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BGH · III ZS 5/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 5/60

die damals hauptsächlich für die französische Besatzungsmacht arbeitete» Im Jahre 1949 wurde die Klägerin von der Firma KfliB gebeten, die Wäscherei-"Aufträge" für die Besatzungsmacht zu bevorschussen» Dies geschah auch in der Folgezeit, nachdem die Firma KflH der Klägerin eine "Mantelzession" über ihre Forderungen aus den Deistungen für die Besatzungsmacht erteilt hatte» Hach dem 1» Juli 1950 erfolgte die Bezahlung der Rechnungen für die Besatzungsleistungen in der Weise, daß sie zunächst der zuständigen Besät zungsdienststeile vorgelegt, von dieser geprüft und dann dem Finanzministerium des beklagten Landes zugeleitet wurden mit der Weisung, die Auszahlung vorzunehmen» Das Finanzministerium wiederum prüfte die vorgelegten Rechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit und ließ sie dann durch die Regierungshauptkasse in Koblenz begleichen» Am 4» Oktober 1950 sprach Frau KflHB bei dem Sachbearbeiter „des Finanzministeriums, dem Regierungsinspektor SUM» vor und veranlaßte ihn, ihr folgendes Schreiben auszustellen und mitzugeben: Dieses Schreiben ist beim Finanzministerium eingegangen« In der Folgezeit wurden bis März 1951 die Rechnungsbeträge der von der Firma K^IHB^ber die Besatzungsdienststelle vorgelegten Rechnungen von dem beklagten Land auf das Konto KjflB mPbei der Klägerin überwiesen» Dann gingen noch am 27«April 1951 ein Betrag von 159,86 DM und am 16« Juli 1951 drei weitere Beträge von insgesamt 668,55 IBS bei der Klägerin ein« Die Klägerin verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten sowie auch von Amtspflichten Ersatz ihres Schadens, soweit dieser durch direkte Zahlungen des beklagten Landes an die Firma KfHH auf deren Rechnungen für Leistungen an die Besatzungemacht aus der Zeit ab März 1951 entstanden ist« Sie ist der Meinung, das Die Klägerin ist weiter der Meinung, daß das beklagte Land - sei es auf Grund von Vertragspflichten oder von Amtspflichten - auf jeden Fall gehalten gewesen sei, ihr von der Änderung der Zahlungsweise ab März 1951* nämlich von den direkten Zahlungen an die Firma entsprechend deren Wunsch, Kenntnis zu geben. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es stellt in Abrede, daß ihm - insbesondere infolge des Schreibens vom 4* Oktober 1950 - irgendwelche Pflichten gegenüber der Klägerin obgelegen hätten*, die Firma habe dem Finanzministerium gegenüber lediglich einen jederzeit widerruflichen Auftrag hinsichtlich der Art und Weise des Zahlungsverkehrs erteilt, dem das Finanzministerium nachgekommen sei; im Verhältnis zur Firma b&be es sich für das beklagte Land nur um die Abgeltung von Leistungen an die Besatzungsmacht, also von Requisitionen gehandelt, so daß das beklagte Land nicht die Stellung eines vertraglichen Schuldners gehabt habe; der Hechtsgedanke, das beklagte Land habe Pflichtverletzungen begangen im Rahmen einer “Anweisung“ oder einer “Zession“ - die übrigens entsprechend einem Rundschreiben des Finanzministeriums an die Kreditinstitute des Landes vom 23« Juni 1949 unzulässig gewesen sei greife also hier überhaupt nicht durch« Amtspflichten gegenüber der Klägerin seien ebenfalls nicht begründet worden, zu demal das Finanzministerium ihr gegenüber nicht hoheitlich tätig geworden sei» Auf jeden Falls fehle es an einem schuldhaften Verhalten der Beamten des Finanzministeriums» Das beklagte Land hat ferner noch eingewendet: Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden an ihrem Schaden; die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt, und der Klägerin sei ein Schaden in der behaupteten Höhe nicht entstanden 0 Die Klägerin habe hieraus den Eindruck gewinnen und darauf vertrauen können, daß sie mit rechnen könne« Zwar sei für die Klägerin ein eigenes unmittelbares Hecht, von dem .eklagten Land die Bezahlung der ihr) zu verlangen, nicht entstanden. Nur deshalb sei es möglich geworden, daß auf Grund der Vorsprache der Frau K(|BHBEnde Februar 1951 bei dem neuen Sachbearbeiter des Finanzministeriums dieser entsprechend dem Wunsche der Frau KflHH von dem bisherigen Zahlungsmodus abgegangen sei und die seit März 1951 vorgelegten Rechnungen im wesentlichen nunmehr durch direkte Barzahlung an die Firma KflHHBbabe begleichen lassen. letzung" (§ 276 BGB), also unter Zugrundelegung privatrechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien gewürdigt, und aus diesem Hechtsgrund einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hergeleiteto Es kann jedoch dahinstehen, oh aus dem festgestellten Sachverhalt (auch) Hechtsheziehungen bürgerlichrechtlicher Hatur zwischen den Parteien herzuleiten sind« Denn jedenfalls hat das Finanzministerium des beklagten Xandes mit seinem Schreiben vom 4» Oktober 1930 an die Klägerin dieser gegenüber eine behördliche einseitige Erklärung über die Abwicklung eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses abgegeben, nämlich über die Art der Bezahlung deren Abgeltung nicht eine Erfüllung schuldrechtlicher Ver pflichtungen privatrechtlicher Art darstellt, sondern ein Handeln des beklagten Landes im öffentlichrechtlichen Bereich (vgl. 11/12 "Der Rechtsweg bei Forderungen aus Aufträgen der Besatzungsmacht")« Diese behördliche Erklärung über bestimmte Modalitäten der Bezahlung von Leistungen an die Besatzungsmacht gehört ebenfalls noch zur hoheitlichen Betätigung des beklagten Landes, da nach natürlicher Betrachtungsweise dieses gesamte Handeln des Finanzministeriums als einheitliches Ganzes anzusehen ist, so daß der Sachverhalt auf jeden Fall unter dem r echtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu prüfen ist. Pas gilt vor allem, soweit das Oberlandesgericht Sinn und Zweck des Schreibens und seine Tragweite im einzelnen gedeutet und hieraus sowie aus den sonstigen tatsächlichen Feststellungen die auf gezeigten Pflichten der Beamten des beklagten Landes gefolgert hat« Für die Frage der Haftung aus Amtspflichtverletzung ist nicht entscheidend - worauf die Revision abstellt ob das Schreiben von einem Abteilungsleiter oder Referenten des Ministeriums unterzeichnet worden ist, ob der Inhalt des Schreibens für die "Tatzeit*1 richtig war, daß die Klägerin nur Gläubigerin der "requisitionspflichtigen" Firma SSflHHfwar, und daß sie durch die Auszahlung der Entschädigungsleistungen nur mittelbar betroffen wurde« Es ist anerkannt und vom Senat wiederholt ausgesprochen, daß Amtspflichten auch gegenüber Personen begründet werden können, die einen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Amtshandlung nicht haben, und daß insbesondere Amtspflichten gegenüber Personen entstehen, in deren Interesse von einem Beamten - gleich welcher Stufe - eine "Auskunft" erteilt oder eine "Erklärung" abgegeben wird; ferner daß auch eine Behörde sich nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten zu Lasten des davon betroffenen Bürgers in Widerspruch setzen darf ("Pflicht zu konsequentem Verhalten"; vgl« hierzu* BGH-RGRK 11 o Aufl« § 839 Anm« 33)«. Im besonderen Maße gilt dies für Erklärungen, bei denen bekannt ist oder offen zutage liegt, daß ihr Inhalt für ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen oder Dritten maßgebend sein soll, wie hier für die Klägerin zu dem Zwecke einer Kreditgewährung an die Firma Klemann (vgl« die Urteile des Senats vom 7® November 1955 III ZR 87/54 S® 4/5 = BB 1956,. Das Gleiche gilt für die weiterhin angenommene Pflicht des Sachbearbeiters des Finanzministeriums, der das Schreiben an die Klägerin vom 4«» Oktober 1950 abgefaßt und unterschrieben hat, dafür in irgendeiner Weise Vorsorge zu treffen, daß diese Zusage bei einem Wechsel des Sachbearbeiters nicht in Vergessenheit geriet und auch von dem Nachfolger im Amt beachtet wurde. Auf alle Fälle war es aber die Amtspflicht des Finanzministeriums selbst, durch entsprechende allgemeine Weisungen eine solche Organisation zu schaffen, daß besondere Zusagen oder Modalitäten hinsichtlich der Bezahlung einer bestimmten Firma für Leistungen an die Besatzungsmacht auch bei einem Wechsel des Sachbearbeiters künftig beachtet wurden. stungen für die Besatzungsmacht auch künftig in der bisherigen zugesagten Y/eise erfolgte, und daß das Schreiben vom 4- Oktober 1950 nicht in Vergessenheit geriet und von seinem Nachfolger im Amt weiterhin berücksichtigt wurde, sind Bedenken nicht zu erheben« Bs geht nicht darum, wie die Revision meint, daß der Sachbearbeiter des Finanzministeriums gehalten gewesen sei, zu verhindern, ”daß die Firma 4IHHI nicht künftig durch betrügerische Machenschaften die Richtigkeit der früheren Auskunft vernichtete'1, oder daß er darüber 11 zu wachen hatte, daß die Firma KflHHI ihre Bank nicht hinterging". Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Zahlungen seit Oktober 1950 bei der Klägerin in unregelmäßigen Zeitabständen eingegangen seien, und daß es bekannt gewesen sei, daß die Regulierung von Besatzungsleistungen manchen Verzögerungen unterlegen habe - wie übrigens das beklagte Land im Verlaufe des Rechtsstreits selbst vorgetragen hat. Denn angesichts des festgestellten Sachverhalts, daß die Kegulierung von Besatzungsleistungen (aus unbekannten Gründen) allgemein marahen erheblichen Verzögerungen unterlegen hat und sehr unregelmäßig erfolgt ist, sowie daß jedenfalls auch in der Zeit seit März 1951, und zwar bis Juli 1951, gewisse Zahlungen auf das Konto der Firma K|HP ^m|bei der Klägerin durch das beklagte Land noch vorgenommen worden sind, kann ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Klägerin nicht angenommen werden. Von einer vorwerfbaren übermäßigen Kreditausweitung durch die Klägerin kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil nicht dargetan ist, daß der nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der Zusage des Finanzministeriums vom 4. 4o) Ausgehend davon, daß die Klägerin mit ihrer Kreditforderung gegen die Firma KB^in Höhe von 10 929,47 FM ausgefallen ist und das Finanzministerium schuldhaft pflichtwidrig seit März 1951 unstreitig den jetzt noch eingeklagten Betrag von 6 204,24 D& statt auf das Konto der Firma KHm bei der Klägerin direkt an diese Firma durch Barscheck gezahlt hat, führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Klägerin in dieser Höhe auch ein Schaden entstanden sei, den das beklagte Xand zu ersetzen habe. samt 6 204)24 DM der Klägerin zugeflossen wären, und daß in dieser Höhe die Kredit for derung gegen die Pirma abgedeckt worden wäre, während die Klägerin im Ergebnis tatsächlich mit einem Betrage von 10 929*47 DM, der sich also noch innerhalb des auf Grund der Zusage des Finanzmini- j steriums vom 4« Oktober 1950 von der Klägerin der Firma eingeräumten Kreditbetrages von 16 000 DM hält, aus- ‘ gefallen ist, Jäs kommt deshalb auf die von der Revision an-gestellten anderweiten Überlegungen zur Berechnung des Schadens nicht an,

Zitierte Normen: § 276 BGB § 287 ZPO
ZusageLandbeklagenFirmaFinanzministeriumMärzFinanzministeriumsSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2142 035
III ZS 5/60
it am 23»Januar 1961 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Kamen des Vo.lkes In dem Hechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau in UflHR
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. 
die Kreis- und Stadtsparkasse	Körperschaft	des
 öffentlichen Hechts, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und He vis ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.	-
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Januar 1£J61 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25«* November 1959 wird zurückgewi esen.
Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
gegen
 Von Hechts wegen

Die Klägerin stand seit 1948 in Geschäftsverbindung mit der Firma KflHB» einer Waschanstalt in WflH? die damals hauptsächlich für die französische Besatzungsmacht arbeitete» Im Jahre 1949 wurde die Klägerin von der Firma KfliB gebeten, die Wäscherei-"Aufträge" für die Besatzungsmacht zu bevorschussen» Dies geschah auch in der Folgezeit, nachdem die Firma KflH der Klägerin eine "Mantelzession" über ihre Forderungen aus den Deistungen für die Besatzungsmacht erteilt hatte» Hach dem 1» Juli 1950 erfolgte die Bezahlung der Rechnungen für die Besatzungsleistungen in der Weise, daß sie zunächst der zuständigen Besät zungsdienststeile vorgelegt, von dieser geprüft und dann dem Finanzministerium des beklagten Landes zugeleitet wurden mit der Weisung, die Auszahlung vorzunehmen» Das Finanzministerium wiederum prüfte die vorgelegten Rechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit und ließ sie dann durch die Regierungshauptkasse in Koblenz begleichen» Am 4» Oktober 1950 sprach Frau KflHB bei dem Sachbearbeiter „des Finanzministeriums, dem Regierungsinspektor SUM» vor und veranlaßte ihn, ihr folgendes Schreiben auszustellen und mitzugeben:
"Rheinland-Pfalz	Koblenz	den	4»10»1950
Ministerium der Finanzen I - Req«
An die
 Stadt- und Kreissparkasse
 Betr»:
Wäschereikosten der Firma Jakob
 Auf Veranlassung der Firma	wir	Ihnen	mit,
 daß die Wäschereirechnungen für die Besatzungsmacht über verschiedene französische Dienststellen laufen, ehe sie bei uns eingehen» Sobald die Rechnungen uns
 ii
.i
 
vorliegen, werden die jeweiligen Forderungen schnellstens reguliert und die Beträge auf das Konto der Fa. K^HB^bei der Stadt» und Kreis Sparkasse WflH überwiesen«
Im Aufträge:
(Dienstsiegel) gez« ädB
RegierungeInspektor"
Dieses Schreiben gab Frau XgHB alsdann bei der Klägerin ab, die daraufhin der Firma 3SHHM^nan Xre<ii't von 16 000 M einräumte, zu dessen Absicherung zwei auf dem Grundstück der Eheleute &BHIB eingetragene Grundschulden sowie zur Sicherung übereignete Wäschereimaschinen dienten« Die Klägerin ihrerseits schrieb am 6« Oktober 1950 an das Finanzministerium des beklagten Landes:
"Wäschereikosten der Firma Jakob
o
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 4.d*l5o - R - &eq ~, demzufolge Sie sich bere^^er-klärten, bei Erhalt der Rechnungen der Firma BHP KBHIBdie jeweiligen Forderungsbeträge schnellstens zu regulieren und uns zu überweisen« Vorsorglich teilen wir Ihnen noch höfliehst mit, daß die Rechnungsbeträg^nach vorgenommener Abtretung, von uns der Firma	bevorschußt	worden	sind«“
Dieses Schreiben ist beim Finanzministerium nicht im Fosteingangsbuch vermerkt worden und in den Akten nicht auffindbar« Am 12« Oktober 1950 schrieb die Klägerin nochmals an das Finanzministerium:
"Wäscher ei kos ten der Firma Jakob
 Wir nehmen höflichst Bezug auf unser Schreiben vom 6od«Mo un^gestatten uns, Ihnen die uns von der Firma KjBBB?	als	Anlage zu dem bestehenden
 Mantelzessionsvertrag vom 12«10«194g übergebenen
-J
Rechnungskopien in Vorlage zu bringeno Pi^hierin vermerkten und nach Angaben der Firma	noch
 offenstehenden Beträge in der Gesamthöhe von DM 2o529,08 sind, wie Ihnen bereits mitgeteilt, von uns der genannten Firma bevorschußt worden, weshalb wir sie bitten, Zahlung nur an uns zu leisten«'1
Dieses Schreiben ist beim Finanzministerium eingegangen« In der Folgezeit wurden bis März 1951 die Rechnungsbeträge der von der Firma K^IHB^ber die Besatzungsdienststelle vorgelegten Rechnungen von dem beklagten Land auf das Konto KjflB mPbei der Klägerin überwiesen» Dann gingen noch am 27«April 1951 ein Betrag von 159,86 DM und am 16« Juli 1951 drei weitere Beträge von insgesamt 668,55 IBS bei der Klägerin ein«
Da die Firma KÜHP^er Klägerin Rechnungsduplikate über höhere Beträge eingereicht hatte, fragte die Klägerin am 7« September 19J51 bei dem Finanzministerium an, wann mit dem Eingang weiterer Geldbeträge auf das Konto KflüH^zu rechnen sei; sie erhielt die Mitteilung, daß die Rechnungsbeträge auf Bitten der Frau Iseit März 1951 unmittelbar dieser Firma durch Postbarscheck überwiesen worden seien« Daraufhin stellte die Klägerin sofort jede weitere Kreditgewährung an die Firma KflHBein und versuchte, mit allen Mitteln ihre Forderungen gegen diese beizutreiben« Nach der Verwertung aller Sicherungsmittel und der Durchführung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute KflHB fiel die Klägerin mit einer Forderung von 10 929,47 DM aus«
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten sowie auch von Amtspflichten Ersatz ihres Schadens, soweit dieser durch direkte Zahlungen des beklagten Landes an die Firma KfHH auf deren Rechnungen für Leistungen an die Besatzungemacht aus der Zeit ab März 1951 entstanden ist« Sie ist der Meinung, das
 
beklagte Land habe sich mit seinem Schreiben vom 4« Oktober 1950 ihr gegenüber verpflichtet, die für die Firma KÜlP festgestellten Rechnungsbeträge künftig ausschließlich und dauernd auf das Konto der Firma KjflHB der Klägerin zu überweiseno Das beklagte Land habe auch gewußt oder jedenfalls erkennen müssen* daß die von der Klägerin verlangte und auch erhaltene Zusage vom 4* Oktober 1950'dazu gedient habe, der Firma KUHIdie Rechnungen für ihre Leistungen an die Besatzungsmacht zu bevorschussen, mithin dieser Firma hierauf Kredit zu gewähren, zu demal der Klägerin - wie dem beklagten Land ebenfalls bekannt gewesen sei - die Forderungen aus den Rechnungen zur Sicherung des Kredites auch abgetreten gewesen seien« Wäre das beklagte Land seiner Verpflichtung, die Rechnungsbeträge ausschließlich auf das Konto der Firma Kbei der Klägerin zu überweisen, nachgekommen, dann hätte sie - die Klägerin - entsprechend • den allgemeinen Bankbedingungen ihre Kreditforderimgen gegen die Firma K|HH0mit den für diese eingegangenen Beträgen verrechnen können; dann wäre sie mit ihren Forderungen gegen die Firma	nicht	teilweise	ausgefallen	und	deshalb
 insoweit ein Schaden nicht eingetreten. '
Die Klägerin ist weiter der Meinung, daß das beklagte Land - sei es auf Grund von Vertragspflichten oder von Amtspflichten - auf jeden Fall gehalten gewesen sei, ihr von der Änderung der Zahlungsweise ab März 1951* nämlich von den direkten Zahlungen an die Firma	entsprechend
 deren Wunsch, Kenntnis zu geben. Auch dann wäre der Schaden nicht eingetreten.
Die Klägerin hatte ursprünglich behauptet, das beklagte Land habe pflichtwidrig seit März 1951 einen Gesamtbetrag von 8 355 DM direkt an die Firma kHÜH statt auf deren Konto bei der Klägerin gezahlt« Demgemäß hatte sie anfäng-
lieh auch in dieser Höhe einen Zahlungsantrag gestellt« Im Verlaufe des Berufungsrechtszuges ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß das beklagte Land seit März 1951 (mindestens) einen Betrag von 6 204,24 DM direkt an die Firma K|^HBgezahlt hat0 Dementsprechend hat die Klägerin in der letzten Berufungsverhandlung nur noch beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 6 204,24 DM nebst 4 # Zinsen hiervon seit dem 7» März 1953 zu zahlen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten« Es stellt in Abrede, daß ihm - insbesondere infolge des Schreibens vom 4* Oktober 1950 - irgendwelche Pflichten gegenüber der Klägerin obgelegen hätten*, die Firma habe dem Finanzministerium gegenüber lediglich einen jederzeit widerruflichen Auftrag hinsichtlich der Art und Weise des Zahlungsverkehrs erteilt, dem das Finanzministerium nachgekommen sei; im Verhältnis zur Firma	b&be	es
 sich für das beklagte Land nur um die Abgeltung von Leistungen an die Besatzungsmacht, also von Requisitionen gehandelt, so daß das beklagte Land nicht die Stellung eines vertraglichen Schuldners gehabt habe; der Hechtsgedanke, das beklagte Land habe Pflichtverletzungen begangen im Rahmen einer “Anweisung“ oder einer “Zession“ - die übrigens entsprechend einem Rundschreiben des Finanzministeriums an die Kreditinstitute des Landes vom 23« Juni 1949 unzulässig gewesen sei greife also hier überhaupt nicht durch« Amtspflichten gegenüber der Klägerin seien ebenfalls nicht begründet worden, zu demal das Finanzministerium ihr gegenüber nicht hoheitlich tätig geworden sei» Auf jeden Falls fehle es an einem schuldhaften Verhalten der Beamten des Finanzministeriums» Das beklagte Land hat ferner noch eingewendet: Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden an ihrem Schaden; die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt, und der
 Klägerin sei ein Schaden in der behaupteten Höhe nicht entstanden 0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem zuletzt gestellten Klageantrag erkannt und von den Kosten beider Rechtszüge der Klägerin 1/4 und dem beklagten Land 3/4 auferlegt 0
Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidung sgründe:
lo) Das Berufungsgericht führt aus:
Dem Regierungsinspektor	der	das	Schreiben
 an die Klägerin vom 4» Oktober 1950 abgefaßt und unter Beidrückung des Siegels des Finanzministeriums unterschrieben hat, sei auf Orund der Vorsprache der Frau KflP ■■fund auch nach den gesamten Umständen klar gewesen oder es habe ihm jedenfalls bekannt sein müssen, daß es sich bei diesem von Frau !$■■■ für die Klägerin gewünschten Schreiben nicht um eine unverbindliche, nichtssagende Erklärung, sondern um eine Zusage im Zusammenhang mit dem Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma KflB ■■gehandelt habe« In diesem Schreiben vom 4« Oktober 1950 habe das Finanzministerium der Klägerin gegenüber die Erklärung abgegebens daß die aus den vorgelegten Rechnungen sich ergebenden jeweiligen Forderungen schnellstens reguliert und die auch erst künftig fällig werdenden Rechnungsbeträge auf das Konto der Firma KflUBbei der
 
Klägerin überwiesen würden. Die Klägerin habe hieraus den Eindruck gewinnen und darauf vertrauen können, daß sie mit
 rechnen könne« Zwar sei für die Klägerin ein eigenes unmittelbares Hecht, von dem .eklagten Land die Bezahlung der
 ihr) zu verlangen, nicht entstanden. Jedoch sei eine Verpflichtung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin begründet worden, bei des mitgeteilten Zahlungsmodus zu verbleiben und hiervon nur im Halle des Nachweises der Zustim-mung der Klägerin abzuweichen, oder im Halle der Änderung der bisherigen Zahlungsweise der Klägerin gegenüber die Zusage vom 4« Oktober 1950 zurückzuziehen. Biese Pflichten ergäben sich daraus, daß das beklagte Land eine bestimmte, im Hechtsverkehr bedeutsame Erklärung gegenüber der Klägerin in Kenntnis der Wirkung der Zusage auf die Kreditmaßnahmen der Klägerin abgegeben habe.
Es sei ferner Aufgabe der Beamten des beklagten Landes gewesen, die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der Klägerin sicherzustellen, insbesondere in der Richtung, daß bei einem Wechsel des Sachbearbeiters das Schreiben vom 4. Oktober 1950 nicht in Vergessenheit gerate. Biese Verpflichtung sei aber ebenfalls nicht erfüllt worden. Nur deshalb sei es möglich geworden, daß auf Grund der Vorsprache der Frau K(|BHBEnde Februar 1951 bei dem neuen Sachbearbeiter des Finanzministeriums dieser entsprechend dem Wunsche der Frau KflHH von dem bisherigen Zahlungsmodus abgegangen sei und die seit März 1951 vorgelegten Rechnungen im wesentlichen nunmehr durch direkte Barzahlung an die Firma KflHHBbabe begleichen lassen.
2.) Das Oberlandesgericht hat diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften "positiven Vertragsver-
dem Eingang der künftig fällig werdenden Rechnungsbeträge auf das bei ihr geführte Konto der Firma fest
 Besät zungslei st ungen der Firma
(auf deren Konto bei
1
 
 letzung" (§ 276 BGB), also unter Zugrundelegung privatrechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien gewürdigt, und aus diesem Hechtsgrund einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hergeleiteto
 Es kann jedoch dahinstehen, oh aus dem festgestellten Sachverhalt (auch) Hechtsheziehungen bürgerlichrechtlicher Hatur zwischen den Parteien herzuleiten sind« Denn jedenfalls hat das Finanzministerium des beklagten Xandes mit seinem Schreiben vom 4» Oktober 1930 an die Klägerin dieser gegenüber eine behördliche einseitige Erklärung
 über die Abwicklung eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses abgegeben, nämlich über die Art der Bezahlung
 deren Abgeltung nicht eine Erfüllung schuldrechtlicher Ver pflichtungen privatrechtlicher Art darstellt, sondern ein Handeln des beklagten Landes im öffentlichrechtlichen
 Bereich (vgl. Danckelmann-Kühn, Besatzungsschädenrecht Einf. IV "Requisitionen" S; 34 ff; BB 1955 S. 11/12 "Der Rechtsweg bei Forderungen aus Aufträgen der Besatzungsmacht")« Diese behördliche Erklärung über bestimmte Modalitäten der Bezahlung von Leistungen an die Besatzungsmacht gehört ebenfalls noch zur hoheitlichen Betätigung des beklagten Landes, da nach natürlicher Betrachtungsweise dieses gesamte Handeln des Finanzministeriums als einheitliches Ganzes anzusehen ist, so daß der Sachverhalt auf jeden Fall unter dem r echtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu prüfen ist. Der andere rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist im Ergebnis unschädlich, da der von ihm zugebilligte Schadensersatzanspruch im gleichen Umfang wegen scluldhafter Verletzung von Amtspflichten des Finanzministeriums begründet ist» Denn die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Finanzministeriums an die Klägerin vom
 von Leistungen der Firma
 an die Besatzungsmacht,
 
4o Oktober 1950 gegeben hat, ist auch bei einer Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung die gleiche«. Pas gilt vor allem, soweit das Oberlandesgericht Sinn und Zweck des Schreibens und seine Tragweite im einzelnen gedeutet und hieraus sowie aus den sonstigen tatsächlichen Feststellungen die auf gezeigten Pflichten der Beamten des beklagten Landes gefolgert hat« Für die Frage der Haftung aus Amtspflichtverletzung ist nicht entscheidend - worauf die Revision abstellt ob das Schreiben von einem Abteilungsleiter oder Referenten des Ministeriums unterzeichnet worden ist, ob der Inhalt des Schreibens für die "Tatzeit*1 richtig war, daß die Klägerin nur Gläubigerin der "requisitionspflichtigen" Firma SSflHHfwar, und daß sie durch die Auszahlung der Entschädigungsleistungen nur mittelbar betroffen wurde« Es ist anerkannt und vom Senat wiederholt ausgesprochen, daß Amtspflichten auch gegenüber Personen begründet werden können, die einen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Amtshandlung nicht haben, und daß insbesondere Amtspflichten gegenüber Personen entstehen, in deren Interesse von einem Beamten - gleich welcher Stufe - eine "Auskunft" erteilt oder eine "Erklärung" abgegeben wird; ferner daß auch eine Behörde sich nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten zu Lasten des davon betroffenen Bürgers in Widerspruch setzen darf ("Pflicht zu konsequentem Verhalten"; vgl« hierzu* BGH-RGRK 11 o Aufl« § 839 Anm« 33)«. Im besonderen Maße gilt dies für Erklärungen, bei denen bekannt ist oder offen zutage liegt, daß ihr Inhalt für ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen oder Dritten maßgebend sein soll, wie hier für die Klägerin zu dem Zwecke einer Kreditgewährung an die Firma Klemann (vgl« die Urteile des Senats vom 7® November 1955 III ZR 87/54 S® 4/5 = BB 1956,. 261; vom 5® Mai 1955 III ZR 252/53 S® 6/7 « NJW 1955, 1835; vor allem Urteil des Senats vom 6« April 1959 III ZR 31/58 S® 7)®
11
r
 
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist demnach die vom Oberlandesgericht angenommene Pflicht des Finanzministeriums, im Palle einer Abänderung der von ihm der Klägerin zugesagten und bisher auch tatsächlich vorgenommenen Zahlungsweise die Zustimmung oder eine Erklärung der Klägerin abzuwarten oder jedenfalls diese von einer Änderung der Zahlungsweise zu benachrichtigen, auch als Amtspflicht gegenüber der Klägerin ips Sinne des § 839 BGB zu werten.»
Das Gleiche gilt für die weiterhin angenommene Pflicht des Sachbearbeiters des Finanzministeriums, der das Schreiben an die Klägerin vom 4«» Oktober 1950 abgefaßt und unterschrieben hat, dafür in irgendeiner Weise Vorsorge zu treffen, daß diese Zusage bei einem Wechsel des Sachbearbeiters nicht in Vergessenheit geriet und auch von dem Nachfolger im Amt beachtet wurde. In diesem Zusammenhang ist lediglich noch zu bemerken, daß - selbst wenn der BegierungsInspektor Sadowski diese Zusage aktenkundig gemacht haben sollte -es dann Amtspflicht seines Nachfolgers im Amt war, bei der dienstlichen Bearbeitung der "Bequisitions"-Angelegenheit der Firma KflHB sich hierüber Gewißheit zu verschaffen und dementsprechend diese Zusage zu beachten. Denn das gehört ohne weiteres zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Amtsgeschäfte eines Beamten, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Sachgebietes. Auf alle Fälle war es aber die Amtspflicht des Finanzministeriums selbst, durch entsprechende allgemeine Weisungen eine solche Organisation zu schaffen, daß besondere Zusagen oder Modalitäten hinsichtlich der Bezahlung einer bestimmten Firma für Leistungen an die Besatzungsmacht auch bei einem Wechsel des Sachbearbeiters künftig beachtet wurden.
3.) a) Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden darin gesehen hat, daß der frühere Sachbearbeiter, Begierungt Inspektor	keinerlei Vorsorge dafür getroffen hat,
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daß die Bezahlung der von der Firma	erbrachten	Lei-
stungen für die Besatzungsmacht auch künftig in der bisherigen zugesagten Y/eise erfolgte, und daß das Schreiben vom 4- Oktober 1950 nicht in Vergessenheit geriet und von seinem Nachfolger im Amt weiterhin berücksichtigt wurde, sind Bedenken nicht zu erheben« Bs geht nicht darum, wie die Revision meint, daß der Sachbearbeiter des Finanzministeriums gehalten gewesen sei, zu verhindern, ”daß die Firma 4IHHI nicht künftig durch betrügerische Machenschaften die Richtigkeit der früheren Auskunft vernichtete'1, oder daß er darüber 11 zu wachen hatte, daß die Firma KflHHI ihre Bank nicht hinterging". Wesentlich für die Annahme eines Verschuldens ist allein, daß sichergestellt werden mußte, daß die von dem Regierungsinspektor	in	amt-
licher Funktion der Klägerin gegebene Zusage auch von seinem Nachfolger im Amt beachtet wurde« Das*ist hier aber fahrlässigerweise unterlassen worden, sei es durch Regierungsinspektor sflHHI selbst, sei es durch ein schuldhaftes Verhalten seines Nachfolgers im Amt oder durch einen vor-werfbaren Mangel in der Organisation des Finanzministeriums«
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe nicht ein mitwirkendes Verschulden an ihrem Schaden. Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Zahlungen seit Oktober 1950 bei der Klägerin in unregelmäßigen Zeitabständen eingegangen seien, und daß es bekannt gewesen sei, daß die Regulierung von Besatzungsleistungen manchen Verzögerungen unterlegen habe - wie übrigens das beklagte Land im Verlaufe des Rechtsstreits selbst vorgetragen hat. Hieraus und aus der Tatsache, daß bei der Klägerin auch noch im April und Juli 1951 gewisse Beträge auf das bei ihr geführte Konto der Firma K^HVeingingen, entnimmt
 
das Berufungsgericht, daß für die Klägerin kein Anlaß bestanden habe, wegen der Bezahlung der übrigen in ihrer Hand befindlichen Hechnungsduplikate über weit höhere Beträge schon damals bei dem Finanzministerium vorstellig zu werden. Der Vorderrichter führt weiter aus, daß unter den gegebenen Umständen es im Hahmen des normalen Geschäfts-Verkehrs gelegen habe, wenn die Klägerin erst Anfang September 1951 bei dem Finanzministerium wegen des Ausbleibens weiterer Zahlungen vorstellig geworden sei, so daß das Verhalten der Klägerin nicht als mangelnde Sorgfalt gewertet werden könne»
Auch das läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die von der Hevision in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstände, daß nämlich bis Februar 1951 sehr viel Überweisungen zugunsten des Kontos der Firma KflHHpbei der Klägerin erfolgt seien im Gegensatz zu der Zeit danach, und daß während dieser späteren Zeit der Kredit der Firma KflHB bei der Klägerin auffällig größer geworden sei, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Denn angesichts des festgestellten Sachverhalts, daß die Kegulierung von Besatzungsleistungen (aus unbekannten Gründen) allgemein marahen erheblichen Verzögerungen unterlegen hat und sehr unregelmäßig erfolgt ist, sowie daß jedenfalls auch in der Zeit seit März 1951, und zwar bis Juli 1951, gewisse Zahlungen auf das Konto der Firma K|HP ^m|bei der Klägerin durch das beklagte Land noch vorgenommen worden sind, kann ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Klägerin nicht angenommen werden. Von einer vorwerfbaren übermäßigen Kreditausweitung durch die Klägerin kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil nicht dargetan ist, daß der nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der Zusage des Finanzministeriums vom 4. Oktober 1950 von der Klägerin der Firma	eingeräumte	Kreditbetrag	von

16 000 DM bis September 1951 wesentlich überschritten wor-.den sei.
4o) Ausgehend davon, daß die Klägerin mit ihrer Kreditforderung gegen die Firma KB^in Höhe von 10 929,47 FM ausgefallen ist und das Finanzministerium schuldhaft pflichtwidrig seit März 1951 unstreitig den jetzt noch eingeklagten Betrag von 6 204,24 D& statt auf das Konto der Firma KHm bei der Klägerin direkt an diese Firma durch Barscheck gezahlt hat, führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Klägerin in dieser Höhe auch ein Schaden entstanden sei, den das beklagte Xand zu ersetzen habe. Es stellt insoweit fest, daß der Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln des Finanzministeriums dieser Betrag von 6 204,24 DM zuge-flessen wäre, oder daß die Klägerin bei Kenntnis da? Einstellung der Geldüberweisungen auf das Konto KflHH ihre Kreditgewährung an diese Firma auf Grund der ihr vorgelegten Rechnungsduplikate sofort eingestellt hätte und auch dann der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre»
Gegenüber den Einwendungen der Revision ist vorweg zu bemerken, daß die Entstehung und die Höhe des durch die Pflichtverletzung des Finanzministeriums verursachten Schadens vom Tatrichter im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen waren und deshalb dem Kevisionsge-richt insoweit eine Nachprüfung nur in beschränktem Umfang möglich ist. (LM § 287 ZPO Nr. 3 und 4)* Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt liegt nichts dafür vor, daß das Oberlandesgericht die Rechtsgrundsätze des § 287 ZPO verletzt habe» Vielmehr wird die Entscheidung insoweit schon getragen durch die revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen, daß bei pflichtgemäßem Handeln des Finanzministeriums die von diesem an die
 Pirma K direkt	gezahlten	Rechnungsbeträge	von	insge-
samt 6 204)24 DM der Klägerin zugeflossen wären, und daß
 in dieser Höhe die Kredit for derung gegen die Pirma  abgedeckt worden wäre, während die Klägerin im Ergebnis tatsächlich mit einem Betrage von 10 929*47 DM, der sich also noch innerhalb des auf Grund der Zusage des Finanzmini- j steriums vom 4« Oktober 1950 von der Klägerin der Firma
 eingeräumten Kreditbetrages von 16 000 DM hält, aus- ‘ gefallen ist, Jäs kommt deshalb auf die von der Revision an-gestellten anderweiten Überlegungen zur Berechnung des Schadens nicht an,
5«) Schließlich greift auch die vom beklagten Land erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Denn unstreitig hat die Verwertung der der Klägerin von der Firma KflBV für den gewährten Kredit gegebenen Sicherheiten bis in das Jahr 1955 hinein angedauert, insbesondere ist das Grundstück der Eheleute	das	ebenfalls	der	Sicherung	der
 Kreditforderungen der Klägerin diente., erst nach dem Februar 1955 zwangsversteigert worden, während die Klage am 28, Februar 1958 beim Landgericht eingereicht worden ist. Schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs, 1 Satz 2 BGB, die für den Beginn der Verjährung nach § 852 zu beachten ist (vgl, BGB-RGRK aaO § 852 Anm, 12), kann deshalb die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht vor dem 28, März 1955 begonnen haben, so daß jedenfalls mit der Einreichung der Klage am 28, Februar 1958 die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Revision ist übrigens auf diese Frage auch nicht mehr zurückgekommen.
Da das Berufungsurteils auch sonst einen Rechtsfchler nicht erkennen läßt, war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Dr„ Geiger	Dr«	Beyer	Dr«Hußla
 Gähtgens	Bundesrichter	Keßler	ist	er-
krankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben«
Dr. Geiger