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BGH

Gericht: BGH

Bechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br® Geiger sowie der Bundesrichter Br» Pagendarm, Br«, Weber, Br«, Kreft und Br» Beyer für Becht erkannt$ . Der Kläger richtete unter dem 12* September 1953 an die Beklagte die schriftliche .Anfrage, ob er seine im letzten Kriege zerstörten Häuser SVBfestraße und in in dem früheren Umfange wieder aufbauen könne °der ob diesem Wiederaufbau grundsätzliche Hindernisse im Wege stünden, die zu einem Bauverbot führen würden« Darauf erteilte die Beklagte unter dem 22« September 1953 den Bescheid, daß die Grundstücke in die geplante Erweiterung des Bahnhofsvorplatzes fielen und ein Wiederaufbau daher nicht mehr in Frage komme» In dem am 28» November 1956 festgestellten Durchführungsplan 10/1 sind diese Grundstücke als Grünflächen ausgewiesen* Ein Enteignungsverfahren nach §§ 44 ff des Aufbaugesetzes ist nicht eingeleitet worden» Vielmehr wurde am 7» Dezember 1956 ein: Umlegungsbeschluß nach § 19 des•Aufbaugesetzes erlassen» Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 6 100 DM als Teil des Betrages, den er, wie er behauptet, aus seinen beiden Häusern Sflfe|st:raße 4Kund d in der Zeit vom 1» November 1954 bis zur Fest Stellung des Durchführungsplanes 10/1 an Mieten hätte erzielen können, wenn er seine Absicht, diese Häuser wiederaufzubauen, hätte ausführen können und die Beklagte ihm dies nicht durch den Bescheid vom: lo) Im vorliegenden Bechtsstreit handelt es sich -worauf auch in den Vorinstanzen allein abgestellt ist -nur um Entschädigung wegen des Sntganges von Mieteinnah-men, die der Kläger nach seiner Behauptung hätte erzielen können, wenn ihm die Beklagte die Wiedererrichtung von Geschäft s-und Wohnhäusern, die angeblich bis zu dem 1, November 1954 hätte durchgeführt werden können, nicht unmöglich gemacht hätte. Es gellt hier nicht um die Präge, ob der Kläger Entschädigung dafür verlangen könnte, daß .infolge der Unmöglichkeit, auf seinen Grundstücken wieder Gebäude zu errichten, deren Bodenwert gemindert worden ist. Denn hier, wo ein Umlegungsverfahren durchgeführt wird, erfolgt der Ausgleich für den Verlust wiederbebaubarer Grundstücke durch Zuweisung etwa wertgleioher anderer Grundstücke, Insofern liegen die Dinge anders als in dem in der Bevisionsverhand-lung angefüiirten, durch Urteil des Senats vom 10, Dezember 1957 - III ZB 160/56 - entschiedenen Pall (WM 1958,: 359) o 2«) Es kann dahinstehen, ob der Kläger am Wiederaufbau seiner kriogszerstörten Häuser schon durch eine seit 1945 bestehende Bausperre gehindert war, wie das Landgericht annimmt, oder ob die Verhinderung erst von Ende Sep- tember 1953 an zu rechnen ist, weil der Kläger vorher an einen*Wiederaufbau nicht ernstlich gedacht hat, wie das Berufungsgericht ausführto Keinesfalls kann der Kläger Entschädigung wegen Gewinnentganges fordern, um den es in der Klage ausschließlich geht» Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß Entschädigungsansprüche unter Enteignungsgesicht spunkten Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte voraussetzon, und daß die Möglichkeit, auf einem von einer Bausperre betroffenen Grundstück erst noch zu errichtende Häuser zu vermieten, einen solchen konkreten Wert nicht darstellt (BGHZ 14, 363, 368; III ZR 160/56 vom 10o Dezember 1957 S,13, WM 1958, 359, 361 - insoweit in DM Nr- 71 zu .Art 14 GG nicht abgedruckt -; III ZB 152/56 vom 24«, Februar 1958 S„ 14; III ZR 89/57 vom 30. sein Grundstück hätte veräußern wollen, so daß auch nicht erörtert zu werden braucht, oh er Entschädigung verlangen könnte, wenn ein solcher Verkauf am Bestehen der Bausperre oder dem Bescheid vom 22» September 1953 gescheitert wäre«

Zitierte Normen: § 839 BGB
GrundstückBausperreEntschädigungHausBrKläger

Volltext der Entscheidung

Ill* ZB 5/58
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Verkündet am 16 e ‘Mär?! 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2383
Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit
 des Kaufmanns Waldemar Z^Pstraße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Bechtsanwalt
, gegen
 die Stadt B	vertreten	durch	den	Bat	der
 Stadt*
Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte5
- Prozeßbevollmächtigter$
Bechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br® Geiger sowie der Bundesrichter Br» Pagendarm, Br«, Weber, Br«, Kreft und Br» Beyer
 für Becht erkannt$ .
Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des IQ«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf») vom 12. Hovember 1957 wird zurückgewiesen«,
Ber Kläger hat die Kosten des Bevisionsverfah- 1 rens zu tragen*
Von Hechts wegen
— 2 —
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Tatbestand^
Der Kläger richtete unter dem 12* September 1953 an die Beklagte die schriftliche .Anfrage, ob er seine im letzten Kriege zerstörten Häuser SVBfestraße und in in dem früheren Umfange wieder aufbauen könne °der ob diesem Wiederaufbau grundsätzliche Hindernisse im Wege stünden, die zu einem Bauverbot führen würden« Darauf erteilte die Beklagte unter dem 22« September 1953 den Bescheid, daß die Grundstücke in die geplante Erweiterung des Bahnhofsvorplatzes fielen und ein Wiederaufbau daher nicht mehr in Frage komme» In dem am 28» November 1956 festgestellten Durchführungsplan 10/1 sind diese Grundstücke als Grünflächen ausgewiesen* Ein Enteignungsverfahren nach §§ 44 ff des Aufbaugesetzes ist nicht eingeleitet worden» Vielmehr wurde am 7» Dezember 1956 ein: Umlegungsbeschluß nach § 19 des•Aufbaugesetzes erlassen»
Der Kläger wird demnach für seine in die Umlegungsmasse fallenden Grundstücke durch Zuweisung anderer Grundstücke entschädigt werden, wobei ein etwaiger Wertunterschied unter Umständen in Geld ausgeglichen werden wird»
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 6 100 DM als Teil des Betrages, den er, wie er behauptet, aus seinen beiden Häusern Sflfe|st:raße 4Kund d in der Zeit vom 1» November 1954 bis zur Fest Stellung des Durchführungsplanes 10/1 an Mieten hätte erzielen können, wenn er seine Absicht, diese Häuser wiederaufzubauen, hätte ausführen können und die Beklagte ihm dies nicht durch den Bescheid vom:
22» September 1953 unmöglich gemacht hätte» Er behauptet nicht, daß die Beklagte ihm infolge einer AmtspflichtVerletzung eines ihrer Beamten zu dem Ersätze des ihm entstände-, neu Schadens verpflichtet sei ( § 839 BGB)» Vielmehr stützt, er .seinen Anspruch nur auf die Behauptung, es. habe sich bei dem ihm von der Beklagten erteilten Bescheid vom 22» September 1953 um einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Ein-’ griff in sein. Eigentum gehandelt, der die gesetzliche Schranke der sozialen Pf licht gebnndenheit seines Eigentums “über sehr 4-t-
 
ten habe und die Beklagte daher nach Art, 14 Abs«> 3 des Grundgesetzes verpflichte, ihm volle Entschädigung zu leisten..
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe,
 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Däs Berufungsgericht hat sie abgewiesen, Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Bevision zurückzu-•weisen.
Entscheidungsstunde*
«
lo) Im vorliegenden Bechtsstreit handelt es sich -worauf auch in den Vorinstanzen allein abgestellt ist -nur um Entschädigung wegen des Sntganges von Mieteinnah-men, die der Kläger nach seiner Behauptung hätte erzielen können, wenn ihm die Beklagte die Wiedererrichtung von Geschäft s-und Wohnhäusern, die angeblich bis zu dem 1, November 1954 hätte durchgeführt werden können, nicht unmöglich gemacht hätte. Es gellt hier nicht um die Präge, ob der Kläger Entschädigung dafür verlangen könnte, daß .infolge der Unmöglichkeit, auf seinen Grundstücken wieder Gebäude zu errichten, deren Bodenwert gemindert worden ist. Denn hier, wo ein Umlegungsverfahren durchgeführt wird, erfolgt der Ausgleich für den Verlust wiederbebaubarer Grundstücke durch Zuweisung etwa wertgleioher anderer Grundstücke, Insofern liegen die Dinge anders als in dem in der Bevisionsverhand-lung angefüiirten, durch Urteil des Senats vom 10, Dezember 1957 - III ZB 160/56 - entschiedenen Pall (WM 1958,: 359) o
2«) Es kann dahinstehen, ob der Kläger am Wiederaufbau seiner kriogszerstörten Häuser schon durch eine seit 1945 bestehende Bausperre gehindert war, wie das Landgericht annimmt, oder ob die Verhinderung erst von Ende Sep-
tember 1953 an zu rechnen ist, weil der Kläger vorher an einen*Wiederaufbau nicht ernstlich gedacht hat, wie das Berufungsgericht ausführto Keinesfalls kann der Kläger Entschädigung wegen Gewinnentganges fordern, um den es in der Klage ausschließlich geht» Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß Entschädigungsansprüche unter Enteignungsgesicht spunkten Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte voraussetzon, und daß die Möglichkeit, auf einem von einer Bausperre betroffenen Grundstück erst noch zu errichtende Häuser zu vermieten, einen solchen konkreten Wert nicht darstellt (BGHZ 14, 363, 368; III ZR 160/56 vom 10o Dezember 1957 S,13, WM 1958, 359, 361 - insoweit in DM Nr- 71 zu .Art 14 GG nicht abgedruckt -; III ZB 152/56 vom 24«, Februar 1958 S„ 14; III ZR 89/57 vom 30. Juni 1958 S.7; vgl. auch die Zusammenstellung der ..Rechtsprechung in WM 1958, 1350 Abschnitt 6 und 7)* Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß.
Der von der Revision angeführte Fall, der durch Urteil III ZR 113/55 vom 20. Dezember 1956 entschieden worden ist, lag anders. Dort war in einen eingerichteten SchankwirtSchafts betrieb, also in einen vorhandenen konkreten Wert eingegriffen worden. Auch der mit Urteil III ZR 222/56 vom 24. April. 1958 entschiedene Frankfurter Bausperrenfall unterscheidet . sich vom vorliegenden Fall. Dort stand in Frage, ob der Betroffene dafür Entschädigung verlangen könne, daß er infolge der Bausperre gehindert war, auch bloße Behelfsbauten zu errichten, die ihrer Art nach, eben weil Behelfsbauten, der geplanten städtebaulichen Gestaltung weder hindernd noch verteuernd im Wege gestanden haben würden. Hier aber wollte de? Kläger, wie er ausdrücklich erklärt hat, seine kriegszerstörten Häuser im bisherigen Umfang für gewerbliche Räume und
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Wohnungen wieder aufbauen. Von einer Absicht des Klägers, seine Grundstücke vorübergehend durch bloße Behelfsbauten . zu benutzen, ist hier nicht die Rede. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er _ wovon die Revision spricht -
sein Grundstück hätte veräußern wollen, so daß auch nicht erörtert zu werden braucht, oh er Entschädigung verlangen könnte, wenn ein solcher Verkauf am Bestehen der Bausperre oder dem Bescheid vom 22» September 1953 gescheitert wäre«
Die Klage ist nach alledem mit Hecht abgewiesen worden„ Die Revision ist deshalb zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr• Geiger	Dr« Pagendarm	Dr	*	Weber
 Dr« Kreft	Dr«	Beyer
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