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BGH · Ill ZR 4/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 4/63

Eie mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Erteilung der Auskunft ergebe sich weiterhin daraus, daß sie die Anfrage des Klägers nach dem Verbleib des Bargeldes vom 22. November 1961 sei sorgfältig und so vollständig wie möglich erteilt; weitere Angaben über den Verbleib des Nachlasses könne sie nicht machen; die Erben hätten alle vorhandenen Kacnlaßgegenstände am 16. Ein allgemeines Mißtrauen gegen die Richtigkeit der Auskunft rechtfertige nach feststehender Rechtsprechung noch nicht das Verlangen auf Ablegung des Offenbarungseides. ha der zur Entscheidung gestellte Klageanspruch auf Ableistung des Offenbarungseides nach § 2028 Abs. 2 BGB als aus den: Erbrecht flie/3ender vermögensrecntlicher Anspruch nicht unbeschränkt revisibel ist und die Revision vorn Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob der Wert des Streitgegenstandes die Revisionssumme erreicht (§§ 546 Abs.1, 547 Abs. 2, 554 a ZPO). Grundlage dieser Schätzung ist das Interesse des Klägers daran, genaue Kenntnis zu erlangen, was der Erblasser besessen hat, also an dem Mehr, was der Kläger auf Grund der durch den begehrten Offenbarungseid erlangten Kenntnisse zu erlangen hofft, wobei die Höhe des Wertes der Dieses Interesse an den von der Beklagten angeblich verschwiegenen Gegenständen und Rechtsgeschäften hat der Kläger, nachdem er in der Klageschrift den Wert "vorläufig unverbindlich auf 3 000 IM geschätzt" hatte, auf Anfrage des Berufungsgerichts in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1962 hervorgehoben, daß es für die Bemessung des Streitwertes nur auf die Vorstellungen des Klägers ankomme, die er an den angeblich verheimlichten Gegenständen habe, sie selbst zu dem Y/ert "schwerlich Angaben machen könne", aber der vom Kläger geschätzte Ansatz von 10 000 DM überhöht zu sein scheine. Juli 1962 den Streitwert für das Berufungsverfähren (damals war nur der Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides anhängig) auf 5 0C0 Bli festgesetzt, wobei es - wie sich aus den handschriftlichen Notizen auf öl. Insoweit hat der Kläger aber dargelegt: Die Beklagte habe irgendwelches Bargeld als Hinterlassenschaft nicht angegeben (außer einer am Todestag von der Birma Gebr. noch im Jahre I960, also nicht lange vor seinem Tode, aus dieser Birma einen Betrag von 27 000 IM entnommen habe, und obwohl der Erblasser vermögend sowie nach seinen Gewohnheiten stets im Besitz nicht unerheblicher Geldbeträge gewesen sei; ferner hätten jegliche geschäftlichen Unterlagen und Urkunden im Nachlaß gefehlt, deren Vorhandensein bei der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers als vermögenden Geschäftsmannes selbstverständlich oder als sicher anzunehmen sei; schließlich habe - nach den vom Kläger selbst inzwischen geti*oiienen Feststellungen -die Beklagte noch unmittelbar vor dem Tod des damals schwer kranken und bereits geschäftsunfähigen Erblassers aus dessen Vermögen Werte in Höhe von ca* 37 000 DM an sich gebrachto Diese vom Kläger behaupteten Tatsachen sind ein ausreichender tatsächlicher Anhalt für die Annahme, daß das vom Kläger mit 10 000 DM geschätzte Interesse jedenfalls nicht als willkürlich oder bar jeglicher greifbaren tatsächlichen Unterlagen bezeichnet werden kann« Unter diesen Umständen kann dieses vom Kläger selbst geschätzte Interesse Ausgangspunkt der vom Gericht nach § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Streitwertes sein* Allerdings ist der ,.ert des Anspruchs auf Ableistung des Offenbarungseides, da dieser Anspruch nur der Vorbereitung der reststellung des Kachlaßbestandes und eines etwaigen Herausgabeanspruchs des Erben dient, in der Regel unter dem Viert eines solchen möglicherweise bestehenden Herausgabeanspruchs anzusetzen« Jedoch läßt sich der Wert eines solchen vorbereitenden Anspruchs - übrigens ebenso wie auch ein Auskunftsanspruch (vgl. 1252 Kr» 8), von dem aber der Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides wesentlich verschieden ist - nicht allgemein und für bedien Pall nur in einem bestimmten Prozentsatz des Viertes des möglichen Herausgabeanspruchs festsetzen. Dabei ist hier von Bedeutung, daß nach den Behauptungen des Klägers ihm nur mit Hilfe der Beklagten, da sie mit dem Erblasser allein in häuslicher Gemeinschaft gelebt und nach der schweren., angeblich zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung des Erblassers auch dessen wirtschaftliche Angelegenheiten besorgt habe, möglich ist, den Bestand des Nachlasses erschöpfend und durch den verlangten Offenbarungseid mit Sicherheit festzustellen, so daß auch das Interesse des Klägers an der Ableistung des Offenbarungseides hier be-conders hoch ist. Deshalb kann der Wert für den geltend gemachten, zur Entscheidung stehenden Klageanspruch jedenfalls nicht wesentlich unter dem vom Kläger geschätzten Interesse an angeblich verschwiegenen Hachlaßgegenständen und Erbschaftsgeschäften liegen. November 1961 erteilten) Auskunft rechtfertige nicht den Anspruch aus § 2026 Abs. 2 BGB auf Ableistung des Offenbarungseides. Es müßten vielmehr bestimmte Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen werden, die den Schluß rechtfertigtem, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Soi’gfalt erteilt worden sei. Aus der Länge der Zeit von der Anfrage des Klägers nach dem Bargeld bis zur Erteilung der Auskunft am 50. Auch daraus, daß die Beklagte keine Auskunft über geschäftliche und persönliche Papiere sowie Uber die Brief tasche des Erblassers gegeben habe, könne der Kläger nicht für sich herleiten; denn er hätte im einzelner: vortragen müssen, welche Papiere und Urkunden beim Erblall vorhanden gewesen seien,, Auch aus der Tatsache, daß im Garten des Erblassers ein Aschenhäulcfcten (mit Resten eines Notizbuches der Beklagten) gefunden worden ist, könne noch nicht gefolgert werden, daß die Beklagte Papiere des Erblassers verbrannt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vor dem Tod des Erblassers von diesem erfolgten Zuwendungen an die Beklagte nichtig seien, wie der Kläger meine. Darauf, daß die Beklagte kein Bestandsverzeichnis angefertigt, insbesondere Wäsche und Kleidungsstücke des Erblassers nicht einzeln aui'geführt habe, könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beklagte hierzu nicht verpflichtet gewesen sei und auch nicht feststehe, ob ihr dies überhaupt möglich gewesen sei«, 2028 BGB verkannt, insbesondere die an den Erben zu stellenden Barlegungs- und Beweisanforderungen für einen Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides durch den Hausgenossen des Erblassers hinsichtlich einer erteilten Auskunft zu hoch gespannt sowie den Gesamtvortrag des Klägers im Blick auf die Voraussetzungen der Ansprüche des Erben nach § 2028 BGB nicht ausreichend und nicht richtig gewürdigt hat, wie die Revision mit Recht rügt. Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem iode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausge- Die in § 2028 Abs. 2 BGB normierte Verpflichtung des Hausgenossen des Erblassers zur Leistung des Offenbarungseides, um die es im jetzigen Verfshrensabschnitt des Rechtsstreits allein geht, setzt voraus, daß eine Auskunft erteilt ist - worüber hier kein Zweifel besteht - und daß Grund zu der Annahme vorhanden ist, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wordene Insoweit genügt nicht, daß aie erteilte Auskunft objektiv unvollständig oder unrichtig ist oder der Auskunftspflicntige sich lediglich weigert, den Eid zu leisten, oder daß ein nur allgemeines Mißtrauen besteht. Vielmehr müssen vom Erben Gründe dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die die Annahme rechtfertigen, daß die erteilte Auskunft - selbst wenn sie objektiv unvollständig oder unrichtig erteilt worden ist - "aus mangelnder Sorgfalt" unvollständig oder unrichtig erteilt worden ist; d.h. der Elager muß, da der Eid nur ein BeStärkungsmittel für die Erfüllung der Auskunftspflicht ist, greifbare Tatsachen Vorbringen und notfalls erweisen, die sein Verlangen nach eidlicher Erhärtung der erteilten Auskunft bei objektiver Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheinen lassen; dabei ist insbesondere ein Verschweigen von Each-laßgegenständen und vor allem das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Hier hat nun der Klager so viel an Tatsachen vorgetragen, die - wenn sie sich als wahr erweisen ~ nicht nur ein allgemeines Mißtrauen seinerseits rechtfcrtigen, sondern die es im Blick auf den dargelegten Gmfang sowie Sinn und Zweck der Auskunftopflicht des Hausgenossen auch als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß die Beklagte die von ihr erteilte Auskunft eidlich erhärtet, wenn nicht der Gesetzeszweck des § 2028 BGB ausgehöhlt werden soll. Was das vom Kläger vermißte Bargeld anlangt, so erscheint es nach der Lebenserfahrung zu demindest sehr ungewöhnlich, daß bei dem unbestrittenen Lebenszuschnitt des Erblassers außer dem gerade am Todestag von der Firma Gcbr- üblicherweise wöchentlich gezahlten Betrag von 200 EM gewissermaßen kein Pfennig Bargeld vorhanden gewesen sein soll, zu demal nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Darlegung des Klägers der Erblasser noch im Jahr vor seinem Tode einen nicht unerheblichen Betrag aus der rirma Gebr. teiligt war, entnommen haben solle Insoweit rügt die Revision mit Recht als Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht den - z.T. unter Beweisantritt aufgestellten - Behauptungen des Klägers (vgl. Klägers gingen dahin, daß der Erblasser und auch die Beklagte selbst Britten gegenüber mehrfach erklärt hätten, der Erblasser habe immer erhebliche Barbeträge zur Verfügung gehabt, daß der Erblasser von den wöchentlichen Zahlungen von 200 DM stets einen Teil für sich selbst behalten habe, sowie daß schließlich das gesamte Bargeld wenigstens in der Zeit seit dem 21® November I960 wegen der in diesem Zeitpunkt eingetretenen Hinfälligkeit des Erblassers von der Beklagten entgegengenommen und verwaltet worden sei* Endlich ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zu demindest bedenklich, anzunehment in der Nichterwähnung von weiterem Bargeld (außer den genannten 200 DH) in der Auskunft vom 30. daß der Erblasser ln den letzten Monaten oder Wochen vor seinem Tod unstreitig schwer erkrankt war und die Beklagte zu demindest teilweise auch geschäftliche Dinge des Erblassers in dieser Zeit besorgt hat, wie sich aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Weiterhin eriordert § 2028 Absc 2 8G3 insoweit nicht den Kachweis, daß Papiere des Erblassers von der Beklagten verbrannt worden sind, wovon offenbar das Berufungsgericht reohtsfehlerhaft ausgeht. Es genügt vielmehr, daß Tatsachen vorliegen, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise die Besorgnis rechtfertigen, es seien (auch) Nachlaßgegen-stände durch Verbrennen beiseite geschafft und in der Auskunft verschwiegene Schließlich kommt hinzu, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Beklagte noch kurz vor dem Tod des Erblassers in einer Zeit, in der er zu demindest aufsschwerste erkrankt und zur Besorgung geschäftlicher Dinge nur schwerlich noch in der Lage war, von diesem erhebliche geldliche Werte zugewendet erhalten hat. unmittelbar vor dem Tod des schwer kranken Erblassers von der Beklagten selbst nicht vorgetragen worden ist, so daß dieser Umstand bei der nach § 2028 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Besorgnis, die Auskunft der Housge-nossin sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, jedenfalls mit berücksichtigt werden muß. der Behauptungen des Klägers und bei objektiver Betrachtung des Palles es gerechtfertigt erscheinen könnte, die von der Beklagten unter dem 30.

Zitierte Normen: § 2028 BGB § 546 ZPO § 2028 BGB § 3 ZPO § 2026 BGB § 286 ZPO § 2028 BGB
BGBBerufungsgerichtErblasserKlägerAuskunftBargeldErbe

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 4/63
Verkündet am 2. Juli 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2l/0 009
Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Hans An der äeSBV>
in Wl
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollm&chtigter: Rechtsanwalt Tr
 Frau Else K bei Bai
 gegen in	Post	K|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.h.c. BHBIHV -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das ürteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 51. Oktober 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten aes Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger und Frau Marlies Sc
 sind it erben des
 am 50. Kürz 1961 verstorbenen Kaufmanns Karl
 lasser). Die Beklagte führte diesem den Haushalt; sie lebte mit ihm bis zu seinem lode in häuslicher Gemeinschaft.
Am b. Mai 1961 verlangte der Kläger von der Beklagten "Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Auskunftspflieht" über den Nachlaß. Am 16. Juni 1961 räumte die Beklagte die Wohnung des Erblassers, und die Erben nahmen den Nachlaß in Besitz. Am 30. November 1961 erteilte die Beklagte durch Schreiben ihrer Frozeßbevollmächtigten Auskunft über den Nachlaß.
Mit der Klage verlangt der Kläger in erster Linie die Leistung des Offenbarungseides durch die Beklagte. Dazu hat er vorgetragen:
Die Beklagte habe ihre Auskunft vom 30. November 1961 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt. eo habe sie den Verbleib der Brieftasche und sämtlicher geschäftlichen und persönlichen Papiere des Erblassers, die nicht aufzufinden gewesen seien, nicht erwähnt, sie habe auch die V.'äsche- und Kleidungsstücke des Erblassers nicht im einzelnen angegeben. Es sei ferner ganz unwahrscheinlich, daß der vermögende Erblasser keinerlei Barmittel, sondern nur die am lodestage von der Firma Gebr. pfllB gezahlten 200 EM hinterlassen habe. Der Erblasser habe nämlich monatlich etwa 900 DM an Geschäftsbezugen von der Firma Gebr.P erhalten und allein im Jahre I960	27	000	DM	aus der Firma
 entnommen. Der Erblasser sei infolge physischer und psychischer Erkrankung mit schweren Lähmungserscheinungen seit den. 21. November I960 geschäftsunfähig gewesen. Die Beklagte habe die völlige Hinfälligkeit und Hilflosigkeit
 des Erblassers dazu mißbraucht, um sich wesentliche Teile seines Vermögens anzueignen• So sei noch arr. 16. Mär2 1961 der gesamte V/ertpapierbesitz des Erblassers in Höhe von 18 515 EM von seinem Depot auf das der Beklagten ubergegangen, und seine Sparbücher in Höhe von 11 606,79 DM und 2 09ö,20 EM seien zu dieser Zeit auf ihren Namen umgeschrieben worden. Weiter habe die Beklagte aus einer Lebensversicherung, die der Erblasser zu ihren Gunsten abgeschlossen habe, 5 0C0 EM erhalten. Alle diese "Schenkungen” seien nichtig, weil der Erblasser nach den ärztlichen Gutachten seit dem 21. November I960 geschäftsunfähig gewesen sei. Eie mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Erteilung der Auskunft ergebe sich weiterhin daraus, daß sie die Anfrage des Klägers nach dem Verbleib des Bargeldes vom 22. A.pril 1961 nicht sofort, sondern erst nach Ablauf von über sieben Monaten beantwortet habe. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers im Garten des Hauses des Erblassers nach dem 16. Juni 1961 ein Häufchen Asche gefunden; in diesem hätten sich die Reste eines vex'brannten Notizbuches mit dem Hamen der Beklagten "Else KflU1 befunden. Dieser Kund zwinge zu der Annahme, daß die Beklagte auch Nachlaßunterlagen verbrannt habe. Denn im Nachlaß seien keinerlei Urkunden, insbesondere Bankauszüge, Abrechnungen, Verträge usw., vorhanden gewesen, obwohl bei dem Erblasser als vermögenden Geschäftsmann das Vorhandensein solcher geschäftlichen Unterlagen selbstverständlich sei.
Der Kläger hat zuletzt (in der Berufungsinstanz) beantragt ,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten und
 zugunsten der Frau Marlies ScBH geb. PflHB in
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t)
Wuppertal den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie die zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht aus § 2028 BGB im Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30. November 1961 gemachten Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als sie dazu imstande sei,
 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm und Erau Marlies ScflBgeb.	in	Wuppertal	Aus-
kunft darüber zu erteilen, was ihr über den Verbleib derjenigen Gegenstände bekannt ist, die sie seit dem 21. November I960 von dem Erblasser, den am 30. März 1961 in Wuppertal verstorbenen Karl Rudolf ?■■■, erhalten hat.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt:
Ihre Auskunft vom 30. November 1961 sei sorgfältig und so vollständig wie möglich erteilt; weitere Angaben über den Verbleib des Nachlasses könne sie nicht machen; die Erben hätten alle vorhandenen Kacnlaßgegenstände am 16. Juni 1961 an sich genommen, verteilt und weggeschafft. Insbesondere die Brieftasche habe sich nach ihrer Erinnerung bei ihrem Auszug noch in der Wohnung des Erblassers befunden. Ein allgemeines Mißtrauen gegen die Richtigkeit der Auskunft rechtfertige nach feststehender Rechtsprechung noch nicht das Verlangen auf Ablegung des Offenbarungseides. Die Auskunftspflicht beziehe sich auch nur auf solche Gegenstände, deren Zugehörigkeit zur Erbschaft feststünde. Deshalb brauche sie Uber die Zuwendungen, die sie vom Erblasser früher erhalten habe, eine Auskunft nicht zu geben; jedenfalls sei der
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Erblasser nicht geschäftsunfähig gewesen, deshalb seien die Zuwendungen an sie nicht nichtig. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Beklagte Klageänderung gerügt.
13eide Vorinstanzen haben die Klage auf Ableistung des Offenbarungseides abgewiesen, das Oberlandesgericht in einem feilurteil, weil hinsichtlich des erst in der Berufungsinstanz neu gestellten Hilfsantrages noch weitere Aufklärung erforderlich sei«,
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen bisher abgewiesenen Hauptklageanspruch weiter, hie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I. Zulässigkeit der Revision;
ha der zur Entscheidung gestellte Klageanspruch auf Ableistung des Offenbarungseides nach § 2028 Abs. 2 BGB als aus den: Erbrecht flie/3ender vermögensrecntlicher Anspruch nicht unbeschränkt revisibel ist und die Revision vorn Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob der Wert des Streitgegenstandes die Revisionssumme erreicht (§§ 546 Abs. 1, 547 Abs. 2, 554 a ZPO).
Weil der Anspruch aus § 2028 Abs. 2 BGB lediglich der Vox'bereitung der Feststellung des Bestandes des Rae blasses und eines etwaigen Herausgabeanspruchs des Erben dient, ist sein Wert im Einzelfall nach § 3 ZPO frei zu schätzen. Grundlage dieser Schätzung ist das Interesse des Klägers daran, genaue Kenntnis zu erlangen, was der Erblasser besessen hat, also an dem Mehr, was der Kläger auf Grund der durch den begehrten Offenbarungseid erlangten Kenntnisse zu erlangen hofft, wobei die Höhe des Wertes der
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nach den Vorstellungen des Klägers verschwiegenen Nach-laßgegenstände und erledigten erbschaftlichen Geschäfte die obere Grenze bildet (vgl. Gerold, Streitwert 1939 S. 222 unter Ziff. Ill Br. 39 Handnote 1 mit Nachweisen; Bayer.ObLG in dessen Entscheidungssammlung Band j n.B „
So 1015; Kössler in Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1932 Seite 388/569).
Dieses Interesse an den von der Beklagten angeblich verschwiegenen Gegenständen und Rechtsgeschäften hat der Kläger, nachdem er in der Klageschrift den Wert "vorläufig unverbindlich auf 3 000 IM geschätzt" hatte, auf Anfrage des Berufungsgerichts in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1962 mit 10 000 IM bewertet. Die Beklagte hat demgegenüber in ihrer schriftsätzlichen Erwiderung vom 5. Juli 1962 hervorgehoben, daß es für die Bemessung des Streitwertes nur auf die Vorstellungen des Klägers ankomme, die er an den angeblich verheimlichten Gegenständen habe, sie selbst zu dem Y/ert "schwerlich Angaben machen könne", aber der vom Kläger geschätzte Ansatz von 10 000 DM überhöht zu sein scheine. Daraufhin hat das Qberlandesgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1962 den Streitwert für das Berufungsverfähren (damals war nur der Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides anhängig) auf 5 0C0 Bli festgesetzt, wobei es - wie sich aus den handschriftlichen Notizen auf öl. 63 GA ergibt -offenbar nur 1/4 bis 1/5 des Interesses des Klägers - ebenso wie bei der ötreitwertermittlung im iaile einer Auskunftsklage (vgl. hierzu öaumbach ZPO 26. Aull. Anhang nach § 3 ZPO) - zugrunde gelegt hatc
 Der erkennende Senat schätzt demgegenüber in Anwendung des § 3 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf 7 500 DM. Dabei läßt er sich von folgenden Erwägungen leiten:
 
Auszugehen ist von den Vorstellungen una tatsächlichen Behauptungen des Klägers über den Umlang und Wert der angeblich verschwiegenen Nachlaßgegenstände und getätigten Erbschaftsgeschäite. Insoweit hat der Kläger aber dargelegt: Die Beklagte habe irgendwelches Bargeld als Hinterlassenschaft nicht angegeben (außer einer am Todestag von der Birma Gebr. pflBB gezahlten Summe von 200 DM, über deren Verwendung sie Auskunft gegeben hat), obwohl der Erblasser außer den monatlichen laufenden Bezügen in Höhe von etwa 900 EM von der Birma Gebr. noch im Jahre I960, also nicht lange vor seinem Tode, aus dieser Birma einen Betrag von 27 000 IM entnommen habe, und obwohl der Erblasser vermögend sowie nach seinen Gewohnheiten stets im Besitz nicht unerheblicher Geldbeträge gewesen sei; ferner hätten jegliche geschäftlichen Unterlagen und Urkunden im Nachlaß gefehlt, deren Vorhandensein bei der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers als vermögenden Geschäftsmannes selbstverständlich oder als sicher anzunehmen sei; schließlich habe - nach den vom Kläger selbst inzwischen geti*oiienen Feststellungen -die Beklagte noch unmittelbar vor dem Tod des damals schwer kranken und bereits geschäftsunfähigen Erblassers aus dessen Vermögen Werte in Höhe von ca* 37 000 DM an sich gebrachto
 Diese vom Kläger behaupteten Tatsachen sind ein ausreichender tatsächlicher Anhalt für die Annahme, daß das vom Kläger mit 10 000 DM geschätzte Interesse jedenfalls nicht als willkürlich oder bar jeglicher greifbaren tatsächlichen Unterlagen bezeichnet werden kann« Unter diesen Umständen kann dieses vom Kläger selbst geschätzte Interesse Ausgangspunkt der vom Gericht nach § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Streitwertes sein* Allerdings ist der ,.ert
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des Anspruchs auf Ableistung des Offenbarungseides, da dieser Anspruch nur der Vorbereitung der reststellung des Kachlaßbestandes und eines etwaigen Herausgabeanspruchs des Erben dient, in der Regel unter dem Viert eines solchen möglicherweise bestehenden Herausgabeanspruchs anzusetzen« Jedoch läßt sich der Wert eines solchen vorbereitenden Anspruchs - übrigens ebenso wie auch ein Auskunftsanspruch (vgl. hierzu BGH in NJW I960 S. 1252 Kr» 8), von dem aber der Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides wesentlich verschieden ist - nicht allgemein und für bedien Pall nur in einem bestimmten Prozentsatz des Viertes des möglichen Herausgabeanspruchs festsetzen. Vielmehr ist der Viert jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Palles zu bestimmen. Dabei ist hier von Bedeutung, daß nach den Behauptungen des Klägers ihm nur mit Hilfe der Beklagten, da sie mit dem Erblasser allein in häuslicher Gemeinschaft gelebt und nach der schweren., angeblich zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung des Erblassers auch dessen wirtschaftliche Angelegenheiten besorgt habe, möglich ist, den Bestand des Nachlasses erschöpfend und durch den verlangten Offenbarungseid mit Sicherheit festzustellen, so daß auch das Interesse des Klägers an der Ableistung des Offenbarungseides hier be-conders hoch ist. Deshalb kann der Wert für den geltend gemachten, zur Entscheidung stehenden Klageanspruch jedenfalls nicht wesentlich unter dem vom Kläger geschätzten Interesse an angeblich verschwiegenen Hachlaßgegenständen und Erbschaftsgeschäften liegen. Der Senat hält es danach für angemessen, unter Vornahme eines Abstrichs von einem Viertel den Wert des Klageanspruchs auf Ableistung des Offenbarungseides auf 7 500 DM anzusetzen.
Die Revision ist mithin zulässig»
 
IIo Sachlichrechtliche Prüfung:
In der Sache hat die Revision Erfolg»
1.) Das Berufungsgericht meint, ein allgemeines Mißtrauen gegen die Richtigkeit der (von der Beklagten unter dem 50. November 1961 erteilten) Auskunft rechtfertige nicht den Anspruch aus § 2026 Abs. 2 BGB auf Ableistung des Offenbarungseides. Es müßten vielmehr bestimmte Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen werden, die den Schluß rechtfertigtem, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Soi’gfalt erteilt worden sei. Las habe Jedoch der Klager nicht dargetan. Dazu führt das Oberlandesgericht u«a. aus:
Y/as das vermißte weitere Bargeld anlange, so habe die Beklagte durch die Nichterwähnung dieses Postens angegeben, daß sie von weiterem Bargeld nichts wisse, wie sie im Jetzigen Prozeß auch schriftsätzlich ausgeführt habe. Es möge sein, daß der Erblasser im Jahre I960 27 000 DM aus der xirma Gebr. Pandel (an der er beteiligt war) entnommen habe; Jedoch könne daraus noch nicht gefolgert werden, daß diese beim Erbfall noch vorhanden gewesen seien, da der Erblasser diesen Betrag für geschäftliche Zwecke verwendet haben könne und fraglich sei, ob dieses Geld überhaupt zu Haus aufbewahrt worden sei. Aus der Länge der Zeit von der Anfrage des Klägers nach dem Bargeld bis zur Erteilung der Auskunft am 50. November 1961 könne nichts gefolgert werden, da die Legitimation des Klägers als Ei'be noch nicht festgestanden habe. Auch daraus, daß die Beklagte keine Auskunft über geschäftliche und persönliche Papiere sowie Uber die Brief tasche des Erblassers gegeben habe, könne der Kläger nicht für sich herleiten; denn er hätte im einzelner: vortragen
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müssen, welche Papiere und Urkunden beim Erblall vorhanden gewesen seien,, Auch aus der Tatsache, daß im Garten des Erblassers ein Aschenhäulcfcten (mit Resten eines Notizbuches der Beklagten) gefunden worden ist, könne noch nicht gefolgert werden, daß die Beklagte Papiere des Erblassers verbrannt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vor dem Tod des Erblassers von diesem erfolgten Zuwendungen an die Beklagte nichtig seien, wie der Kläger meine. Jedenfalls hätte die Beklagte diese Zuwendungen nur dann aufzuiühren brauchen, wenn die Nichtigkeit für sie festgestanden hätte* Bas sei jedoch nicht der Pall, zu demal der Kläger selbst erst in der Berufungsinstanz dahingehende Ausführungen gemacht habe. Darauf, daß die Beklagte kein Bestandsverzeichnis angefertigt, insbesondere Wäsche und Kleidungsstücke des Erblassers nicht einzeln aui'geführt habe, könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beklagte hierzu nicht verpflichtet gewesen sei und auch nicht feststehe, ob ihr dies überhaupt möglich gewesen sei«,
2«) Biese Ausführungen zeigen, daß aas Berufungsgericht die rechtliche Tragweite und den Sinn des ? 2028 BGB verkannt, insbesondere die an den Erben zu stellenden Barlegungs- und Beweisanforderungen für einen Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseides durch den Hausgenossen des Erblassers hinsichtlich einer erteilten Auskunft zu hoch gespannt sowie den Gesamtvortrag des Klägers im Blick auf die Voraussetzungen der Ansprüche des Erben nach § 2028 BGB nicht ausreichend und nicht richtig gewürdigt hat, wie die Revision mit Recht rügt.
Sinn und Zweck der Auskunftspflicht des Hausgenossen des Erblassers nach § 2028 BGB ist, im Gegensatz zu der

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für den Erbschaf tsbesi tzer in J 20 27 BGB normierten Aus-kunftspflicht zwar nicht, Liber den bestand der Erbschaft ala solcher dem Erben Auskunft zu geben und ein Nachlaßverzeichnis aufzusteilen. Jedoch soll nach § 2026 BGB derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalles mit den: Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, wie dies bei einer Haushalterin der lall ist, dem Erben auf dessen Verlangen Auskunft geben, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und insbesondere, was ihm über den örtlichen und auch "wirtschaftlichen” Verbleib von Erbschaftsgegen-stäncen, zu denen übrigens Forderungen ebenfalls gehören, bekannt ist, d.h. Auskunft über den Verwahrungsort und das Schicksal zur Erbschaft gehörender Gegenstände, die vom Erben vermißt werden» Denn einerseits ermöglicht oder erleichtert die häusliche Gemeinschaft im gewissen Jmfang auch die Verfügungsmöglichkeit über Nachlaßgegenstände; andererseits soll dem Erben durch die Vorschrift des 5 2028 BGB die Möglichkeit, Klarheit zu gewinnen, erleichtert werden; insbesondere soll die Auskunft der Ermittlung dienen, ob jemand - sei es der Hausgenosse selbst oder ein Dritter - vom Erben in Anspi'uch genommen werden kann, weil der Erbe, der - wie hier - nicht selbst in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, nicht wissen kann, wer etwa in die Erbschaft eingegriffen oder über Erbschaftsgegenstände verfügt hat. Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem iode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausge-
 
nossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 - 4; Planck BGB 4. Aull. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Auflo § 2028 Anm. 1+4; RG2 73» 369* 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ IS, 67, 70).
Die in § 2028 Abs. 2 BGB normierte Verpflichtung des Hausgenossen des Erblassers zur Leistung des Offenbarungseides, um die es im jetzigen Verfshrensabschnitt des Rechtsstreits allein geht, setzt voraus, daß eine Auskunft erteilt ist - worüber hier kein Zweifel besteht - und daß Grund zu der Annahme vorhanden ist, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wordene Insoweit genügt nicht, daß aie erteilte Auskunft objektiv unvollständig oder unrichtig ist oder der Auskunftspflicntige sich lediglich weigert, den Eid zu leisten, oder daß ein nur allgemeines Mißtrauen besteht. Darauf absielende Behauptungen des Erben recht-fertigen allein noch nicht die Verpflichtung zur Ableistung des Offenbarungseides. Vielmehr müssen vom Erben Gründe dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die die Annahme rechtfertigen, daß die erteilte Auskunft - selbst wenn sie objektiv unvollständig oder unrichtig erteilt worden ist - "aus mangelnder Sorgfalt" unvollständig oder unrichtig erteilt worden ist; d.h. der Elager muß, da der Eid nur ein BeStärkungsmittel für die Erfüllung der Auskunftspflicht ist, greifbare Tatsachen Vorbringen und notfalls erweisen, die sein Verlangen nach eidlicher Erhärtung der erteilten Auskunft bei objektiver Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheinen lassen; dabei ist insbesondere ein Verschweigen von Each-laßgegenständen und vor allem das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. hierzu
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 BGB RGEK aaO Anm. 3; Planck Nr- 6; EG in Seufi'-Arch 77, Hr. 20; OLG 16, 4 2 unci 34, S. 341, 356/359, 364).
aaO Anm. 5; BGH in L.'.- § 239 BGB 233 und in LE 1943 S. 407 277; Zosei in Gruch. beitr f 62
Hier hat nun der Klager so viel an Tatsachen vorgetragen, die - wenn sie sich als wahr erweisen ~ nicht nur ein allgemeines Mißtrauen seinerseits rechtfcrtigen, sondern die es im Blick auf den dargelegten Gmfang sowie Sinn und Zweck der Auskunftopflicht des Hausgenossen auch als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß die Beklagte die von ihr erteilte Auskunft eidlich erhärtet, wenn nicht der Gesetzeszweck des § 2028 BGB ausgehöhlt werden soll. Dabei iet im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen:
Was das vom Kläger vermißte Bargeld anlangt, so erscheint es nach der Lebenserfahrung zu demindest sehr ungewöhnlich, daß bei dem unbestrittenen Lebenszuschnitt des Erblassers außer dem gerade am Todestag von der Firma Gcbr-	üblicherweise	wöchentlich	gezahlten Betrag
 von 200 EM gewissermaßen kein Pfennig Bargeld vorhanden gewesen sein soll, zu demal nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Darlegung des Klägers der Erblasser noch im Jahr vor seinem Tode einen nicht unerheblichen Betrag aus der rirma Gebr.	an	der	er	be-
teiligt war, entnommen haben solle Insoweit rügt die Revision mit Recht als Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht den - z.T. unter Beweisantritt aufgestellten - Behauptungen des Klägers (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 9« Mai 1962 S. 3 und 6 sowie vom 23. Februar 1962 S. 1; auch Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1962 S. 2) nicht nachgegangen sei und diese nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Behauptungen des
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Klägers gingen dahin, daß der Erblasser und auch die Beklagte selbst Britten gegenüber mehrfach erklärt hätten, der Erblasser habe immer erhebliche Barbeträge zur Verfügung gehabt, daß der Erblasser von den wöchentlichen Zahlungen von 200 DM stets einen Teil für sich selbst behalten habe, sowie daß schließlich das gesamte Bargeld wenigstens in der Zeit seit dem 21® November I960 wegen der in diesem Zeitpunkt eingetretenen Hinfälligkeit des Erblassers von der Beklagten entgegengenommen und verwaltet worden sei* Endlich ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zu demindest bedenklich, anzunehment in der Nichterwähnung von weiterem Bargeld (außer den genannten 200 DH) in der Auskunft vom 30. November 1961 liege ohne weiteres die Behauptung der Beklagten, sie wisse von weiterem Bargeld nichts«. Es hätte vielmehr für die Beklagte n&hegelegen?auf das Nichtvorhandensein weiteren Bargeldes ausdrücklich einzugehen, zu demal der Kläger in einen: früheren Schreiben vom 22. April 1961 ausdrücklich nach noch vorhandenem Bargeld gefragt hatte*
ferner ist die Nichterwähnung des Verbleibs von irgendwelchen geschäftlichen und persönlichen Unterlagen und Urkunden des Erblassers durch seinen einzigen Hausgenossen ebenfalls ungewöhnlich. Denn in der Regel pflegt gerade ein vermögender Geschäftsmann wie der Erblasser solche in persönlicher Verwahrung zu haben, zu demal wenn er - wie hier nach dein Vortrag des Klägers (vgl. dessen Schriftsatz vom 19. Mai 1962 S. 6) - derartige schriftlichen Unterlagen auch nicht in seinem Tresor in den Geschäftsräumen der Eirma Gebr. Pandel aufbewahrt hat$ eine langjährige Haushälterin weiss im allgemeinen auch, wo sich solche Urkunden des Hausherrn befinden. Dabei kommt zugunsten des Klägers hier unterstützend hinzu,
 
daß der Erblasser ln den letzten Monaten oder Wochen vor seinem Tod unstreitig schwer erkrankt war und die Beklagte zu demindest teilweise auch geschäftliche Dinge des Erblassers in dieser Zeit besorgt hat, wie sich aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 1962 G. 3 vorgelegten, inhaltlich unbestrittenen Eentenbescheinigung ergibt, und daß die Beklagte unstreitig Papiere - nach der Darlegung der Beklagten allerdings nur ihr gehörige -nach dem Tode des Erblassers im Garten verbrannt hatc Vor allem ist die Meinung des Oberlandesgerichts irrig, der Kläger hätte die vermißten Papiere und Urkunden im einzelnen anführen müssen. Denn dazu ist er, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, gerade nicht in der Lage. Weiterhin eriordert § 2028 Absc 2 8G3 insoweit nicht den Kachweis, daß Papiere des Erblassers von der Beklagten verbrannt worden sind, wovon offenbar das Berufungsgericht reohtsfehlerhaft ausgeht. Es genügt vielmehr, daß Tatsachen vorliegen, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise die Besorgnis rechtfertigen, es seien (auch) Nachlaßgegen-stände durch Verbrennen beiseite geschafft und in der Auskunft verschwiegene
 Schließlich kommt hinzu, daß nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Beklagte noch kurz vor dem Tod des Erblassers in einer Zeit, in der er zu demindest aufsschwerste erkrankt und zur Besorgung geschäftlicher Dinge nur schwerlich noch in der Lage war, von diesem erhebliche geldliche Werte zugewendet erhalten hat. Dabei kann zur Zeit offen bleiben, ob diese Zuwendungen wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der "Schenkungen”
- wie der Kläger behauptet hat - nichtig sind und ob die
 
Beklagte rechtlich vei'pf lichtet war, diese "Schenkungen" in ihrer Auskunft anzuführen«, Allerdings könnte die in diesem Zusammenhang vom Oberlancesgericht vertretene Auffassung Bedenken begegnen, die Beklagte habe die ihr vom Erblasser kurz vor dessem Tode gemachten Zuwendungen schon deshalb nicht als nichtig ansehen können und brauchen, weil der Kläger erst in der Berufungsinstanz die schwere Erkrankung des Erblassers?die nach Meinung des Klägers zu dessen Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der "Schenkungen" geführt hat, vorgetragen habe* Denn es widerspricht schon der Lebenserfahrung, daß der Beklagten als Haushälterin des Erblassers die Art und Schwere dessen Erkrankung, die jedenfalls möglicherweise auch eine Geschäftsunfähigkeit herbeigeführt haben kann, unbekannt geblieben wäre. Auf alle Fälle bleibt aber schon jetzt, daß ein sittlich rechtfertigenaer Grund für die Vornahme solcher wertmäßig nicht unerheblicher geldlicher Zuwendungen an die Beklagte als Haushälterin (z.B. Belohnung für jahrzehntelange treue Lienste, verwandtschaftliche Beziehungen u.dergl.) unmittelbar vor dem Tod des schwer kranken Erblassers von der Beklagten selbst nicht vorgetragen worden ist, so daß dieser Umstand bei der nach § 2028 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Besorgnis, die Auskunft der Housge-nossin sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, jedenfalls mit berücksichtigt werden muß. renn in diesem Zusammenhang ist das Gesamtverhalten des Aus-•cunftpflichtigen zu würdigen.
Schon alle diese aufgezeigten, vom Berufungsgericht nicht oder nicht ausreichend gewürdigten Umstände lassen möglicherweise den Schluß zu, daß im Falle des Nachweises
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der Behauptungen des Klägers und bei objektiver Betrachtung des Palles es gerechtfertigt erscheinen könnte, die von der Beklagten unter dem 30. November 1961 erteilte Auskunft eidlich erhärten zu lassen. Mit der vom Vorderrichter gegebenen Begründung kann deshalb das klageabv/eisende Urteil nicht gehalten werden»
Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung sowie erneuter Würdigung des Sacnverhalts. Hierbei war dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragene
 Br. Pagendarm	Br.	Arndt	Br.	Beyer
 Br. Reinhardt
 Keßler