August 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5/02 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer. Rinne Kapsa