Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5/10 vom 29. Juli 2010 in dem Rechtsstreit OLG Nürnberg - Az. 4 U 1436/09 vom 21.12.2009; LG Nürnberg-Fürth - Az. 4 O 11288/08 vom 30.06.2009; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2009 - 4 U 1436/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 34.751,93 € Hucke Seiters Schlick Dörr Wöstmann