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BGH · III ZR 5/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 5/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. 2 Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts er- richts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zu dem Anlass genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen zurückzufordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
StreithelferinWert8770,28HerrmannRechtsstreitKlägerinHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 5/06
vom 1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 - 21 U 24/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 8.770,28 €
Gründe:
1	Der	Wert	der	von	der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden
 Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2	Die	Beschwer	der Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts er-
schöpft sich in einem Betrag von 8.770,28 €. Diesen Betrag hatte das Landgericht auf die Klage unter Zurückweisung derselben im Übrigen der Klägerin zugesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des Berufungsurteils war mithin nur die zunächst zuerkannte Forderung von 8.770,28 €.
 
3	Der	Umstand,	dass die Streithelferin die Ausführungen des Berufungsge-
richts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zu dem Anlass genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen zurückzufordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Beschwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass über einen Rückzahlungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschieden worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswirkung oder sonstige präjudizielle Wirkung entfaltet.
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 08.12.2004 - 41 O 62/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 21 U 24/05 -