Die Beamten des Kreisbauamtes der Beklagten hätten, ohne sich über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten, unter Verwendung veralteten Kartenmaterials, in denen der Sprengbereich unrichtig eingezeichnet gewesen sei, für die Nachbargrundstücke im Dispenswege Baugenehmigungen erteilt und die Erteilung von Bauorlaubnissen auch festgesetzt, als er, der Kläger, und das Gewerbeaufsichtsamt Hagen nach dem Beginn der Bäuarbeiten auf den Nachbargrundstücken Gegenvorstellungen erhoben hätten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts können in der Erteilung von Baugenehmigungen für die dem Steinbruch des Klägers benachbarten Grundstücke Amtspflichtverletzungen auf seiten der zuständigen Beamten des beklagten nicht gesehen werden* Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt; Diese Baustufenordnung sei als örtliches Baurecht auch für den Beklagten bindend und nach ihrem Inkrafttreten bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu beachten gewesen* Die mit der Erteilung von Baugenehmigungen befaßten Beamten des Beklagten hät< ten deshalb beantragte Baugenehmigungen, sofern dem beabsich- tigten Bau Hindernisse aus dem öffentlichen Recht nicht entgegenstanden, erteilen müssen* Da die Baugenehmigungsbehörde weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt sei, einem Bauherrn die Bauerlaubnis wegen Verletzung privater Rechte Dritter zu versagen, und dementsprechend die Baugenehmigung auch stets ausdrücklich unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde, hätten die Beamten des Beklagten die Erteilung der Baugenehmigungen an die Nachbarn des Klägers nicht mit Rücksicht auf dessen private Belange ablehnen dürfen* Das angebliche Gewohnheitsrecht, kraft dessen nach der Meinung des Klägers die Nachbarn den durch Sprengungen im Steinbruch verursachten Steinflug zu dulden hätten, sei - ganz abgesehen davon, daß der Kläger seih Bestehen nicht hinreichend dargetan habe - jedenfalls privatrechtlicher Natur und hätte deshalb keine Möglichkeit abgeben können, die Baugenehmigungen zu versagen« Auch die dem Kläger erteilte Sprengerlaubnis habe für diesen keinen öffentlichrechtlichen Anspruch begründet, Steinbrocken auf die Nachbargrundstücke fallen lassen zu dürfen« Mithin seien die Beamten des Beklagten nach Inkrafttreten der Baustufenofdnung vom 9* Juni 1959 zu einer Versagung der Baugenehmigungen für die Nachbarn des Klägers nicht verpflichtet gewesen« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Insbesondere ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Baugenehmigungsbehörde den Anträgen auf Baugenehmigung - angesichts dessen, daß es dabei um eine sog« gebundene Erlaubnis geht, auf deren Erteilung der Antragsteller bei Nichtvorliegen von im öffentlichen Recht liegenden Hinderungsgründen einen Anspruch hat (vgl* dazu u*a« BGHZ 26, 10, 11) - ohne Rücksicht auf etwa dem beabsichtigten Bau entgegenstehende privatrechtliche Duldungspflichten der SprengstoffErlaubnisschein befreit lediglich von dem in dem Sprengstoffgesetz vom 9« Juni 1884/8» August 1941 normierten grundsätzlichen Verbot der Herstellung, des Vertriebes und des Besitzes von Sprengstoffen (vgl» dazu die Sprengstofferlaubnis-3cheinverordnung vom 15» Juli 1924 - PrfiMBl 1924» 198 - in der Fassung der Verordnung vom 11» Januar 1936 - PrGS 1936, 11 -sowie die für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Polizeiverordnung über die Erlaubnis- und Registerpflicht für Pulver-Sprengstoffe vom 27» Oktober 1950 - GVB1 1950, 181 -), gibt dem Erlaubnisinhaber aber keine im Rahmen der Entscheidung über eine Baugenehmigung zu berücksichtigenden Rechte hier interessierender Art gegenüber Dritten, Soweit Baugenehmigungen bereits vor Inkrafttreten der Baustufenordnung vom 9* Juni 1959 erteilt worden sind, verneint das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen der Beamten des Beklagten mit folgender Begründung: Für die Erteilung der zu dem Bauen in diesen Gebieten nach § 13 des Preußischen Ansiedlungsgesetzes vom IO» August 1904 (PrGS 1904, 227) erforderlichen Ansiedlungs-genehmigung sei der Verband saus schuß des Ruhrsiedlungsverbandes, in besonderen Fällen der Verbandsdirektor zuständig gewesen (§20 der Verbands Ordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlen-bezirk vom 5« Mai 1920/29« Juli 1929)» so daß' für die Erteilung derartiger Genehmigungen die Beamten des beklagten nicht verantwortlich gemacht werden könnten« Die Bauherren hätten jedoch für Bauvorhaben in "Außengebieten11 ferner einer durch den Beklagten als Baugenehmigungsbehörde zu erteilenden Bebauungsgenehmigung gemäß § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15« Februar 1936 (RGBl I 104) bedurft« Nach dieser Vorschrift sei die Baugenehmigung zu versagen gewesen, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsmäßigen Bebauung zuwiderlaufen würde« Bei der Bebauungsgenehmigung habe es sich nicht um eine Befreiung (Dispens) von zwingenden Vorschriften des Baurechts, sondern um eine im Baurocht selbst vorgesehene Ausnahme gehandelt, bei deren Bewilligung allein öffentliche Interessen maßgeblich gewesen seien« Dementsprechend habe für die zuständigen Beamten des Beklagten auch nicht eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger bes-tandem, ihn vor der Erteilung der Bebauungsund Baugenehmigung zu hören« Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß. Der Kläger hatte nicht nur keinen Anspruch darauf, daß bei dieser Entscheidung seine - privaten - Interessen berücksichtigt wurden, vielmehr würden die zuständigen Beamten ihre den Antragstellern gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt haben, wenn sie zu ihren tJngunsten die - privaten -Belange des Klägers bei ihren Entscheidungen in die Waagschale hätten fallen lassen» Auch für die Zeit der Geltung der Baustufenordnung vom 4» September 1954 kann mithin in der Hichtan-hörung des Klägers und in der Hichtberücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der Erteilung von Bebauungsund Baugenehmigungen die Verletzung von dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten durch Beamte des beklagten K£p|^ nicht gesehen werden. Weiter ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger auch aus einer angeblichen Verletzung des Gleichheitssatzes nichts Entscheidendes zur Begründung seiner Klage herleiten kann, soweit sie auf Amtspflichtverletzung gestützt ist. Bas Berufungsgericht hat sich schließlich noch mit der Präge befaßt, ob daraus etfas für den Kläger hergeleitet werden kann, daß - angeblich - bei dem Erlaß der Baustufenordnung des Amtes von 1959 Fehler vorgekommen sein sollen. verantwortlich gewesen sei, und daß den Beamten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, wenn sie sich an diese im Regierungsamtsblatt ordnungsmäßig veröffentlichte Baustufenordnung gehalten hätten» Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht» Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger noch auf eine Ordnungsverfügung des Oberkreisdircktors des beklagten hingewiesen, die gegen ihn unter dem 5« März 1962 ergangen und durch die ihm aufgegeben worden ist, vor jeder Sprengung zu prüfen, ob sich im Umfang von 300 m vom Ort der Sprengung Personen aufhalten, die durch herabfallendes Gestein gefährdet werden könnten, und in jedem Einzelfall mit der Sprengung erst zu beginnen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist« Der Kläger hat dazu geltend gemacht, daß diese Ordnungsverfügung - gegen die er vergeblich Widerspruch eingelegt, Verwaltungsklage aber nicht erhoben hat - praktisch die Wirkung eines Verlustes der weiteren Ausübung des Steinbruchbetriebes habe« 1 o) Das Berufungsgericht hat derartige Ansprüche verneint mit der Begründung: Die zuständigen Beamten des Beklagten hätten weder rechtmäßig noch rechtswidrig durch hoheitliche Maßnahmen in das Eigentum und in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen» Durch die Erteilung der Baugenehmigungen sei der Kläger in seiner .rechtlichen Verfügungsmacht nicht beschränkt, auch sei ihm die tatsächliche Möglichkeit, auf seinem Grundstück einen Steinbruch im Rahmen. Die hiergegen gerichteten Eevisionsangriffe sind unbegründet, da - von allen übrigen Bedenken abgesehen - dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten ist, daß ein auf die Erteilung der Baugenehmigungen gestützter Entschädigungsanspruch schon scheitern muß, weil der beklagte nicht als der "Begünstigte" und damit nicht als die zur Entschädigungsleistung verpflichtete Stelle angesehen werden kann» Das gleiche gilt für den aus der Auf Schließung des Hachbargelän-' des aus öd-, Weide- und Ackerland zu Bauland hergeleiteten Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 5« März 1962 macht die Revision in dem jetzt erörterten Zusammenhang geltend, daß - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe - als Polgje der Errichtung von Gebäuden in der Hachbarschaft des Steinbruchs durch diese OrdnungsVerfügung eine weitere Beeinträchtigung des Steinbruchbetriebes eingetreten sei» Die Revision will danach nicht in dem Erlaß der OrdnungsVerfügung selbst einen eine Entschädigungspflicht auslösenden Enteignungstatbestand sehen, sondern lediglich eine Folgeerscheinung der - nach der Meinung des Klägers zu Unrecht erteilten und sich enteignend auswirkenden - Genehmigungen zur Bebauung der Uach-b argrund stücke* lediglich als Folge der Baugenehmigungen gibt aber die Ordnungsverfügung für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nichts her, weil die Erteilung der Baugenehmigungen selbst nach dem oben Ausgeführten einen Enteignungsentschädigungsanspruch gegen den beklagten nicht auslöst und deshalb auch die Folge der Baugenehmigungen einen solchen Anspruch nicht begründen kann* 3») Schließlich rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs geprüft habe, und macht dazu geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Aufopferungsanspruch komme nur bei KörperSchäden in Betracht, sei unzutreffend.
Ill ZR 5/63 Verkündet am 5o März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2223 039 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Steinbruchbesitzers Walter SclflHP, UnKM Straße!®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den I flHHHHHBK » vertreten durch den Ober kreisdirektor, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mär2 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. HUßla und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf«, vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiseen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf einem ihm gehörigen Grundstück in BBHIB seit 1939 einen Steinbruch und ist im Besitz einer Sprengerlaubnis. Bei Sprengungen in dem Steinbruch, der bereits lange Zeit vor der Übernahme durch den Kläger betrieben wurde, fielen gelegentlich Gesteinsbrocken auf fremde Nachbargrundstücke. Auf diesen Grundstücken, die früher Öd-, Y/eide- und Ackerland waren, sind in der letzten Zeit Wohnsiedlungen entstanden. Der Kläger hat an verschiedene Nachbarn bisher insgesamt 1635,85 DM für Dachreparaturen bezahlt, die dadurch notv/endig geworden waren, daß fortgesprengte Steine aus dem Steinbruch die Dächer der Nachbarhäuser beschädigt hatten. Auf Klage seines Nachbarn ist dem Kläger durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 13- Juli 1962 (30 214/61) untersagt worden, solche Sprengungen durchzuführen, die geeignet sind, den Nachbarn in der Yfeise zu schädigen, daß Gesteinsbrocken auf dessen Grundstück geschleudert werden. Über die vom Kläger gegen dieOOS.iüEteil eingelegte Berufung (3 U 189/62 OLG Hamm) war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dem vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz der an die Nachbarn für Dachreparaturen bezahlten Beträge von insgesamt 163,85 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß das Kreisbauamt I0BB als Baugenehmigungsbehörde Bauherren innerhalb eines Sprengbereichs von 150 m der Steinbruchparzelle Gemarkung l 0 Flur ft, Flurstück Baugenehmigungen erteilt habe. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Der von ihm betriebene Steinbruch bestehe schon seit über 150 Jahren, und die Nachbarn seien kraft Gewohnheitsrechts zur Duldung des bei Sprengungen nicht zu vermeidenden Steinfluges verpflichtet» Die Beamten des Kreisbauamtes der Beklagten hätten, ohne sich über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten, unter Verwendung veralteten Kartenmaterials, in denen der Sprengbereich unrichtig eingezeichnet gewesen sei, für die Nachbargrundstücke im Dispenswege Baugenehmigungen erteilt und die Erteilung von Bauorlaubnissen auch festgesetzt, als er, der Kläger, und das Gewerbeaufsichtsamt Hagen nach dem Beginn der Bäuarbeiten auf den Nachbargrundstücken Gegenvorstellungen erhoben hätten. Das im Sprengbereich gelegene Gelände sei kein Bauland gewesen; es sei in keinem öffentlich ausgelegten Plan als Bauland ausgewiesen gewesen, ja in dem bis zu dem 51. Dezember I960 gültig gewesenen Baustufenplan sogar ausdrücklich als nicht bebauungsfähig bezeichnet worden. Durch die Erteilung der Bauerlaubnis und die daraufhin erfolgte Bebauung des an seinen Steinbruch angrenzenden Geländes sei seine Existenz bedroht, da es keine Sprengungen gebe, die die GOwähr dafür böten, daß nicht Gesteinsbrocken auf die Nachbargrundstücke fielen. Er werde daher Sprengungen unterlassen und seinen Betrieb einstellen müssen. Für den ihm durch die Erteilung der Baugenehmigungen Verursachten -Schaden sei der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht Verletzung seiner Beamten verantwortlich. Auch sei der Beklagte ihm, aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig. ~ 4 - Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen ohne Erfolg geblieben* Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe: I* Ansprüche aus Amts Pflichtverletzung; Nach der Auffassung des Berufungsgerichts können in der Erteilung von Baugenehmigungen für die dem Steinbruch des Klägers benachbarten Grundstücke Amtspflichtverletzungen auf seiten der zuständigen Beamten des beklagten nicht gesehen werden* Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt; Die Behauptung des Klägers, bis zu dem 31« Dezember I960 habe eine Baustufenordnung nicht bestanden, die das an seinen Steinbruch angrenzende Gelände als Baugebiet ausgewiesen habe, sei unrichtig. Tatsächlich sei in der Baustufenordnung des Amtes 1flHHB vom 9» Juni 1959 das streitige Gelände als Wohngebiet in eingeschossiger, offener Bauweise ausgewiesen worden. Diese Baustufenordnung sei als örtliches Baurecht auch für den Beklagten bindend und nach ihrem Inkrafttreten bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu beachten gewesen* Die mit der Erteilung von Baugenehmigungen befaßten Beamten des Beklagten hät< ten deshalb beantragte Baugenehmigungen, sofern dem beabsich- tigten Bau Hindernisse aus dem öffentlichen Recht nicht entgegenstanden, erteilen müssen* Da die Baugenehmigungsbehörde weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt sei, einem Bauherrn die Bauerlaubnis wegen Verletzung privater Rechte Dritter zu versagen, und dementsprechend die Baugenehmigung auch stets ausdrücklich unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde, hätten die Beamten des Beklagten die Erteilung der Baugenehmigungen an die Nachbarn des Klägers nicht mit Rücksicht auf dessen private Belange ablehnen dürfen* Das angebliche Gewohnheitsrecht, kraft dessen nach der Meinung des Klägers die Nachbarn den durch Sprengungen im Steinbruch verursachten Steinflug zu dulden hätten, sei - ganz abgesehen davon, daß der Kläger seih Bestehen nicht hinreichend dargetan habe - jedenfalls privatrechtlicher Natur und hätte deshalb keine Möglichkeit abgeben können, die Baugenehmigungen zu versagen« Auch die dem Kläger erteilte Sprengerlaubnis habe für diesen keinen öffentlichrechtlichen Anspruch begründet, Steinbrocken auf die Nachbargrundstücke fallen lassen zu dürfen« Mithin seien die Beamten des Beklagten nach Inkrafttreten der Baustufenofdnung vom 9* Juni 1959 zu einer Versagung der Baugenehmigungen für die Nachbarn des Klägers nicht verpflichtet gewesen« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Insbesondere ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Baugenehmigungsbehörde den Anträgen auf Baugenehmigung - angesichts dessen, daß es dabei um eine sog« gebundene Erlaubnis geht, auf deren Erteilung der Antragsteller bei Nichtvorliegen von im öffentlichen Recht liegenden Hinderungsgründen einen Anspruch hat (vgl* dazu u*a« BGHZ 26, 10, 11) - ohne Rücksicht auf etwa dem beabsichtigten Bau entgegenstehende privatrechtliche Duldungspflichten der Nachbarn des Klägers stattgeben mußte» Daß dem Kläger irgendwelche der Erteilung der Baugenehmigungen entgegenstehende, im öffentlichen Hecht wurzelnde Befugnisse zugestanden hätten, ist dem Sachvortrag des Klägers nicht ziX entnehmen» Die Sprenger-laubnis, die in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommen könnte, gab eine derartige Befugnis nicht« Denn der sog» SprengstoffErlaubnisschein befreit lediglich von dem in dem Sprengstoffgesetz vom 9« Juni 1884/8» August 1941 normierten grundsätzlichen Verbot der Herstellung, des Vertriebes und des Besitzes von Sprengstoffen (vgl» dazu die Sprengstofferlaubnis-3cheinverordnung vom 15» Juli 1924 - PrfiMBl 1924» 198 - in der Fassung der Verordnung vom 11» Januar 1936 - PrGS 1936, 11 -sowie die für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Polizeiverordnung über die Erlaubnis- und Registerpflicht für Pulver-Sprengstoffe vom 27» Oktober 1950 - GVB1 1950, 181 -), gibt dem Erlaubnisinhaber aber keine im Rahmen der Entscheidung über eine Baugenehmigung zu berücksichtigenden Rechte hier interessierender Art gegenüber Dritten, Soweit Baugenehmigungen bereits vor Inkrafttreten der Baustufenordnung vom 9* Juni 1959 erteilt worden sind, verneint das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen der Beamten des Beklagten mit folgender Begründung: Die Behauptung des Klägers, das streitige Gelände sei in der zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigungen maßgebend gewe-" scnen Baustufenordnung als "nicht bebauungsfähig11 bezeichnet worden, treffe nicht zu» Vielmehr habe sich in der einschlägigen Baustufenordnung des Amtes vom 4» September 1954 eine Bestimmung des vom Kläger angegebenen Inhalts nicht befunden. Freilich sei darin das im Sprengbereieh des Klägers liegende Gelände nicht als Baugebiet ausgewiesen gewesen und habe nach § 7 A Nr. 2 der Baupolizei Verordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24« Dezember 1938 als "Außengebiet" gegolten«. Für die Erteilung der zu dem Bauen in diesen Gebieten nach § 13 des Preußischen Ansiedlungsgesetzes vom IO» August 1904 (PrGS 1904, 227) erforderlichen Ansiedlungs-genehmigung sei der Verband saus schuß des Ruhrsiedlungsverbandes, in besonderen Fällen der Verbandsdirektor zuständig gewesen (§20 der Verbands Ordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlen-bezirk vom 5« Mai 1920/29« Juli 1929)» so daß' für die Erteilung derartiger Genehmigungen die Beamten des beklagten nicht verantwortlich gemacht werden könnten« Die Bauherren hätten jedoch für Bauvorhaben in "Außengebieten11 ferner einer durch den Beklagten als Baugenehmigungsbehörde zu erteilenden Bebauungsgenehmigung gemäß § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15« Februar 1936 (RGBl I 104) bedurft« Nach dieser Vorschrift sei die Baugenehmigung zu versagen gewesen, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsmäßigen Bebauung zuwiderlaufen würde« Bei der Bebauungsgenehmigung habe es sich nicht um eine Befreiung (Dispens) von zwingenden Vorschriften des Baurechts, sondern um eine im Baurocht selbst vorgesehene Ausnahme gehandelt, bei deren Bewilligung allein öffentliche Interessen maßgeblich gewesen seien« Dementsprechend habe für die zuständigen Beamten des Beklagten auch nicht eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger bes-tandem, ihn vor der Erteilung der Bebauungsund Baugenehmigung zu hören« Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß. die rechtlich zulässige Bebauung im Sprengbereich unterblieb, so daß die zuständigen Beamten auch in den in dem vorliegenden Zusammenhang interessierenden Fällen eine Amtspflicht Verletzung gegenüber dem Kläger nicht begangen hätten« Selbst wenn aber die Beamten des Beklagten zur Anhörung des Klägers verpflich- tet gewesen sein und sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt haben sollten, sei doch nicht dargetan, daß die Bebau-ungs- und Baugenehmigungen versagt worden waren, wenn sie dieser Pflicht nachgekommen wäreno Insoweit etwa vorgekommene Amts Pflichtverletzungen seien mithin für den dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden nicht ursächlich geworden« Soweit das Berufungsgericht, das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger verneint, begegnen seine Ausführungen keinen durchgreifenden Bedenken» Auch bei der Entscheidung über die Erteilung von Bebauungsund Baugenehmigungen für in Außengebieten liegende Grundstücke hatte die zuständige Behörde lediglich öffentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Kläger hatte nicht nur keinen Anspruch darauf, daß bei dieser Entscheidung seine - privaten - Interessen berücksichtigt wurden, vielmehr würden die zuständigen Beamten ihre den Antragstellern gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt haben, wenn sie zu ihren tJngunsten die - privaten -Belange des Klägers bei ihren Entscheidungen in die Waagschale hätten fallen lassen» Auch für die Zeit der Geltung der Baustufenordnung vom 4» September 1954 kann mithin in der Hichtan-hörung des Klägers und in der Hichtberücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der Erteilung von Bebauungsund Baugenehmigungen die Verletzung von dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten durch Beamte des beklagten K£p|^ nicht gesehen werden. Deshalb geht auch das Vorbringen der Revision, das sich mit der infolge Verwendung veralteten Kartenmaterlals angeblich unrichtigen Bemessung und Richtberücksichtigung eines gehörigen Sicherungsabstandes von dem Sprengbereich des Steinbruchs des Klägers befaßt, ins Leere. Die Revisionsrügen richten sich insoweit entscheidend allein gegen die Ausführungen dea Berufungsgerichts über die mangelnde Ursächlichkeit einer lediglich unterstellten Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht für den geltend gemachten Schaden« Es geht dabei jedoch ausschließlich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, auf die es nach dem zuvor Gesagten entscheidend nicht ankommt. Weiter ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger auch aus einer angeblichen Verletzung des Gleichheitssatzes nichts Entscheidendes zur Begründung seiner Klage herleiten kann, soweit sie auf Amtspflichtverletzung gestützt ist. Wenn Bebauungsund Baugenehmigungen für Grundstücke innerhalb des Sprengbereichs anderer Steinbrüche nicht erteilt worden sind und dies darauf zurückzuführen sein sollte, daß nicht die Rücksichtnahme auf öffentliche, sondern die Rücksichtnahme auf die privaten Interessen der Steinbruchbesitzer dafür entscheidend war, so würde die auf solchen Erwägungen beruhende Ablehnung von - etwa gestellten - Bebauungsund Baugenehmigungen der gesetzlichen Ordnung widersprochen haben, und der Kläger kann im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nichts daraus herleiten, daß seine Interessen nicht ebenfalls - unzulässigerweise - Berücksichtigung gefunden haben (vgl'. Urt. des Senats vom 27. Mai 1963 III ZK 51/62 Seite 9 « VersR 1963, 975, 977). Bas Berufungsgericht hat sich schließlich noch mit der Präge befaßt, ob daraus etfas für den Kläger hergeleitet werden kann, daß - angeblich - bei dem Erlaß der Baustufenordnung des Amtes von 1959 Fehler vorgekommen sein sollen. Es hat diese Frage verneint mit der Begründung, daß für diese Verordnung, auch wenn das Bauamt des beklagten Kreises bei 10 - ihrer Vorbereitung mitgearbeitet hätte, allein das Amt W( verantwortlich gewesen sei, und daß den Beamten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, wenn sie sich an diese im Regierungsamtsblatt ordnungsmäßig veröffentlichte Baustufenordnung gehalten hätten» Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht» Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger noch auf eine Ordnungsverfügung des Oberkreisdircktors des beklagten hingewiesen, die gegen ihn unter dem 5« März 1962 ergangen und durch die ihm aufgegeben worden ist, vor jeder Sprengung zu prüfen, ob sich im Umfang von 300 m vom Ort der Sprengung Personen aufhalten, die durch herabfallendes Gestein gefährdet werden könnten, und in jedem Einzelfall mit der Sprengung erst zu beginnen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist« Der Kläger hat dazu geltend gemacht, daß diese Ordnungsverfügung - gegen die er vergeblich Widerspruch eingelegt, Verwaltungsklage aber nicht erhoben hat - praktisch die Wirkung eines Verlustes der weiteren Ausübung des Steinbruchbetriebes habe« Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Erlaß dioser OrdnungsVerfügung Ansprüche rechtfertige, und zur Begründung ausgeführt, daß die Ordnungsverfügung erst nach Erteilung der umstrittenen Baugenehmigungen im laufe dieses Rechts Streits ergangen und nicht Gegenstand der Klageanträge sei« Ber Kläger hat in der mündlichen RevisionsVerhandlung bestätigt, daß der Amtshaftungsanspruch auf den Erlaß der Ordnungs Verfügung nicht gestützt werde» Es ist auch nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten in dem Erlaß dieser Verfügung * * 11 eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung gesehen werden könnte» II» Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff: 1 o) Das Berufungsgericht hat derartige Ansprüche verneint mit der Begründung: Die zuständigen Beamten des Beklagten hätten weder rechtmäßig noch rechtswidrig durch hoheitliche Maßnahmen in das Eigentum und in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen» Durch die Erteilung der Baugenehmigungen sei der Kläger in seiner .rechtlichen Verfügungsmacht nicht beschränkt, auch sei ihm die tatsächliche Möglichkeit, auf seinem Grundstück einen Steinbruch im Rahmen. der gesetzlichen Zulässigkeit zu betreiben, nicht entzogen worden» Im übrigen würde ein Anspruch auö Entoignungsrecht auch daran scheitern, daß dieser Anspruch gegen den durch den Eingriff Begünstigten zu richten wäre, der beklagte 24HBHB* aber nicht der Begünstigte sei, da es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den Aufgaben eines gehöre, Bauland zu beschaffen» Die hiergegen gerichteten Eevisionsangriffe sind unbegründet, da - von allen übrigen Bedenken abgesehen - dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten ist, daß ein auf die Erteilung der Baugenehmigungen gestützter Entschädigungsanspruch schon scheitern muß, weil der beklagte nicht als der "Begünstigte" und damit nicht als die zur Entschädigungsleistung verpflichtete Stelle angesehen werden kann» Das gleiche gilt für den aus der Auf Schließung des Hachbargelän-' des aus öd-, Weide- und Ackerland zu Bauland hergeleiteten i. Entschädigungsanspruch» Hach der ständigen Rechtsprechung des 12 erkennenden Senats kommen als "Begünstigter” im Regelfall nur der Staat und die Gemeinden als Stellen mit sog» Allzuständigkeit und nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände in Betracht (vgl* die grundlegende Entscheidung in BGHZ 11, 248, 257 ff) o Eine Ausnahme gilt lediglich für Vermögensträger mit einem durch ihre Sonderfunktionen begrenzten Aufgabenkreis, wenn gerade die Erfüllung dieser besonderen Aufgabe den Eingriff veranlaßt hat* Die Beschaffung von Bauland und die Sorge um seine Bebauung mit Wohnhäusern ist aber nicht eine besondere Aufgabe der so daß der beklagte durch die Erteilung der Baugenehmigung auch nicht begünstigt worden ist« Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 5« März 1962 macht die Revision in dem jetzt erörterten Zusammenhang geltend, daß - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe - als Polgje der Errichtung von Gebäuden in der Hachbarschaft des Steinbruchs durch diese OrdnungsVerfügung eine weitere Beeinträchtigung des Steinbruchbetriebes eingetreten sei» Die Revision will danach nicht in dem Erlaß der OrdnungsVerfügung selbst einen eine Entschädigungspflicht auslösenden Enteignungstatbestand sehen, sondern lediglich eine Folgeerscheinung der - nach der Meinung des Klägers zu Unrecht erteilten und sich enteignend auswirkenden - Genehmigungen zur Bebauung der Uach-b argrund stücke* lediglich als Folge der Baugenehmigungen gibt aber die Ordnungsverfügung für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nichts her, weil die Erteilung der Baugenehmigungen selbst nach dem oben Ausgeführten einen Enteignungsentschädigungsanspruch gegen den beklagten nicht auslöst und deshalb auch die Folge der Baugenehmigungen einen solchen Anspruch nicht begründen kann* * -13«- 2.) Ob der Erlaß der Ordnungsverfügung vom 15» März 1962 einen selbständigen enteignenden oder enteignungsgleichen Tatbestand bildet, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die Ordnungsverfügung nicht zur selbständigen Grundlage seines Entschädigungsanspruchs gemacht» Die Revision hat Bedenken hiergegen nicht erhoben. 3») Schließlich rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs geprüft habe, und macht dazu geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Aufopferungsanspruch komme nur bei KörperSchäden in Betracht, sei unzutreffend. Dieser Revisionsangriff geht fehl. Die Ansprüche aus Enteignung und eilt eignungsgleichem Eingriff sowie der Aufopferungsanspruch haben ihre gemeinsame Grundlage im allgemeinen Grundsatz, daß für durch die Allgemeinheit abverlangte Sonderopfer eine Entschädigung zu gewähren sei. Sie unterscheiden sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Rechtsgutes, in das eingegriffen wird. Bei Eingriffen in nicht Vermögenswerte Güter (u.a. Gesundheit, Freiheit) kann allein ein Aufopferungsanspruch in Betracht kommen, während bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte ausschließlich aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff eine Entschädigung verlangt werden kann. Es kann mithin ein Eingriff in Vermögenswerte Rechte und damit auch ein Eingriff in einen Gewerbebetrieb allenfalls einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs auslösen* während daneben ein Aufopferungsanspruch nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 28, 297, 301 mit weiteren Nachweisen). H - III, Die Revision des Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen, Dr, Pagendarm Dr, Kreft Dr, Beyer Dr. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert, Dr, Pagendarm