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BGH · III ZR 4/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/77

Ein gegen die Bundesrepublik gerichteter (Sach-) Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für - inzwischen entwidmete -Anlagen des ehemaligen Westwalls kann nach dem AKG erlöschen, sofern dem Bund lediglich bloßes Untätigbleiben vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die im Grundstück des Klägers verlegte Entwässerungsleitung überhaupt zu dem Westwall gehörte. a) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß der Schaden durch eine zu dem Westwall gehörende Entwässerungsleitung verursacht worden ist. Auch durch die Entfestigung und die Sprengung der Bunker ging das Eigentum des Bundes an den im Grundstück des Klägers verbliebenen Resten nicht verloren (vgl. Der hoheitsrechtliche Charakter der Kampfanlagen ging durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und die angeordnete Entmilitarisierung allein noch nicht verloren und dauerte auch nach Entstehung der Bundesrepublik zunächst noch weiter an (BGHZ 18, 253/259). Durch diese Billigung der Beseitigungsarbeiten hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß die im Bereich der betroffenen Grundstücke gelegenen Befestigungsanlagen nicht mehr zur Erfüllung hoheitlicher Zwecke bestimmt seien, mithin insoweit "ent-widmet” würden (vgl. 2. Selbst wenn somit grundsätzlich die Beklagte die Verantwortung für die durch die Leitung verursachte Gefahrenlage trifft, besteht jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegt dieser Anspruch nämlich den Beschränkungen des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) -vom 5. Danach sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die sich gegen den Bund nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger, d.h. insbesondere des Deutschen Reiches, richten oder richten könnten. Diese Regelung betrifft nur solche Ansprüche, die bereits gegen die Rechtsträger des § 1 Abs. 1 AKG bestanden haben und sich nunmehr allein auf Grund der Vermögens- oder Funktionsnachfolge gegen andere Rechtsträger richten (F§aux de la Croix, AKG, 1959, § 2, An. B 1 S. b) Das AKG gilt indes nach § 2 Nr. 3 u.a. auch für Ansprüche, die sich gegen den Bund richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums an einer Sache beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Art. 134 des Grundgesetzes in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Die Vorschrift ist nicht nur auf Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB anzuwenden, sondern auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie er hier in Betracht kommt. Denn auch ein solcher Ersatzanspruch kann sich - wie der vorliegende Fall zeigt - daraus ergeben, daß der Schaden durch eine Einwirkung verursacht wird, die von einer in das Eigentum des Bundes gelangten Sache ausgeht. Denn der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie die Anlage nicht beseitigt habe; hiernach hat die Beklagte insoweit den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern belassen. Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf c) Die unter § 2 Nr. 3 fallenden Beseitigungsund Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AKG zu erfüllen (F&aux de la Croix aaO An. 3 zu § 2, S. § 4 Abs. 1 AKG, der für bestimmte Ansprüche aus der Nachkriegszeit, auch solche, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des im Geltungsbereich des AKG belegenen Reichsvermögens entstanden sind (Abs.1 Nr. 2), weitergehende Erfüllungspflichten vorsieht, ist auf die Be-seitigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 2 Nr. 3 nicht anwendbar (§4 Abs. 2 Nr. 1 AKG). d) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erfüllungsanspruchs aus § 19 AKG hier nicht vorliegen. In Betracht kommt allein § 19 Abs. 2 AKG, der für Ansprüche gilt, die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen; zu diesen Ansprüchen zählen auch solche aus § 823 BGB (Feaux de la Croix aaO An. C 2 b aa zu § 19 AKG S. bb) § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt, daß diese Ansprüche dann zu erfüllen sind, wenn die Erfüllung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. cc) Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG sind nicht erfüllt, da der Schädigung keine nach dem 31. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird daher vom allgemeinen Anspruchsausschluß nach § 1 AKG umfaßt. Der Senat tritt dem Berufungsgericht weiter darin bei, daß die Beklagte etwaige Mängel der später im Rahmen der Flurbereinigung vorgenommenen Beseitigungsmaßnahmen nicht zu verantworten hat. Die Beklagte beschränkte sich nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils darauf, den Ländern finanzielle Mittel für die Entfestigung zur Verfügung zu stellen; aus diesen Mitteln wies der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. dem Regierungspräsidenten in ASB einen Betrag zu, den dieser nach Maßgabe seines Erlasses vom 10.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 134 GG § 95 BGB Art. 83 GG
GrundstückBGBAnspruchKlägerAKGBeseitigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Ac, De; Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
§§1,2 Nr. 3, 19
Ein gegen die Bundesrepublik gerichteter (Sach-) Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für - inzwischen entwidmete -Anlagen des ehemaligen Westwalls kann nach dem AKG erlöschen, sofern dem Bund lediglich bloßes Untätigbleiben vorzuwerfen ist.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 1978 - III ZR 4/77 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
/w
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 4/77	URTEIL	Verkündet	am
19. Oktober 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkuudsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Karl Josef
m. wi
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, vertreten durch das Bundesvermögensamt
 dieser
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der bei der Ortschaft gelegenen Grundstücke Gemarkung V4B, Flur Flurstücke4P und 10. Diese Grundstücke liegen im Bereich, zu demindest in unmittelbarer Nähe, des ehemaligen Westwalls; der Kläger hat sie im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens im Jahre I960 erworben.
Im Rahmen dieser Flurbereinigung beseitigte das Amt für Flurbereinigung und Siedlung - $etzt Amt für Agrarordnung - auf dem Flurstück 0 einen Westwallbunker durch Sprengung und Ausgrabung der Fundamente. Der Kläger nutzt die Grundstücke ebenso wie seinen angrenzenden Grundbesitz als Ackerland.
 
Als der Kläger im März 1973 die Parzelle 0 bearbeitete, blieb sein Volldrehpflug an einem unterirdischen Hindernis hängen, brach auseinander und wurde total beschädigt.
Der Kläger behauptet, bei dem Hindernis habe es sich um die Entwässerungsleitung eines Westwallbunkers gehandelt. Er hat von der Beklagten Ersatz für den beschädigten Pflug (3 647 DM nebst Mehrwertsteuer) und Zinsen sowie Beseitigung der Leitung verlangt und dazu vorgetragen, die Beklagte habe ihre Amtspflicht verletzt, die Westwallanlage so zu beseitigen, daß keine verborgenen Hindernisse im Boden zurückblieben. Zumindest habe die Beklagte ihn darauf hinweisen müssen, daß die Beseitigung nicht vollständig durchgeführt sei und die Möglichkeit verborgener Gefahrenquellen bestehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger nur noch den Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
 
I.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die im Grundstück des Klägers verlegte Entwässerungsleitung überhaupt zu dem Westwall gehörte. Es hat ausgeführt, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei das Unterlassen der Beseitigung oder die nicht vollständige Beseitigung der Anlage keine von der Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzung. Die Beklagte sei nämlich nach Kriegsende nicht verpflichtet gewesen, die Westwallanlage zu beseitigen. Auch etwaige im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens unzureichend vorgenommene Beseitigungsmaßnahmen und unterlassene Hinweise habe die Beklagte nicht zu verantworten; sie sei insoweit nicht passivlegitimiert.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Allerdings ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzutreffend, der allein noch streitige Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Pflugs, beurteile sich nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Amtshaftung setzt voraus, daß das schadensstiftende Verhalten in den Bereich der Ausübung hoheitlicher Gewalt fällt. Daran fehlt es hier.
5
a)	Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß der Schaden durch eine zu dem Westwall gehörende Entwässerungsleitung verursacht worden ist. Die Westwallanlagen standen ursprünglich im Eigentum des Deutschen Reiches und sind nach Art. 134 Abs. 1 GG in das Eigentum des Bundes übergegangen. Das gilt auch für solche Anlagen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind. Diese sind nämlich nicht wesentliche Bestandteile des Jeweiligen Grundstücks geworden, da bei ihnen grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sind (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1956
- V ZR 153/54 = NJW 1956 S. 1273); sie werden also gemäß § 95 BGB nicht vom Grundstückseigentum mitumfaßt. Auch durch die Entfestigung und die Sprengung der Bunker ging das Eigentum des Bundes an den im Grundstück des Klägers verbliebenen Resten nicht verloren (vgl. BGHZ 23, 57).
b)	Das Deutsche Reich hat die Kampfanlagen des Westwalls zu ausschließlich militär-hoheitsrechtlichen Zwecken errichtet (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273/ 1274 aaO). Sofern es dafür im Privateigentum stehende Grundstücke benutzte, wurden durch die Inanspruchnahme mithin hoheitsrechtliche Beziehungen zu dem betroffenen Grundstückseigentümer geschaffen (BGH aaO S. 1275).
Der hoheitsrechtliche Charakter der Kampfanlagen ging durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und die angeordnete Entmilitarisierung allein noch nicht verloren und dauerte auch nach Entstehung der Bundesrepublik zunächst noch weiter an (BGHZ 18, 253/259).
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c)	Es ist indessen davon auszugehen, daß etwaige im Grundstück des Klägers verbliebene Bunkerreste inzwischen Jegliche hoheitsrechtliche Zweckbestimmung verloren haben. Diese endete spätestens mit der im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens I960 durchgeführten Beseitigung des auf der Nachbarparzelle 52 befindlichen Bunkers. Die Beseitigung wurde von dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung vorgenommen und von der Beklagten durch Bereitstellung finanzieller Mittel gefördert. Durch diese Billigung der Beseitigungsarbeiten hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß die im Bereich der betroffenen Grundstücke gelegenen Befestigungsanlagen nicht mehr zur Erfüllung hoheitlicher Zwecke bestimmt seien, mithin insoweit "ent-widmet” würden (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273 aaO). Dabei, kann auch hier dahinstehen, ob die Entwässerungsleitung tatsächlich zu diesem Bunker gehörte. Selbst wenn dies nicht der Fall war, fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie von der allgemeinen Entfestigung und Ent Widmung in diesem Bereich ausgenommen werden sollte.
d)	Die Entwidmung bewirkte, daß sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für Schäden, die nach Abschluß der Beseitigungsarbeiten durch verbliebene Anlagen verursacht wurden, nicht mehr nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB), sondern nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers (§ 823 BGB) richtet. Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zu demutbaren Maßnahmen und Vorkehrun gen treffen muß, die zur Abwehr der daraus Dritten
 drohenden Gefahren notwendig sind (Senatsurteil in BGHZ 60, 54/55).
2.	Selbst wenn somit grundsätzlich die Beklagte die Verantwortung für die durch die Leitung verursachte Gefahrenlage trifft, besteht jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegt dieser Anspruch nämlich den Beschränkungen des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) -vom 5. November 1957 (BGBl I 1747).
a)	Allerdings fällt der Anspruch nicht schon unter § 2 Nr. 1 AKG. Danach sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die sich gegen den Bund nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger, d.h. insbesondere des Deutschen Reiches, richten oder richten könnten.
Diese Regelung betrifft nur solche Ansprüche, die bereits gegen die Rechtsträger des § 1 Abs. 1 AKG bestanden haben und sich nunmehr allein auf Grund der Vermögens- oder Funktionsnachfolge gegen andere Rechtsträger richten (F§aux de la Croix, AKG, 1959, § 2, Anm. B 1 S. 74). Ansprüche gegen die Funktionsnachfolger, die erst nach Eintritt in die Funktionen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger, also nach der eingetretenen Funktionsnachfolge, in Erfüllung eigener normaler Verwaltung sauf gaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden, werden durch § 2 Nr. 1 AKG nicht betroffen (Senatsurteile in BGHZ 29, 22 ff und 36,
245/247).
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b)	Das AKG gilt indes nach § 2 Nr. 3 u.a. auch für Ansprüche, die sich gegen den Bund richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums an einer Sache beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Art. 134 des Grundgesetzes in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. März 1949 verursacht worden ist. Die Vorschrift ist nicht nur auf Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB anzuwenden, sondern auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie er hier in Betracht kommt. Denn auch ein solcher Ersatzanspruch kann sich - wie der vorliegende Fall zeigt - daraus ergeben, daß der Schaden durch eine Einwirkung verursacht wird, die von einer in das Eigentum des Bundes gelangten Sache ausgeht. Für die Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 AKG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern darauf an, wann die Ursache für etwaige spätere Einwirkungen gesetzt wurde (vgl. BGHZ 29, 314/318).
Das aber war hier - gerade wenn man dem Sachvortrag des Klägers folgt - schon der Zeitpunkt des Baues der Entwässerungsanlage. Denn der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie die Anlage nicht beseitigt habe; hiernach hat die Beklagte insoweit den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern belassen. Dementsprechend ist schon durch den Bau der Anlage die Gefahrenquelle geschaffen worden, die später den Schaden beim Kläger verursachte. Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf
 
die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 299 314/318; BGH Urteil vom 9. März I960 - V ZR 189/58 = WM I960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958,
Anm. 4 zu § 2).
c)	Die unter § 2 Nr. 3 fallenden Beseitigungsund Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AKG zu erfüllen (F&aux de la Croix aaO Anm. 3 zu § 2, S. 75);
§ 4 Abs. 1 AKG, der für bestimmte Ansprüche aus der Nachkriegszeit, auch solche, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des im Geltungsbereich des AKG belegenen Reichsvermögens entstanden sind (Abs. 1 Nr. 2), weitergehende Erfüllungspflichten vorsieht, ist auf die Be-seitigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 2 Nr. 3 nicht anwendbar (§4 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Auch die Ansprüche aus Verletzung des Eigentums fallen unter Abs. 2, obwohl § 4 Abs. 2 Nr. 1 nicht ausdrücklich von ”Verletzungen” spricht. Der Begriff ’’Verletzung” wird hier von dem Begriff ’’Beeinträchtigung” mitumfaßt (vgl. Döll, eaO Anm. 11 zu § 4 AKG, ferner Feaux de la Croix aaO, Anm. E 2 zu § 4 AKG, S. 148, und Anm. C 2 b aa zu § 19 AKG, S. 244). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher dahinstehen lassen, ob die Beklagte die hier streitige Leitung durch ihr Untätigbleiben überhaupt noch ’’verwaltet” hat.
d)	Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erfüllungsanspruchs aus § 19 AKG hier nicht vorliegen.
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aa) § 19 Abs. 1 AKG ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur Herausgabeansprüche betrifft. In Betracht kommt allein § 19 Abs. 2 AKG, der für Ansprüche gilt, die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen; zu diesen Ansprüchen zählen auch solche aus § 823 BGB (Feaux de la Croix aaO Anm. C 2 b aa zu § 19 AKG S. 244).
bb) § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt, daß diese Ansprüche dann zu erfüllen sind, wenn die Erfüllung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Daran fehlt es hier. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bei der Bearbeitung des Bodens freigelegte Leitung - inzwischen - eine unmittelbare Gefahrenquelle für Leib oder Leben bildet; entscheidend ist vielmehr, daß der hier streitige Anspruch wegen der Beschädigung des Pfluges ein Anspruch auf Ersatz für bereits entstandenen Sachschaden ist, sich also nicht auf die Abwehr von Gefahr für Leib oder Leben richtet.
cc) Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG sind nicht erfüllt, da der Schädigung keine nach dem 31. Juli 1945 - und vor dem 24. Mai 1949, vgl.
§ 2 Nr. 3 AKG - begangene "Handlung" der Beklagten zugrunde liegt. Der Begriff der "Handlung” in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM I960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318; F&aux de la Croix aaO § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/ Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG; Döll, aaO Anm. 4b zu § 19 AKG). Da
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die Verletzung hier unstreitig nicht auf einem positiven Tun eines während des Zeitraums vom 31. Juli 1945 bis 24. Mai 1949 verantwortlichen Rechtsträgers beruht, scheidet ein Erfüllungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG aus.
3.	Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird daher vom allgemeinen Anspruchsausschluß nach § 1 AKG umfaßt. Da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchserlöschens vorliegen, kann die - auch vom Berufungsgericht nicht geprüfte -Frage dahinstehen, ob die Anmeldefrist nach § 28 und die Klagefrist nach § 29 AKG gewahrt sind.
III.
Der Senat tritt dem Berufungsgericht weiter darin bei, daß die Beklagte etwaige Mängel der später im Rahmen der Flurbereinigung vorgenommenen Beseitigungsmaßnahmen nicht zu verantworten hat. Bei der Beseitigung wurden nämlich keine Bundesbehörden tätig; vielmehr wurde sie von den für die Flurbereinigung zuständigen Landesbehörden in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Flurbereinigung richtete sich nach dem damals geltenden Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 591)> dieses Bundesgesetz wurde nach Art. 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, ohne daß ein Weisungsrecht des Bundes bestanden hätte. Die Beklagte beschränkte sich nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils darauf, den Ländern finanzielle Mittel für die
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Entfestigung zur Verfügung zu stellen; aus diesen Mitteln wies der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. dem Regierungspräsidenten in ASB einen Betrag zu, den dieser nach Maßgabe seines Erlasses vom 10. Mai 1958 für diesen Zweck einsetzte. In diesem Zusammenhang enthält der Erlaß Richtlinien für den Fall, daß sich im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen die Beseitigung von Befestigungsanlagen als notwendig oder als zweckmäßig erweisen sollte. Daraus folgt, daß den Landesbehörden insoweit ein von Weisungen des Bundes unabhängiges pflichtgemäßes Ermessen dahingehend eingeräumt war, welche Befestigungsanlagen in welcher Weise beseitigt werden sollten. Dieser weitgehende Ermessensspielraum begründet andererseits auch die volle Verantwortung des Landes für etwaige bei der Beseitigung begangene Fehler. Hingegen wurde durch die Bereitstellung der Mittel
 
allein eine erweiterte Haftung der Beklagten über die nach dem AKG eingeschränkten Erfüllungstatbestände hinaus nicht begründet.
Nüßgens	Peetz RiBGH Lohmann ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Nüßgens
 Kröner	Boujong