Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 13. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Leistungsklage in Höhe von 78.939,53 DM und die Feststellungsklage abgewiesen worden sind. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin in Höhe von 66.939,53 DM zurückgewiesen hat (Fallgruppen zu 1, 3, 5 und 6), hält das Berufungsurteil zu dem weit überwie- Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO) und außerdem von der Vorschrift des § 287 ZPO nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin verneint. Es führt aus, selbst wenn die Beklagten ihre Dienstpflichten im Rahmen der Aufgreifaktion verletzt hätten, rechtfertige das in den genannten beiden Fällen nicht, eine Ursächlichkeit der angeblich begangenen Pflichtverletzungen für die behaupteten Beitragsverluste anzunehmen. Wenn die Fragebogenaktion durch die Mitarbeiter der AS pflichtgemäß durchgeführt worden wäre, ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin in den Tatsacheninstanzen davon auszugehen, daß die A0 die gewünschten Informationen rechtzeitig erhalten hätte. Hätte das Berufungsgericht diesen nach dem Vorbringen der Klägerin vorgeschriebenen Inhalt der Aufgreifaktion bedacht, hätte es im Rahmen der Frage des hypothetischen Ablaufs im Falle der Beitragspflichtigen Ackermann und Kohl nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, es lasse sich nicht feststellen, daß die den Sachbearbeitern der A0 obliegenden weiteren Maßnahmen zur Abgabe vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllter Fragebögen geführt hätten. Wie in dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, hat eine Vielzahl der Rentner bei der Aufgreifaktion die Fragebögen nicht oder nur lückenhaft ausgefüllt zurückgesandt. in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, es seien "falsche Auskünfte" erteilt worden, so zu verstehen, daß es sich bei den Fehlern, die die Rentner bei der Beantwortung der Fragen begangen haben, im wesentlichen um Auslassungen und nicht um unrichtige Angaben gehandelt hat. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht von der freieren Stellung Gebrauch gemacht hat, die ihm nach § 287 ZPO schon bei der Beurteilung der Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und dem hypothetischen Verhalten der Beitragspflichtigen eingeräumt ist. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber zu entnehmen, daß es bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und dem hypothetisch zu ermittelnden weiteren Verlauf der Aktion bezüglich der betreffenden Beitragspflichtigen den strengen Maßstab des § 286 ZPO angelegt hat (BGH, Urteil vom 22. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin betrifft die Fallgruppe 3 mit einem Schaden von 1.920,52 DM und 48.044,40 DM Rentner, deren Anspruch auf Versorgungsbezüge in der Zeit zwischen dem 1. Durch die Meldung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), so hat die Klägerin vorgetragen, habe sie erfahren, daß ein anderweitiger Versorgungsbezug zu erwarten sei. a) Das Berufungsgericht läßt diese Ansprüche gleichfalls daran scheitern, daß es an einem Vortrag der Klägerin dazu fehle, welche Rentner bei ordnungsgemäßer Überwachung des Rücklaufs ihrer Auskunftspflicht nachgekommen wären und welche Beitragsrückstände bei ordnungsgemäßer Beitragserhebung vermieden worden wären. Das Berufungsgericht hat auch bezüglich dieser Ansprüche die Pflichten der Sachbearbeiter im Verlauf der Aufgreifaktion nicht ausreichend beachtet und darüber hinaus von dem ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich, daß die Rentner in den Fragebögen die Frage nach etwaigen Versorgungsbezügen nicht beantwortet haben oder daß die Fragebögen nach ihrem Wiedereingang bei der Klägerin nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bearbeitet worden sind. Hierbei handelt es sich um einen Schaden von 3.825,36 DM, der nach dem Vorbringen der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Beitragsschuld hatte zurücknehmen müssen. Wenn das Berufungsgericht eine substantiierte Darlegung dahingehend vermißt, daß die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten schon vor der Gesetzesänderung von diesen Beitragspflichtigen hätten Kenntnis nehmen können, hat es, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift übergangen, auch hier sei eine RücklaufÜberwachung der Erfassungsbögen nicht erfolgt. Daß dies möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den Anlagen 64 a bis d und 66 a bis e des Aktenordners, auf die die Klägerin Bezug genommen hatte. Hinsichtlich der Rentnerin Hilda hat die Klägerin eine Pflichtverletzung lediglich darin erblickt, daß die Angelegenheit nicht zügig genug bearbeitet worden sei. Sie hat vorgetragen, nachdem bei ihren Bediensteten die erforderlichen Kenntnisse über die Versorgungsbezüge der Rentnerin vorhanden gewesen seien, wäre bei rechtzeitiger Bearbeitung eine Nacherhebung für 1985 noch im Jahre 1989 statt erst mit Bescheid vom 8. Inwieweit gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche daraus herzuleiten sind, daß der Bescheid nicht noch vor dem 8. November 1984 mitgeteilt worden sei, zieht das Berufungsgericht den Schluß, es lasse sich nicht feststellen, daß dies auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhe. Aus dem Vorbringen der Klägerin, wie es im Berufungsurteil wiedergegeben ist, hat das Berufungsgericht hergeleitet, diese habe im Falle Burkhard Wegmann einen angesichts der erfolgversprechenden Rechtslage ungünstigen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen nachteilige Folgen sie selbst zu verantworten habe (§ 254 BGB). Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Klägerin dargetan, sie habe von dem selbständig tätigen Beitragspflichtigen 5.994,25 DM erhoben, sich aber im Rahmen des von ihm geführten Sozialgerichtsprozesses auf eine Zahlung von 1.500 DM geeinigt; die Erfolgschancen der Klage seien minimal gewesen. Dem Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, daß die Prozeßlage nach ihrer Einschätzung für sie, nicht für ihr Mitglied, ungünstig war. Hier hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin allerdings zu Recht einen Anspruch bezüglich der Beitragspflichtigen Emmi Mertens verneint. Wenn das Berufungsgericht meint, es lasse sich auch bei Zugrundelegung einer früheren Bearbeitung nicht feststellen, daß die Rentnerin ihre Beiträge noch geleistet hätte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Beitragsschuldnerin die Frage nach erwarteten Versorgungsbezügen verneint, also, wenn auch unrichtig, beantwortet hatte, lag eine lückenhafte Ausfüllung des Fragebogens, die dem Beklagten zu 2) Anlaß zu einer Rückfrage hätte geben müssen, nicht vor. Die Klägerin hat im Falle des Beitragspflichtigen Dr. Hans Zühlke gegen die Beklagten den Vorwurf erhoben, es sei versäumt worden, in der Zeit vom 1. Daß der Aufgabenkreis des Beklagten zu 2) diese Bearbeitung erfaßt hat, hat die Klägerin aber unter Beweisantritt dargetan. Das Berufungsurteil erweist sich nicht im Ergebnis deshalb als richtig (§ 563 ZPO), weil die Klage ohnehin mangels eines grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes der Beklagten oder wegen Verjährung abzuweisen wäre. 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Erwägungen, mit denen es die Teilaufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begründet hat, der Sache nach zutreffend dargelegt, die Beklagten seien nicht schon wegen der in dem Rentenanpassungs-gesetz begründeten Schwachstellen von dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Verschuldens entlastet. b) Der Beklagte zu 2) kann für sein von der Klägerin behauptetes, nicht unerhebliches Fehlverhalten im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht pauschal wegen der durch das Gesetz veranlaßten Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgreifaktion von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreit werden. Sollten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) festgestellt werden, wird jeweils zu prüfen sein, ob der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der AH grob fahrlässig seine Organisations-, Aufsichtsund Kontrollpflichten verletzt hat und inwieweit er deswegen für die einzelnen Beitragsverluste verantwortlich ist. 2. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen hat, sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal Kenntnis ist, daß die für die Geltendmachung des Schadens zuständige Stelle aufgrund der ihr bekannten Tatsachen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg Klage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - erheben kann (Mühl in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder Bd. 1 K § 78 Rn. 54). Nach den zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es nicht erforderlich, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 15. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Kenntnis der zuständigen Stellen der Afl| ergebe sich nicht schon aufgrund des Prüfberichts vom 29. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht dar, dem Prüfbericht seien Tatsachen dafür, daß infolge eines grob fahrlässigen Verhaltens der Mitarbeiter der AB in erheblichem Umfang Krankenversicherungsbeiträge nicht alsbald geltend gemacht worden waren und daß sie nunmehr wegen Verjährung oder Verwirkung nicht mehr nacherhoben werden konnten, nicht zu entnehmen gewesen. 1.Die Revisionen des Beklagten zu 1) und der Klägerin sind zulässig, auch soweit sie sich gegen den kassatorischen Teil des Berufungsurteils richten. Beide Parteien sind durch diese Entscheidung beschwert: die Klägerin, weil ihrem Sachantrag, das klagabweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, nicht entsprochen wurde, der Beklagte zu 1), weil er mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht durchgedrungen ist (BGHZ 31, 358; BGH, Urteile vom 24. Ein schwerer Verfahrensmangel, der das Berufungsgericht zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils berechtigt hätte, hat nicht Vorgelegen. a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß es einen schweren Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO darstellt, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, daß es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt (Senatsurteil vom 5. Das Landgericht hat ausgeführt, durch den Hinweis auf Unregelmäßigkeiten, der in dem Prüfbericht der Landesprüfstelle vom 29. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin dem Prüfbericht auch entnommen, daß bei der AOK ein "heilloses Durcheinander" im Hinblick auf die Durchführung des Rentenanpassungsgesetzes geherrscht habe. Wenn es aufgrund der Schwachstellen in dem Rentenanpassungsgesetz, das daraufhin in der Folgezeit auch abgeändert wurde, ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneint hat, kommt nur ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF 8 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/94 Verkündet am: 4. Mai 1995 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - Die Gesundheitskasse für den Kreis JMKtt mit dem Nordseebad BflHH -» vertreten durch den Vorstand, dieser vertretendurch den Geschäftsführer W. uflB, Br Ml QMstraße L(B, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. Berend S B Beklagter zu 1), Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Straße a.A. , Beklagter zu 2) und Revisions-klagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1995 durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. November 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten waren Mitarbeiter der Afli BflHB (im folgenden: AQB * deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin mit Wirkung zu dem 1. Oktober 1990 geworden ist. Der Beklagte zu 1) war seit 1. Oktober 1972 bei der Afli angestellt und wurde am 1. April 1984 zu deren Geschäftsführer gewählt. Der Beklagte zu 2) war bei der m als Sachbearbeiter, seit dem 11. August 1986 bis zu seinem Ausscheiden am 30. September 1989 darüber hinaus auch als stellvertretender Geschäftsführer tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wurde durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aller den Renten vergleichbarer Einkommen (Versorgungsbezüge) und des Arbeitseinkommens, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wird, eingeführt. Die Rentner, die eine zusätzliche Altersversorgung aus einer früheren Tätigkeit (Betriebsrente, Pension u.ä.) oder Einkommen aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen, hatten deshalb seit dem 1. Januar 1983 hiervon Beiträge an ihre Krankenkasse zu entrichten. Sie waren verpflichtet, derartige Einkünfte ihrer Krankenkasse zu melden. Um den in Betracht kommenden Personenkreis zu erfassen, führten die Allgemeinen Ortskrankenkassen eine sogenannte Aufgreifaktion durch, in deren Verlauf Fragebögen versandt wurden, die die Rentner ausgefüllt zurückzugeben hatten. Die Aufgreifaktion sollte es den Ortskrankenkassen ermöglichen, 4 gegebenenfalls den jeweiligen Beginn der Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zu ermitteln. Da sich dieses Verfahren nicht bewährte, wurde das Rentenanpassungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch Art. 1 § 202 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert. Nunmehr sind die Zahlstellen der anderweitigen Versorgungsbezüge verpflichtet, den Krankenkassen die Höhe und den Beginn der anderweitigen Versorgungsleistungen zu melden. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2) wegen mangelhafter Erfüllung seiner Aufgaben als Sachbearbeiter im Rahmen der Aufgreifaktion, den Beklagten zu 1) wegen Nichterfüllung seiner Organisations-, Aufsichtsund Öberwachungspflichten für Beitragsausfälle in Höhe von 145.240,90 DM in Anspruch mit der Begründung, sie hätten es in der Zeit von 1983 bis 1988 unterlassen, die notwendigen Arbeitsschritte zu unternehmen, um die beitragspflichtigen Rentner lückenlos zu ermitteln. Wegen des noch nicht bezifferbaren Schadens begehrt sie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Leistungsklage in Höhe von 78.939,53 DM und die Feststellungsklage abgewiesen worden sind. Insoweit hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil insgesamt an und verfolgt ihre Klageanträge weiter. Die Revision des Beklagten zu 1) richtet sich gegen den aufhebenden Teil des Berufungsurteils. Beide Beklagte beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1) führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Revision der Klägerin gegen den klagabweisenden Teil des Berufungsurteils I. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin in Höhe von 66.939,53 DM zurückgewiesen hat (Fallgruppen zu 1, 3, 5 und 6), hält das Berufungsurteil zu dem weit überwie- genden Teil den Rügen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO) und außerdem von der Vorschrift des § 287 ZPO nicht ausreichend Gebrauch gemacht. 1. Fallgruppe 1 a) Unter dieser Gruppe hat die Klägerin Beitragspflichtige erfaßt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - RAG - vom 1. Dezember 1981 am 1. Januar 1983 bereits Versorgungsempfänger gewesen sind. Bezüglich der Rentner Anna AcH^HB und Fritz Kflü begehrt sie Schadensersatz in 6 Höhe von 301,24 DM und 2.271,48 DM mit der Begründung, der Rücklauf der Fragebögen sei nicht überwacht worden. Infolgedessen seien Beitragsansprüche nicht erhoben worden, die nunmehr wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. Hierfür macht sie den Beklagten zu 2) als Sachbearbeiter, den Beklagten zu 1) als seinen Vorgesetzten verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten nach § 26 Abs. 1 lit. c und d der Allgemeinen Dienstordnung für Krankenkassenangestellte der m Nordseebad bBB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nds BG nur dann für Pflichtverletzungen - beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit - einzustehen haben, wenn diese zu dem Schaden geführt haben. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin verneint. Es führt aus, selbst wenn die Beklagten ihre Dienstpflichten im Rahmen der Aufgreifaktion verletzt hätten, rechtfertige das in den genannten beiden Fällen nicht, eine Ursächlichkeit der angeblich begangenen Pflichtverletzungen für die behaupteten Beitragsverluste anzunehmen. Unstreitig habe eine Vielzahl der angeschriebenen Rentner überhaupt nicht geantwortet oder falsche Auskünfte erteilt. Daher sei nicht feststellbar, daß die Rentner, wenn sie angeschrieben worden wären, die für eine Beitragsberechnung erforderlichen Auskünfte erteilt hätten. b) Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen. £ Wenn die Fragebogenaktion durch die Mitarbeiter der AS pflichtgemäß durchgeführt worden wäre, ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin in den Tatsacheninstanzen davon auszugehen, daß die A0 die gewünschten Informationen rechtzeitig erhalten hätte. In bezug auf die beiden Fälle dieser Fallgruppe hat die Klägerin vorgetragen, sie könne nicht einmal mehr feststellen, ob Fragebögen versandt worden seien. Selbst wenn die Formulare ordnungsgemäß abgeschickt worden wären, hätten sich damit aber die Pflichten der Bediensteten der m nicht erschöpft. Die Klägerin hat im einzelnen dargetan, welche Pflichten den für die Bearbeitung Verantwortlichen auferlegt waren, um die geschuldeten Beiträge zu ermitteln. Danach mußte den Fällen, in denen Fragebögen nicht zurückgesandt worden waren, im einzelnen nachgegangen werden "einschließlich individueller Bearbeitung mit manueller RücklaufÜberwachung, bis hin zu Hausbesuchen". Bei nicht korrekter Ausfüllung sollte eine individuelle Bearbeitung mit Überwachung anhand einer Wiedervorlage erfolgen. Hätte das Berufungsgericht diesen nach dem Vorbringen der Klägerin vorgeschriebenen Inhalt der Aufgreifaktion bedacht, hätte es im Rahmen der Frage des hypothetischen Ablaufs im Falle der Beitragspflichtigen Ackermann und Kohl nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, es lasse sich nicht feststellen, daß die den Sachbearbeitern der A0 obliegenden weiteren Maßnahmen zur Abgabe vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllter Fragebögen geführt hätten. Wie in dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, hat eine Vielzahl der Rentner bei der Aufgreifaktion die Fragebögen nicht oder nur lückenhaft ausgefüllt zurückgesandt. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung ist die Wendung 8 in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, es seien "falsche Auskünfte" erteilt worden, so zu verstehen, daß es sich bei den Fehlern, die die Rentner bei der Beantwortung der Fragen begangen haben, im wesentlichen um Auslassungen und nicht um unrichtige Angaben gehandelt hat. Dies aber hätten die Bediensteten der AÜ bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der zurückerhaltenen Fragebögen der beiden Beitragspflichtigen - wenn diese sie überhaupt zurückgeschickt hatten - erkannt, und sie hätten dann für die Behebung der Fehler sorgen können. Die Klägerin hat ausdrücklich unter Beweis gestellt, daß die Unzulänglichkeiten bei ordnungsgemäßer Rücklaufüberwachung entdeckt und korrigiert worden wären. c) Zutreffend rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Nichtanwendung des § 287 ZPO. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht von der freieren Stellung Gebrauch gemacht hat, die ihm nach § 287 ZPO schon bei der Beurteilung der Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und dem hypothetischen Verhalten der Beitragspflichtigen eingeräumt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2831 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - WM 1995, 64, 66 f; ebenso: BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - NJW 1992, 3237, 3241 m.w.N.) gehört bei einer Amtspflichtverletzung die Frage, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Verletzten wäre, wenn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte, zur 9 haftungsausfüllenden Kausalität, so daß dem Anspruchsteller die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirken (Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92 - NJW 1994, 663, 664 m.w.N.). Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kann es durchaus genügen, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit spricht (Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298, 3299). Dieselben Grundsätze gelten auch für die Ansprüche der m. die diese, gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. c und d der Dienstordnung für Krankenkassenangestellte in Verbindung mit § 86 Nds BG, gegen ihre Mitarbeiter geltend macht. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber zu entnehmen, daß es bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und dem hypothetisch zu ermittelnden weiteren Verlauf der Aktion bezüglich der betreffenden Beitragspflichtigen den strengen Maßstab des § 286 ZPO angelegt hat (BGH, Urteil vom 22. September 1992 aaO). 2. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin betrifft die Fallgruppe 3 mit einem Schaden von 1.920,52 DM und 48.044,40 DM Rentner, deren Anspruch auf Versorgungsbezüge in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1988 entstanden ist. Durch die Meldung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), so hat die Klägerin vorgetragen, habe sie erfahren, daß ein anderweitiger Versorgungsbezug zu erwarten sei. Die Klägerin erhebt den Vorwurf, der Rücklauf der daraufhin versandten Fragebogen 10 sei nicht überwacht worden, und behauptet, eine Nacherhebung sei wegen Verjährung oder Verwirkung nicht mehr möglich. a) Das Berufungsgericht läßt diese Ansprüche gleichfalls daran scheitern, daß es an einem Vortrag der Klägerin dazu fehle, welche Rentner bei ordnungsgemäßer Überwachung des Rücklaufs ihrer Auskunftspflicht nachgekommen wären und welche Beitragsrückstände bei ordnungsgemäßer Beitragserhebung vermieden worden wären. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen daher aus denselben Erwägungen durch wie bei der Fallgruppe 1. Das Berufungsgericht hat auch bezüglich dieser Ansprüche die Pflichten der Sachbearbeiter im Verlauf der Aufgreifaktion nicht ausreichend beachtet und darüber hinaus von dem ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. b) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründungsschrift die unter die Fallgruppe 3 eingeordneten Mitglieder namentlich benannt, und sie hat unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen im einzelnen die ihr wegen Verjährung oder Verwirkung entgangenen Beiträge beziffert. Hieraus ergibt sich, daß die Rentner in den Fragebögen die Frage nach etwaigen Versorgungsbezügen nicht beantwortet haben oder daß die Fragebögen nach ihrem Wiedereingang bei der Klägerin nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bearbeitet worden sind. Die Klägerin hat auch Beweis für ihren Vorwurf angeboten, in den jeweiligen Einzelfällen sei die RücklaufÜberwachung nicht erfolgt bzw. eine Bearbeitung der zurückerhaltenen Erfassungsbögen unterlassen worden. 3. Fallgruppe 5 ff ■ X u Hierbei handelt es sich um einen Schaden von 3.825,36 DM, der nach dem Vorbringen der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Beitragsschuld hatte zurücknehmen müssen. Wenn das Berufungsgericht eine substantiierte Darlegung dahingehend vermißt, daß die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten schon vor der Gesetzesänderung von diesen Beitragspflichtigen hätten Kenntnis nehmen können, hat es, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift übergangen, auch hier sei eine RücklaufÜberwachung der Erfassungsbögen nicht erfolgt. Die Klägerin lastet den Beklagten an, mangels einer ordnungsgemäßen RücklaufÜberwachung die Nacherhebungsbescheide nicht schon früher erlassen zu haben. Daß dies möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den Anlagen 64 a bis d und 66 a bis e des Aktenordners, auf die die Klägerin Bezug genommen hatte. Bezüglich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem hypothetischen Kausalverlauf im Falle ordnungsgemäßen Verhaltens der Beklagten gilt das oben (zu A I 1 b und c) Gesagte. 4. Fallgruppe 6 Auch bezüglich dieser unter der Fallgruppe 6 zusammengefaßten sechs Einzelfälle hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision nicht in allen Punkten stand. 12 a) Nr. 58 der Schadensliste: 189,48 DM Hinsichtlich der Rentnerin Hilda hat die Klägerin eine Pflichtverletzung lediglich darin erblickt, daß die Angelegenheit nicht zügig genug bearbeitet worden sei. Sie hat vorgetragen, nachdem bei ihren Bediensteten die erforderlichen Kenntnisse über die Versorgungsbezüge der Rentnerin vorhanden gewesen seien, wäre bei rechtzeitiger Bearbeitung eine Nacherhebung für 1985 noch im Jahre 1989 statt erst mit Bescheid vom 8. Februar 1990 möglich gewesen. Da die Klägerin von den Versorgungsbezügen erst am 23. Oktober 1989 erfahren hatte, der Beklagte zu 2) aber bereits am 30. September 1989 bei der Klägerin ausgeschieden war, ist ihm eine verspätete Nacherhebung nicht anzulasten. Dies hat die Klägerin selbst eingeräumt. Inwieweit gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche daraus herzuleiten sind, daß der Bescheid nicht noch vor dem 8. Februar von einem anderen Sachbearbeiter erlassen worden ist, muß der Beurteilung des Tatrichters Vorbehalten bleiben. b) Nr. 59 der Schadensliste: 2.746,75 DM Aus dem Vortrag der Klägerin, "unerklärlicherweise" seien mit Bescheid vom 15. September 1989 von der Rentnerin Erika iflHB Beiträge erst für die Zeit ab 1. Januar 1987 nacherhoben worden, obwohl der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 28. April 1989 der Versorgungsbezug ab 1. November 1984 mitgeteilt worden sei, zieht das Berufungsgericht den Schluß, es lasse sich nicht feststellen, daß dies auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhe. Das Berufungsgericht hätte 13 aber berücksichtigen müssen, daß es sich um einen Bearbeitungsfehler gehandelt hat, den der Beklagte zu 2) selbst zugegeben hatte. Da ihm die Verpflichtung oblag, sämtliche Beitragsansprüche, soweit sie nicht verjährt waren, geltend zu machen, wäre nun zu prüfen gewesen, ob es sich um einfache Fahrlässigkeit gehandelt hat oder ob hier eine Fehlleistung vorlag, die ein grobes Versehen darstellen könnte. c) Nr. 60 der Schadensliste: 4.494,25 DM Auch in diesem Punkt kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Aus dem Vorbringen der Klägerin, wie es im Berufungsurteil wiedergegeben ist, hat das Berufungsgericht hergeleitet, diese habe im Falle Burkhard Wegmann einen angesichts der erfolgversprechenden Rechtslage ungünstigen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen nachteilige Folgen sie selbst zu verantworten habe (§ 254 BGB). Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Klägerin dargetan, sie habe von dem selbständig tätigen Beitragspflichtigen 5.994,25 DM erhoben, sich aber im Rahmen des von ihm geführten Sozialgerichtsprozesses auf eine Zahlung von 1.500 DM geeinigt; die Erfolgschancen der Klage seien minimal gewesen. Die Darstellung des Klagevorbringens in dem Berufungsurteil, wonach die Erfolgschancen der Klage nur geringfügig waren, beruht jedoch auf einem offensichtlichen Mißverständnis. Dem Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, daß die Prozeßlage nach ihrer Einschätzung für sie, nicht für ihr Mitglied, ungünstig war. Für ihren Ausfall nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt verspäteter Beitragserhebung in Anspruch. 14 d) Nr. 61 der Schadensliste: 837,38 DM Bezüglich der Beitragspflichtigen Marie-Luise JHUB hat das Berufungsgericht erheblichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Abhilfebescheid der Behörde vom 10. Mai 1991 ergibt sich, daß die AS am 19. August 1983 im Zusammenhang mit der Stellung des Rentenantrags bei der Bundesversicherung für Angestellte die Mitteilung zur Krankenversicherung der Rentner erhalten hatte. In dem Abhilfebescheid wird ausgeführt, dadurch wäre die Ad in die Lage versetzt worden, rechtzeitig zu ermitteln, von welcher Zahlstelle und in welcher Höhe Versorgungsbezüge gezahlt worden seien. Dies sei aber weder im Jahre 1983 noch in den Folgejahren geschehen. Im Hinblick darauf, daß zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der bestehenden Beitragspflicht und dem Erlaß eines Beitragsbescheides ein Zeitraum von fast sechs Jahren gelegen habe, werde wegen Verwirkung der Ansprüche von einer Nacherhebung abgesehen. Aus diesen Darlegungen folgt, daß bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Beitragspflichtigen möglich gewesen wäre. Im übrigen hatte die Klägerin den Beklagten ausdrücklich auch eine unterlassene Rückfrage vorgehalten, weil die Rentnerin die Versorgungsbezüge in ihrer Meldung nicht angegeben hatte. e) Nr. 63 der Schadensliste: 1.693,19 DM Hier hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin allerdings zu Recht einen Anspruch bezüglich der Beitragspflichtigen Emmi Mertens verneint. Die 15 Klägerin hat sich darauf berufen, der Nacherhebungsbescheid hätte aufgrund der Anzeige des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts vom 7. Juni 1989 bei pflichtgemäßer Vorgehensweise schon vor dem 19. September 1989 ergehen müssen und wäre dann noch vor dem Tode der Rentnerin am 18. Dezember 1989 durchzusetzen gewesen. Wenn das Berufungsgericht meint, es lasse sich auch bei Zugrundelegung einer früheren Bearbeitung nicht feststellen, daß die Rentnerin ihre Beiträge noch geleistet hätte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Beitragsschuldnerin die Frage nach erwarteten Versorgungsbezügen verneint, also, wenn auch unrichtig, beantwortet hatte, lag eine lückenhafte Ausfüllung des Fragebogens, die dem Beklagten zu 2) Anlaß zu einer Rückfrage hätte geben müssen, nicht vor. f) Nr. 65 der Schadensliste: 615,48 DM Die Klägerin hat im Falle des Beitragspflichtigen Dr. Hans Zühlke gegen die Beklagten den Vorwurf erhoben, es sei versäumt worden, in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1989 der Ärzteversorgung Niedersachsen die geänderten Monatsbeiträge mitzuteilen, die sich aus einer Änderung der Versorgungsbezüge dieses Mitglieds ergeben hätten. Das Berufungsgericht vermißt eine Darlegung dahin, inwieweit eine Meldung der geänderten Monatsbeiträge an die Ärzteversorgung, die die Krankenversicherungsbeiträge im sog. Zahlstellenverfahren jeweils direkt an die abführte, zu dem Tätigkeitsfeld der Beklagten gehört hatte. Daß der Aufgabenkreis des Beklagten zu 2) diese Bearbeitung erfaßt hat, hat die Klägerin aber unter Beweisantritt dargetan. Wie aus dem dazu vorgelegten Vermerk ersichtlich ist, waren in den Jahren 16 1983 bis 1985 die Änderungen der Krankenversicherungsbeiträge, die sich aufgrund der Mitteilung der Zahlstelle über Änderungen der Rente, der Versorgungsbezüge und der Beitragsbemessungsgrenze errechnen ließen, von seiten der Afli auch vorschriftsmäßig ermittelt und weitergegeben worden. II. Das Berufungsurteil erweist sich nicht im Ergebnis deshalb als richtig (§ 563 ZPO), weil die Klage ohnehin mangels eines grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes der Beklagten oder wegen Verjährung abzuweisen wäre. 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Erwägungen, mit denen es die Teilaufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begründet hat, der Sache nach zutreffend dargelegt, die Beklagten seien nicht schon wegen der in dem Rentenanpassungs-gesetz begründeten Schwachstellen von dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Verschuldens entlastet. a) Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90 - NJW 1992, 316, 317 und vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235, 3236, jeweils m.w.N.). b) Der Beklagte zu 2) kann für sein von der Klägerin behauptetes, nicht unerhebliches Fehlverhalten im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht pauschal wegen der durch das Gesetz veranlaßten Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgreifaktion von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreit werden. Daß eine sorgfältige Durchführung der Fragebogenaktion besonders hohe Anforderungen an die damit betrauten Beamten gestellt hätte, kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Soweit Fehlleistungen des Beklagten zu 2) festgestellt werden sollten, läßt sich nur für jeden einzelnen Schadensfall beurteilen, ob ihm ein grob fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist. Sollten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) festgestellt werden, wird jeweils zu prüfen sein, ob der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der AH grob fahrlässig seine Organisations-, Aufsichtsund Kontrollpflichten verletzt hat und inwieweit er deswegen für die einzelnen Beitragsverluste verantwortlich ist. 2. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen hat, sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt. a) Nach § 26 Abs. 1 lit. c und d der Allgemeinen Dienstordnung in Verbindung mit § 86 Abs. 3 Nds BG verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 18 in dem der Dienstherr - hier die Afl| als Dienstberechtigte -von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal Kenntnis ist, daß die für die Geltendmachung des Schadens zuständige Stelle aufgrund der ihr bekannten Tatsachen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg Klage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - erheben kann (Mühl in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder Bd. 1 K § 78 Rn. 54). Nach den zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es nicht erforderlich, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358 f, 1362). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Kenntnis der zuständigen Stellen der Afl| ergebe sich nicht schon aufgrund des Prüfberichts vom 29. Oktober 1986. In dem Prüfbericht heißt es, es seien "in einigen Randbereichen" Bearbeitungsrückstände festzustellen gewesen. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht dar, dem Prüfbericht seien Tatsachen dafür, daß infolge eines grob fahrlässigen Verhaltens der Mitarbeiter der AB in erheblichem Umfang Krankenversicherungsbeiträge nicht alsbald geltend gemacht worden waren und daß sie nunmehr wegen Verjährung oder Verwirkung nicht mehr nacherhoben werden konnten, nicht zu entnehmen gewesen. Die Verjährungsfrist begann daher erst zu laufen, als der Vorstand der aufgrund des Vorstelligwerdens der Sachbearbeiter MIMB und StHHHHI im Frühjahr 1989 und durch den Prüfbericht der Landesversicherungsanstalt vom 4. August 1989 von den Mißständen erfahren hatte. Die dem Beklagten zu 1) am 31. Dezember 1991 und dem Beklagten zu 2) am 11. Januar 1992 zugestellte Klageschrift hat daher die Verjährung noch rechtzeitig unterbrochen . B. Revision der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen die Aufhebung und Zurückverweisung 1. Die Revisionen des Beklagten zu 1) und der Klägerin sind zulässig, auch soweit sie sich gegen den kassatorischen Teil des Berufungsurteils richten. Beide Parteien sind durch diese Entscheidung beschwert: die Klägerin, weil ihrem Sachantrag, das klagabweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, nicht entsprochen wurde, der Beklagte zu 1), weil er mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht durchgedrungen ist (BGHZ 31, 358; BGH, Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495 und vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704) . 2. Die Revisionen sind auch begründet. Ein schwerer Verfahrensmangel, der das Berufungsgericht zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils berechtigt hätte, hat nicht Vorgelegen. 20 a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß es einen schweren Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO darstellt, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, daß es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt (Senatsurteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89 - VersR 1991, 72, 73 m.w.N.) oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91 - NJW 1993, 538, 539 m.w.N.). Hingegen kann nicht von einem Verfahrensmangel in diesem Sinne gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht das Parteivorbringen lediglich unter einem sachlich-rechtlich fehlerhaften Gesichtspunkt gewürdigt oder deshalb nicht weiter erörtert hat, weil es hierauf nach seinem materiell-rechtlichen - möglicherweise unrichtigen - Standpunkt nicht ankam. Denn die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem erheblichen Fehler leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 aaO m.w.N.). Das Gericht hat den vorgetragenen Sachverhalt im Kern auch dann verkannt, wenn es unterschiedliche Tatsachen miteinander vermengt oder verwechselt hat (Senatsurteil vom 5. April 1990 aaO). b) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, daß das Landgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin verkannt hat. Das Landgericht hat ausgeführt, durch den Hinweis auf Unregelmäßigkeiten, der in dem Prüfbericht der Landesprüfstelle vom 29. Oktober 1986 enthalten gewesen sei, habe die 21 Klägerin die zu dem Beginn der Verjährung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nds BG erforderliche Kenntnis erlangt. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin dem Prüfbericht auch entnommen, daß bei der AOK ein "heilloses Durcheinander" im Hinblick auf die Durchführung des Rentenanpassungsgesetzes geherrscht habe. Hier liegt eine sachlich-rechtlich fehlerhafte Würdigung des Prozeßstoffes durch das Landgericht vor (vgl. oben zu A II 2) , ein Verfahrensfehler ist ihm nicht unterlaufen. Wenn das Berufungsgericht den Erwägungen des Landgerichts entgegenhält, der Inhalt des Prüfberichts habe der Klägerin nicht die Kenntnis davon vermittelt, daß ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen könnten, bei der von ihr gewählten Formulierung handele es sich um eine bloße Wertung aus späterer Sicht, wird deutlich, daß es sich bei dem von dem Berufungsgericht zu Recht angenommenen Mangel in Wahrheit um einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts gehandelt hat. Auch bezüglich seiner Hilfsbegründung ist dem Landgericht ein schwerer Verfahrensfehler nicht anzulasten. Wenn es aufgrund der Schwachstellen in dem Rentenanpassungsgesetz, das daraufhin in der Folgezeit auch abgeändert wurde, ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneint hat, kommt nur ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts in Betracht. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt lassen ebenfalls erkennen, daß es dem Landgericht im Grunde materiell-rechtliche Fehler vorhält. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die zur Entscheidung über die Klageanträge erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Engelhardt Wurm Deppert Streck Schlick