b) Ein Schiedsvertrag kann grundsätzlich nicht gewollt sein, wenn die Richtigkeit der Schiedsentscheidung nach § 319 BGB und damit über eine Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von staatlichen Gerichten überprüft werden soll. Alle Angebote, auch soweit sie von den Parteien beigebracht werden, sollen in gemeinsamen Besprechungen, bei denen sich die Parteien auch vertreten lassen können, überprüft werden; für die Entscheidung über den Zuschlag ist dann also nur das Höchstangebot maßgebend unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen. Hi Die Schiedsmänner haben den Auftrag, die noch offenstehenden Fragen, wie sie sich vorstehend aus der Vereinbarung ergeben, auf Anruf der Parteien oder einer Partei zu regeln, desgleichen weitere Regelungen herbeizuführen, soweit diese Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil in der Kürze der Zeit etwas übersehen wurde, das regelungsbedürftig ist; entstehen aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten, so sind die Schiedsmänner anzurufen. Die Schiedsmänner entscheiden endgültig, die Parteien unterwerfen sich ihrer Entscheidung, die nur nach den Vorschriften des § 319 BGB anfechtbar ist. September 1965 entschieden die Schiedsmänner, der Kläger sei berechtigt, den Anteil der Beklagten zu dem Verkehrswert des Grundstücks von 270.000 DM zu übernehmen. Der Kläger hat vorgetragen: Die Beklagte sei auf Grund der Vereinbarung und der Entscheidung der Schieds-männer vom 3. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 250 DM nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Verkauf des Miteigentumsanteils an W. Der Kläger begehrt mit der Anschlußrevision für den Fall, daß die Revision durchdringt, die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft des "Schiedsspruches" vom 18. 1. Das Berufungsgericht konnte die Entscheidung der Schiedsmänner schon deshalb nicht als einen ein schieds- Daher kann es dahinstehen, ob es die Unzulässigkeit der Klage überhaupt aus dieser Vorschrift herleiten durfte, obwohl beide Parteien sich nicht auf den Erlaß eines Schiedsspruchs berufen hatten (vgl. Überprüft werden kann insoweit nur, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63; 65, 107 u.w. Nachw. Da die für eine Auslegung der hier interessierenden Teile der Vereinbarung wesentlichen Umstände feststehen, kann sie vom Revisionsgericht vorgenommen werden (BGHZ 65, 107). a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts "ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung", nach der bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung die Schiedsmänner anzurufen sind, daß die Parteien einen Schiedsvertrag schließen wollten. der in § 5 Abs.3 der Vereinbarung enthaltene Hinweis auf § 319 BGB rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Parteien mit ihm nur hätten klarstellen wollen, daß die Entscheidung der Schiedsmänner lediglich bei offenbarer Unrichtigkeit anfechtbar sein solle. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung nicht richtig sein kann, wenn die Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, einen Schiedsvertrag schließen wollten. Daher kann ein Schiedsvertrag nicht gewollt sein, wenn die Entscheidung der Schiedsrichter über die Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von den staatlichen Gerichten auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden soll. Da, wie auch das Berufungsgericht erkennt, Schieds-gutachten-Abrede und Schiedsvertrag wesensverschieden sind, kann nicht - ohne hier fehlende Anhaltspunkte - unterstellt werden, daß eine Partei, die mit einer Schiedsgutachten-Abrede einverstanden ist, sich, wenn der Schiedsgutachter als Schiedsrichter tätig wird, auch dann seinem Spruch unter grundsätzlichem Ausschluß jeder Nachprüfung durch das staatliche Gericht beugen will. b) Dementsprechend durfte das Berufungsgericht der Formulierung des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die Schiedsmänner anzurufen sind, wenn aus der Vereinbarung Streitigkeiten entstehen, einen Schiedsvertrag nicht entnehmen. Es hat im übrigen unbeachtet gelassen, daß in demselben Satz die Aufgaben der Schiedsmänner ausführlich und umfassend umschrieben sind und es einer solchen Darlegung der Aufgabenstellung nicht bedurft hätte, wenn der vom Berufungsgericht herangezogene Halbsatz den Schieds-männern noch weiterreichende Befugnisse hätte eröffnen sollen. Dieser gibt im Zusammenhang der Vereinbarung nur dann einen Sinn, wenn damit die Pflicht der Parteien zu dem Ausdruck gebracht werden sollte ("sind anzurufen"), bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung die Schiedsmänner im Rahmen ihrer anderweit beschriebenen Zuständigkeit anrufen zu müssen. c) In § 5 Abs. 2 der Vereinbarung ist der Auftrag an die Schiedsmänner allgemein dahin umschrieben, "die noch offenstehenden Fragen, wie sie sich vorstehend aus der Vereinbarung ergeben, auf Anruf der Parteien oder einer Partei zu regeln, desgleichen weitere Regelungen herbeizuführen, soweit diese Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil in der Kürze der Zeit etwas übersehen wurde, was regelungsbedürftig ist." So sollen die Schiedsmänner ’’über die Art und Weise, wie beim Verkauf vorzugehen ist und wie die Auszahlung der herauszulösenden Vermögensteile erfolgen soll”, entscheiden, und es ist ihnen Vorbehalten, "zu bestimmen, daß das Haus mit dem Ziel eines maximalen Erlöses verkauft wird." Sie haben "unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen auf das Höchstangebot einzugehen; einer Vertragspartei sollen sie den Zuschlag dann geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig gering davon abweicht." Die Schiedsmänner haben somit als Schiedsgutachter unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und tatbestandliche Voraussetzungen festzustellen, aus denen sich die Folge, wem der Zuschlag zu erteilen ist, nach den Bestimmungen der Vereinbarungen von selbst ableitet (vgl. Dieses Wort steht aber am Ende eines Halbsatzes, dem als Nachsatz folgt: die Parteien unterwerfen sich ihrer (der Schiedsmänner) Entscheidung, die nur nach den Vorschriften des § 319 BGB anfechtbar ist...". Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgut-achter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Wird aber wie hier allgemein uneingeschränkt die gerichtliche Nachprüfbarkeit aller Entscheidungen der Schiedsmänner vereinbart, so handelt es sich mindestens im Zweifel um eine gegenüber einer Schiedsabrede weniger weitgehende und daher für die Parteien weniger gefährliche Schieds-gutachten-Klausel (MünchKomm aaO § 317 Rdn. 16; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufgrund der "wörtlichen" Auslegung des Berufungsgerichts kann daher nicht von einem Schiedsvertrag als gewollt ausgegangen werden. e) Das Berufungsgericht hat seine Auslegung auch daraus hergeleitet, daß es den Parteien nicht nur um eine Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks Lind um dessen Verkauf, sondern um Entscheidungen über den insbesondere wegen des Interesses des Klägers an einem Erwerb des Grundstücks voraussehbaren Streit darüber gegangen sei, wer unter mehreren Interessenten das Grundstück erhalten solle. Dasselbe gilt für die Auswahl eines Arztes und eines Chemikers als Schiedsmänner, der das Berufungsgericht entnimmt, es sei den Parteien mehr um die Entscheidung von Streitigkeiten als nur um eine Bestimmung des Verkehrswerts und eine Hilfe beim Verkauf des Grundstücks gegangen. f) Nach Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Bedeutung des § 8 der Vereinbarung, in dem Heidelberg zu dem Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmt wird, darauf, das zuständige Gericht für die in einem Schiedsverfahren von den staatlichen Gerichten nach § 1045 ZPO wahrzunehmenden Aufgaben festzulegen. Ira übrigen beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der von seiner Auslegung abweichenden allgemeinen rechtlichen Bedeutung der Begriffe Erfüllungsort und Gerichtsstand auseinandergesetzt hat. g) Ein Schiedsvertrag ist schließlich auch nicht dadurch zustande gekommen, daß sich die Beklagte auf das Verfahren, das zur SchiedsentScheidung vom 18. h) Da ein Schiedsgutachtenvertrag der Form des § 1027 ZPO nicht bedarf, kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage nicht an, ob die für den Abschluß eines Schieds-Vertrages erforderlichen Förmlichkeiten beachtet worden sind oder nicht. Dabei wird das Berufungsgericht zwar davon ausgehen können, daß die Parteien die Festlegung der Verkaufsmodalitäten den Schiedsmännern überlassen konnten (MünchKomm-Kanzleiter § 313 Rdn. 45). Wenn eine solche Zuständigkeit der Schiedsmänner verneint werden sollte, könnte der Kläger allerdings auf den seinerzeit vom Landgericht als z.Zt. unbegründet abgewiesenen Leistungsantrag zurückgreifen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO 19.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
ZPO § 1041; BGB § 319
a) Zum Unterschied zwischen Schiedsvertrag und Schieds-
/
gutachtenvertrag
b) Ein Schiedsvertrag kann grundsätzlich nicht gewollt sein, wenn die Richtigkeit der Schiedsentscheidung nach § 319 BGB und damit über eine Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von staatlichen Gerichten überprüft werden soll.
BGH, Urt. v. 4. Juni 1981 - HI ZR 4/80 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zr W80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Juni 1981 Schorm,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Veronika
*
►straße
f
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■HU -
gegen
Dipl.-Ing. Dr.
GHHBstraße
*
Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Anläßlich ihrer Scheidung schlossen die Parteien am 9. Juli 1964 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung (im folgenden: Vereinbarung), die u.a. lautet:
" § 2
1. Die Parteien sind als Miteigentümer je zur Hälfte des Hausgrundstücks HBBIBB, Lu-dolf-K^Hi-Straße B, im Grundbuch eingetragen. ...
Das Anwesen ist per 1. Juli 1964 mit Hypotheken in einem Gesamtbetrag von 145.494 DM belastet. Der Wertanteil einer Partei be-
trägt also je 50 % vom Verkehrswert, dieser gemindert um 145.494 DM.
2. Da die Parteien sich auch vermögensrechtlich auseinandersetzen, so muß das Haus verkauft werden. Dies soll innerhalb 10 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geschehen.
Über die Art und Weise, wie beim Verkauf vorzugehen ist und wie die Auszahlung der herauszulösenden Vermögensteile erfolgen soll, entscheiden bindend die Schiedsmän-ner.
Es bleibt den Schiedsmännern Vorbehalten, zu bestimmen, daß das Haus mit dem Ziel eines maximalen Erlöses verkauft wird; es würde dann der Zuschlag dem meist bietenden Käufer gegeben. Alle Angebote, auch soweit sie von den Parteien beigebracht werden, sollen in gemeinsamen Besprechungen, bei denen sich die Parteien auch vertreten lassen können, überprüft werden; für die Entscheidung über den Zuschlag ist dann also nur das Höchstangebot maßgebend unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen.
Die Parteien können als Interessenten auf-treten.
Sollte eine der Partei das ganze Anwesen, d.h. die Hälfte der anderen hinzuerwerben wollen, so können und sollen die Schieds-männer möglichst dieser den Zuschlag vor anderen Bietern geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig geringfügig davon abweicht; evtl, soll dann ein Ausgleich in anderer Form zugunsten der ausscheidenden Partei gefunden werden. Die Auszahlung des anteiligen Netto-Erlöses hat so zu erfolgen, als ob ein Dritter das Grundstück erworben hätte.
sz
§ 5
Die Parteien bestellen die Herren Dr
zu Schiedsmännern
und Dr. Egbert NflBB,
Hi
Die Schiedsmänner haben den Auftrag, die noch offenstehenden Fragen, wie sie sich vorstehend aus der Vereinbarung ergeben, auf Anruf der Parteien oder einer Partei zu regeln, desgleichen weitere Regelungen herbeizuführen, soweit diese Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil in der Kürze der Zeit etwas übersehen wurde, das regelungsbedürftig ist; entstehen aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten, so sind die Schiedsmänner anzurufen.
Die Schiedsmänner entscheiden endgültig, die Parteien unterwerfen sich ihrer Entscheidung, die nur nach den Vorschriften des § 319 BGB anfechtbar ist. ...
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg."
Da der Kläger den Miteigentumsanteil der Beklagten erwerben wollte, sich mit ihr jedoch nicht einigen konnte, rief er am 15. April 1965 die Schiedsmänner an. Noch bevor diese eine Entscheidung trafen, verkaufte die Beklagte ihre Grundstückshälfte mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 1965 zu dem Preis von 175.000 DM an den Ingenieur Felix W., der im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen wurde. Am 3. September 1965 entschieden die Schiedsmänner, der Kläger sei berechtigt, den Anteil der Beklagten zu dem Verkehrswert des Grundstücks von 270.000 DM zu übernehmen. W. verklagte daraufhin die Beklagte auf Rückzahlung des zu dem Teil schon gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Miteigentumsanteils. Beide einigten sich in einem gerichtlichen Vergleich vom
§ 8
5. Juni 1967 dahin, daß W. die Miteigentumshälfte behielt und an die Beklagte einen Betrag von 120.000 DM zahlte, der sich aus dem Kaufpreis von 175.000 DM abzüglich der vorhandenen dinglichen Lasten errechnete. Im August 1967 verkauften der Kläger und W. das Grundstück für 3^0.000 DM an einen Dritten.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Beklagte sei auf Grund der Vereinbarung und der Entscheidung der Schieds-männer vom 3. September 1965 verpflichtet gewesen, ihren Miteigentumsanteil an ihn auf der Grundlage eines Verkehrswertes des Grundstücks von 270.000 DM zu verkaufen. Durch die Verletzung dieser Vertragspflicht sei ihm die Möglichkeit entgangen, das gesamte Hausgrundstück an W. zu dem Werte von 350.000 DM weiterzuveräußern. Der ihm entstandene Schaden betrage unter Berücksichtigung der vorhandenen hypothekarischen Belastungen 64.625,23 DM. Der Kläger hat daneben noch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht und im landgerichtlichen Verfahren zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 73.851,35 IM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht: Die Schadensberechnung des Klägers verstoße gegen den Sinn der Vereinbarung, die spekulative Gewinne aus einer GrundStücksVeräußerung habe verhindern wollen. Im übrigen sei ein Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs der Miteigentumshälfte an W. ausgeschlossen, weil der Kläger diese Veräußerung durch seine Betei ligung am späteren Verkauf des gesamten Hausgrundstücks genehmigt habe. Die Beklagte hat sich schließlich gegen die Wirksamkeit der Entscheidung der Schiedsmänner gewendet, denen sie u.a. vorwirft, die ihnen zugewiesenen Befugnisse überschritten zu haben.
S*
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 250 DM nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Verkauf des Miteigentumsanteils an W. entstanden sei. Dabei hat es die Auffassung vertreten, die Höhe des Schadens habe das Schiedsmännergremium zu bestimmen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Schiedsmänner haben am 18. Mai 1979 den Schaden aufgrund des Weiterverkaufs des Miteigentumsanteils auf 50.000 DM bemessen und dem Kläger insgesamt einen Betrag von 56.745,01 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten daraufhin die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger begehrt mit der Anschlußrevision für den Fall, daß die Revision durchdringt, die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Ent s ch e i dung s gründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft des "Schiedsspruches" vom 18. Mai 1979 entgegenstünde. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision und der Anschlußrevision haben Erfolg.
1. Das Berufungsgericht konnte die Entscheidung der Schiedsmänner schon deshalb nicht als einen ein schieds-
richterliches Verfahren nach den §§ 1025 ff ZPO beendenden Schiedsspruch ansehen, weil nach diesen Vorschriften ein Schiedsspruch erst wirksam erlassen ist, wenn die dafür in § 1039 ZPO enthaltenen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Danach muß der Schiedsspruch unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern unterschrieben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern Unterzeichneten Ausfertigung zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt werden (Senatsurteile vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = WM 1977, 319 und vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 =
MDR 1980, 210; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1039 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Eine solche Niederlegung der Schieds-entscheidung bei Gericht hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revision auch nicht erfolgt.
Bereits aus diesen Gründen durfte das Berufungsgericht der Schiedsentscheidung nicht die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils nach § 1040 ZPO beimessen. Daher kann es dahinstehen, ob es die Unzulässigkeit der Klage überhaupt aus dieser Vorschrift herleiten durfte, obwohl beide Parteien sich nicht auf den Erlaß eines Schiedsspruchs berufen hatten (vgl. dazu Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
2. Im übrigen kann die Schiedsentscheidung vom 18. Mai 1979 auch darum nicht zur Unzulässigkeit der Klage geführt haben, weil ihr kein Schiedsvertrag, sondern ein Schiedsgutachtenvertrag zugrunde liegt.
8
fZ
Die von den Parteien anläßlich ihrer Ehescheidung am 9. Juli 1964 getroffene Vereinbarung regelte die infolge ihrer bevorstehenden Trennung erforderlich werdende vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Bei derartigen nichttypischen Verträgen ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, selbst wenn sie den Vertrag ergänzt. Überprüft werden kann insoweit nur, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63; 65, 107 u.w. Nachw. bei Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 31). Dagegen ist die Frage der rechtlichen Einordnung des Gewollten im Revisionsrechtszug uneingeschränkt nachprüfbar.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung in sich widerspruchsvoll ausgelegt. Seine Auslegung kann daher im Revisionsrechtszug nicht zugrunde gelegt werden.
Da die für eine Auslegung der hier interessierenden Teile der Vereinbarung wesentlichen Umstände feststehen, kann sie vom Revisionsgericht vorgenommen werden (BGHZ 65, 107).
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts "ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung", nach der bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung die Schiedsmänner anzurufen sind, daß die Parteien einen Schiedsvertrag schließen wollten. Der Wortlaut lasse, so fährt das Berufungsgericht fort, "keine andere Auslegungsmöglichkeit zu". Unvereinbar damit ist seine Auffassung,
der in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung enthaltene Hinweis auf § 319 BGB rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Parteien mit ihm nur hätten klarstellen wollen, daß die Entscheidung der Schiedsmänner lediglich bei offenbarer Unrichtigkeit anfechtbar sein solle. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung nicht richtig sein kann, wenn die Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, einen Schiedsvertrag schließen wollten.
Ein Schiedsvertrag liegt, abgesehen von weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen, nur vor, wovon das Berufungsgericht an anderer Stelle richtig ausgeht, wenn das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts endgültig über eine Rechtsstreitigkeit entscheiden soll.
Daher kann ein Schiedsvertrag nicht gewollt sein, wenn die Entscheidung der Schiedsrichter über die Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von den staatlichen Gerichten auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden soll. Dagegen ist eine solche Überprüfung mit einer Schiedsgut-achten-Abrede vereinbar. Sie ermöglicht es den Parteien, gewisse Fehler des Schiedsgutachtens von den staatlichen Gerichten nachprüfen zu lassen (BGHZ 48, 25, 28).
Da, wie auch das Berufungsgericht erkennt, Schieds-gutachten-Abrede und Schiedsvertrag wesensverschieden sind, kann nicht - ohne hier fehlende Anhaltspunkte - unterstellt werden, daß eine Partei, die mit einer Schiedsgutachten-Abrede einverstanden ist, sich, wenn der Schiedsgutachter als Schiedsrichter tätig wird, auch dann seinem Spruch unter grundsätzlichem Ausschluß jeder Nachprüfung durch das staatliche Gericht beugen will.
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b) Dementsprechend durfte das Berufungsgericht der Formulierung des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die Schiedsmänner anzurufen sind, wenn aus der Vereinbarung Streitigkeiten entstehen, einen Schiedsvertrag nicht entnehmen. Es hat im übrigen unbeachtet gelassen, daß in demselben Satz die Aufgaben der Schiedsmänner ausführlich und umfassend umschrieben sind und es einer solchen Darlegung der Aufgabenstellung nicht bedurft hätte, wenn der vom Berufungsgericht herangezogene Halbsatz den Schieds-männern noch weiterreichende Befugnisse hätte eröffnen sollen. Dieser gibt im Zusammenhang der Vereinbarung nur dann einen Sinn, wenn damit die Pflicht der Parteien zu dem Ausdruck gebracht werden sollte ("sind anzurufen"), bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung die Schiedsmänner im Rahmen ihrer anderweit beschriebenen Zuständigkeit anrufen zu müssen.
c) In § 5 Abs. 2 der Vereinbarung ist der Auftrag an die Schiedsmänner allgemein dahin umschrieben, "die noch offenstehenden Fragen, wie sie sich vorstehend aus der Vereinbarung ergeben, auf Anruf der Parteien oder einer Partei zu regeln, desgleichen weitere Regelungen herbeizuführen, soweit diese Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil in der Kürze der Zeit etwas übersehen wurde, was regelungsbedürftig ist." Danach steht es ihnen zu, die vertraglichen Leistungen klarzustellen und nach billigem Ermessen die Bestimmungen der Vereinbarung zu ergänzen. Ihnen sind somit Aufgaben übertragen, die Schiedsgutachter zu erfüllen haben (Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/66 = WM 1968, 307 f; BGH Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 60/72 = WM 1974, 394).
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Die speziellen Abmachungen (§ 2 Nr. 2 der Vereinbarung) für den Verkauf des Hauses stehen damit im Einklang; sie enthalten ebenfalls nur schiedsgutachterliche Befugnisse. So sollen die Schiedsmänner ’’über die Art und Weise, wie beim Verkauf vorzugehen ist und wie die Auszahlung der herauszulösenden Vermögensteile erfolgen soll”, entscheiden, und es ist ihnen Vorbehalten, "zu bestimmen, daß das Haus mit dem Ziel eines maximalen Erlöses verkauft wird." Diese den Schiedsmännern obliegenden Aufgaben ermächtigen sie zu Vertragsergänzenden Regelungen. Soweit ihnen schließlich die Entscheidung übertragen ist, welchem Bieter beim Verkauf des Hauses der Zuschlag gegeben werden soll, sind sie an feste Kriterien gebunden. Sie haben "unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen auf das Höchstangebot einzugehen; einer Vertragspartei sollen sie den Zuschlag dann geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig gering davon abweicht." Die Schiedsmänner haben somit als Schiedsgutachter unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und tatbestandliche Voraussetzungen festzustellen, aus denen sich die Folge, wem der Zuschlag zu erteilen ist, nach den Bestimmungen der Vereinbarungen von selbst ableitet (vgl. BGHZ 6, 335, 338 und 48, 25, 27).
d) Die Parteien haben allerdings in § 5 Abs. 3 der Vereinbarung weiter bestimmt, daß die Schiedsrichter "endgültig entscheiden". Dieses Wort steht aber am Ende eines Halbsatzes, dem als Nachsatz folgt: die Parteien unterwerfen sich ihrer (der Schiedsmänner) Entscheidung, die nur nach den Vorschriften des § 319 BGB anfechtbar ist...". Danach bedeutete das Wort "endgültig" nicht,die Entscheidung der Schiedsmänner solle nicht vom staatlichen
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Gericht überprüft werden können. Ihm kam vielmehr nur die Bedeutung zu, daß die Schiedsmänner grundsätzlich das letzte Wort bei Streitigkeiten haben sollten. Ihre Entscheidung sollte nur aus triftigen Gründen angefochten werden können, sonst aber hingenommen werden müssen. Eine solche Regelung entspricht dem § 319 BGB (MünchKomm-Söll-ner § 319 Rdn. 1; BGB RGRK 12. Aufl., § 319 Rdn. 1; Pa-landt/Heinrichs BGB 40. Aufl., § 319 Anm. 1). Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgut-achter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 = WM 1975, 770, 771 = NJW 1975, 1556).
Die Vertragsparteien können einem Dritten allerdings nicht nur die Bestimmung oder Anpassung einer Leistung, sondern auch die Entscheidung über die Frage übertragen, ob die Voraussetzungen einer Leistungsbestimmung oder -anpassung gegeben sind. Diese letztere Befugnis kann die Elemente eines Schiedsvertrages zu dem Gegenstand haben.
Wird aber wie hier allgemein uneingeschränkt die gerichtliche Nachprüfbarkeit aller Entscheidungen der Schiedsmänner vereinbart, so handelt es sich mindestens im Zweifel um eine gegenüber einer Schiedsabrede weniger weitgehende und daher für die Parteien weniger gefährliche Schieds-gutachten-Klausel (MünchKomm aaO § 317 Rdn. 16; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufl., vor § 1025 II 3 b a.E.; Palandt/Heinrichs, aaO § 317 Anm. 2 d).
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Aufgrund der "wörtlichen" Auslegung des Berufungsgerichts kann daher nicht von einem Schiedsvertrag als gewollt ausgegangen werden.
e) Das Berufungsgericht hat seine Auslegung auch daraus hergeleitet, daß es den Parteien nicht nur um eine Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks Lind um dessen Verkauf, sondern um Entscheidungen über den insbesondere wegen des Interesses des Klägers an einem Erwerb des Grundstücks voraussehbaren Streit darüber gegangen sei, wer unter mehreren Interessenten das Grundstück erhalten solle. Diese Erwägungen können den schon erörterten Widerspruch
in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beseitigen, weil aus ihnen nichts über die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Schiedsmänner folgt.
Dasselbe gilt für die Auswahl eines Arztes und eines Chemikers als Schiedsmänner, der das Berufungsgericht entnimmt, es sei den Parteien mehr um die Entscheidung von Streitigkeiten als nur um eine Bestimmung des Verkehrswerts und eine Hilfe beim Verkauf des Grundstücks gegangen.
f) Nach Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Bedeutung des § 8 der Vereinbarung, in dem Heidelberg zu dem Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmt wird, darauf, das zuständige Gericht für die in einem Schiedsverfahren von den staatlichen Gerichten nach § 1045 ZPO wahrzunehmenden Aufgaben festzulegen. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, den schon dargestellten Widerspruch in der Auslegung der Vereinbarung zu beseitigen, da sie darüber nichts aussagt.
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Ira übrigen beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der von seiner Auslegung abweichenden allgemeinen rechtlichen Bedeutung der Begriffe Erfüllungsort und Gerichtsstand auseinandergesetzt hat.
Der Erfüllungsort bestimmt, wo die vertraglichen Pflichten zu erfüllen sind. Seine Bestimmung hat daher nichts mit der Frage zu tun, welches staatliche Gericht im Zuge eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Rahmen des § 1045 ZPO zuständig sein soll.
Die Y/ahl des Gerichtsstandes bestimmt, vor welchem Gericht und in welchem gerichtlichen Bezirk die Parteien ihr Recht suchen müssen (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO 39. Aufl. Übersicht vor § 12 Anm. 1).
Aus diesen Gründen kann auch nicht der Auslegung des § 8 der Vereinbarung gefolgt werden.
g) Ein Schiedsvertrag ist schließlich auch nicht dadurch zustande gekommen, daß sich die Beklagte auf das Verfahren, das zur SchiedsentScheidung vom 18. Mai 1979 führte, eingelassen hat. Dieses Verfahren ist auf Antrag des Klägers vom 23. April 1969 in Gang gebracht worden, nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom 8. Oktober 1968 die Vereinbarung der Parteien ausdrücklich als einen Schiedsgutachtenvertrag ausgelegt hatte. Dieser Rechtsauffassung sind der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 14. April 1969 und auch die Schiedsmänner in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1979 beigetreten. Danach fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß sich die Beklagte - im übrigen auch nicht vorbehaltlos - auf ein schiedsrichterliches Verfahren eingelassen hat.
-15-
h) Da ein Schiedsgutachtenvertrag der Form des § 1027 ZPO nicht bedarf, kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage nicht an, ob die für den Abschluß eines Schieds-Vertrages erforderlichen Förmlichkeiten beachtet worden sind oder nicht.
II.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dabei wird das Berufungsgericht zwar davon ausgehen können, daß die Parteien die Festlegung der Verkaufsmodalitäten den Schiedsmännern überlassen konnten (MünchKomm-Kanzleiter § 313 Rdn. 45). Zweifelhaft kann jedoch sein, ob die Schiedsmänner über die Bestimmung der primären Vertragspflichten hinaus auch Schäden feststellen sollten, wie sie der Kläger jetzt verfolgt. Wenn eine solche Zuständigkeit der Schiedsmänner verneint werden sollte, könnte der Kläger allerdings auf den seinerzeit vom Landgericht als z.Zt. unbegründet abgewiesenen Leistungsantrag zurückgreifen (Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO 19. Aufl.
§ 322 Anm. X 3, 4). Für die Berechnung des Schadens wird dann aber bedeutsam, ob die Schiedsmänner in ihrer Ent-
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Scheidung vom 3. September 1965 den Verkehrswert angesichts der vorliegenden Angebote offenbar unrichtig bemessen haben. Auch kann dann zu erwägen sein, ob der Kläger nach dem Sinn der Vereinbarung den Grundstücksanteil der Beklagten auch dann erhalten sollte, wenn er beabsichtigte, das Grundstück alsbald günstig weiterzuverkaufen.
Nüßgens Krohn Tidow
Kroner
Boujong