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BGH · III ZR 4/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/85

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 40.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf 12.500,— DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000,— DM übersteigt (S 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. § 3 ZPO An. 16 Stichwort "Jagd- und Fischerei-recht") Wert der Beschwer des Klägers rechtsbedenkenfrei auf einen 40.000,— DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt. Der Kläger hat den von ihm geschätzten Betrag nicht näher substantiiert, während der im Schreiben des Landesfischereiverbandes genannte Betrag nachvollziehbar ermittelt worden ist. Der vom Kläger genannte Pachtwert von 1,— DM bis 2,— DM je m2 Wasserfläche (insgesamt also jährlich mindestens 33.721,— DM) kann dabei nicht als maßgeblich angesehen werden. Landgericht und Oberlandesgericht sind entsprechend den Angaben der Parteien von einem jährlichen Pachtwert von nicht mehr als 500,— DM ausgegangen. Eine jährliche Pacht in dieser Höhe wird nach dem bereits genannten Schreiben des Landesfischereiverbandes Niedersachsen auch für die Fischerei auf dem etwa 4 ha großen und mit den hier streitigen Gewässern vergleichbaren Rethemer-See gezahlt. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 ZPO kommt hiernach ein höherer Wert der Beschwer als 40.000,— DM nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
betragenWertgenanntjährlichGewässerZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 4/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Realverbandes	in
 vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Landwirt Ernst und das Vorstandsmitglied Landwirt Hans-Heinrich B H
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 den Rentner Gustav S(
'Nr.0,
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 28. November 1985
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 40.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe :
Der Kläger ist Eigentümer bestimmter Gewässer. Er begehrt Feststellung, dafi ein selbständiges Fischereirecht des Beklagten an diesen Gewässern nicht bestehe.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf 12.500,— DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000,— DM übersteigt (S 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983
-	Ill ZR 87/83 = WM 1983, 1320 und vom 29. November 1984
-	Ill ZR 151/84 « WM 1985, 279).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat den nach § 3 ZPO zu schätzenden (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65 = LM ZPO § 3 Nr. 40 * BGH Warn 1969 Nr. 183; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann 43. Aufl. Anh. § 3 ZPO Stichwort "Fischereirecht"; Zoller 14. Aufl. § 3 ZPO Anm. 16 Stichwort "Jagd- und Fischerei-recht") Wert der Beschwer des Klägers rechtsbedenkenfrei auf einen 40.000,— DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt.
Ein höherer Wert ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Wert des streitigen Fischereirechts als solchen, d.h. der im normalen Geschäftsverkehr erzielbare Kaufpreis des Rechts, wovon zunächst als Anhaltspunkt auszugehen ist (Senat aaO), steht nicht fest. Der Kläger geht von einem jährlichen Ertragswert der streitgegenständlichen Gewässer von 2.340,— DM aus (eidesstattliche Versicherung vom 3. Juni 1985). Der Beklagte nimmt einen jährlichen Ertragswert der Gewässer von höchstens 400,— DM je ha an (Schreiben des Landesfischereiverbandes Niedersachsen e.V. vom 1. August 1985). Das sind bei einer im landgerichtlichen ürteilstenor genannten Gewässergröße von 3,3721 ha, von der zugunsten des Klägers auszugehen ist, insgesamt 1.348,84 DM. Von einem höheren jährlichen Ertragswert der Gewässer kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat den von ihm geschätzten Betrag nicht näher substantiiert, während der im Schreiben des Landesfischereiverbandes genannte Betrag nachvollziehbar ermittelt worden ist. Berücksichtigt man, daß der Wert des Fischereirechts selbst niedriger anzusetzen ist als der Wert der Gewässer, an denen es besteht, erscheint ein höherer Wert des Fischereirechts als 40.000,— DM nicht hinreichend dargetan.
Nichts anderes ergibt sich bei Anwendung der Grundsätze des S 9 ZPO, die im Rahmen des § 3 ZPO als weiterer Anhaltspunkt für die Schätzung herangezogen werden können, wobei

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ein 20facher Jahresbetrag anzusetzen ist (Senat aaO). Der vom Kläger genannte Pachtwert von 1,— DM bis 2,— DM je m2 Wasserfläche (insgesamt also jährlich mindestens 33.721,— DM) kann dabei nicht als maßgeblich angesehen werden. Landgericht und Oberlandesgericht sind entsprechend den Angaben der Parteien von einem jährlichen Pachtwert von nicht mehr als 500,— DM ausgegangen. Eine jährliche Pacht in dieser Höhe wird nach dem bereits genannten Schreiben des Landesfischereiverbandes Niedersachsen auch für die Fischerei auf dem etwa 4 ha großen und mit den hier streitigen Gewässern vergleichbaren Rethemer-See gezahlt. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 ZPO kommt hiernach ein höherer Wert der Beschwer als 40.000,— DM nicht in Betracht.
Krohn	Kroner		Boujong
 Halstenberg		Werp