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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) mehr, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht seine Schätzung an dem vom Erdölbevorratungsverband (EBV) an die Beklagte gezahlten Entgelt orientiert hat. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert anzunehmen, daß diese Zahlungen fast ausschließlich Leistungen der Beklagten abgelten. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, von dem vom EBV an die Beklagte gezahlten Entgelt entfielen mehr als

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 905 BGB § 287 ZPO
SchätzungBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT zr t/na BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Heinrich
I^^Bstraße 18,
>
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
____ Aktiengesellschaft
 Verwaltungssitz in KfH^B» ____________
____ ;raße 160, vertreten durch die Vorstandsmitglieder HeinzWflpHIB (Vorsitzender) , Dr. Hans-Lothar Pf Helmut KBBundDr. Karl Si
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 1. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 1981 - 7 U 155/75 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.300 Ml (0,08 MI x 7.690 m\ 25 - 20%).
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) mehr, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 =
LM § 905 BGB Nr. 7 geklärt sind. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Höhe der von der Beklagten nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu entrichtenden NutzungsentSchädigung
 rechtsfehlerfrei nach § 287 ZPO geschätzt. Diese Schätzung kann aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden (vgl.
 BGHZ 39f 198, 219). Einen hiernach beachtlichen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger mit erheblichem Kostenaufwand die Grubenbaue angelegt und für die ÖlSpeicherung hergerichtet haben. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht seine Schätzung an dem vom Erdölbevorratungsverband (EBV) an die Beklagte gezahlten Entgelt orientiert hat. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert anzunehmen, daß diese Zahlungen fast ausschließlich Leistungen der Beklagten abgelten. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, von dem vom EBV an die Beklagte gezahlten Entgelt entfielen mehr als
7
0,02 DM je m auf die reine Raumnutzung.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe
 Boujong