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BGH · III ZR 4/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/79

Die Klägerin hat mit einer Reihe von Sozialversicherern, darunter auch der Innungskrankenkasse Mli ein Teilungsabkommen abgeschlossen. Dezember 1974 erstattet die Klägerin dem Sozialversicherungsträger ohne Prüfurig der Haftungsfrage für jeden Fall der Gefährdungshaftung 60 % ihrer anläßlich des Schadensfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen; dabei schließt auch das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG die Erstattungspflicht nicht aus. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts und unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erstattet. Sie hat einen Verdienstausfall des Verletzten Thunig bestritten und eine Haftung für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt. Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB den Betrag von 1.109,76 DM, der 60 % des von dem Sozialversicherungsträger gezahlten Krankengeldes ausmache und den sie diesem aufgrund des Teilungsabkommens erstattet habe, ersetzt verlangen. Aufgrund der Zahlung des Krankengeldes sei dieser Anspruch gemäß § 1542 RVO auf die Diese habe zwar aufgrund des Teilungsabkommens gezahlt, die Verpflichtung gemäß dem Teilungsabkommen sei jedoch allein dadurch entstanden, daß ein Angehöriger der US-Streitkräfte, für dessen Verhalten die Beklagte einzustehen habe, schuldhaft einen Unfall verursacht habe. Nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts, der durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut bestätigt worden sei, hafte die Beklagte für diesen Bereicherungsanspruch. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei Jedoch kein Vertragsanspruch; er könne auch nicht als vertragsähnlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Würde er nach dem Straßenverkehr sge setz auch nur zu einem geringen Bruchteil mithaften, läge zwischen ihm und der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis vor, und die Klägerin könnte nach § 426 Abs. 2 BGB die auf ihren Versicherungsnehmer und dann auf sie übergegangenen Ansprüche einklagen. 1. Die Klägerin hat dadurch, daß sie entsprechend dem Teilungsabkommen der Innungskrankenkasse 60 % des Krankengeldes erstattet hat, gegen die Beklagte einen Anspruch in gleicher Höhe erlangt. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB); denn die Klägerin hat durch die Erstattung von 60 % des Krankengeldes kein Geschäft des Schadensersatzpflichtigen oder der Beklagten besorgen, sondern hat allein ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen nachkommen wollen (vgl. a) Gemäß Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut stand dem Verletzten Thunig ein von der Beklagten zu regulierender Schadensersatzanspruch zu; denn es handelte sich unstreitig um einen Schaden, den ein Mitglied einer NATO-Truppe in Ausübung des Dienstes im Inland verursacht und allein zu verantworten hatte. Der Verletzte hatte, wie von der Revision nicht mehr bezweifelt wird, zu demindest in der Höhe der Klageforderung einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen den Entsendestaat erlangt. Dadurch, daß die Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Innungskrankenkasse das geleistete Krankengeld in Höhe der Klageforderung erstattete, ist der von der Beklagten zu regulierende Schadensersatzanspruch gegen den Entsendestaat insoweit erloschen. Dies ist zwar nicht im Wege der Erfüllung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) erfolgt; denn die Klägerin hat die Zahlung nicht zur Erfüllung dieser Schadensersatzforderung, sondern allein im Hinblick auf ihre eigene Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen geleistet. doppelt durchsetzen könnte, nämlich gegen die aus dem Teilungsabkommen verpflichtete Klägerin und außerdem gegen den nach der Haftungslage Ersatzpflichtigen (vgl. Aufgrund des Erlöschens des betreffenden Teils der Schadensersatzpflicht kommt ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Entsendestaat in Betracht, denn die Klägerin war rechtlich nicht verpflichtet, diesen von seiner Haftung, für die die Beklagte einzustehen hattef zu befreien. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Bereicherungsanspruch gemäß Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des hierzu geschlossenen Zusatzabkommens geltend gemacht werden. Die Haftung nach dem NATO-Truppenstatut bezieht sich auch auf Bereicherungsansprüche, die bei der Abwicklung eines unter das Abkommen fallenden Schadens gegen den Entsendestaat in Betracht kommen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob das schädigende Ereignis unmittelbar zu einem Bereicherungsanspruch geführt hat oder ob dieser erst nachträglich bei der Abwicklung des Schadensfalles an die Stelle eines bereits bestehenden Ersatzanspruchs getreten ist. Nicht unter die Ausschlußregelung fallen dagegen Schäden, die zunächst unabhängig von einem vertragsmäßigen oder vertragsähnli- * chen Rechtsverhältnis eingetreten sind und bei denen sich erst nachträglich im Rahmen der Abwicklung eine bereicherungsrechtliche Verpflichtung, ergeben hat (vgl. Wenn sie nämlich, wie im vorliegenden Pall, entgegen der Rechtslage die Zahlung verweigert und in der Zwischenzeit der Ausgleich unter den Partnern des Teilungsabkommens stattfindet, würde sie in entsprechender Höhe von ihrer Verpflichtung frei, während sie bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe haften würde. Im übrigen wäre es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ungerechtfertigt, bei Alleinverantwortlichkeit des Truppenangehörigen einen Erstattungsanspruch des Versicherers, der aufgrund eines Teilungsabkommens mehr als den auf ihn entfallenden Anteil gezahlt hat, abzulehnen, während ihm bei einer Mitverantwortlichkeit seines Versicherungsnehmers ein unter das NATO-Truppenstatut fallender Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB zustände. Die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen der vorliegenden Art in die Regelung des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts steht auch nicht in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Artikel 6 Abs. 1 und 12 Abs.3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut, wonach durch die dreimonatige Ausschlußfrist für die Schadensanmeldung und die zweimonatige Klagefrist eine rasche Regulierung der Entschädigungsansprüche gegen NATO-Streitkräfte sichergestellt werden soll. Die obige Auslegung des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts führt dazu, daß der hier erfaßte Bereicherungsanspruch ebenfalls einen Anspruch im Sinne dieser Regelung darstellt.

Volltext der Entscheidung

SP
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. -5; Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut Art. 41 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bereicherungs-ansprüche unter Art. 4l des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut fallen.
BGH, Urt. v. 25. September I960 - III ZR 4/79 - OLG Nürnberg
LG Nümberg-%Fürth
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 4/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. September 1980 S c h o r m , Justizamtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, dieses wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion	^e^era^
Verteidigungslasten, iflHHlstraße 0,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
gegen
 Versicherungsbank AG, AflHIHi Versicherungs AG, vertreten durch die Herren Dr. Ottmar S—I> und Dr. Wolfgang ScMBM, I4BHI Torgraben §f NflBHHQ,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüögens und die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechts zuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 24. Oktober 1975 verursachte ein Angehöriger der US-Streitkräfte mit einem US-Truck auf einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der bei der Innungskrankenkasse Ag/Kt sozialversicherte Zimmermeister Helmuth	verletzt.	Ferner war der bei der Klägerin
 haftpflichtversicherte Gerhard KflHD an dem Unfall beteiligt. Wie zwischen den Parteien außer Streit ist, ist der Unfall allein von dem Fahrer des US-Trucks zu verantworten; die beiden anderen Beteiligten haben auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung dafür einzustehen.
 
Die Klägerin hat mit einer Reihe von Sozialversicherern, darunter auch der Innungskrankenkasse Mli ein Teilungsabkommen abgeschlossen. Nach § 1 des für die Unfallzeit maßgebenden Standard-Abkommens vom 31. Dezember 1974 erstattet die Klägerin dem Sozialversicherungsträger ohne Prüfurig der Haftungsfrage für jeden Fall der Gefährdungshaftung 60 % ihrer anläßlich des Schadensfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen; dabei schließt auch das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG die Erstattungspflicht nicht aus. Aufgrund dieser Regelung des Teilungsabkommens zahlte die Klägerin der Innungskrankenkasse AHHB 1.109»76 DM. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts und unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erstattet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Zimmermeister Thunig sei infolge des Unfalls in der Zeit vom 27. Oktober bis 31. November 1975 arbeitsunfähig gewesen und habe einen Gewinnentgang von mindestens 1.849,60 DM erlitten; in diesem Umfang habe ihm die Innungskrankenkasse AflHB Krankengeld gezahlt.
Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 25. Mai 1976 und 2. März 1977 (zugestellt am 4. März 1977) die Rückerstattung des von der Klägerin geforderten Betrages abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 1977 Klage eingereicht, die am 20. Mai 1977 zugestellt worden ist.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte für die Vereinigten Staaten von Amerika zur Zahlung
 
von 1.109,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat einen Verdienstausfall des Verletzten Thunig bestritten und eine Haftung für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des entgangenen Gewinns des Verletzten TflHR der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zuerkannt und ausgeführt:
Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB den Betrag von 1.109,76 DM, der 60 % des von dem Sozialversicherungsträger gezahlten Krankengeldes ausmache und den sie diesem aufgrund des Teilungsabkommens erstattet habe, ersetzt verlangen. Der Verletzte	habe,	wie
 die Beweisaufnahme ergeben habe, aufgrund des Unfalls zu demindest einen Verdienstausfall in Höhe der Klageforderung erlitten und einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte erlangt. Aufgrund der Zahlung des Krankengeldes sei dieser Anspruch gemäß § 1542 RVO auf die
 
Innungskrankenkasse übergegangen. Dadurch, daß die Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Innungskrankenkasse die Aufwendungen an Krankengeld in Höhe der Klageforderung erstattet habe, seien insoweit die auf die Innungskrankenkasse übergegangenen Ansprüche des Verletzten gegenüber der Beklagten erloschen. Zwar habe die Klägerin mit ihrer Zahlung keinen Schadensersatz geleistet, sondern die eigene vertragliche Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen erfüllt. Gleichwohl könne die Innungskrankenkasse in Höhe des geleisteten Betrages auch gegen dritte Schädiger, die außerhalb des Haftpflichtversicherungsverhältnisses mit der Klägerin ständen, keine Ansprüche mehr erheben. Das Teilungsab-
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kommen könne billigerweise.,nicht dazu führen, daß der Sozialversicherer seine Ansprüche mehrfach durchsetzen könne. Die Beklagte sei durch den Wegfall dieses Teils ihrer Schadensersatzverpflichtung bereichert. Dies sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine entsprechende Befreiung ihrer Schadensersatzverpflichtung gehabt habe. Diese Bereicherung der Beklagten sei auf Kosten der Klägerin geschehen. Diese habe zwar aufgrund des Teilungsabkommens gezahlt, die Verpflichtung gemäß dem Teilungsabkommen sei jedoch allein dadurch entstanden, daß ein Angehöriger der US-Streitkräfte, für dessen Verhalten die Beklagte einzustehen habe, schuldhaft einen Unfall verursacht habe. Nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts, der durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut bestätigt worden sei, hafte die Beklagte für diesen Bereicherungsanspruch. In dem Unterzeichnungsprotokoll zu dem Zusatzabkommen sei zwar
 
hinsichtlich dessen Art. 4l vorgesehen, daß er auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet werde. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei Jedoch kein Vertragsanspruch; er könne auch nicht als vertragsähnlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Vielmehr sei die betreffende Regelung des Unterzeichnungsprotokolls eng auszulegen und nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ihre Grundlage zwar nicht in einer rechtsgeschäftlichen Einigung fänden, bei denen sich die Rechtsbeziehungen aber trotzdem nach vertraglichen Maßstäben richteten. Für die Nichtanwendung der Ausschlußklausel im vorliegenden Fall spreche auch, daß andernfalls der Ausgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten ungerechterweise gerade daran scheitern würde, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin für den Unfall nicht verantwortlich sei. Würde er nach dem Straßenverkehr sge setz auch nur zu einem geringen Bruchteil mithaften, läge zwischen ihm und der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis vor, und die Klägerin könnte nach § 426 Abs. 2 BGB die auf ihren Versicherungsnehmer und dann auf sie übergegangenen Ansprüche einklagen. Darüber hinaus
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würde die Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall vom Zufall abhängen, nämlich davon, wen der Sozialversicherer als ersten in Anspruch nehme.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
 
1.	Die Klägerin hat dadurch, daß sie entsprechend dem Teilungsabkommen der Innungskrankenkasse 60 % des Krankengeldes erstattet hat, gegen die Beklagte einen Anspruch in gleicher Höhe erlangt.
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB); denn die Klägerin hat durch die Erstattung von 60 % des Krankengeldes kein Geschäft des Schadensersatzpflichtigen oder der Beklagten besorgen, sondern hat allein ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen nachkommen wollen (vgl. BGH NJW 1969, 1380 f; BGH VersR 1970, 1108f;Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., S. 4).
Ebenso scheidet ein Ausgleichsanspruch aus einem Gesamtschuldverhältnis gemäß § 426 Abs. 2 BGB aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hierfür an der erforderlichen rechtlichen Zweckgemeinschaft zwischen dem Schadensersatzpflichtigen und der Klägerin. Da ihr Versicherungsnehmer für den Unfall nicht verantwortlich ist, ist sie allein aufgrund des Teilungsabkommens erstattungspflichtig. Hierbei handelt es sich um eine selbständige vertragliche Verpflichtung, die dazu dient, einen aufwendigen Streit zwischen den Abkommenspartnem über ihre Regreßansprüche im Innenverhältnis zu vermeiden (BGH NJW 1964, 102 f; Wussow aaO,
S. 1 ff). Diese Erstattungspflicht hat somit einen anderen Zweck als die allgemeine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers, die dem Ausgleich des durch den Unfall verursachten Schadens dient (vgl. BGH VersR 1970, 1108 f.).
2.	Der Klägerin steht jedoch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der unge-
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rechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts zu.
a) Gemäß Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut stand dem Verletzten Thunig ein von der Beklagten zu regulierender Schadensersatzanspruch zu; denn es handelte sich unstreitig um einen Schaden, den ein Mitglied einer NATO-Truppe in Ausübung des Dienstes im Inland verursacht und allein zu verantworten hatte. Der Verletzte hatte, wie von der Revision nicht mehr bezweifelt wird, zu demindest in der Höhe der Klageforderung einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen den Entsendestaat erlangt. Dieser Anspruch ist gemäß § 15^2 RVO auf die Innungskrankenkasse übergegangen. Durch Zahlung des Krankengeldes hat die Innungskrankenkasse dem Verletzten den Verdienstausfall ersetzt.
Dadurch, daß die Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Innungskrankenkasse das geleistete Krankengeld in Höhe der Klageforderung erstattete, ist der von der Beklagten zu regulierende Schadensersatzanspruch gegen den Entsendestaat insoweit erloschen. Dies ist zwar nicht im Wege der Erfüllung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) erfolgt; denn die Klägerin hat die Zahlung nicht zur Erfüllung dieser Schadensersatzforderung, sondern allein im Hinblick auf ihre eigene Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen geleistet. Ein Erlöschen des entsprechenden Teils der Schadensersatzforderung ist jedoch aus Gründen der Billigkeit anzunehmen, weil andernfalls die Innungskrankenkasse diesen Teil des Schadensersatzanspruchs
 
doppelt durchsetzen könnte, nämlich gegen die aus dem Teilungsabkommen verpflichtete Klägerin und außerdem gegen den nach der Haftungslage Ersatzpflichtigen (vgl.
 BGH NJW 1969, 1380 f.; VersR 1978, 843, 846). Ein solches Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens widersprechen. Dieses soll nur den Ausgleich zwischen den Partnern des Abkommens im Innenverhältnis entsprechend den getroffenen Vereinbarungen gestalten; es soll Jedoch nicht verhindern, daß Uber das Außenverhältnis weiterhin ein Ausgleich entsprechend der Haftungslage stattfindet (vgl. BGH VersR 1978, 843, 845 f.).
Aufgrund des Erlöschens des betreffenden Teils der Schadensersatzpflicht kommt ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Entsendestaat in Betracht, denn die Klägerin war rechtlich nicht verpflichtet, diesen von seiner Haftung, für die die Beklagte einzustehen hattef zu befreien.
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Bereicherungsanspruch gemäß Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des hierzu geschlossenen Zusatzabkommens geltend gemacht werden.
Die Haftung nach dem NATO-Truppenstatut bezieht sich auch auf Bereicherungsansprüche, die bei der Abwicklung eines unter das Abkommen fallenden Schadens gegen den Entsendestaat in Betracht kommen. Das Unterzeichnungsprotokoll zu dem Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut sieht zwar einschränkend vor, daß Ansprüche wegen
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Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlicfcen Rechtsverhältnissen nicht unter Art. 41 des Zusatzabkommens fallen. Selbst wenn damit auch Bereicherungsansprüche gemeint sein sollten - was nach deutschem rechtlichen Sprachgebrauch nicht ohne weiteres der Fall ist -, sind solche Ansprüche aber jedenfalls nicht allgemein von der Haftung der Beklagten ausgenommen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob das schädigende Ereignis unmittelbar zu einem Bereicherungsanspruch geführt hat oder ob dieser erst nachträglich bei der Abwicklung des Schadensfalles an die Stelle eines bereits bestehenden Ersatzanspruchs getreten ist. Diese Trennung läßt sich bereits dem Wortlaut der Ausschlußklausel des Unterzeichnungsprotokolls zu dem Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut entnehmen. Danach sind nicht allgemein Ansprüche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen ausgenommen, sondern nur Ansprüche wegen "Schäden” aus Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen. Diese Formulierung besagt, daß bereits die Schädigung im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erfolgen muß, denn andernfalls kannsiß nicht "aus” diesem entstehen. Erfaßt werden somit Ansprüche, die sich aus einer Schädigung durch einen Truppenangehörigen bei oder nach Begründung eines Vertrages oder vertragsähnlichen Verhältnisses ergeben. Hinsichtlich der Bereicherungsansprüche sind dies nur solche, bei denen der Truppenangehörige selbst die Entreicherung als Schaden bewirkt hat. Nicht unter die Ausschlußregelung fallen dagegen Schäden, die zunächst unabhängig von einem vertragsmäßigen oder vertragsähnli- * chen Rechtsverhältnis eingetreten sind und bei denen sich erst nachträglich im Rahmen der Abwicklung eine bereicherungsrechtliche Verpflichtung, ergeben hat (vgl. Palandt/Danckel-mann, BGB, 35. Aufl., NTS Art. VIII Abs. 5 Anm. b; vgl. auch
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BGHZ 54, 21, 27 f. zu einem Aufwendungsersatzanspruch wegen polizeilicher Ersatzvomahme; a.A. Rieger, Stationierungsrecht, 1963, Art. 4l Abs. 1 ZA, Rdn. 7).
Eine andere Auslegung würde auch einer Rechtfertigung entbehren. Es fehlt nämlich ein sachlicher Grund dafür, Schäden, die zunächst der Regulierung nach dem Truppenstatut unterliegen, deshalb wieder herauszunehmen, weil die Schadensersatzpflicht nachträglich aufgrund anderweitiger Umstände in eine Bereicherungsschuld umgewandelt worden ist. Dies erschiene auch deshalb willkürlich, weil die Beklagte einen Vorteil daraus erlangen würde, daß sie ihrer Ersatzpflicht nicht rechtzeitig nachkommt. Wenn sie nämlich, wie im vorliegenden Pall, entgegen der Rechtslage die Zahlung verweigert und in der Zwischenzeit der Ausgleich unter den Partnern des Teilungsabkommens stattfindet, würde sie in entsprechender Höhe von ihrer Verpflichtung frei, während sie bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe haften würde. Dies widerspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einem unrechtmäßigen Verhalten einen Vorteil erlangen soll. Im übrigen wäre es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ungerechtfertigt, bei Alleinverantwortlichkeit des Truppenangehörigen einen Erstattungsanspruch des Versicherers, der aufgrund eines Teilungsabkommens mehr als den auf ihn entfallenden Anteil gezahlt hat, abzulehnen, während ihm bei einer Mitverantwortlichkeit seines Versicherungsnehmers ein unter das NATO-Truppenstatut fallender Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB zustände. Schließlich würde die Beklagte von einer Verneinung ihrer Haftung keinen Nutzen für künftige Fälle haben. Die Partner des Teilungsabkommens könnten nämlich in Fällen, in denen
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 noch offene Ansprüche aus den» NATO-Truppenstatut in Betracht kommen, ihre Zahlungen gemäß dem Teilungsabkommen gegen Abtretung dieser Ansprüche durchführen, so daß der ursprüngliche Schadensersatzanspruch fort-bestände.
Die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen der vorliegenden Art in die Regelung des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts steht auch nicht in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Artikel 6 Abs. 1 und 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut, wonach durch die dreimonatige Ausschlußfrist für die Schadensanmeldung und die zweimonatige Klagefrist eine rasche Regulierung der Entschädigungsansprüche gegen NATO-Streitkräfte sichergestellt werden soll. Die obige Auslegung des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts führt dazu, daß der hier erfaßte Bereicherungsanspruch ebenfalls einen Anspruch im Sinne dieser Regelung darstellt. Für ihn gelten daher auch die genannten Fristen, die auf sämtliche Ansprüche im Sinne des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts Anwendung finden. Im vorliegenden Fall sind, wie
 
auch die Revision nicht bestreitet, die dreimonatige Anmeldefrist und die zweimonatig^ Klagefrist eingehalten worden.
Nüßgens	Krohn	Kröner
 Bou^ong	Scholz-Hoppe