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BGH · III ZR 5/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 5/02

August 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RinneKapsaBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 5/02
vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.
Rinne
 Kapsa