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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 220 Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtei* Br» Kreft, Dr„ Arndt, Dr, Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urtoil des 9o Zivilsenats des Kammergorichto in Berlin vom 15o November 1963 wird zurückgewioseno Der Kläger trägt dio Koston dos Revisionsver-fahrons. Die Niederschrift Über die Aufnahmeuntersuchung Lorchs, die am 12«, Dezember 1956 vom Anstaltoarzt Medizinalrat Dr. Pingol vorgenommen wurde, enthält den Vermerk: ”1953/55 Iungen-Tbc (angeblich offen)1'» Der Arzt nahm bei LflBi cino physikalische Untersuchung dos Brustkorbs und der Lunge vor, die keino Anhaltspunkte für eine Tuberkulose orgab, und ordnete eine Blut- und Röntgenuntersuchung an» Die am 15« Dezember vorgenomneno BlutUntersuchung ergab nichts Verdächtiges» Dagegen stellte der Leitende Arzt Dr. BoWl, der am 20» Dezember 1956 in der Haftanstalt Plötzenseo die Röntgenuntersuchung vornahm, folgenden Befund fest: "Infiltrat unter dem linken Schlüssolboin, Aufnahme in Plützon-300 ist erforderlich". Ho nimmt zwar nunmehr eine schuldhafte Amtspflichtverlctzung der beteiligten Ärzte an, hält aber den Nachweis nicht für erbracht, daß der Kläger bei einer Isolierung des Häftlings nicht an Tuberkulose erkrankt wäre. Io Ohne Erfolg bleibt die Rüge, da3 Berufungsgericht habo zu Unrecht den Kläger beweispflichtig für soino Behauptung gehalten, daß er infolge der Zellengemeinschaft mit den Häftling an Tuberkuloeo erkrankt sei«, Hio Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich mißbilligten Erfolg ursächlich war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, nämlich die Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Handelnden oder des an seiner Stello Haftenden für dieses Verhalten ergibto Hie Frage ist im Rahmen des § 206 ZPO zu beantworten, d-öho die oio betreffenden Tatsachen bedürfen des vollon Beweises. Dio Vorschrift dos § 287 ZPO, in deren Anwendungsbereich der Richter freier gestellt ist und einen Schaden auch dann als gegoben erachten darf, wenn der volle Beweis für soin Vorliegen nicht erbracht ist, wäre nur für dio gedanklich später liegende, hier nicht zu beurteilende Frago von Bedeutung, welche Schäden dem Kläger im einzelnen aus der behaupteten Anstockung mit Tuberkulose entstanden sind; erst der ursächliche Zusammenhang zwischen dem konkreton Haftungsgrund und dem entstandenen Schaden ist nach § 287 ZPO zu beurteilen. kann auf Grund dieser Bestimmung auch die Frage zu beurteilen sein, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist» Voraussetzung hierfür ist aber, daß der konkrete Haftungsgrund feststeht; es muß festgestellt sein, daß das angeblich schadonstiftendo Ereignis - etwa ein Unfall - den Brsatz-b cg ehrend on betroffen hat (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; Urteil von 1. Gerade für den Bereich der ärztlichen Tätigkeit ist dies aber von dor Rechtsprechung des Reichsgerichts und doa Bundesgerichtshofs, von der abzuwoichen koin Anlaß besteht, nicht allgemein angenommen worden«, Hier tritt, wenn ein vom Arzt schuldhaft verursachter Schaden in Frage steht, eine Umkehrung der Bewoislast zu Lasten des Arztes (oder dos an seiner Statt Haftenden) nur dann ein, wenn.der Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig eino Gefahr für don Patienten herbeigoführt hat (KGZ 171, 168, 171; BGH IM § 286 (C) ZPO Nr. 25; LM § 823 (Aa) BGB Nr. 15 = NJ\7 1959, 1583; Ul aaO Nr. 21 mit weit er on Nachweisen; NJW 1962, 959), dio typisch geeignet ist, den eingetretenen .Schaden herbeizuführen«, Auf diese Rechtsprechung kann sich die Revision aber nicht berufen. Hier scheidet grobe Fahrlässigkeit schon deswegen aus, weil nach don Feststellungen dos Berufungsgerichts eine ansteckungsfähigo Erkrankung nicht feststand und die Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers den Ärzten zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen dürfto, abex’ auch nicht als naheliegend erscheinen mußte«, b) Ohne Erfolg bcruft sich die Revision für ihro Ansicht, es sei oino Umkehrung der Beweislast zu Lasten des bcklcgten Landes eingotroton, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5« November 1962 - III ZR 91/61 = 17M 1963, Zwar hat der Sonat dort auo-goführt, stünden oine Amtspflichtverlatzung und auch eine seitlich nachfolgende Beschädigung, dio durch dio Pflichtverletzung verursacht worden sein könne, tatsächlich fest, so brauche der Kläger im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen, sondern könne dem Beklagten den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf dio Antspflichtverletzung zurückzuführen soi. Zur Begründung ist auf dio Urteile des Reichsgerichts HRR 1934 Nr. 255 und dos Bundesgerichtshofs vom 23» Mai I960 - III ZR 110/59 Y.M I960, 1150, 1151 verwiesen. Wohl mag bei Amtshaftungsan-sprüchon nicht selten die öffentliche Hand verpflichtet sein das aufzuklären, was in ihrem Bereich geschehen ist; vielfach wird sich auch der Geschädigte auf den Beweis des ersten Anscheins stützen können, der es bei typischen Go-achchensabläufen gestattet, ein bestimmtes rlreignis als Ursache eines Schadens odor umgokehrt einen Schaden als Folge eines schuldhaften Verhaltens anzusehen, und es oft erlaubt, aus dor objektiven Amtspflichtverlotzung auf das Verschulden eines Amtsträgers zu schließen« hs ist aber nicht richtig, daß im Falle einer festgestellten Amts-pflichtverletzung grundsätzlich der in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dor Nachweis für ihr Verteidigungsvorbringen obliegt, der Schad on sei nicht auf dio Amtspflichtverletzung zurückzuführon. c) Ohne Grund meint die Rovision weiter, eine Umkehrung der Beweislast sei dadurch eingetroton, daß der Kläger nach der Feststellung der Erkrankung Ltfp nicht alsbald auf Tuberkulose untersucht worden sei* Dadurch habe ihn das boklagto Land dio Beweisführung erschwert. Wohl kann dieser Beweis dazu führen, eine bestimmte Infektionsgefahr als Quelle einer Erkrankung anzusehen (BGHZ 11, 227)« Der Beweis des ersten Anscheins kann aber nicht angewendet werden, wenn zwei voneinander unabhängige Schadensursachen in Betracht kommen, von denen jede geeignet ist, in typischem Geschehensablauf den Schaden herbeizuführen (BGH IÄI § 286 (C) ZPO Nr. 18; Urteil vom 13. Dr» anordnen müssen» Das Landgericht hatte ein Sachverständigengutachten des Lungenfacharztes Dr» Grundner cingeholt» Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe am 15» Dezember 1956 praktisch als lungengesund gelten können; Lerch sei bereits in der Zeit vom 16» - 24» Dezember 1956 an einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose erkrankt geweson; für den Kläger habe damals eine das Vor-kehrcübliche wesentlich übersteigende Infektionsgefahr bestanden» Kür die bei ihm Anfang April 1957 festgesteilte frische Tuberkulose im Bereich des rechten Lungenoberlappens sei auf Grund einer Röntgen-Aufnahmo vom 10» April 1957 und aller sonstigen, damit im Einklang stehenden Unterlagen nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Exposition im Dezember 1956 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmon» Demgegenüber ist der Sachverständige Dr. Voßkühlor, von dem das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits ein Gutachten eingcholt hat, zu dem Ergebnis gelangt, der Klager sei vor seiner Erkrankung bereits Träger älterer tuberkulöser Hcrdbildungen in einem Lungenberoich gewesen, in dom sich später ein frischer Prozeß entwickelt habe» Die ganz überwiegende Fallzahl aller Erwachsenen-tuberkulocon in Deutschland entwickle sich nicht durch neuo Ansteckung, sondern aus bekannt oder unbekannt gewesenon Herden aus der Periode der Erstan3teckung mit Tuberkelbakterien. Dio Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJtV 1951» 481, auf die die Revision sich beruft, betrifft einen Fell, in dem zwei behandclndo Arsto Uber das Ausmaß altcrsbedingter Veränderungen bei einer Erblasserin und über deren Testierfähigkeit als Zeugen verschiedene Angaben gemacht hatten und das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden hatto; dieses Verfahren ist vom Bundesgerichtshof beanstandet worden. medizinischen Sachkundo entbehrt, sich für eine von beiden Ansichten entschieden hat0 Trotzdem macht oo einen wesentlichen Unterschied, daß hier bereits zwei Arzte als Sachverständige gehört worden sind« Die Notwendigkeit, sich für eines von mehreren ausoinandergehenden Gutachten zu entscheiden, wird dem Gericht auch durch ein Oborgutachten nicht abgenommen, wenn nicht etwa oin Vorgutachter seino Meinung ändert; wohl nag das Obergutachten den Richter die Entscheidung erleichtern. Auch durch die Einholung eines Obergutachtens läßt sich aber nicht immer vermeiden, daß der Richter Uber Fragen entscheiden muß, für die ihm die Sachkundo fehlt und auf die ihm dio Sachverständigen keine einhellige Antwort geben« Derikgcsotzlich liegt es nähe, daß diese Ansicht nicht der Grund dea medizinischen Urteils des Sachverständigen, sondern vielmehr dessen Folge iot0 Anhaltspunkte dafür, daß es sich anders verhalte, hat die Revision nicht aufgezoigt. Tienn es zu dem Ergebnis golangt ist, das Gutachten des Sachverständigen Dr. sei besser begründet, ihm könne gefolgt worden, ohno daß es notwendig öei, ein Obergutachton einzuholcn, so liogt hierin kein Verstoß gegen dio Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Einholung von Obergutachten aufgcstellt hat. Es liegt auch kein Verfahrcnsverstoß darin, daß uich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit den Umstand ausoin-andergesotzt hat, daß den Sachverständigen Dr« die Küntgen-Aufnahmo vom 10» April 1957 nicht zur Verfügung stand; der Sachverständige hat sein Gutachten trotz dos Pehlens dieser Aufnahme auch hinsichtlich der Präge, oh die Erkrankung des Klägers auf den Wiederaufleben eines alton Prozesses oder auf neuer Ansteckung beruht, ausführlich begründet« nicht persönlich zu seinem Gutachten gehört und dem Sachverständigen Dr« Grundner keino Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem Gutachten Dr« Voßkühler zu äußern« Dahingehende Anträge wurden vom Prozoßbevollnächtigten des Klägers nicht gestellt« Von Amts wegen solche Maßnahmen zu ergreifen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« Das mag dann in Betracht kommen, wenn von diesen Maßnahmen die Beseitigung von Zweifoln und Unklarheiten zu erwarten ist« Denn es steht grundsätzlich im Brmesson dos Gerichts, ob 00 das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens anordnen will, wenn dio Parteien keinen dahingehenden Antrag gestellt haben (§ 411 Abs« 3 ZPO; BGHZ 35, 370), und es kann sich allenfalls aus der Aufklarungopflicht des Gerichts dio Notwendigkeit ergeben zu versuchen, Zweifel oder Unklarheiten, die sich aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens ergeben, von Amts wegen durch dio persönlicho Anhörung des Sachverständigen zu klären« \7onn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle, in den die beiden Gutachten zwar zu verschiedenen Ergebnissen gelangen, aber inhaltlich klar sind, nicht für notwendig gehalten hat, dio Sachverständigen

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 9 StVO § 444 ZPO
ArztBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenZPOdosKlägerSchadenTuberkuloseRevision

Volltext der Entscheidung

2165 090
III_ZR_5/6! Verkünd olT
an 26o Bovembor 1964
JugtizoborSekretär alo Urkund obeanter dor Geschäftsstelle
I m N a in q n
des Volk03
In dom Rechtsstreit
 dos Kaufmanns Rudolf otraßoÄboi B<
Klägers und Revisionsklägers,
- Irozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
B HHIHiB 9 vertreten durch den Senator für Justiz, dioser vertreten durch den Generalstaatoanwalt bei dem Kanmergoricht,
 Bi
Beklagto und Rovioionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 220 Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtei* Br» Kreft, Dr„ Arndt, Dr, Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urtoil des 9o Zivilsenats des Kammergorichto in Berlin vom 15o November 1963 wird zurückgewioseno
 Der Kläger trägt dio Koston dos Revisionsver-fahrons.
Von Rechts wegen
f
• *
  > Tatb ©stand s_
Dor Klüger verlangt Schadensersatz, weil er infolgo von Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten in der Untersuchungshaftanstalt Moahit mit Tuberkuloso an-gesteckt worden sei»
Der im Jahre 1923 geborene Kläger war vom 16«, bis 24o Dozenbcr 1956 als Unter3uchungsgefangonor in der Haftanstalt Moabit zusammen mit den Häftlingen Schneider und Lorch in oiner Zelle untergobracht, die als Binzelzello vorgesehen war, der starken Belegung der Anstalt wegen aber mit mehreren Häftlingen belegt wurdo.
Die Niederschrift Über die Aufnahmeuntersuchung Lorchs, die am 12«, Dezember 1956 vom Anstaltoarzt Medizinalrat Dr. Pingol vorgenommen wurde, enthält den Vermerk: ”1953/55 Iungen-Tbc (angeblich offen)1'» Der Arzt nahm bei LflBi cino physikalische Untersuchung dos Brustkorbs und der Lunge vor, die keino Anhaltspunkte für eine Tuberkulose orgab, und ordnete eine Blut- und Röntgenuntersuchung an» Die am 15« Dezember vorgenomneno BlutUntersuchung ergab nichts Verdächtiges» Dagegen stellte der Leitende Arzt Dr. BoWl, der am 20» Dezember 1956 in der Haftanstalt Plötzenseo die Röntgenuntersuchung vornahm, folgenden Befund fest: "Infiltrat unter dem linken Schlüssolboin, Aufnahme in Plützon-300 ist erforderlich".	wurde	daraufhin	am	24»	Dezcmbor
1956 in die Tbc-Abteilung Plötzensoo verlegt. Der Kläger kan in eine andere 2ello. Die bisher von ihm bewohnte Zolle wurde desinfiziert»
Im Auswurf LflBfe wurden bei einer am 12. Januar 1957 vorgonommenen Untersuchung Tuberkolbazillen fostgestollt, nachdem eine am 4* Januar 1957 vorgenommeno Untersuchung keinen positiven Befund ergeben hatte.
An 3« April 1957 wurde beim Kläger, der bei der Auf-nahneunterBuchung in der Haftanstalt als gesund befunden worden war, eine Tuberkulose der Lunge, später auch eine Hedentuberkulose festgestellt• Der Kläger wurde in der Tbc-Abteilung Plötsensoo behandolt« Las Bezirksamt Tiergarten in Berlin, Abt« Sozialwesen, hat später eine Erwerbsmindo-rung des Klägers von 80 $ anerkannt, wobei 50 $> auf die Polgen eines in Kriege erlittenen Schädolbruchs und 50 CA auf Tuber- . kulooo entfallen«
Bor Kläger behauptet, er sei von	in	der Zeit
 von 16« bis 24« Dezember 1956 mit Tuberkulose angestockt worden« Br trägt vor, die Anstaltsärzto hätten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt, indem sie Lerch nicht sofort nach der Aufnahnountersuchung isoliert und dioso Maßnahme auch nicht unverzüglich nach der Feststellung der Tuberkulose des	am 20« Dezember nachgeholt hätten« Der
 Kläger hat nach entsprechender Armonrechtobewilligung Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld von 5«000 DM und oino monatliche Rente von 250 DM ab 27« August 1957 bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres zu bozahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagto verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft aus seiner Erkrankung an Lungen- und Hodontuber-kulosc ontstoht«
Der Beklagte ist der Ansicht, dio Ärzte hätten alle-Brforderliche getan« Das Landgericht hat die Klage abgo-wieoon« Die Berufung des Klägers ist zurUckgowiooen worden« Dio Revision des Klägers hat zur Aufhebung dos Berufunge-urteils und zur Zurückverweisung der Sacho an das Kammergericht geführt« Das Kammorgericht hat nach einer weitoron Beweisaufnahme die Berufung dos Klägers wieder zurückgewiesen«
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Ho nimmt zwar nunmehr eine schuldhafte Amtspflichtverlctzung der beteiligten Ärzte an, hält aber den Nachweis nicht für erbracht, daß der Kläger bei einer Isolierung des Häftlings	nicht	an	Tuberkulose erkrankt wäre. Her Kläger
 verfolgt mit seiner zweiten Revision seinen Klageantrag weiter«, Has beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Bntscheidungsgründ e:
I.
Io Ohne Erfolg bleibt die Rüge, da3 Berufungsgericht habo zu Unrecht den Kläger beweispflichtig für soino Behauptung gehalten, daß er infolge der Zellengemeinschaft mit den Häftling	an	Tuberkuloeo	erkrankt sei«, Hio
 Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich mißbilligten Erfolg ursächlich war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, nämlich die Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Handelnden oder des an seiner Stello Haftenden für dieses Verhalten ergibto Hie Frage ist im Rahmen des § 206 ZPO zu beantworten, d-öho die oio betreffenden Tatsachen bedürfen des vollon Beweises. Dio Vorschrift dos § 287 ZPO, in deren Anwendungsbereich der Richter freier gestellt ist und einen Schaden auch dann als gegoben erachten darf, wenn der volle Beweis für soin Vorliegen nicht erbracht ist, wäre nur für dio gedanklich später liegende, hier nicht zu beurteilende Frago von Bedeutung, welche Schäden dem Kläger im einzelnen aus der behaupteten Anstockung mit Tuberkulose entstanden sind; erst der ursächliche Zusammenhang zwischen dem konkreton Haftungsgrund und dem entstandenen Schaden ist nach § 287 ZPO zu beurteilen. Zwar
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kann auf Grund dieser Bestimmung auch die Frage zu beurteilen sein, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist» Voraussetzung hierfür ist aber, daß der konkrete Haftungsgrund feststeht; es muß festgestellt sein, daß das angeblich schadonstiftendo Ereignis - etwa ein Unfall - den Brsatz-b cg ehrend on betroffen hat (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; Urteil von 1. Mürz 1951 - HI 2R 9/50 = IM § 287 ZPO Nr* 3 mit Anmerkung; Urtoil vom 2. Oktober 1963 - V ZR 204/61 =
IM § 286 (B) Nr. 19). Das ist nicht bereits dann dor Fall, wenn gegen eino Fürsorgepflicht oder ein Schutzgesetz im Sin no dos § 823 Abo. 2 BGB verstoßen ist. Der konkrete Haf-tungsgrund ist vielmehr erst dann erwiesen, wenn featoteht, daß dieser Verstoß den Brsatzbegehrenden tatsächlich betroffen hat (BGH Urteil vom 28. Mai 1957 - VI ZR 272/56 =
IM § 9 StVO Nr. 11 )„ Im vorliegenden Falle ist deshalb der konkrete Haftungsgrund nicht bereits dadurch bewiesen, daß eine Amtspflichtverletzung der Ärzte feotgestellt ist, dio darin besteht, daß dor Kläger mit dem später als tuberkulös festgestellten Häftling LflBfc in einer Zelle verwahrt worden ist; hierzu bedürfte es noch dos Naciweises, daß der Klüger infolge dieser Amtspflichtverletzung mit Tuberkulose angestockt worden ist«
2. Für diesen Nachweis besteht keine Ausnahme von der Hegel, daß der Kläger die klagebegründ enden Tatsachen zu beweisen hat. Hs ist nicht, wie die Revision vorbringt, eino Umkehrung der Beweislast eingetreten»
a)	Zwar kann es unter bestimmten Voraussetzungen dem Schuldner obliegen, das aufzuklären, was in seinem Bereich geschehen ist, und insoweit auch seine Behauptungen zu beweisen. Gerade für den Bereich der ärztlichen Tätigkeit ist
 dies aber von dor Rechtsprechung des Reichsgerichts und doa Bundesgerichtshofs, von der abzuwoichen koin Anlaß besteht, nicht allgemein angenommen worden«, Hier tritt, wenn ein vom Arzt schuldhaft verursachter Schaden in Frage steht, eine Umkehrung der Bewoislast zu Lasten des Arztes (oder dos an seiner Statt Haftenden) nur dann ein, wenn.der Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig eino Gefahr für don Patienten herbeigoführt hat (KGZ 171, 168, 171; BGH IM § 286 (C) ZPO Nr. 25; LM § 823 (Aa) BGB Nr. 15 = NJ\7 1959, 1583; Ul aaO Nr. 21 mit weit er on Nachweisen; NJW 1962, 959), dio typisch geeignet ist, den eingetretenen .Schaden herbeizuführen«, Auf diese Rechtsprechung kann sich die Revision aber nicht berufen. Baß dio beteiligten Ärzto grob fahrlässig eine Gefahr für den Kläger herbeigeführt hätten, kann ihr nicht zugegeben werden. Vielmehr kann ihnen lediglich das Unterlassen oder dio Verzögerung von Vor sicht cmaßnalimon zur Last gelegt werden. Darin liegt kein schwereres Verschulden, als es in den meisten Fällen in den Behandlungofehler eines Arztes liegt«, Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wonn die in Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Ließe vorletzt und das nicht beachtet ist, was im gegebonen Falle jeden hätte einlouchten müssen (BGHZ 10, 14, 16; BGB-EGRK 11 „ Aufl. § 277 Anm«, 3 mit weiteren Nachweisen).
Daß dieso Voraussetzungen gegeben seien, vermag dio Revision nicht aufzuzeigen. Hier scheidet grobe Fahrlässigkeit schon deswegen aus, weil nach don Feststellungen dos Berufungsgerichts eine ansteckungsfähigo Erkrankung	nicht
 feststand und die Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers den Ärzten zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen dürfto, abex’ auch nicht als naheliegend erscheinen mußte«,
b)	Ohne Erfolg bcruft sich die Revision für ihro Ansicht, es sei oino Umkehrung der Beweislast zu Lasten des
 bcklcgten Landes eingotroton, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5« November 1962 - III ZR 91/61 = 17M 1963,
60, 63 = VerExt 1963, 60, 62. Zwar hat der Sonat dort auo-goführt, stünden oine Amtspflichtverlatzung und auch eine seitlich nachfolgende Beschädigung, dio durch dio Pflichtverletzung verursacht worden sein könne, tatsächlich fest, so brauche der Kläger im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen, sondern könne dem Beklagten den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf dio Antspflichtverletzung zurückzuführen soi. Zur Begründung ist auf dio Urteile des Reichsgerichts HRR 1934 Nr. 255 und dos Bundesgerichtshofs vom 23» Mai I960 - III ZR 110/59 Y.M I960, 1150, 1151 verwiesen. In boiden Bntschoidungon handelt es sich indessen um Anwendungsfalle des Beweises des orsten Anscheins, wie insbesondere das zuletzt genannte Urteil des erkennenden Senats klar zu dem Ausdruck bringt, iis ist nicht so, daß es bei nachgewiosencr Amtspflichtverletzung grundsätzlich der öffentlichen Hand obliege, dio fehlende Ursächlichkeit zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem Schaden zu beweisen, also eine Umkehr der Bo-weislast ointreto. Für dio Ansprüche aus Amtspflichtvor-letcung gelten keino anderen Bcweioregoln als für sonstige Ancprücho aus unerlaubter Handlung. Für eine andere Handhabung findet sich weder im Gesotz eine Stütze noch würde 03 dio sehr verschiedonartige Natur der Verstöße gegen dio Aistspflicht und der daraus hervorgehenden Ansprüche gestatten, hier besondere, von sonstigem Beweisrecht abweichende Regeln aufzustollen. Wohl mag bei Amtshaftungsan-sprüchon nicht selten die öffentliche Hand verpflichtet sein das aufzuklären, was in ihrem Bereich geschehen ist; vielfach wird sich auch der Geschädigte auf den Beweis des ersten Anscheins stützen können, der es bei typischen Go-achchensabläufen gestattet, ein bestimmtes rlreignis als
 Ursache eines Schadens odor umgokehrt einen Schaden als Folge eines schuldhaften Verhaltens anzusehen, und es oft erlaubt, aus dor objektiven Amtspflichtverlotzung auf das Verschulden eines Amtsträgers zu schließen« hs ist aber nicht richtig, daß im Falle einer festgestellten Amts-pflichtverletzung grundsätzlich der in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dor Nachweis für ihr Verteidigungsvorbringen obliegt, der Schad on sei nicht auf dio Amtspflichtverletzung zurückzuführon.
c)	Ohne Grund meint die Rovision weiter, eine Umkehrung der Beweislast sei dadurch eingetroton, daß der Kläger nach der Feststellung der Erkrankung Ltfp nicht alsbald auf Tuberkulose untersucht worden sei* Dadurch habe ihn das boklagto Land dio Beweisführung erschwert. Die Rechtsprechung hat den in § 444 210 enthaltenen Rechtsgo-danken, daß unter Umständen derjenige, der eino Beweisführung vereitelt, den Beweis als geführt gegon sich gelten zu lassen habe, auch auf andero Fälle angewendot als don des in der genannten Bestimmung behandelten Urkundenbeweises o Indessen setzt dio Anwendung dieses Rechtsgedankens voraus, daß eine Beweisführung schuldhaft vereitolt wordon ist. § 444 ZPO verlangt nach seinem Wortlaut absichtliches Handeln. Es bedarf keiner Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa auch fahrlässiges Handeln genügen kann, wie vielfach angenommen wird (Stein-Jonas ZPO 18.Auf 1. § 282 Ann. IV 7 b mit Nachweisen; Baumbach ZPO 26. Aufl«
§ 444 Arnn. 2 gegon Wieozorok ZPO § 444 Anm. B II). Denn ein fahrlässiges Handoln kann nur dann genügen, wenn dio Fahrlässigkeit sich gerade auf die Verpflichtung bezieht, eino Beweisführung zu ermöglichen oder nicht zu vereiteln. Voraussetzung ist daher, daß dem Handelnden diese Pflicht bekannt war oder wenigstens bei Anwendung der erforderlichen
 
Sorgfalt hätte bekannt sein müssen» Dafür, daß dio beteiligten Ärzte damit gerechnet hätten oder rochncn müssen, dem Kläger werde oino spätere Beweisführung erschwert werden, wenn or nicht sofort untersucht werde, i3t nichts vor-getragen,'liegen auch .Anhaltspunkte nicht vor»
3» Der Revision ist auch nicht zu folgen, wonn sie meint, die Schadensursächlichkeit der gemeinsamen Unterbringung des Klägers mit DBB sei nach dem Beweis des ersten Anscheins anzunehmen. Wohl kann dieser Beweis dazu führen, eine bestimmte Infektionsgefahr als Quelle einer Erkrankung anzusehen (BGHZ 11, 227)« Der Beweis des ersten Anscheins kann aber nicht angewendet werden, wenn zwei voneinander unabhängige Schadensursachen in Betracht kommen, von denen jede geeignet ist, in typischem Geschehensablauf den Schaden herbeizuführen (BGH IÄI § 286 (C) ZPO Nr. 18; Urteil vom 13. April 1964 - VII ZR 154/62 = Vers.R. 1964, 1063). Das trifft hier zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. VflBHHPist dio Ursache der Erkrankung des Klägers wahrscheinlich nicht eine neuo Ansteckung durch DBB, sondern das üicderaktivwerden eines alten tuberkulösen Herdes. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten zu liecht gefolgt, wie unten noch darzulegen sein wird; damit ist das Vorlieg on von zwei möglichen Schadensursachen dargetan. Es kann nicht nach dem Beweis dos ersten Anschoins dio oino oder die andere als dio tatsächlich wirksame angenommen werden.
II.
1. Dio Revision rügt als Vorfahronsverstoß, das Berufungsgericht habe entweder einen Obergutachter hören oder mindestens dio persönliche Anhörung des Sachverständigen
- 10
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I
Dr»	anordnen müssen» Das Landgericht hatte ein
 Sachverständigengutachten des Lungenfacharztes Dr» Grundner cingeholt» Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe am 15» Dezember 1956 praktisch als lungengesund gelten können; Lerch sei bereits in der Zeit vom 16» - 24» Dezember 1956 an einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose erkrankt geweson; für den Kläger habe damals eine das Vor-kehrcübliche wesentlich übersteigende Infektionsgefahr bestanden» Kür die bei ihm Anfang April 1957 festgesteilte frische Tuberkulose im Bereich des rechten Lungenoberlappens sei auf Grund einer Röntgen-Aufnahmo vom 10» April 1957 und aller sonstigen, damit im Einklang stehenden Unterlagen nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Exposition im Dezember 1956 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmon»
Demgegenüber ist der Sachverständige Dr. Voßkühlor, von dem das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits ein Gutachten eingcholt hat, zu dem Ergebnis gelangt, der Klager sei vor seiner Erkrankung bereits Träger älterer tuberkulöser Hcrdbildungen in einem Lungenberoich gewesen, in dom sich später ein frischer Prozeß entwickelt habe» Die ganz überwiegende Fallzahl aller Erwachsenen-tuberkulocon in Deutschland entwickle sich nicht durch neuo Ansteckung, sondern aus bekannt oder unbekannt gewesenon Herden aus der Periode der Erstan3teckung mit Tuberkelbakterien. Eine Superinfektionstuberkuloco (das ist eine durch Keuanstockung hervorgerufeno) sei für den Kläger deshalb in hohem Maße unwahrscheinlich, weil der ilithäftling Lerch lediglich möglicherweise und wenn, dann nur geringgradig infektiös gewesen sei. Zur Begründung wird unter Hinweis auf die fachmedizinische Literatur u.a. ausgeführx, die
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natürlicho Resistenz gegenüber einer Tüborkuloscerkrankung ^ Vorständen als genetisch gobundeno Abwehrfähigkoit - und die sogenannte relative Infoktionsimmunitat würden im allgemeinen nur durch eine ununterbrochene und längere Exposition durchbrochen; bei Lerch habo dio Ausv/urfUntersuchung vom 4« Januar 1957 keino und die vom 12. Januar 1957 '■'spärlich" und dann nur noch dio vom 18«, März 1957 Tuberkulose-Bakterien gezeigt; bei allen übrigen Untersuchungen sei das Ergebnis negativ gewesen«
Das Berufungsgericht ist den Ausführungen dos Sachverständigen Dr.	gefolgt und hat im einzelnen be-
gründet, warum es dem zweiten Gutachten den Vorzug gibt«,
Die Revision meint, das Gericht hätte, wio beantragt, ein Oborgutachten einholen müssen, denn es sei anerkannten Rechts, daß bei widersprechenden Gutachten mangels ausreichender Sachkunde des Gerichts grundsätzlich ein Obergutachten einzuholen sei» Das ist jedenfalls in dieoor Allgemeinheit nicht richtig. Dio Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJtV 1951» 481, auf die die Revision sich beruft, betrifft einen Fell, in dem zwei behandclndo Arsto Uber das Ausmaß altcrsbedingter Veränderungen bei einer Erblasserin und über deren Testierfähigkeit als Zeugen verschiedene Angaben gemacht hatten und das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden hatto; dieses Verfahren ist vom Bundesgerichtshof beanstandet worden. Der Fall, auf den die Revision sich stützt, liegt also anders als der vorliegende, in dem zwei Sachverständige gehört worden sind. Zwar ist eine Ähnlichkeit insofern gegeben, als dort wio hior zwoi Ärzto verschiedene Ansichten geäußert haben und das Gericht, das - wio unbedenklich unterstellt werden kann - selbst der erforderlichen
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medizinischen Sachkundo entbehrt, sich für eine von beiden Ansichten entschieden hat0 Trotzdem macht oo einen wesentlichen Unterschied, daß hier bereits zwei Arzte als Sachverständige gehört worden sind« Die Notwendigkeit, sich für eines von mehreren ausoinandergehenden Gutachten zu entscheiden, wird dem Gericht auch durch ein Oborgutachten nicht abgenommen, wenn nicht etwa oin Vorgutachter seino Meinung ändert; wohl nag das Obergutachten den Richter die Entscheidung erleichtern. Auch durch die Einholung eines Obergutachtens läßt sich aber nicht immer vermeiden, daß der Richter Uber Fragen entscheiden muß, für die ihm die Sachkundo fehlt und auf die ihm dio Sachverständigen keine einhellige Antwort geben«
Eino verfahrensrechtlicho Pflicht zur Einholung eines 0bergutachten3 hat daher die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bol groben Mängeln der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH 115 § 404 ZFO Nr. 2 mit Anmerkung = MER 1953? 605; VersR I960, 596, 597 und 998; VersR 1963, 1150 sowio 1964? 424 und 440).
Daß das Gutachten des Sachverständigen Dr. Voßkühler an groben Mängeln leide, hat dio Revision nicht aufzuzoigon vermocht, i3t auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann os nicht als Mangel erachtet werden, daß dio Röntgen-Aufnahmo des Klägers vom 10. April 1957 nicht Grundlage des Gutachtens war, dio dem Sachverständigen Dr. &rununor Vorgelegen hatte und auf die dieser u.a. sein Gutachten gestützt hatte. Denn os war den Bemühungen des Gerichts, der Anwälte und der Parteien nicht gelungen, diese Aufnahme wieder beizubringen, deren Verbleib ungeklärt blieb. V.’enn der Sachverständige ohne diese Aufnahme zu einem Ergebnis
 
golangt ist, so liegt hierin kein Mangel dea Gutachtens.
Ebensowenig läßt sich ein Mangel daraus horleiton, daß der Sachverständige die in Leitsatz doo erkennendem Sonata zu den in dieser Sacho ergangenen Urteil vom 18. Januar 1962 - III ZR 135/60 - gestellten Anforderungen als zu hoch ansieht. Derikgcsotzlich liegt es nähe, daß diese Ansicht nicht der Grund dea medizinischen Urteils des Sachverständigen, sondern vielmehr dessen Folge iot0 Anhaltspunkte dafür, daß es sich anders verhalte, hat die Revision nicht aufgezoigt.
Auch wenn es sich um schwierige medizinische Fragen handelte, war das Berufungsgericht nicht gezwungen, oin drittes Gutachten anzufordern. Ks war vielmehr sachgerecht, wenn es prüfte, g'j die vorliegenden Gutachten eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung seien. Dabei durfte es entsprechend der Mitteilung des Dekans der medizinischen Fakultät der Freien Universität Berlin davon ausgehen, daß es sich bei Dr0 VoßkUhler um einen besonders erfahrenen Facharzt handle. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß Dr.	seine	Ansicht,	eino	größero
 Ansteckungsgefahr bestehe nur bei einem lange dauernden Zusammensein mit offen Tuborkulösen, anhand von Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen nachgcwiosen habe. Es hat zu den Gegensätzen der beiden Gutachten eingehend Stellung genommen. Tienn es zu dem Ergebnis golangt ist, das Gutachten des Sachverständigen Dr.	sei
 besser begründet, ihm könne gefolgt worden, ohno daß es notwendig öei, ein Obergutachton einzuholcn, so liogt hierin kein Verstoß gegen dio Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Einholung von Obergutachten aufgcstellt hat. Es
 liegt auch kein Verfahrcnsverstoß darin, daß uich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit den Umstand ausoin-andergesotzt hat, daß den Sachverständigen Dr« die Küntgen-Aufnahmo vom 10» April 1957 nicht zur Verfügung stand; der Sachverständige hat sein Gutachten trotz dos Pehlens dieser Aufnahme auch hinsichtlich der Präge, oh die Erkrankung des Klägers auf den Wiederaufleben eines alton Prozesses oder auf neuer Ansteckung beruht, ausführlich begründet«
20 £3 liegt endlich kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Dr.
nicht persönlich zu seinem Gutachten gehört und dem Sachverständigen Dr« Grundner keino Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem Gutachten Dr« Voßkühler zu äußern« Dahingehende Anträge wurden vom Prozoßbevollnächtigten des Klägers nicht gestellt« Von Amts wegen solche Maßnahmen zu ergreifen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet« Das mag dann in Betracht kommen, wenn von diesen Maßnahmen die Beseitigung von Zweifoln und Unklarheiten zu erwarten ist« Denn es steht grundsätzlich im Brmesson dos Gerichts, ob 00 das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens anordnen will, wenn dio Parteien keinen dahingehenden Antrag gestellt haben (§ 411 Abs« 3 ZPO; BGHZ 35, 370), und es kann sich allenfalls aus der Aufklarungopflicht des Gerichts dio Notwendigkeit ergeben zu versuchen, Zweifel oder Unklarheiten, die sich aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens ergeben, von Amts wegen durch dio persönlicho Anhörung des Sachverständigen zu klären« \7onn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle, in den die beiden Gutachten zwar zu verschiedenen Ergebnissen gelangen, aber inhaltlich klar sind, nicht für notwendig gehalten hat, dio Sachverständigen
 
persönlich zu hören, so ist das rcviuionsrochtlieh nicht zu beanstandon.
III.
Damit erweisen sich die Rügen der Revision als erfolglos o Die iiovicion dos Klägers muß daher zurückgowiosen werden.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsrecht saugen zu tragen.
Pr«, Kxeft	Dr„	Arndt	Dr0	Beyer
 Keßler
 Dr. Reinhardt