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BGH · III ZR 4/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. den Zedentinnen zu erwerben, und habe die Verwirklichung des Bauvorhabens aufgegeben; jetzt seien für das Gelände allenfalls noch 50 DM/m2 zu erzielen. a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint und ist dabei der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach bei der rechtswidrigen Versagung einer Bau-genehmigung/Bauvoranfrage grundsätzlich nur derjenige geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, der ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens hat, also in der Regel der Antragsteller als Bauherr (Senatsurteil vom 24. Aus der rechts-widrigen Ablehnung des Bauantrags eines Käufers kann der Grundstückseigentümer einen Amtshaftungsanspruch der Behörde gegenüber nicht herleiten (Senatsbeschluß vom 23. Die Klägerin als Eigentümerin und potentielle Verkäuferin hatte nur ein mittelbares Interesse an einem positiven Bescheid für die künftige Erwerberin des Grundstücks. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, der Umstand, daß die Klägerin den Bauantrag als Vertreterin der Firma gestellt und sich als Beigeladene an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt habe, könne ihr gleichfalls nicht die Stellung eines geschützten Dritten verleihen (vgl. b) Wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, fehlt es, da die Klägerin nur mittelbar durch die Ablehnung der Voranfrage betroffen ist, auch an einer gegen sie gerichteten Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst, b 2. Vergeblich weist die Revision auf den Gedanken der Drittschadensliquidation hin (vgl. Dies braucht hier schon deshalb nicht vertieft zu werden, weil es an dem Erfordernis einer Abtretung der Ansprüche seitens der Antragstellerin an die Klägerin fehlt. tion nur der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, bei einer Amtspflichtverletzung also derjenige, dem gegenüber die Amtspflicht bestanden hat, nicht dagegen der wirtschaftlich betroffene Dritte (vgl. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs zu prüfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
AblehnungBerufungsgerichtKlägerinDritteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 4/95
vom 29. Februar 1996
in dem Rechtsstreit
r-Werke AG - Verwaltungsgrup
 vertreten durch den Vorstand,
 Straße 12/14,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Stadt d
vertreten durch den Stadtdirektor, d
1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 29. Februar 1996 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1994 - 11 U 135/93 - wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 4.815.000 DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ablehnung der Bauvoranfrage auf die Behauptung, die Firma	die	Antragstellerin	und
 Bauherrin des geplanten Bauvorhabens, sei nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Jahre 1991 nicht mehr bereit gewesen, das Grundstück, wie beabsichtigt, für 120 DM/m2 von ihr, der Klägerin, bzw. den Zedentinnen zu erwerben, und habe die Verwirklichung des Bauvorhabens aufgegeben; jetzt seien für das Gelände allenfalls noch 50 DM/m2 zu erzielen.
a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin verneint und ist dabei der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach bei der rechtswidrigen Versagung einer Bau-genehmigung/Bauvoranfrage grundsätzlich nur derjenige geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, der ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens hat, also in der Regel der Antragsteller als Bauherr (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 -NJW 1994,	2091 m.w.N.). Die Fälle, in denen einem anderen
 als dem Antragsteller die Eigenschaft eines Dritten zuerkannt wurde (BGHZ 93, 87; 119, 365), wiesen die Besonderheit auf, daß dieser andere - anders als hier - eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach
4
der eines Bauherren gleichkam (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90 - NJW 1991, 2696). Aus der rechts-widrigen Ablehnung des Bauantrags eines Käufers kann der Grundstückseigentümer einen Amtshaftungsanspruch der Behörde gegenüber nicht herleiten (Senatsbeschluß vom 23. Novem-ber 1989	- III ZR 161/88 - NVwZ 1990, 501). Die Klägerin
 als Eigentümerin und potentielle Verkäuferin hatte nur ein mittelbares Interesse an einem positiven Bescheid für die künftige Erwerberin des Grundstücks.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, der Umstand, daß die Klägerin den Bauantrag als Vertreterin der Firma	gestellt	und	sich	als Beigeladene
 an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt habe, könne ihr gleichfalls nicht die Stellung eines geschützten Dritten verleihen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 aaO).
b) Wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, fehlt es, da die Klägerin nur mittelbar durch die Ablehnung der Voranfrage	betroffen ist,	auch	an	einer gegen sie
 gerichteten Maßnahme	im Sinne	des	§ 39	Abs. 1 Buchst, b
OBG NW (Senatsbeschluß vom 7. März 1991 - III ZR 84/90 -BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst, b Maßnahme 4; vgl. Senat BGHZ 122, 317, 323). 2
2.	Vergeblich	weist	die Revision	auf	den Gedanken der
 Drittschadensliquidation hin (vgl. Hartmann, VersR 1994, 905). Dies braucht hier schon deshalb nicht vertieft zu werden, weil es an dem Erfordernis einer Abtretung der Ansprüche seitens der Antragstellerin an die Klägerin fehlt. Anspruchsberechtigt ist im Falle der Drittschadensliguida-
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tion nur der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, bei einer Amtspflichtverletzung also derjenige, dem gegenüber die Amtspflicht bestanden hat, nicht dagegen der wirtschaftlich betroffene Dritte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88 - NJW 1989, 451,	452	rn.w.N.).	Im	übrigen
 hat sich der Senat zur Anwendung dieser Rechtsfigur stets zurückhaltend geäußert (Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO im Anschluß an Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971 S. 132, 232; dagegen auch OLG Hamm, NJW 1970,	1793),	weil	in aller Regel schon die Be-
stimmung des Kreises der geschützten Dritten als ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich anzusehen ist.
3.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs zu prüfen. Sie meint, aus dem Sachvortrag der Klägerin in Verbindung mit dem Inhalt der Bauakten ergebe sich, daß die Beklagte aus rein politischen Gründen, wider besseres Wissen die gebotene positive Entscheidung nicht getroffen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Ablehnung der Bauvoranfrage durch die beklagte Stadt ist eine rechtliche Prüfung vorausgegangen, deren Ergebnis von der Widerspruchsbehörde und dem Verwaltungsgericht G^IBH^ bestätigt worden ist.
 
4.	Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil dungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der nicht erkennen.
Rinne	Wurm
 Streck	Schlick
 entschei-
Klägerin
 Deppert