Der Wert des mit den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung verfolgten und in die Revisions-instanz gelangten Begehrens der Beteiligten zu 1) und 2) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Baulandbeschaffungsamt am 14. März 1969 erlassenen Verfügungen, in denen Räumungsfristen gesetzt und die Zwangsräumung angedroht wurden, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision über § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von § 546 Abs. 3, § 3 ZPO zu gewinnen. Maßgeblichkeit dieses Interesses ändert sich insbesondere nichts dadurch, daß die genannten Beteiligten von ihrem ursprünglich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Begehren, die beiden genannten Verfügungen aufzuheben, zu einem Feststellungsantrag übergegangen sind«Venn die Revision demgegenüber auf eine völlig unzureichende Organisation der begonnenen Zwangsräumung verweist, die in eine planlose Demontage des Betrie bes der Beteiligten zu 2) ausgeartet sei, so bringt sie einen neuen Sachverhalt ins Spiel, der bei der hier allein interessierenden Frage nach dem Umfang der durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der Räumung drohenden und entstehenden Nachteile gerade der betreffenden Räumungsverfügung nicht berücksichtigt werden kann. März 1969 hat allerdings zu einer - in ihrem Verlauf abgebrochenen und sodann auf Grund einer neuen Verfügung des Amtes fortgesetzten - Zwangsräumung geführt. Daß das auf die Verfügung vom 20. März 1969 bezogene und nach dem Vorstehenden zu bewertende Interesse der Revisionsführer so hoch ist, daß es im Verein mit dem auf die Verfügung vom 14. Februar 1969 bezogenen Interesse der Revisionsführer den Wert der hier maßgeblichen Revisionssumme von 25.000 DM übersteigt, haben die Revisionsführer nicht glaubhaft gemacht (§ 546 Abs. 1 und 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF I IH_2S_4#o BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Verfügungen der Enteignungebehörde vom 14. Februar und 20. März 1969 über die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der vorzeitigen Besitz-einweisung der Enteignungsbegünstigten in das Grund-stück Bflte-WilMMV, W®straße Beteiligte^ 1. Helga geb. traße Grundstückseigentümern, Antragsteller in für das gerichtliche Verfahren und Revi sionsführerin, 2. Firma Metallbau FiflHD GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard F: Mieterin, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsführerin. - Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu l) und 2): Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. 3. vertreten durch den Senator für Finanzen, Enteignungsbegünstigte, 4. Baulandbeschaffungsamt t Ente ignungsbehörde Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla beschlossen: Der Wert der Revision wird auf * 20^ooorZZjm festgesetzt. Gründe : Der Wert des mit den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung verfolgten und in die Revisions-instanz gelangten Begehrens der Beteiligten zu 1) und 2) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Baulandbeschaffungsamt am 14. Februar und 20. März 1969 erlassenen Verfügungen, in denen Räumungsfristen gesetzt und die Zwangsräumung angedroht wurden, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision über § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von § 546 Abs. 3, § 3 ZPO zu gewinnen. Die Wertfestsetzung ist an dem Interesse auszurichten, das die Beteiligten zu 1) und 2) daran hatten, daß die ihnen jeweils angedrohte Räumung vorerst unterbleibe und ihnen durch die betreffende in Aussicht genommene Räumung keine Nachteile entstünden. An der Maßgeblichkeit dieses Interesses ändert sich insbesondere nichts dadurch, daß die genannten Beteiligten von ihrem ursprünglich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Begehren, die beiden genannten Verfügungen aufzuheben, zu einem Feststellungsantrag übergegangen sind«Venn die Revision demgegenüber auf eine völlig unzureichende Organisation der begonnenen Zwangsräumung verweist, die in eine planlose Demontage des Betrie bes der Beteiligten zu 2) ausgeartet sei, so bringt sie einen neuen Sachverhalt ins Spiel, der bei der hier allein interessierenden Frage nach dem Umfang der durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der Räumung drohenden und entstehenden Nachteile gerade der betreffenden Räumungsverfügung nicht berücksichtigt werden kann. Für die Bemessung des aufgezeigten Interesses und die Berechnung des Revisionswertes (vgl. § 161 BBauG, § 546 Abs. 3, § 4 Abs. 1 ZPO) ist auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision abzustellen. In diesem Zeitpunkt stand fest, daß die Verfügung des Baulandbeschaffungsamtes vom 14. Februar 1969 sozusagen auf dem Papier stehengeblieben war. Das Interesse der Beteiligten kann insoweit nur gering veranschlagt werden. Die Verfügung des Amtes vom 20. März 1969 hat allerdings zu einer - in ihrem Verlauf abgebrochenen und sodann auf Grund einer neuen Verfügung des Amtes fortgesetzten - Zwangsräumung geführt. Daß das auf die Verfügung vom 20. März 1969 bezogene und nach dem Vorstehenden zu bewertende Interesse der Revisionsführer so hoch ist, daß es im Verein mit dem auf die Verfügung vom 14. Februar 1969 bezogenen Interesse der Revisionsführer den Wert der hier maßgeblichen Revisionssumme von 25.000 DM übersteigt, haben die Revisionsführer nicht glaubhaft gemacht (§ 546 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Senat veranschlagt daher den Wert der Revision auf nicht mehr, aber auch auf nicht weniger als 20.000 DM. Meyer Dr. Hußla