* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 5/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 5/59

Llärz 1946 wurde das Hotel, und zwar nach Vortrag des Klägers von der Beklagten, mit 150 Flüchtlingen belegt, während der große Spei&esaal einem Gewerbetreibenden zu dem Betrieb einer Aromafabrik überlassen wurde. Der Kläger will von der Beklagten den Betrag ersetzt haben, den er nach seiner Behauptung über die erhaltenen Nutzungsentschädigungen und Mietausgleichsbeträge hinaus bei freier Nutzung des Hotels als Sommerpension und Restaurant vom Juli 1948 bis Herbst 1953 erzielt hätte. Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Beamte oder Angestellte der beklagten Gemeinde nicht nur die späteren Einweisungen, sondern auch die im März 1946 erfolgte Belegung des Hotels im Namen der Beklagten vorgenommen hätten. S3 erachtet alle diese Maßnahmen für rechtswidrig, gleichviel ob sie aUf das Reiohsleistungcgesetz oder das Wohnungsgesetz gestützt gewesen aeien; da3 Wohnungsgesetz habe die Erfassung von Wohn räumen, nicht aber von gewerb-liehen Räumen zugelasaen, die Zimmer des Hotels AiQBBBfci V seien aber keine Wohnräume gewesen; zu einer Inanspruchnahme nach der hier in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 5 KEG sei die Beklagte nicht ihrerseits im März 1946 von einer Bedarfsstelle auf Unterbringung der Flüchtlinge in Anspruch genommen worden, und sie sei daher absolut unzuständig gewesen; die von der Beklagten verfügte Inanspruchnahme habe zudem der erforderlichen Schriftform entbehrt und Überdies im Widerspruch zu § 5 des Gesetzes für den Kläger unentbehrliche Räume mit einbezogen. Bie Inanspruchnahme des Hotels sei daher rechtswidrig gev/esen und habe, weil sie wegen ihrer Unwirksamkeit das Eigentum nicht beeinträchtigt habe, auch keinen Anspruch im Sinne des § 26 KIG ausgclöot; sie sei aber ebenso wie eine von der Beklagten später verfügte Wohnungsamt liehe Einweisung ein enteignungsgleicher Eingriff gewesen. Hätte eine Inanspruchnahme entgegen § 5 RLG die für den Unterkunftgeber unentbehrlichen Räume nicht ausgenommen, so machte dies entgegen der Auffassung der Revision die Beorderung im ganzen Umfang rechtswidrig (Urteile vom l.Juni 1954 III ZR 9/55 8.20 und 10.Juni 1954 III ZR 89/55 S.8/9)«. Eine Rechtswidrigkeit hätte aber dann nicht Vorgelegen, wenn die Beschränkung des § 5 auch mit Y/irkung für den Betrieb I Stelle dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise wie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme Vergütung und Entschädigung nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes ^ zu gewähren (Urteil vom 14.Juli 1956 III ZR 5/55 S.28). Soweit die Maßnahmen der Beklagten nicht nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern nach dem Wohnungsgesetz zu beurteilen waren, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zu folgen, wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß es sich bei den Hotelräuinen, auch wenn der Hotelbetrieb nicht mehr ausgeübt wird, nicht um zu dem Wohnen, zu einem Daueraufenthalt bestimmte Räume und damit nicht um Wohnräume im Sinne des Wohnungsgesetzes handelt (BGHZ 10, 215, Urteil vom 14. Juli 1956 III ZR 5/55 S.34), und daß mit Rücksicht hierauf die Erfassung der Räume einen gesetzwidrigen, die Beklagte zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff gebildet hat. Gleichviel, ob und inwieweit das Klagebegehren in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 RLG oder nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu bemessen ist, ist im allgemeinen der Entgang einer gewinnbringenden Nutzung aus einem Gewerbebetrieb nur dann zu entschädigen, wenn der von dem Eingriff betroffene Betrieb zur Zeit des Eingriffs eingerichtet ist und ausgetibt wird. Auch hat die Beklagte die von ihr im Jehre 1946 vorgenommene Inanspruchnahme mit der Behauptung als für den eingeklagten Schaden nicht ursächlich hingestellt, der Kläger hätte die Bäume im März 1946 und danach, selbst wenn sie nicht neu belegt worden wären, nicht nutzen können; das Hotel sei damals völlig verwohnt gev/esen; vor der Währungsreform hätte es der Kläger, auch wenn er die Geldmittel hierzu gehabt hätte, nicht instandsetzen und einrichten können; nach der 7/äh-rungsreform aber habe er keine Mittel mehr besessen. Selbst wenn das Hotel im März 1946 nicht mehr benutzbar gev/esen sein sollte, so könne dies dem Kläger mit Rücksicht darauf nicht entgegengehalten werden, daß das Hotel bei der erstmaligen Inanspruchnahme im März 1944 völlig eingerichtet gev/esen sei und der Kläger damals die Belegung habe hinnehmen müssen. Zwar nicht vor der Währungsreform, aber unmittelbar nach ihr hätte er, wie dies der Sachverständige Krause begutachtet hübe, die fehlenden Einrichtungsgegenstände beschaffen und sodann mit derj Beginn der Saison 1949 den Hotelbetrieb im normalen Umfang wieder aufnehmen können. An den Gedankengang des Berufungsgerichts ist die Erwägung unrichtig, daß die Beklagte sich nicht auf die ihrem eigenen Eingriff vorangegangenen Inanspruchnahmen dos Hotels für Zwecke der Kinderlandverschickung und der Unterbringung von Angehörigen der Besatzungsmacht berufen dürfe. Zwar waren die Konzession und die bauliche Anlage des Hauses als Hotel noch vorhanden; zu dem Betrieb des als Hotel gehörte jedoch, wie weiter gegenüber dem Berufungsgericht herauszustellen ist, zu demindest auch eine für einen - sei es auch eingeschränkten - Hotelbetrieb ausreichende Hinrichtung der Zimmer. Darüber, welche Hinrichtungsgegenstände im März 1946 oder bald, wenn auch nicht unmittelbar danach dem Kläger für den Hotelbetrieb zur Verfügung standen, hat das Berufungsgericht, das dieser Frage von seinem abweichenden Standpunkt aus nur eine untergeordnete Bedeutung beizu demessen brauchte, nicht ausreichende eindeutige Feststellungen getroffen. Dann wieder spricht es davon, auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätten (zu demindest) Teile der Inneneinrichtung neu beschafft oder ausgebeasert werden müssen, und errechnet unter Berücksichtigung dessen, daß nach der glaubhaften Angabe des Klägers mindestens einzelne Hinrichtungsgegenstände im März 1946 noch benutzbar gewesen seien, den für die Ausstattung von 50 Doppel-und 8 Einbettzimmern sowie für die Beschaffung Ohne eine nähere Klärung der Verhältnisse in dem aufgezeigten Sinn kann nach dem allen die Frage nicht beantwortet werden, ob die Beklagte im März 1946 derart in einen Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen hat, daß sie den Kläger für einen entgangenen Gewinn nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts oder nach dem Reichsleistungsgesetz entschädigen muß. Eine Fahrlässigkeit auf ihrer Seite, erst recht ein Vorsatz ist aber, was die Inanspruchnahme im März 1946 a&geht, aus den zu*Eingang der Entscheidungsgründe angeführten Gründen zu verneinen und für die spätere Zeit nicht

Zitierte Normen: § 839 BGB
HotelräumenEingriffKlägerMärzInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 5/59 Verkündet
 am 11.Januar I960	D/C	1
Scheibl,Justizsekretär,	UO	I
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Gleschendorf (Kreis iSutin), vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Gastwirt Htm K ■■■■I in SflBBBB, Hotel ”,
Kläger, Berufungsbeklagtcn und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar I960 unter Mitwirkung der
 Pr. Beyer
 Bundeorichter Pr. Pagendarm, Pr. Kreft, Pr. Arndt/und Pr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten 7/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 1958, soweit es zu Ungunsten der Beklagten erkannt hat, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht aurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das von dem Kläger mit von ihm in gutem Zustand zu erhaltenden Inventar gepachtete Hotel "AtHSMlHB1' im Ootseebad SflHMBHI wai* Ende April 1944 von dem Landrat in Eutin nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen und sodann bis Mai 1945 als Heim der Kinderlandverschickung benutzt worden. Nach der Kapitulation bis zu dem 18. März 1946 war das Hotel von der britischen Besatzungs-macht belegt. Am 19. Llärz 1946 wurde das Hotel, und zwar nach Vortrag des Klägers von der Beklagten, mit 150 Flüchtlingen belegt, während der große Spei&esaal einem Gewerbetreibenden zu dem Betrieb einer Aromafabrik überlassen wurde. Bis zu dem Jahre 1951 wies das Wohnungsamt der beklagten Gemeinde im Zuge eines Au3tauschs von Flüchtlingen noch einzelne Personen in das Hotel ein; doch wurden ab Ende Juni 1946 einzelne Räume freigegeben, so daß zu dem Jahresende 1953 die größte Zahl der Räume dem Kläger Weder zur Verfügung stand. Infolge einer von ihm ausgesprochenen Kündigung endete die Hotelpacht mit dem 31* März 1954.
Der Kläger will von der Beklagten den Betrag ersetzt haben, den er nach seiner Behauptung über die erhaltenen Nutzungsentschädigungen und Mietausgleichsbeträge hinaus bei freier Nutzung des Hotels als Sommerpension und Restaurant vom Juli 1948 bis Herbst 1953 erzielt hätte. Er verlangt in einer Teilklage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10 000 DM mit 4 # Zinsen ab Klagerhebung zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang, das Oberlandesgericht in Höhe von 9 000 DM, und zwar als Ge-winnentgang in den Jahren 1949 bis 1953 aus der Verpfle-, gung der Hotelgäste, nebst Zinsen und mit der Maßgabe
 
stattgegeben, daß kleinere Beträge der Urteilssumme an Gläubiger des Klägers zu zahlen seien.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Beamte oder Angestellte der beklagten Gemeinde nicht nur die späteren Einweisungen, sondern auch die im März 1946 erfolgte Belegung des Hotels im Namen der Beklagten vorgenommen hätten. S3 erachtet alle diese Maßnahmen für rechtswidrig, gleichviel ob sie aUf das Reiohsleistungcgesetz oder das Wohnungsgesetz gestützt gewesen aeien; da3 Wohnungsgesetz habe die Erfassung von Wohn räumen, nicht aber von gewerb-liehen Räumen zugelasaen, die Zimmer des Hotels AiQBBBfci V seien aber keine Wohnräume gewesen; zu einer Inanspruchnahme nach der hier in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 5 KEG sei die Beklagte nicht ihrerseits im März 1946 von einer Bedarfsstelle auf Unterbringung der Flüchtlinge in Anspruch genommen worden, und sie sei daher absolut unzuständig gewesen; die von der Beklagten verfügte Inanspruchnahme habe zudem der erforderlichen Schriftform entbehrt und Überdies im Widerspruch zu § 5 des Gesetzes für den Kläger unentbehrliche Räume mit einbezogen. Bie Inanspruchnahme des Hotels sei daher rechtswidrig gev/esen und habe, weil sie wegen ihrer Unwirksamkeit das Eigentum nicht beeinträchtigt habe, auch keinen Anspruch im Sinne des § 26 KIG ausgclöot; sie sei aber ebenso wie eine von der Beklagten später verfügte Wohnungsamt liehe Einweisung ein enteignungsgleicher Eingriff gewesen. Für diesen müsse die Beklagte als die durch den Eingriff begünstigte Rechtsperson eine Entschädigung leisten.
Dieso Ausführungen gehen zr/ar, soviel ist der Revision zuzugeben, zu rechtlichen Bedenken Anlaß; doch wird davon das Urteil in seinem Bestand nicht erschüttert.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe, soweit Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungs-gesetz in Betracht kämen, diese im eigenen Kamen und nicht im Kamen des Kreises ausgesprochen, läßt sich vom erkennenden Senat nicht beanstanden. Jedoch könnte darin, daß der Kreis - richtig der Landrat als eine nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Jenuar 1944- (RGBl I 15) i.Y.m.
§ 3 Nr.3 der Ersten BVC z.RLG vom 23. Oktober 1939 (RGBl I, 2075) zuständige Stelle - Flüchtlinge auf die einzelnen Gemeinden, darunter die Beklagte, zur Unterbringung verteilte, eine Inanspruchnahme der betreffenden Gemeinde anstelle der einzelnen leistungspflichtigen Inhaber von Räumen gesehen werden. Bann aber hatte die betreffende Gemeinde die gleichen Rechne und Pflichten wie eine Bedarfsstelle (§§ 20, 21 RIO, Urteile vom 28. Februar 1952 III ZR 69/51 S. 14, 40/41 und.14.Juli 1956 III ZR 5/55 S.28). Sov/ohl eine Inanspruchnahme der Gemeinde durch den landrat wie die Inanspruchnahme eines einzelnen Rauwinhabers durch die Gemeinde brauchten in dringenden Fällen nicht schriftlich zu geschehen, sondern kennten mündlich erfolgen (§23 Abs.l und 2 RLG); beim Eintreffen eines Flüchtlingstransports in Schleswig-Holstein im Frühjahr 1946 durften aber strenge Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Falles nicht gestellt werden.
Hätte eine Inanspruchnahme entgegen § 5 RLG die für den Unterkunftgeber unentbehrlichen Räume nicht ausgenommen, so machte dies entgegen der Auffassung der Revision die Beorderung im ganzen Umfang rechtswidrig (Urteile vom l.Juni 1954 III ZR 9/55 8.20 und 10.Juni 1954 III ZR 89/55 S.8/9)«. Eine Rechtswidrigkeit hätte aber dann nicht Vorgelegen, wenn die Beschränkung des § 5 auch mit Y/irkung für den Betrieb
 
)	dos	Klägers	im Verfolg einer Anordnung des OKW (vgl» § 4
 Abs.2 RLG; RdErl d.RMdl vom 15.Juli 1943 RMBliV S.1185) aufgehoben gewesen v/äre und angenommen werden Könnte, daß die Anordnung noch im Frühjahr 1946 fortgewirkt hätte, ebenso nicht, wenn (siehe hierzu unten) der Hotelbetrieb im März 1946 stillgelegt war und nicht mehr bestand, so daß die Eigenschaft des Gebäudes als Fremdenheim keine Rollo mehr spielte, als die Beklagte es damals in Anspruch nahm.
Doch braucht dem nicht in allem nachgegangen zu werden. Auch kann offen bleiben, ob die Kreisflüchtlingsstelle, die damals der Beklagten, die Flüchtlinge zur Unterbringung zu- ; ^ wies, etwa als Teil der landratsamtlichen Verwaltung eine r zuständige Bedarfsstelle war. Hätte nämlich die Beklagte im Frühjahr 1946 eine rechtmäßige Inanspruchnahme ausgesprochen, so hätte sie nicht nur für die beorderte Leistung eine Vergütung zu gewähren, sondern au;h eine angemessene .Entschädigung für Schäden, insbesondere für Verluste zu entrichten, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen ist (§26 Abs.l und 3 RLG).Auch dann, wenn die Inanspruchnahme rechtswidrig und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte nicht notwendig - nichtig war oder wenn sie rechtswidrig, aber nicht zugleich nichtig war, hat die wie eine Bedarfsstelle handelnd«! I Stelle dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise wie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme Vergütung und Entschädigung nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes ^ zu gewähren (Urteil vom 14.Juli 1956 III ZR 5/55 S.28). Entscheidend darf nicht sein, ob die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen rechtlichen Bestand hatten, sondern, daß sie tatsächlich gegen ihn durchgeführt wurden und ihn in eine Opferlage versetzten, die angemessen auszuglcichcn Sinn der Entschädigungsbestimmungen ist. Ein Verlust im Sinne des § 26 Abs.3 RLG kann auch ein Gewinnentgang sein, wie ihn der
 
Kläger geltend macht, und zwar unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen, wie er im Pall eines enteignungsgleichen Eingriffs, auf den das angefochtene Urteil abhebt, ausgleichspflichtig ist.
Soweit die Maßnahmen der Beklagten nicht nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern nach dem Wohnungsgesetz zu beurteilen waren, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zu folgen, wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß es sich bei den Hotelräuinen, auch wenn der Hotelbetrieb nicht mehr ausgeübt wird, nicht um zu dem Wohnen, zu einem Daueraufenthalt bestimmte Räume und damit nicht um Wohnräume im Sinne des Wohnungsgesetzes handelt (BGHZ 10,
 215, Urteil vom 14. Juli 1956 III ZR 5/55 S.34), und daß mit Rücksicht hierauf die Erfassung der Räume einen gesetzwidrigen, die Beklagte zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff gebildet hat. Die in den Räumen befindlichen Einrichtungsgegenstände konnten den in die Räume eingewiesenen Personen nur vermittels einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz überlassen werden.
Gleichviel, ob und inwieweit das Klagebegehren in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 RLG oder nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu bemessen ist, ist im allgemeinen der Entgang einer gewinnbringenden Nutzung aus einem Gewerbebetrieb nur dann zu entschädigen, wenn der von dem Eingriff betroffene Betrieb zur Zeit des Eingriffs eingerichtet ist und ausgetibt wird. Die Entschädigung ist nämlich nicht eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, die unter allen Umständen sämtliche Yermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt; sie soll vielmehr für einen Eingriff in die Substanz einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dementsprechend macht die Beklagte auch mit der Revision noch geltend, das	sei bereits durch die voran-
gegangene Nutzung als Heim der Kinderlandverschickung und durch die Belegung seitens der Besatzungsmacht als Gewerbe-
 
betrieb zu dem Erliegen gekommen. Auch hat die Beklagte die von ihr im Jehre 1946 vorgenommene Inanspruchnahme mit der Behauptung als für den eingeklagten Schaden nicht ursächlich hingestellt, der Kläger hätte die Bäume im März 1946 und danach, selbst wenn sie nicht neu belegt worden wären, nicht nutzen können; das Hotel sei damals völlig verwohnt gev/esen; vor der Währungsreform hätte es der Kläger, auch wenn er die Geldmittel hierzu gehabt hätte, nicht instandsetzen und einrichten können; nach der 7/äh-rungsreform aber habe er keine Mittel mehr besessen.
Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu zunächst (Bl.25/26), der Hotelbetrieb sei nach der Inbesitznahme durch die KinderlandverSchickung und die Besatzungsmacht zu dem Erliegen gekommen; es sei wahrscheinlich, daß das Inventar im März 1946 v/enigstens teilweise benutzbar gev/esen sei.- Auf Bl.28 spricht das Berufungsurteil von der glaubhaften Angabe des Klägerrs, es seien im Erühjahr 1946 mindestens noch einzelne Einrichtungsgegenstände benutzbar gewesen.- Selbst wenn das Hotel im März 1946 nicht mehr benutzbar gev/esen sein sollte, so könne dies dem Kläger mit Rücksicht darauf nicht entgegengehalten werden, daß das Hotel bei der erstmaligen Inanspruchnahme im März 1944 völlig eingerichtet gev/esen sei und der Kläger damals die Belegung habe hinnehmen müssen. Abgesehen hiervon liege das Schwergewicht eines eingerichteten Hotelbetriebes in der Konzession und in der gesamten baulichen Anlage des Hauses, die beide im März 1946 noch vorhanden gewesen seien.
Bas Berufungsurteil erklärt es sodann (Bl.27 ff) für erv/iesen, daß der Kläger vor der Währungsreform zur Wiederherstellung des baulichen Zustandes des Hotels 6 900 EM hätte aufbringen müssen und können, außerdem hätten Teile der Einrichtung entweder neu beschafft oder ausgebessert werden müssen. Bas Urteil fährt sodann fort: Nach seiner Angabe im Berufungsrechtszug hätte der Kläger zur Saison 1946 14 Boppelzimmer mit 28 Betten, bis zur Währungsreform
 
w
weitere 6 Doppelzimmer mit 12 Betten nutzbar machen können und nach der Y/ährungsreform 30 Doppelzimmer und 8 Einzelzimmer zur Verfügung gehabt. Er hätte für die Einrichtung von 30 Doppelzimmern und 8 Einzelzimmern unter Berücksichtigung dessen, daß mindestens einzelne Einrichtungsgegenstände im Jahre 1946 noch hätten verwendet werden können, sowie für die fehlende Kücheneinrichtung 52 300 Mark aufwenden müssen. Zwar nicht vor der Währungsreform, aber unmittelbar nach ihr hätte er, wie dies der Sachverständige Krause begutachtet hübe, die fehlenden Einrichtungsgegenstände beschaffen und sodann mit derj Beginn der Saison 1949 den Hotelbetrieb im normalen Umfang wieder aufnehmen können.
An den Gedankengang des Berufungsgerichts ist die Erwägung unrichtig, daß die Beklagte sich nicht auf die ihrem eigenen Eingriff vorangegangenen Inanspruchnahmen dos Hotels für Zwecke der Kinderlandverschickung und der Unterbringung von Angehörigen der Besatzungsmacht berufen dürfe. Für die früheren Belegungen war sie nicht verantwortlich; von einer Einheit der öffentlichen Hand kann insoweit nicht gesprochen werden. Ec kommt «also für die Frage, ob das Hotel einen eingerichteten Gewerbebetrieb gebildet hat, nicht auf den Zustand des Augustusbades im Jahre 1944 an, sondern auf den Zustand, in dem sich das Hotel befunden hat, als die Beklagte einen Flüchtlingstransport in das Haus einv/ies.
Das kann sich zu Ungunsten des Klägers auswirken. Zwar ist dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch ein Betrieb gleichzustellen, der so eingerichtet ist, daß er nach dem Wegfall eines vorübergehenden Eingriffs alsbald wieder in Betrieb gesetzt und ausgeübt werden kann; hierbei braucht eine Wiederaufnahme des Betriebes sich nicht in unmittelbarem Anschluß an den Wegfall des Eingriffs ermöglichen lassen. Aber selbst diese erleichterte Voraussetzung kann, nach dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit bejaht werden.
 
Zwar waren die Konzession und die bauliche Anlage des Hauses als Hotel noch vorhanden; zu dem Betrieb des
 als Hotel gehörte jedoch, wie weiter gegenüber dem Berufungsgericht herauszustellen ist, zu demindest auch eine für einen - sei es auch eingeschränkten - Hotelbetrieb ausreichende Hinrichtung der Zimmer. Reichte im März 1949 die Ausstattung zur Aufnahme eines Betriebes von nennenswertem Umfang nicht aus und hätte sie erst nach Umfluß von über zwei Jahren beschafft werden können, so wäre die für einen eingerichteten und auszuübenden Hotolbetrieb notwendige Einheit der sachlichen Mittel verloren gegangen gewesen, die die Grundlage für ein planmäßiges '.'Wirtschaften des Hoteliers abgibt. Bann wäre der pachtYreise ausgeübte Gevserbebe trieb des Klägers, wie das Berufungsurteil selbst an einer Stelle der Gründe sagt, im März 1946 nicht mehr vorhanden gewesen.
Darüber, welche Hinrichtungsgegenstände im März 1946 oder bald, wenn auch nicht unmittelbar danach dem Kläger für den Hotelbetrieb zur Verfügung standen, hat das Berufungsgericht, das dieser Frage von seinem abweichenden Standpunkt aus nur eine untergeordnete Bedeutung beizu demessen brauchte, nicht ausreichende eindeutige Feststellungen getroffen. Hinmal sagt es, wie bereits erwähnt, wahrscheinlich sei das Inventar im März 1946 Y/enigetens teilweise, jedenfalls mehr benützbar gewesen als in den Jahren 1950 bis 19539 schließt aber in diesem Zusammenhang, eben weil es eine eindeutige Klärung nicht für erforderlich erachtet, die Möglichkeit nicht aus, daß das ganze Inventar bereits / im März 1946 nicht mehr benutzbar gewesen war. Dann wieder spricht es davon, auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätten (zu demindest) Teile der Inneneinrichtung neu beschafft oder ausgebeasert werden müssen, und errechnet unter Berücksichtigung dessen, daß nach der glaubhaften Angabe des Klägers mindestens einzelne Hinrichtungsgegenstände im März 1946 noch benutzbar gewesen seien, den für die Ausstattung von 50 Doppel-und 8 Einbettzimmern sowie für die Beschaffung
-10-
der Deim Abzug der Besatzungsmacht zu dem größten Teil oder völlig verSchwundorion Kücheneinrichtung erforderlichen Betrog auf 52 500 Mark.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, im März 1946 seien des Gebäude und die Räume verwahrlost, die Fremdenzimmer nur noch ganz unzulänglich mit Möbeln ausgestattet ge-v/esen, in den meisten Zimmern hätten die Bettgestelle gefehlt, Betten seien nicht mehr vorhanden gewesen. Auf der anderen Seite hatte der Kläger vorgetragen, in der Zeit vom März bis zur Saison 1946 hätte er mit Hilfe von. Handwerkern 14 Zimmer für die Aufnahme von Gästen herrichten und Pensionsgäste in ihnen aufnehmen können. Bine Aufstellung Über angeblich noch vorhandene Einrichtungsgegenstände hat der Kläger im einzelnen im Schriftsatz vom 22. Februar 1958 gegeben, während die Beklagte ins einzelne gehende Behauptungen über fehlendes oder beschädigtes Küchen-und Zimmerinventer aufgestellt hatte (vgl. etv/a Schriftsatz von 11. März 1958). Eine Reihe von Zeugen hat sich über den Zustand des Hotels und das Vorhandensein oder Fehlen des Hotelinventars ausgelassen; der Sachverständige Krause hat den Zustand des Hotels im März 1946 als desolat bezeichnet.
Ohne eine nähere Klärung der Verhältnisse in dem aufgezeigten Sinn kann nach dem allen die Frage nicht beantwortet werden, ob die Beklagte im März 1946 derart in einen Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen hat, daß sie den Kläger für einen entgangenen Gewinn nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts oder nach dem Reichsleistungsgesetz entschädigen muß. Andererseits hat der Kläger keinen auf den Ersatz des Gewinnentgangs gehenden Schadensersatzanspruchs denn dieser würde (§ 839 BGB) ein schuldhaftes Verhalten seitens der Beamten oder Angestellten der Beklagten voraussetzen. Eine Fahrlässigkeit auf ihrer Seite, erst recht ein Vorsatz ist aber, was die Inanspruchnahme im März 1946 a&geht, aus den zu*Eingang der Entscheidungsgründe angeführten Gründen zu verneinen und für die spätere Zeit nicht
 
erkennbar» Mit Rücksicht hierauf muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, eov/eit es zu Ungunsten der Beklagten lautet, der nochmaligen tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden.
Die neue Berufüngsverhandlung gibt der Beklagten zugleich die Gelegenheit, die Bedenken vorzutragen, die die Revision ferner gegen das angefochtene Urteil erhoben hat, und insonderheit als Prozeßstoff einzuführen, daß der Kläger bei Ausübung dos Hotelbetriebes Umsatzsteuer hätte entrichten müssen. Bei dem gegenwärtigen 3 ach st and hat das Revisionsgericht keinen Anlaß, zu diesen Rügen näher Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab. Sie ist daher ebenfalls dem Berufungsgericht zu Überlassen.
Dr. Pagendarm	Br. Kreft	Br.	Arndt
 Br. Beyer	Br.	Hußla
/