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BGH · III ZR 4/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/62

Der Kläger bemühte sich im Einvernehmen mit dem W®|kran-kenhauo, seine Strecke um die Zufahrt zu dem V/JBkrankenhaus, zur Beförderung von Patienten und Besuchern, zu erweitern und zugleich die Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar in den Abendstunden (Abfahrt ab DflBp 18-Uhr, Rückfahrt ab 19° 15 Uhr) zu erhalten» Unter dem 8» und November 1948 stellte das W®Bkrankenhaus - ob auch der Kläger, ist streitig - Anträge auf Genehmigung einer vrcrk-Omnibuslinie, die mit Fahrzeugen des Klägers auch in den angegebenen Abendstunden eingerichtet werden sollte» Die Erörterungen über diese Anträge führten dazu, daß den drei privaten Omnibusunternehmern (RflHP, HflHBI? November 1948 die Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar in den Abendstunden, Der Re^HI^HHUHHP lehnte die Genehmigung mit Bescheid vom 30, Januar 1951 ab. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger mit der Klage, die am 29» Dezember I960 eingereicht und am 5» Januar 1961 zugestollt worden ist, von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen- ZurnBe-gründung hat er vorgetragens Bei richtiger Behandlung seiner Sache hätte ihm das vierte Fahrtenpaar spätestens bis sum 1. Es hat schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten, aber auch einen entschädigungspflichtigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers in Abrede gestellt und gegenüber dem Amtshaftungsansprüch die Einrede der Verjährung erhoben- herein und immer wieder betonte Überzeugung des Klägers, ihm sei da3 vierte Fahrtenpaar widerrechtlich und schuldhaft - sogar willkürlich - verweigert worden, sei durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 26» Februar 1954 bestätigt wordene Nach der Zustellung dieses Urteils Ende I.Iärz 1954 sei es dem Kläger ohne weiteres zuzu demuten gewesen, die Klage zu erheben* Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24* Februar 1955* das die Klage ab-wies, habe allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Klägers aufkommen lassen können; ersichtlich habe der Kläger aber trotzdem nach wie vor die entscheidende Überzeugung gehabt, daß ihm das vierte Fahrtenpaar widerrechtlich und schuldhaft verweigert worden 3e*i» Selbst wenn dem Kläger aber wegen dieses Urteils eine zusätzliche Übcrlegungsfrist zugebilligt werde, sei der Anspruch verjährt» Denn dem Kläger sei die Richtigkeit seiner Überzeugung dann doch wieder .bestätigt worden durch die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15* Februar 1957 und die Zulassung der Revision mit Beschluß vom 28, Mai 1957, in denen klar zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Revision Erfolg haben werde, lie Einreichung der Klageschrift Ende Dezember I960 habe daher die Verjährungsfrist nicht mehr wahren können» Xj vernünftigerweise alio Voraussetzungen eines Amtshaf-tungsanspruchs (mit Ausnahme der endgültigen Schadenshöhe) für gegeben halten mußte (RGZ 157, 14, 18), Zweifel in der Richtung, ob er auf andere 7/eise Ersatz erlangen könne (vgl0 LM zu BGB § 852 Nr. 9), können den Kläger nicht an einer früheren Klage gehindert haben; denn wenn - wie er vorträgt - die Beamten des Ref^- oder des ihm gegenüber pflichtwidrig gehandelt haben sollten, kam hierfür nur eine Haftung des beklagten Landes als Dienstherr (Art«, 34 GG) in Betrachte Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung weiter den Leitsatz des Urteils des erkennenden Senats vom 13« Juni I960 (UI zu BGB § 852 Nr. 14 = VersR I960, 788 = NJW I960, 1811) zugrunde gelegt, ein Geschädigter, der die Überzeugung von der Rechtsv/idrigkeit eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes gewonnen habe, dürfe mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht zuwarten, bis ihm seine Rechtsauffassung im Verwaltungsrechtsstreit durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt werde«, Die Revision erbittet eine Überprüfung dieses Grundsatzes, den der Senat in seinem Urteil vom 22» November 1962 - III ZR 121/61 -(VersR 1963, 254) nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage bestätigt hat«, Die Revisionsbegründungsschrift hat hierzu ausgoführt, einem Kläger, der die Amtspflichtverletzung in einem Verwaltungsakt sehe, dürfe nicht das Risiko aufcrlegt werden, daß seiner Schadensersatzklage durch eine spätere ihm ungünstige Entscheidung der Verwaltungs-gerichtc der Boden entzogen würde» Demgegenüber ist zu sagen: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht voraus, daß dor Geschädigte den Erfolg einer Klage für sicher oder für risikolos halten darf (vgl» RGZ 157, 18, 20; In seinem mündlichen Vortrag hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wesentlich darauf abgestellt, ein Verwaltungsakt müsse, solange er nicht vom Verv/altungsgericht aufgehoben worden sei, als formell rechtmäßig behandelt werden; deshalb habe der Kläger vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachweisen können, daß ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt worden sei. Eines näheren Eingehens hierauf - sowie auf die Verfahrensrügen, die die Revision in Bezug auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis des Klägers aus den §§ 139> 286 ZPO erhebt, - bedarf es jedoch nach der Pallgestaltung hier nicht, weil dem Berufungsurteil im Ergebnis auf jeden Pall zuzustimmen ist. Dezember 1937 (RGBl I 1319) davon ab, daß das Unternehmen "den Interessen des öffentlichen Verkehrs" nicht zuwiderlief • Die Entscheidung hierüber stand nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Die unrichtige Gcsetzesauslegung durch einen Beamten stellt grundsätzlich dann eine schuldhafte Amts-pflichtvorletzung dar, wenn sie gegen den klaren, "bestimmten und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn er eine Vorschrift objektiv unrichtig auslogt, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterlicho Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (IM zu BGB § 839 Nr, 20; BGH2 30, 19, 22), Das letztere trifft hier zu. S, 69), Das eingehend begründete Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24 - Februar 1955, in dem die Verv/al-tungs ent Scheidung on bei Abwägung der besonderen Schwierigkeiten der Verkehrslage in den fraglichen Jahren gebilligt wurden, ist wenigstens ein Anzeichen dafür, daß die Auffassung der Beamten ohne Verschulden vertretbar war (vgl, BGH Urteil vom 22, November 1951 - HI ZR 76/30 -Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision darauf, daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts es als "nahezu arglistig" bezeichnet habe, wenn dem Kläger die beantragten Abcndfährten mit der Begründung versagt würden, daß er dadurch Fahrgäste von anderen, später eingerich-, toten Linienebziehen würde. nach der Aktenlage ausgehen konnten; denn ein Antrag des Klägers vom 8«, November 1948 befand sich nicht bei den Akten des -®s io-*1 also nicht richtig - wovon die Revision ausgeht -, daß das Landes-verv/altungsgcricht ein arglistiges Verhalten der Beamten festgestellt habe« b) Die zweite Gruppe umfaßt den Vorwurf des Klägers, die Beamten hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie ihre unrichtigen Entscheidungen nicht nach der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15» Pebruar 1957? Die Schlüssigkeit dieses Vortrages begegnet insoweit Bedenken, als die Revision selbst vorträgt, dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28» Mai 1957 sei noch keineswegs zu entnehmen gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden werde. Das gleiche müßte für die Verfügung vom 15o Pebruar 1957 gelten, mit der das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten Abschriften seiner Urteile vom 11, Oktober 1956 und vom 13« Dezember 1956 übersandte mit dem Anheimgeben zu prüfen, ob die Sache ohne Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt wer- März 1954 - unterrichtet» Damit hatte der Kläger die volle Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen er die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und das Verschulden der Beamten herleiten will, darüber hinaus noch eine gerichtliche Bestätigung seines Rechtsstandpunktes in der Sache (vgl. LM zu BGB § 852 Nr. 9)« Der Unstand, daß seine Prozeßgegner Berufung beim Oberverwal-tungogericht einlegten, reicht nicht aus, um Zweifel an seiner Kenntnis und Überzeugung zu begründen (LM zu BGB § 852 Nr. 14)« Baß die angebliche Verschleimung des Verfahrens ihm einen Vermögensschaden bringen werde, lag auf dor Hand, sofern der Kläger ein Recht auf günstigen Bescheid schon spätestens bis zu dem Oktober 1949 gehabt hätte. Landesverwaltungsgorichts keinen Anlaß; er hat dies auch nicht behauptet» Sein Hinweis auf RGZ 168, 214, 220 läßt außer Betracht, daß der vom Reichsgericht entschiedene Rechtsfall von der vorliegenden Sache insofern grundlegend abweicht, als dort das Bezirksverwaltungsgericht gegen den Kläger entschieden hatte und erst das Ober-vcrwaltungsgericht seinem Antrag folgte, während im vorliegenden Pall das Bundesverwaltungsgericht für den Kläger entschieden hat. Xl. Einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Kläger nicht eine bisher zulässige Nutzung seines Eigentums, des eingerichteten Gewerbebetriebes, entzogen, sondern ihm lediglich die Genehmigung als notwendige Voraussetzung für eine Erweiterung des Betriebes versagt worden sei. Damit erweist sich auch die Folgerung der Revision, die Verweigerung eines vierten Fahrtenpaares habe in unzulässiger Weise in den eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, weil sie ihm eine rechtlich zulässige und tatsächlich mögliche betriebliche Nutzungsart verwehrt habe, als unrichtig. Es ist keine Ausnahme, sondern eine Anwendung dieses Grundsatzes, wenn - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Senat wiederholt entschieden hat, behördliche Maßnahmen, die betriebliche Erweiterungen oder Erneuerungen verhinderten, könnten Eingriffe in den Gewerbebetrieb sein (vgl. trieb regelmäßig von der Sache her die Tendenz inne-wohnc, sich dauernd den wirtschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen und sich ihnen entsprechend zu erweitern und zu erneuern; sie betrachten dieses dem Betrieb innewohnende Bestreben als einen bereits vorhandenen Bestandteil der Nutzungsart des Eigentums* Biese Erwägung muß jedoch dort versagen, wo eine Erweiterung nicht allein von der Entwicklung des Betriebes und der Entschließung des Inhabers über die Nutzung seines Eigentums abhängt, vielmehr der Umfang des Betriebes der Sache nach begrenzt ist und eine Erweiterung nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist» Ber Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Art* 14 GG die Nutzung des Eigentums nur im Rahmen der Gesetze gewährleiste; wer zu dem Betriebe oder zur Erweiterung des Betriebes einer Konzession oder Genehmigung bedarf, hat - so lange er diese nicht besitzt selbst wenn er einen Anspruch darauf hat, kein Recht auf den Betrieb oder dessen Erweiterung (LM zu GG Art* 14 Nr* 56; BGH NJVZ 1962, 2547 und Y/1I 1962, 1008)* Beshalb hat der Senat einen Eingriff in den Gewerbebetrieb für die Palle verneint, daß dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Rezeptsammel stelle auf dem Lande versagt (BGH2 34 9 188) oder einem Spediteur dio im Güterkraftverkehr erforderliche Genehmigung versagt wurde (BGH Urteil vom 28* Februar 1963 - Ill ZR 192/61 -)* Entgegen der Ansicht der Hevision gehörte daher das Vorhaben, den Gewerbebetrieb auf ein viertes Fahrtenpaar aussudehnen, solange die Genehmigung hierzu nicht erteilt war, nicht zu dem rechtlich geschützten Bestände des Betriebes o Die - wenn auch unrichtige - Versagung der Genehmigung war hiernach nicht ein Eingriff in einen schon vorhandenen V/ert und kann einen Ent Schädigung sanspruch nicht begründen»

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 2 PBefG
BeamteGenehmigungKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2222 065
III ZR 4/62
Verkündet
 am 1. April 1963
Scheibl,
 Juotizobersekretär ale Urkund3beamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Omnib~usUnternehmers Adolf W e V/eg Nr. ■ ,
Klägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
in Di
T\7.
das Land
 Re
vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Krcft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 17. November 1961 wird zurückgewiosen.
Bor Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Yon Rechts wegen
0
Tatbestands
 Der Kläger betrieb in den Nachkriegsjahren eine Onnibuolinie von DflH^ über St^l^l - Bad nach	und	zurück«	Die Genehmigung hierfür, die
 er ursprünglich von der Militärregierung, später von den zuständigen deutschen Dienststellen nach dom Personenbc-förderungsgosots - PBcfG - erhalten hatte, galt für drei Fahrtonpaarc mit Fahrzeiten, bei denen die letzte Rückfahrt in OflBHHB um 16*30 oder 17 Uhr begann» Die Strek-ke wurde auch von zwei anderen privaten Omnibusunterneh-mern	und	HMp) befahren»
Alle diese Linien berührten nicht - ebensowenig wie die Linien der Bundesbahn oder der Bundespost - das abseits gelegene V/®pkrankenhaus Stfl^ - Bad RofBHHH^.»
Der Kläger bemühte sich im Einvernehmen mit dem W®|kran-kenhauo, seine Strecke um die Zufahrt zu dem V/JBkrankenhaus, zur Beförderung von Patienten und Besuchern, zu erweitern und zugleich die Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar in den Abendstunden (Abfahrt ab DflBp 18-Uhr, Rückfahrt ab	19°	15	Uhr) zu erhalten» Unter dem 8» und
20. November 1948 stellte das W®Bkrankenhaus - ob auch der Kläger, ist streitig - Anträge auf Genehmigung einer vrcrk-Omnibuslinie, die mit Fahrzeugen des Klägers auch in den angegebenen Abendstunden eingerichtet werden sollte» Die Erörterungen über diese Anträge führten dazu, daß den drei privaten Omnibusunternehmern (RflHP, HflHBI? Kläger) im Februar 1949 gestattet wurde, ihre Linien mit den bisher genehmigten Fahrtenpaaren um die Zufahrt zu dem krankonhauo zu verlängern; zusätzliche Fahrtenpaare wurden nicht genehmigt» Unter dem 14. März 1949 teilte der Rc^mmiHHHP allen Beteiligten mit, der Antrag des \7®Bkrankenhauses und die dazu abgegebenen Stellungnahmen könnten als erledigt angesehen werden»
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In der Folgezeit erbat der Kläger wiederholt - unter Bezugnahme auf einen früheren Antrag vom 8. November 1948 die Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar in den Abendstunden, Der Re^HI^HHUHHP lehnte die Genehmigung mit Bescheid vom 30, Januar 1951 ab. Die Beschwerde des Klägers wurde - nach Durchführung des Anhörungsverfahrens NSHBHHHHIB i'VHHP wismBp und am 16, Juni 1953 surückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den LaflHlHHHHP vor dem Landes-vcrwaltungsgcricht o Zu dem Verfahren wurden die Verkehrs-unternchmcn, die seinem Anträge widersprochen hatten, bei-geladen. Das Landesverwaltungsgericht gab mit Urteil vom 26. Februar 1954 der Klage statt; es hob die angefochtenen Bescheide auf und sprach die Verpflichtung der Behörde aus, dem Kläger ein viertes Fahrtenpaar zu genehmigen. Mit Urteil vom 24, Februar 1955 verwarf das Oberverv/altungsgerächt die Berufung des LaflHBi, es hob jedoch auf die Berufung der Beigeladenen das erste Urteil auf und wies die Klage ab; die Revision wurde nicht zugelassen,
 Auf die Nichtzulassungs-Beschwerde des Klägers übersandte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Februar 1957 allen Beteiligten Abschriften seiner Urteile vom 11. Oktober 1956 (VerwGE 4r 89) und vom 13. Dezember 1956 mit dem Anheimgeben der Prüfung, ob die Sache ohne Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erledigt werden könne. Da eine Einigung nicht zustande kam, ließ das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. Mai 1957 - zugostellt am 15. Juni 1957 - die Revision zu und stellte mit Urteil vom 30. Oktober 1959 das Urteil des Landesver-Y/altungcgcrichts - mit einer Maßgabe - wieder her.
Das vierte Fahrtenpaar in den Abendstunden ist dem Kläger inzwischen genehmigt worden.
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Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger mit der Klage, die am 29» Dezember I960 eingereicht und am 5» Januar 1961 zugestollt worden ist, von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen- ZurnBe-gründung hat er vorgetragens Bei richtiger Behandlung seiner Sache hätte ihm das vierte Fahrtenpaar spätestens bis sum 1. Oktober 1949 bewilligt sein müssen- Die Verweigerung bis Ende November 1959 habe ihm einen Verlust von 302-500 DIi eingetragen, von dem er zunächst nur einen Teilbetrag - und zwar 600 DM für jedes Jahr bis Ende 1958 und 750 DM für das Jahr 1959 - geltend machen wolle. Der Kläger hat hiernach vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 6-150 DM nebst 4^ Prozeßzinsen zu verurteilen-
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es hat schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten, aber auch einen entschädigungspflichtigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers in Abrede gestellt und gegenüber dem Amtshaftungsansprüch die Einrede der Verjährung erhoben-
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet befunden- Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter- Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen-
Entscheidungsgründe:
I-
1 - Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art- 34 GG) für verjährt gehalten und hierzu ausgeführts Die von vorn-
herein und immer wieder betonte Überzeugung des Klägers, ihm sei da3 vierte Fahrtenpaar widerrechtlich und schuldhaft - sogar willkürlich - verweigert worden, sei durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 26» Februar 1954 bestätigt wordene Nach der Zustellung dieses Urteils Ende I.Iärz 1954 sei es dem Kläger ohne weiteres zuzu demuten gewesen, die Klage zu erheben* Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24* Februar 1955* das die Klage ab-wies, habe allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Klägers aufkommen lassen können; ersichtlich habe der Kläger aber trotzdem nach wie vor die entscheidende Überzeugung gehabt, daß ihm das vierte Fahrtenpaar widerrechtlich und schuldhaft verweigert worden 3e*i» Selbst wenn dem Kläger aber wegen dieses Urteils eine zusätzliche Übcrlegungsfrist zugebilligt werde, sei der Anspruch verjährt» Denn dem Kläger sei die Richtigkeit seiner Überzeugung dann doch wieder .bestätigt worden durch die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15* Februar 1957 und die Zulassung der Revision mit Beschluß vom 28, Mai 1957, in denen klar zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Revision Erfolg haben werde, lie Einreichung der Klageschrift Ende Dezember I960 habe daher die Verjährungsfrist nicht mehr wahren können»
Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle des § 839 BGB die Verjährung erst beginnt, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amts-pflichtverletzung darstellt, wobei im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (BGB-RGRK 11. Aufl» zu § 852 Anm. 12)* Die Verjährungsfrist beginnt - worauf das Berufungsgericht richtig abgectellt hat - in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger
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 vernünftigerweise alio Voraussetzungen eines Amtshaf-tungsanspruchs (mit Ausnahme der endgültigen Schadenshöhe) für gegeben halten mußte (RGZ 157, 14, 18), Zweifel in der Richtung, ob er auf andere 7/eise Ersatz erlangen könne (vgl0 LM zu BGB § 852 Nr. 9), können den Kläger nicht an einer früheren Klage gehindert haben; denn wenn - wie er vorträgt - die Beamten des Ref^-
oder des	ihm	gegenüber
 pflichtwidrig gehandelt haben sollten, kam hierfür nur eine Haftung des beklagten Landes als Dienstherr (Art«, 34 GG) in Betrachte
 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung weiter den Leitsatz des Urteils des erkennenden Senats vom 13«
Juni I960 (UI zu BGB § 852 Nr. 14 = VersR I960, 788 = NJW I960, 1811) zugrunde gelegt, ein Geschädigter, der die Überzeugung von der Rechtsv/idrigkeit eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes gewonnen habe, dürfe mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht zuwarten, bis ihm seine Rechtsauffassung im Verwaltungsrechtsstreit durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt werde«, Die Revision erbittet eine Überprüfung dieses Grundsatzes, den der Senat in seinem Urteil vom 22» November 1962 - III ZR 121/61 -(VersR 1963, 254) nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage bestätigt hat«, Die Revisionsbegründungsschrift hat hierzu ausgoführt, einem Kläger, der die Amtspflichtverletzung in einem Verwaltungsakt sehe, dürfe nicht das Risiko aufcrlegt werden, daß seiner Schadensersatzklage durch eine spätere ihm ungünstige Entscheidung der Verwaltungs-gerichtc der Boden entzogen würde» Demgegenüber ist zu sagen: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht voraus, daß dor Geschädigte den Erfolg einer Klage für sicher oder für risikolos halten darf (vgl» RGZ 157, 18, 20;
LM zu BGB § 852 Nr» 14; BGH VersR 1959, 274; BGH Urteile vom 22. November 1962 - III ZR 121/61 - und vom 19» Ec-
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bruar 1963 - VI ZE 85/62 -); das Risiko einer Klage kann dem Kläger im Interesse des durch die Verjährungseinrede geschützten Beklagten nicht abgenommen werden. In seinem mündlichen Vortrag hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wesentlich darauf abgestellt, ein Verwaltungsakt müsse, solange er nicht vom Verv/altungsgericht aufgehoben worden sei, als formell rechtmäßig behandelt werden; deshalb habe der Kläger vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachweisen können, daß ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt worden sei. Dieser Einwand läßt außer Betracht, daß die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungspro-zeß, der ihnen verfassungsgemäß zugewiesen ist (Art. 34 GG), berechtigt und verpflichtet sind, die Rechtmäßigkeit von Vorwaltungsakten ohne Rücksicht auf ihre Rechtswirksamkeit vollen Umfanges nachzuprüfen, solange eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht vorliogt (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 116).
Eines näheren Eingehens hierauf - sowie auf die Verfahrensrügen, die die Revision in Bezug auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis des Klägers aus den §§ 139> 286 ZPO erhebt, - bedarf es jedoch nach der Pallgestaltung hier nicht, weil dem Berufungsurteil im Ergebnis auf jeden Pall zuzustimmen ist.
2. Bor Kläger leitet den Klageanspruch nicht aus einer, sondern aus einer Reihe von Amtspflichtverletzungen her, die jeweils einen besonderen Klagegrund bilden und gesonderter rechtlicher Betrachtung bedürfen. Sie lassen sich in drei Gruppen gliedern:
a)	Zur ersten Gruppe gehören die unrichtigen Entscheidungen über das Gesuch des Klägers in den Bescheiden des	vom	30.	Januar 1931 und des Hi-
vom 16. Juni 1933« Die Unrichtigkeit dieser Entscheidungen steht für das ordentliche Gericht bindend fest.
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Ein hierauf gestützter Schadonsersatzanspruch des Klägers kann jedoch, ohne daß es einer Erörterung der Frage der Verjährung bedarf, mit der Hilfserwägung dos Berufungsgerichts abgelehnt werden, weil ein Verschulden der Beamten nicht fcotgcstellt werden kann.
Die Entscheidung über das Gesuch des Klägers hing, da seine Zuverlässigkeit sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht bestritten wurden, gemäß § 9 Abo. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl I 1217) in der Passung vom 6. Dezember 1937 (RGBl I 1319) davon ab, daß das Unternehmen "den Interessen des öffentlichen Verkehrs" nicht zuwiderlief • Die Entscheidung hierüber stand nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1954 (BVerwGG 1, 92) im Ermessen der Verwaltung. Rach der Fallgestaltung war hierbei in erster Linie die Rcchtsfragekzu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die entgegenstehenden Interessen anderer Ver-kohrsunternehmungon berücksichtigt werden dürften. Diese Rechtsfrage hat das Qberverwaltungsgericht anders beurteilt, als das Landes Verwaltungsgericht und später das Bundesverwaltungsgericht sie entschieden haben. Sie war zu der Zeit, als die Beamten des ReflBIHBHflHHBP un^ äes MiflHHHIK hierüber zu entscheiden hatten, weder im Schrifttum noch durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. * Das geht insbesondere aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4,
 89) hervor, die damit beginnen, die frühere Entscheidung habe Erörterungen in Rechtsprechung und Schrifttum darüber hervorgerufen, was im Einzelfall den Interessen des öffentliehen Verkehrs entspreche oder widerspreches In der Tat bedürften die Grundsätze der Erläuterung und Entwicklung; anschließend entwickeln die Entscheidungsgründe, welche Gesichtspunkte der Ermessensausübung zugrunde gelegt werden könnten.
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Die unrichtige Gcsetzesauslegung durch einen Beamten stellt grundsätzlich dann eine schuldhafte Amts-pflichtvorletzung dar, wenn sie gegen den klaren, "bestimmten und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn er eine Vorschrift objektiv unrichtig auslogt, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterlicho Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (IM zu BGB § 839 Nr, 20; BGH2 30, 19, 22), Das letztere trifft hier zu. Die Beamten konnten in § 11 Abs,2 Nr, 2 der Durchführungsverordnung vom 26» März 1935 (RGBl I 473) einen Hinweis darauf sehen, daß die Interessen des öffentlichen Verkehrs u.a. dann verletzt seien, wenn das beabsichtigte Unternehmen anderen bereits vorhandenen Verkehrsunternehmern einen "unbilligen Wettbewerb" bereite (vgl, auch Ffundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrocht, VI a 4 S. 5 zu § 9 Anm, 3; Hein, Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande, 1935*
S, 69), Das eingehend begründete Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24 - Februar 1955, in dem die Verv/al-tungs ent Scheidung on bei Abwägung der besonderen Schwierigkeiten der Verkehrslage in den fraglichen Jahren gebilligt wurden, ist wenigstens ein Anzeichen dafür, daß die Auffassung der Beamten ohne Verschulden vertretbar war (vgl, BGH Urteil vom 22, November 1951 - HI ZR 76/30 -Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision darauf, daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts es als "nahezu arglistig" bezeichnet habe, wenn dem Kläger die beantragten Abcndfährten mit der Begründung versagt würden, daß er dadurch Fahrgäste von anderen, später eingerich-, toten Linienebziehen würde. Im übrigen hat das Landesver-waltungogericht bei diesen Ausführungen einen Sachverhalt unterstellt, der anders als der war, von dem die Beamten
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nach der Aktenlage ausgehen konnten; denn ein Antrag des Klägers vom 8«, November 1948 befand sich nicht bei den Akten des	-®s	io-*1 also nicht
 richtig - wovon die Revision ausgeht -, daß das Landes-verv/altungsgcricht ein arglistiges Verhalten der Beamten festgestellt habe«
läßt sich aber - soweit die Unrichtigkeit der Ver-waltungsentscheidungen in Rede steht - ein Verschulden der Beamten nicht fcststellcn, so kommt es insoweit auf die Einrede der Verjährung nicht an; die von der Revision aufgeworfene Präge, ob der Kläger überhaupt vor rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte hätte darlegen können ~ eine Präge, die nur in bezug auf die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidungen entsteht ist daher unerheblich»
b)	Die zweite Gruppe umfaßt den Vorwurf des Klägers, die Beamten hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie ihre unrichtigen Entscheidungen nicht nach der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15» Pebruar 1957? spätestens aber nach der Zulassung der Revision am 28» Mai 1957 - zu-gcstcllt am 15» Juni 1957 - aufgehoben hätten.
Die Schlüssigkeit dieses Vortrages begegnet insoweit Bedenken, als die Revision selbst vorträgt, dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28» Mai 1957 sei noch keineswegs zu entnehmen gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden werde. Das gleiche müßte für die Verfügung vom 15o Pebruar 1957 gelten, mit der das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten Abschriften seiner Urteile vom 11, Oktober 1956 und vom 13« Dezember 1956 übersandte mit dem Anheimgeben zu prüfen, ob die Sache ohne Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt wer-
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den könne«, Jedoch kann die Präge der Schlüssigkeit dahingestellt bleiben; ebenso kann offen bleiben, ob den Beamten das Pesthaiton an ihrem früheren Standpunkt als ein Verschulden vorgeworfen werden kann, angesichts der Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht und der Ungewißheit, ob das Bundesverwaltungsgericht, selbst wenn es die Rechtsfrage anders beurteilte, zu einem anderen sachlichen Ergebnis gelangen werde«, Denn jedenfalls greift die Einrede der Verjährung durch«,
Der Vorwurf des Klägers hierzu geht dahin, die Beamten hätten, obwohl ihnen Veranlassung zur Abhilfe gegeben worden sei, eine Änderung der früheren Bescheide abgelehnto Damit beruft sich der Kläger auf eine weitere - selbständig neben der Unrichtigkeit der früheren Entscheidungen stehende - imerlaubte Handlung, für die eine eigene Verjährungsfrist aus § 852 BGrB seit Erlangung der Kenntnis lief (BGB-RGRK 11«, Aufl. zu § 852 Anm. 9)» Kenntnis hiervon aber erhielt der Kläger früher als 5 Jahre vor der Einreichung der Klageschrift,
 Auf die Verfügung vom 15» Februar 1957 antwortete nämlich das	unter dem 18. März 1957, es sehe
 keine Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung; diese Äußerung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. März 1957 zugestellt. Daß auch die Zulassung der Revision das MiflHHHV nicht zur Änderung seiner Auffassung veranlaßte, konnte der Kläger aus dem Anträge des Schriftsatzes vom 19« November 1957, die Revision zurück-zuweisen, ersehen, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. November 1957 zugestellt wurde. Die Klage ist jedoch erst am 29» Dezember I960 bei dem Landgericht einge reicht worden.
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c)	Die dritte Gruppe umfaßt alle diejenigen Maßnahmen, Bescheide oder Unterlassungen im Verfahren, die zur Folge hatten, daß über den (bestrittenen) Antrag des Klägers vom 8. November 1948 erst am 16» Juni 1953 der Becchwcrdcbescheid des	erging,	obwohl	-	wie
 der Kläger meint - bei richtiger Sachbehandlung ein Be-cchwerdcbcschcid spätestens bis zu dem Oktober 1949 hätte vorliegcn müssen» Es sind dies die in Abschnitt II 2 unter a - e der Klageschrift (dort Bl» 17 - 26) behandelten Vorwürfe, der Antrag sei - trotz seiner Einfachheit und ersichtlichen Eilbedürftigkeit - dilatorisch behandelt und absichtlich nicht beschieden worden, seine Bearbeitung sei wiederholt abgelohnt, die Eingaben des Klägers seien nicht einmal richtig gelesen worden. Alle diese angeblichen Verfahrensfehler wurden dem Kläger alsbald bekannt
-	der Bescheid des	vom 14* März 1949
und der Bescheid der Straßenverkehrsabteilung vom 23« Mai 1950 gingen dem Kläger zu im übrigen wurde der Kläger, soweit es sich um die zugrundeliegenden Erwägungen der Behörden handelt, durch das Verfahren vor dem Landesver-waltungogcricht und dessen Urteil vom 26» Februar 1954
-	zugeotcllt am 30. März 1954 - unterrichtet» Damit hatte der Kläger die volle Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen er die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und das Verschulden der Beamten herleiten will, darüber hinaus noch eine gerichtliche Bestätigung seines Rechtsstandpunktes in der Sache (vgl. LM zu BGB § 852 Nr. 9)« Der Unstand, daß seine Prozeßgegner Berufung beim Oberverwal-tungogericht einlegten, reicht nicht aus, um Zweifel an seiner Kenntnis und Überzeugung zu begründen (LM zu BGB
 § 852 Nr. 14)« Baß die angebliche Verschleimung des Verfahrens ihm einen Vermögensschaden bringen werde, lag auf dor Hand, sofern der Kläger ein Recht auf günstigen Bescheid schon spätestens bis zu dem Oktober 1949 gehabt hätte. Hieran zu zweifeln, hatte der Kläger nach dem Urteil des
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Landesverwaltungsgorichts keinen Anlaß; er hat dies auch nicht behauptet» Sein Hinweis auf RGZ 168, 214, 220 läßt außer Betracht, daß der vom Reichsgericht entschiedene Rechtsfall von der vorliegenden Sache insofern grundlegend abweicht, als dort das Bezirksverwaltungsgericht gegen den Kläger entschieden hatte und erst das Ober-vcrwaltungsgericht seinem Antrag folgte, während im vorliegenden Pall das Bundesverwaltungsgericht für den Kläger entschieden hat. Demgemäß kann die Revision auch nur vortragen, der Kläger habe Mnach Kenntnisnahme des Urteils des Oberverwaltungsgerichts” Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung gehabt. Das aber ist unbeachtlich. Denn nachträgliche Zweifel oder Bedenken an der Richtigkeit seiner früheren Überzeugung konnten an dem Lauf der Verjährungsfrist nichts mehr ändern (OLG Celle VersR I960, 281; Geigel, Haftpflichtprozeß, 11. Aufl. S. 197; Wussow, Unfall-Haftpflichtrecht, 7* Aufl. S. 608).
Einen Anspruch auf Schadensersatz kann der Kläger hiernach nicht geltend machen.
Xl.
Einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Kläger nicht eine bisher zulässige Nutzung seines Eigentums, des eingerichteten Gewerbebetriebes, entzogen, sondern ihm lediglich die Genehmigung als notwendige Voraussetzung für eine Erweiterung des Betriebes versagt worden sei.
Die Revision greift dies ohne Erfolg an.
Die Revision glaubt - unter Hinweis auf BGHZ 20,
379? 383 - aus der Tatsache, daß im Verwaltungsrechts-streit nicht nur die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen
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Bescheide festgestollt, sondern die Behörde verpflichtet wurde, dem Kläger die Genehmigung für ein viertes Fahrtenpaar zu erteilen, eine Bindung der ordentlichen Gerichte in der Richtung herleiten zu können, daß dem Kläger nach Art» 12 GG ein Recht auf die Erteilung der Genehmigung zugestandon habe» Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn selbst wenn dem Kläger ein ihm zustollendes Recht vorenthalten wurde, würde dies allein einen Entschädigungsanspruch nach Ent-eignungsgrundeätzen nicht rechtfertigen. Die Nichterfüllung eines Anspruchs ist, wie der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung annimmt, nicht ein enteignender Akt. Dem Betroffenen wird nicht, wie dies das Wesensmerkmal einer Enteignung ist, etwas genommen, sondern lediglich etwas nicht gegeben (vgl. BGH in NJW 1962, 2547; LH zu GG Art. 14 Nr. 46).
Damit erweist sich auch die Folgerung der Revision, die Verweigerung eines vierten Fahrtenpaares habe in unzulässiger Weise in den eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, weil sie ihm eine rechtlich zulässige und tatsächlich mögliche betriebliche Nutzungsart verwehrt habe, als unrichtig. Der Senat hat stets an dem Grundsatz festgehalten, der Eigentumsschütz habe das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltungen zu dem Inhalt; es müsse sich, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in vorhandene konkrete Werte handeln (vgl. BGHZ 34, 188, 190). Es ist keine Ausnahme, sondern eine Anwendung dieses Grundsatzes, wenn - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Senat wiederholt entschieden hat, behördliche Maßnahmen, die betriebliche Erweiterungen oder Erneuerungen verhinderten, könnten Eingriffe in den Gewerbebetrieb sein (vgl.
 BGH NJW 19599 1775 Nr. 5 und WM 1962, 1008). Denn diese Entscheidungen beruhen auf der Erwägung, daß dem Gewerbe-
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trieb regelmäßig von der Sache her die Tendenz inne-wohnc, sich dauernd den wirtschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen und sich ihnen entsprechend zu erweitern und zu erneuern; sie betrachten dieses dem Betrieb innewohnende Bestreben als einen bereits vorhandenen Bestandteil der Nutzungsart des Eigentums* Biese Erwägung muß jedoch dort versagen, wo eine Erweiterung nicht allein von der Entwicklung des Betriebes und der Entschließung des Inhabers über die Nutzung seines Eigentums abhängt, vielmehr der Umfang des Betriebes der Sache nach begrenzt ist und eine Erweiterung nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist» Ber Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Art* 14 GG die Nutzung des Eigentums nur im Rahmen der Gesetze gewährleiste; wer zu dem Betriebe oder zur Erweiterung des Betriebes einer Konzession oder Genehmigung bedarf, hat - so lange er diese nicht besitzt selbst wenn er einen Anspruch darauf hat, kein Recht auf den Betrieb oder dessen Erweiterung (LM zu GG Art* 14 Nr* 56; BGH NJVZ 1962, 2547 und Y/1I 1962, 1008)* Beshalb hat der Senat einen Eingriff in den Gewerbebetrieb für die Palle verneint, daß dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Rezeptsammel stelle auf dem Lande versagt (BGH2 34 9 188) oder einem Spediteur dio im Güterkraftverkehr erforderliche Genehmigung versagt wurde (BGH Urteil vom 28* Februar 1963 - Ill ZR 192/61 -)*
Nicht anders liegt es hier* Nach § 2 Nr. 2 PBefG bedurfte der gewerbsmäßige Linienverkehr - d.h* planmäßige Fahrten zwischen bestimmten Punkten, die dem öffentlichen Verkehr dienen (§4 PBefG) - mit Landfahrzeugen der Genehmigung* Biese Genehmigung wurde erteilt bei einem Linicnvcrkohr für die Einrichtungen und den Betrieb der Linie sowie für Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge (§5 Abs* 1 Nr* 2 PBefG)* Auch für den Linienvcr-
kehr bedurften die Beförderungsproise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne der Zustimmung der Genehmigungsbchör-de und waren vor der Einführung zu veröffentlichen (§§ 24, 17 PBefG)» Der Fahrplan mußte die Führung der Linie, ihren Anfangs- und Endpunkt, die Fahrzeiten und möglichst auch die Haltestellen enthalten (§ 34 DV - PBefG)» Die beabsichtigte Einführung eines vierten Fahrtenpaarcs war also - was der Kläger auch nie in Abrede gestellt hat -genehmigungspflichtig selbst dann, wenn sie ohne Vermehrung der Fahrzeuge möglich war und noch nicht als Erweiterung des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs» 2 PBefG zu werten gewesen wäre«
Entgegen der Ansicht der Hevision gehörte daher das Vorhaben, den Gewerbebetrieb auf ein viertes Fahrtenpaar aussudehnen, solange die Genehmigung hierzu nicht erteilt war, nicht zu dem rechtlich geschützten Bestände des Betriebes o Die - wenn auch unrichtige - Versagung der Genehmigung war hiernach nicht ein Eingriff in einen schon vorhandenen V/ert und kann einen Ent Schädigung sanspruch nicht begründen»
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Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden» Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen»
Gähtgens
 Keßler
 Dr. Pagendarm
 Dr» Kreft
 Dr» Beyer