Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) mehr, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht seine Schätzung an dem vom Erdölbevorratungsverband (EBV) an die Beklagte gezahlten Entgelt orientiert hat. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert anzunehmen, daß diese Zahlungen fast ausschließlich Leistungen der Beklagten abgelten. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, von dem vom EBV an die Beklagte gezahlten Entgelt entfielen mehr als
BUNDESGERICHTSHOF TTT zr t/na BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich I^^Bstraße 18, > Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen ____ Aktiengesellschaft Verwaltungssitz in KfH^B» ____________ ____ ;raße 160, vertreten durch die Vorstandsmitglieder HeinzWflpHIB (Vorsitzender) , Dr. Hans-Lothar Pf Helmut KBBundDr. Karl Si Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 1. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 1981 - 7 U 155/75 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 12.300 Ml (0,08 MI x 7.690 m\ 25 - 20%). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) mehr, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 = LM § 905 BGB Nr. 7 geklärt sind. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Höhe der von der Beklagten nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu entrichtenden NutzungsentSchädigung rechtsfehlerfrei nach § 287 ZPO geschätzt. Diese Schätzung kann aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden (vgl. BGHZ 39f 198, 219). Einen hiernach beachtlichen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger mit erheblichem Kostenaufwand die Grubenbaue angelegt und für die ÖlSpeicherung hergerichtet haben. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht seine Schätzung an dem vom Erdölbevorratungsverband (EBV) an die Beklagte gezahlten Entgelt orientiert hat. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert anzunehmen, daß diese Zahlungen fast ausschließlich Leistungen der Beklagten abgelten. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, von dem vom EBV an die Beklagte gezahlten Entgelt entfielen mehr als 7 0,02 DM je m auf die reine Raumnutzung. Nüßgens Krohn Kroner Scholz-Hoppe Boujong