September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-
Ill ZR 5/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt 25.516,97 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Gehwegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerun- gen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absenkungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 0 52/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 72/09 -