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BGH · III ZR 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/61

Die 90 Tage-Frist für die Geltendmachung von Stationierungsschäden beginnt für den Sozialversicherer, der einen gemäß § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Anspruch geltend zu machen hat, erst wenn er Umstände kennt, die auf einen gesetzlichen Forderungsübergang hindeuten, wenn er also wenigstens weiß, daß es sich um die Folgen eines durch einen Dritten verursachten Unfalls handelt. September 1959 bei dem Amt für Verteidigungslasten an, wobei er angab, daß er bei dem Unfall eine Knieverletzung erlitten habe, daß er seit dom 27-Juli 1959 arbeitsunfähig und seit dem 12.August 1959 in Krankenhausbehandlung sei. Mit Schreiben vom 5- November 1959» das von dem Leiter der Pinanzabteilung der Klägerin, Amtmann KJ^HB unterzeichnet war und am 9* November 1959 bei dem Amt für Verteidigungslasten einging, machte die Klägerin die auf sie üborgegangenen Ersatzansprüche in Höhe der gewährten Versicherungsleistungen dem Grunde nach geltend und gab mit einem weiteren Schreiben vom 16. Am 17 März I960 erwirkte die Klägerin bei dem Amtsgericht Göppingen gegen die Beklagte einen Zahlungsbefehl über 1 340,89 BM nebst Zinsen und Kosten, welcher der Beklagten am 18. Nachdem die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben hatte, wurde die Sache durch Beschluß des Amtsgerichts Göppingen vom 23- März I960 - auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin - zuständigkeito 3 - Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei ausschließlich durch den Lenker des amerikanischen Kraftwagens verschuldet worden, der auf der linken Straßenseite gefahren sei. Sie, die Klägerin, habe den .Anspruch rechtzeitig bei dem Amt für Verteidigungslasten ange-neldct. Sie hat erklärt, daß sie den Anspruch selbst weder dem Grunde noch der Höhe nach bestreiten wolle, sich jedoch darauf berufen, daß die Klägerin die Anmeldefrist des Art.8 Abs.6 des FinanzVertrages (FV) versäumt habe. Der Verletzte Fuchs habe bereits im Zeitpunkt des Unfalls davon Kenntnis gehabt, daß an dem Unfall ein Fahrer und ein Fahrzeug der amerikanischen Streitkräfte beteiligt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Verletzten zurechnen lassen, weil sie lediglich einen von diesem abgeleiteten Anspruch geltend mache. Io) Wie aus dem vorgetragenen Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten vom 20.Januar I960 hervorgeht,• hat die zuständige Bienststelle der amerikanischen Streitkräfte bestätigt, daß dem Schadensfall eine in Erfüllung dienstliche* Verpflichtungen vorgenommene Handlung eines Angehörigen der Streitkräfte zugrunde liegt. I.Iärz I960, durch den das Amtsgericht Göppingen sich nach Widerspruch für unzuständig erklärte und die Sache an das Landgericht Ulm verwies, noch innerhalb der Zweimonatsfrist erging, ist nicht festgestellt v/orden. Da die Klagefrist auch durch die Klageerhebung vor einem Amtsgericht gewahrt wird, selbst wenn ein Landgericht ausschließlich zuständig wäre ( BGHZ 35» 374) und der 18.März I960 jedenfalls innerhalb der Zweimonatsfrist log, ist die Klagefrist nach Art 8 Abs.10 PV gewahrt. Für den Sozialversicherer, der einen kraft Gesetzes (§ 1542 RVO) auf ihn übergegan-genen Anspruch geltend mache, laufe eine besondere Anmel- * defrist von 90 Tagen, die mit seiner Kenntnis von dem Schaden beginne, nicht mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte Kenntnis erlangt habe. Denn die Anmeldung eines Stationierungsschadens, die nicht auf eine Änderung der Rechtslage abziele, könne, wenn sie von einem nicht zeichnungsberechtigten Beamten vorgenommen worden sei, von den Dienstherrn nachträglich genehmigt werden. Das sei jedenfalls durch den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls, den der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet habe, geschehen. 1.) Die Revision, die eine Geltendmachung des Schadens als ein "einseitiges Gestaltungsgeschäft,f ansieht, verkennt den Sinn und Zv/eck des Art.8 Abs.6 Den nach Art 8 Abs.6 FV geschützten Öffentlichen Belangen wird hinreichend Rechnung getragen, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik sich auf Grund der Schadensmeldung ein ungefähres Schadensbild machen und überschlagen können, welche Schadensleistungen sie voraussichtlich werden aufbringen müssen. Januar 1962 - III ZR 175/60 - hergeleitet, daß die rechtzeitige und ausreichende Anmeldung des Schadensfalles durch den 11 Verletzten,f jedenfalls dann zugunsten des Sozialversicherers (§ 1542 RVO) wirkt, wenn es sich Der Verletzte Puchs meldete seine Ansprüche rechtzeitig am 22.September 1959 auf einem Formblatt an; er gab dabei an, daß er bei dem Unfall eine Knieverletzung erlitten habe, daß er seit dem 27< Juli 1959 arbeitsunfähig und seit den 12. Ungeklärt ist jedoch geblieben, ob Puchs den Gesamtschaden anmeldete oder anmelden wollte oder ob er seine Anmeldung - wie die Beklagte behauptet und auch das Landgericht angenommen hat - auf seine eigenen Ansprüche - Schmerzensgeld und Verdienstausfall - beschränkte. 2.) Bie Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis auch dann zu billigen, wenn die Anmeldung des Verletzten nicht die auf die Klägerin überge- Daß die Bestimmung von der Anmeldung durch den HAnspruchsberechtigten” spricht, hat worauf der Senat schon in seinem erwähnten Urteil vom 16, November 1961 hingewiesen hat - seine wesentliche Bedeutung vor allem darin, daß die Anmeldung jetzt nicht nur durch den Verletzten, sondern jedenfalls auch durch den Legalzessionar, also den Sozialversicherer, erfolgen kann, so daß dieser hei der Verfolgung der auf ihn ühergegangenen Ansprüche von Handlungen und Maßnahmen des Verletzten seihst unabhängig ist (vgl. Daraus folgt, daß für den Sozialversi-chercr eine - von der Kenntnis des Verletzten unabhängige - besondere Frist von 90 Tagen mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er Kenntnis von dem Schaden hat (im Ergebnis übereinstimmend Danckelmann bei Palandt BGB 21.Auf1. § 852 BGB stellt für den Fristbeginn auf die Kenntnis des "Verletzten“, Art 8 Abs.6 FV dagegen auf die des HAn-spruchsberechtigten”, also dessen ab, der die Leistung zu fordern berechtigt ist; das ist bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht mehr der Verletzte, sondern der Sozialvcrsicherer. November 1961 (NJW 1962, 390) hervorgehoben ist - nicht um einen zufälligen 7/echsel des Ausdrucks, sondern um eine, angesichts der Kürze der Frist des Art.8 Abs.6 Kenntnis von dem Schaden v/ar damit jedoch noch nicht gegeben, denn diese Anzeige ließ nicht erkennen, daß die Verletzung die Folge eines durch einen Dritten verursachten Unfalls sei - die hierauf bezüglichen Fragen des Vordrucks hatte der Arzt nicht ausgefüllt - und ein Forderungsübergang aus § 154-2 RVO in Betracht komme. Daß die Verletzung durch einen Unfall verursacht v/ar und daher ein gesetzlicher Forderungsübergang erwogen v/erden könne, erfuhr die Klägerin erst durch den Eingang der Erhebungskarte am 17. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß eine "Anmeldung” der Ansprüche am 9* November 1959 - ohne Spezifizierung, Jedoch ist unstreitig und durch den abschriftlich vorliegenden Bescheid vom 20.Januar I960 belegt, daß die Klägerin mit ihrer Anmeldung vom 5. November 1959 einen gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe der gewährten Versichcrungsleistungen dem Grunde nach geltend machte. Diese Anmeldung dem Grunde nach war zur Fristwahrung ausreichend (vgl.außer den bereits angeführten Entscheidungen das Urteil des Senats vom 21.Dezember 1961 - Ill ZR 187/60 =s VersR 1962, 182), denn sie ermöglichte dem Amt für Vertcidigungslasten und den Streitkräften einen allgemeinen Überblick, mit welchen Ansprüchen zu rechnen sei, zu demal sie durch die Anmeldung des Verletzten bereits darüber unterrichtet waren, daß er wegen einer Knie Verletzung mehrere 7/ochen arbeitsunfähig und in Krankenhausbehandlung gewesen sei. 3.) Unbegründet ist das Bedenken der Revision, die Anmeldung vom 5*/9. November 1959 sei wirkungslos, weil sie von einem nicht zeichnungsberechtigten Beamten unterschrieben worden sei, und habe auch durch die spätere Genehmigung des Geschäftsführers nicht wirksam werden können. Der Ausgangspunkt der Revision, die Anmeldung sei - weil sie zur Erhaltung des materiellen Rechts- , bostandes erforderlich sei - ein Rechtsgeschäft, ein "einseitiges Gestaltungsgeschäft”, ist unzutreffend. November 1961 - III ZR 142/60 - die Frage, ob die Schadensanmeldung eine "Verfügung" über den Anspruch ist, als dort nicht entscheidungserheblich offen gelas,- • sen; hier kann dazu gesagt werden: Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art 8 Abs.6 FV ist eine nicht formgebundene Handlung des Anspruchsberechtigten, ein Begehren nach Schadensersatz verbunden mit der Mitteilung Dem steht nicht entgegen, daß von der rechtzeitigen Abgabe dieser Erklärung die Erhaltung des materiellen Anspruchs abhängt; denn auch reine Prozeß-handlungen - z.B. die Klageerhebung (§ 253 ZPO) - lösen vielfach materielle Rechtswirkungen aus (vgl.Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, Grund und Höhe des Anspruchs nicht bestreiten zu wollen, konnte das Berufungsgericht auf Grund des schlüssigen Vortrages der Klägerin dem Klageanspruch stattgeben.

Zitierte Normen: § 209 BGB § 696 ZPO § 852 BGB § 253 ZPO § 12 StVG § 97 ZPO
UnfallStreitkräfteAnmeldungAnspruchZPOKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung; nein
092
Finanzvortrag idF v. 30. März 1955* BGBl II 301, 381, Art.8 Abs.6 RVO § 1542
Die 90 Tage-Frist für die Geltendmachung von Stationierungsschäden beginnt für den Sozialversicherer, der einen gemäß § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Anspruch geltend zu machen hat, erst wenn er Umstände kennt, die auf einen gesetzlichen Forderungsübergang hindeuten, wenn er also wenigstens weiß, daß es sich um die Folgen eines durch einen Dritten verursachten Unfalls handelt.
BGH, Urt. v. 26. Februar JL962 - III ZR 4/61 OLG Stuttgart
LG Ulm
 Ill ZR 4/61
Verkündet am 26. Pebruar 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finansminister von Baden-Württemberg, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten von Nord-Württemberg,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse	RJHBtetraße^
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kreft, Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember I960 wird zurückgev/icsen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges v/ei’den der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Am 24. Juli 1959 wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte Hilfsarbeiter Andreas FflHP bei ein0® Verkehr sunf all, an dem ein Personenkraftv/agen der amerikanischen Streitkräfte beteiligt war, Verletzt. Per amerikanische Kraftv/agen fuhr auf den entgegenkommenden Ilotorroller des Hilfsarbeiters IHM auf, auf dessen Soziussitz PfllP mitfuhr.	der	bis zu dem 18. Okto-
ber 1959 arbeitsunfähig und einige Zeit in Krankenhausbehandlung war, erhielt von der Klägerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. £10^ meldete seine Ansprüche am 22. September 1959 bei dem Amt für Verteidigungslasten an, wobei er angab, daß er bei dem Unfall eine Knieverletzung erlitten habe, daß er seit dom 27-Juli 1959 arbeitsunfähig und seit dem 12.August 1959 in Krankenhausbehandlung sei.
Mit Schreiben vom 5- November 1959» das von dem Leiter der Pinanzabteilung der Klägerin, Amtmann KJ^HB unterzeichnet war und am 9* November 1959 bei dem Amt für Verteidigungslasten einging, machte die Klägerin die auf sie üborgegangenen Ersatzansprüche in Höhe der gewährten Versicherungsleistungen dem Grunde nach geltend und gab mit einem weiteren Schreiben vom 16. November 1959 die Höhe ihrer Ansprüche spezifiziert mit 1 340,89 UM an. PasAmt für Verteidigungslasten lehnte den Anspruch mit Bescheid vom 20.Januar I960 als verspätet ab.
Am 17 März I960 erwirkte die Klägerin bei dem Amtsgericht Göppingen gegen die Beklagte einen Zahlungsbefehl über 1 340,89 BM nebst Zinsen und Kosten, welcher der Beklagten am 18. März I960 zugestellt v/urde. Nachdem die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben hatte, wurde die Sache durch Beschluß des Amtsgerichts Göppingen vom 23- März I960 - auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin - zuständigkeito  3 -
halber an das Landgericht in Ulm verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei ausschließlich durch den Lenker des amerikanischen Kraftwagens verschuldet worden, der auf der linken Straßenseite gefahren sei. Sie, die Klägerin, habe den .Anspruch rechtzeitig bei dem Amt für Verteidigungslasten ange-neldct. Denn sie habe von der Verletzung erstmals am 7. August 1959 durch eine ärztliche Bescheinigung erfahren. Darüber, daß es sich um eine Unfallverletzung handele und daß an dem Unfall ein amerikanisches Fahrzeug beteiligt gewesen sei, sei sie erstmals und noch unvollkommen durch die am 17. August 1959 eingegangene Erhebungskarte unterrichtet worden, auf der FBI die Präge, wer den Unfall verschuldet habe, mit "USA" beantwortet habe. Sichere Kenntnis habe sie erst am 2. November 1959 durch die Auskunft der Landespolizei Göppingen erlangt.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 340,89 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16« März I960 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat erklärt, daß sie den Anspruch selbst weder dem Grunde noch der Höhe nach bestreiten wolle, sich jedoch darauf berufen, daß die Klägerin die Anmeldefrist des Art.8 Abs.6 des FinanzVertrages (FV) versäumt habe. Der Verletzte Fuchs habe bereits im Zeitpunkt des Unfalls davon Kenntnis gehabt, daß an dem Unfall ein Fahrer und ein Fahrzeug der amerikanischen Streitkräfte beteiligt gewesen sei. Dadurch sei die Anmeldefrist in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Verletzten zurechnen lassen, weil sie lediglich einen von diesem abgeleiteten Anspruch geltend mache. Überdies sei die Anmeldung vom 5. November 1959 wirkungslos, weil
 
Amtmann KJUpnach der Geschäftsordnung dor Klägerin nicht befugt gewesen sei, den Schriftwechsel mit Behörden zu unterzeichnen.
Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1 340,89 BM nebst 4 # Prozeßzinsen seit dem 18. März I960 zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen.Urteils. Bie Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde:
I.
Io) Wie aus dem vorgetragenen Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten vom 20.Januar I960 hervorgeht,• hat die zuständige Bienststelle der amerikanischen Streitkräfte bestätigt, daß dem Schadensfall eine in Erfüllung dienstliche* Verpflichtungen vorgenommene Handlung eines Angehörigen der Streitkräfte zugrunde liegt. Baher sind die Bestimmungen in Art.8 PV zu be- , rücksichtigen.
Bas Berufungsgericht hält die Klagefrist von zwei Monaten seit Zustellung des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten für gewahrt, weil der Zahlungsbefehl vom 17. März I960 der Beklagten am 18. März I960 zugestellt worden ist. Bie Revision greift dies nicht an.
Bic Präge ist jedoch von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 5- Juni 1961 - III ZR 73/60 = NJW 1961, 1627, 1629). Art.8 Abs.10 PV macht die Wahrung der Prist von der Erhebung einer Klage abhängig. Baran fehlt es hier, denn eine Klage im Sinne von § 253 ZPO ist nicht erhoben
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worden und die Einleitung eines Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) ist in ihrer rechtlichen Wirkung zwar in mancher Hinsicht (vgl.z.B. § 209 Abs.2, § 284 BGB), jedoch nicht in jeder Hinsicht der Klageerhebung gleichgestellt (Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl. zu § 693 /mra.l B). Wann der Bescheid vom 20.Januar I960 der Klägerin zugestellt worden ist und ob der Beschluß vom 23. I.Iärz I960, durch den das Amtsgericht Göppingen sich nach Widerspruch für unzuständig erklärte und die Sache an das Landgericht Ulm verwies, noch innerhalb der Zweimonatsfrist erging, ist nicht festgestellt v/orden. Gleichwohl kann dem Berufungsgericht zugestimmt werden (vgl.Danckclraann bei Palandt BGB 21.Aufl. zu Art.8 Abs.10 FV Anm.l). Denn da auf den Widerspruch der Beklagten alsbald (am 2. April I960) Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden (§ 696 Abs.2 ZPO), d.h. es traten rückwirkend die vollen Wirkungen der Rechtshängigkeit mit dem 18. März I960 ein, wie wenn an diesem Tage die Klage erhoben worden wäre.
Da die Klagefrist auch durch die Klageerhebung vor einem Amtsgericht gewahrt wird, selbst wenn ein Landgericht ausschließlich zuständig wäre ( BGHZ 35» 374) und der 18.März I960 jedenfalls innerhalb der Zweimonatsfrist log, ist die Klagefrist nach Art 8 Abs.10 PV gewahrt.
2.) Das Berufungsgericht begründet seineEntscheidung v/ie folgt: Die Klägerin habe ihren Schaden gemäß Art.8 Abs.6 FV rechtzeitig und wirksam bei dem Amt für Vertei-digungslasten geltend gemacht. Für den Sozialversicherer, der einen kraft Gesetzes (§ 1542 RVO) auf ihn übergegan-genen Anspruch geltend mache, laufe eine besondere Anmel- * defrist von 90 Tagen, die mit seiner Kenntnis von dem Schaden beginne, nicht mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte Kenntnis erlangt habe. Kenntnis davon, daß der Schaden von einem Mitglied der alliierten Streitkräfte
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möglicherweise verursacht sein könne, habe die Klägerin frühestens durch den Eingang der Erhebungskarte am 17. August 1959 erhalten. Eie Anmeldung, die am 9- November 1959 bei dem Amt für Verteidigungslasten einging, sei daher rechtzeitig gev/esen.
Diese Anmeldung sei auch wirksam, obwohl der Leiter der Finanzabteilung, Amtmann	der	die	Anmeldung
 unterzeichnet habe, nach § 42 Abs.6 Buchst.k der Geschäftsordnung zur Unterzeichnung des Schriftwechsels mit Be-
f	.	w
hörden nicht ermächtigt gewesen sei. Denn die Anmeldung eines Stationierungsschadens, die nicht auf eine Änderung der Rechtslage abziele, könne, wenn sie von einem nicht zeichnungsberechtigten Beamten vorgenommen worden sei, von den Dienstherrn nachträglich genehmigt werden. Das sei jedenfalls durch den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls, den der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet habe, geschehen.
Sachlich erweise sich der Anspruch als begründet.
Die Beklagte habe ihn weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1.) Die Revision, die eine Geltendmachung des Schadens als ein "einseitiges Gestaltungsgeschäft,f ansieht, verkennt den Sinn und Zv/eck des Art.8 Abs.6 FV. Der erkennende Senat hat hierzu - im Anschluß an BGHZ 34, 230, 231 - in seinem Urteil vom 17. April 1961 (NJW 1961,
 1529 = VersR 1961, 665; insoweit in BGHZ 35, 95 nicht abgedruckt) ausgeführt: Die Fristen in Art.8 Abs.6 FV sind im Interesse der Streitkräfte, die Schuldner der geforderten Entschädigungen sind und für die die Bun-
dosrepublik nur in Prozeßstandschaft auf tritt, ge3ehaf-fen worden, um eine rasche Xlärung der tatsächlichen Grundlagen der Ansprüche zu ermöglichen. Diesem Interesse ist gedient, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz und einer mit ihm einhergehenden Unfallschilderung in die Lage versetzt werden, die nötigen Beweise zu sichern, den Unfall mit seiner geringeren oder größeren Schwere als die Grundlage der danach in Betracht zu ziehenden Schadensersatzansprüche alsbald, nach Möglichkeit ohne die Erschwernisse zu klären, wie sie ein im Bereich der Streitkräfte häufig in Rechnung zu setzender Wechsel im Stationierungsort oder im Personal mit sich bringen kann. Den nach Art 8 Abs.6 FV geschützten Öffentlichen Belangen wird hinreichend Rechnung getragen, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik sich auf Grund der Schadensmeldung ein ungefähres Schadensbild machen und überschlagen können, welche Schadensleistungen sie voraussichtlich werden aufbringen müssen. Deshalb ist es für ausreichend zu erachten, daß eine (fristgemäße) Anmeldung die Streitkräfte und die Bundesrepublik zu einer allgemeinen Überschau instandsetzt, Ersatz welcher Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen verlangt werden könnte,ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden bereits während der kurzen Fristen des Art.8 Abs.6 geltend gemacht werden, und ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder als selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind.
Aus dieser Auffassung vom Sinn und Zweck der Anmeldung hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. November 1961 - III ZR 142/60 - (NJW 1962,390) und vom 8. Januar 1962 - III ZR 175/60 - hergeleitet, daß die rechtzeitige und ausreichende Anmeldung des Schadensfalles durch den 11 Verletzten,f jedenfalls dann zugunsten des Sozialversicherers (§ 1542 RVO) wirkt, wenn es sich
 
nach den Umständen um eine Anmeldung des Gesamtschadens mit allen seinen möglichen folgen handelt. Das Berufungsgericht, das diese Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen hat, hat in dieser Richtung Peststellungen nicht getroffen. Nach den Schriftsätzen der Parteien, die das Berufungsurteil in Bezug nimmt, ist unstreitig:
Der Verletzte Puchs meldete seine Ansprüche rechtzeitig am 22.September 1959 auf einem Formblatt an; er gab dabei an, daß er bei dem Unfall eine Knieverletzung erlitten habe, daß er seit dem 27< Juli 1959 arbeitsunfähig und seit den 12. August 1959 in Krankenhausbehandlung sei. Biese von dem Verletzten angegebenen Umstände ergaben allerdings für da3 Amt für Verteidigungslasten unzweifelhaft, daß der Unfall auch Körperschäden und damit Heil-und Behandlungskosten verursacht habe, deren Ersatz möglicherweise gefordert werde. Ungeklärt ist jedoch geblieben, ob Puchs den Gesamtschaden anmeldete oder anmelden wollte oder ob er seine Anmeldung - wie die Beklagte behauptet und auch das Landgericht angenommen hat - auf seine eigenen Ansprüche - Schmerzensgeld und Verdienstausfall - beschränkte. Bas läßt sich ohne Einblick in die Vorgänge des Amtes für Verteidigungslasten, die in den Tatsacheninstanzen nicht verwertet worden sind, nicht klären. Ob die Anmeldung von FfH^im vorliegenden Pall die Prist auch für die Klägerin wahrte, muß also mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte offen bleiben.
2.) Bie Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis auch dann zu billigen, wenn die Anmeldung des Verletzten	nicht	die auf die Klägerin überge-
gangenen Ansprüche mitumfaßte.
Nach Art.8 Abs.6 PV muß der "Anspruchsberechtigte" innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch geltend machen, wenn er dessen Verlust
 
vermeiden will. Daß die Bestimmung von der Anmeldung durch den HAnspruchsberechtigten” spricht, hat worauf der Senat schon in seinem erwähnten Urteil vom 16, November 1961 hingewiesen hat - seine wesentliche Bedeutung vor allem darin, daß die Anmeldung jetzt nicht nur durch den Verletzten, sondern jedenfalls auch durch den Legalzessionar, also den Sozialversicherer, erfolgen kann, so daß dieser hei der Verfolgung der auf ihn ühergegangenen Ansprüche von Handlungen und Maßnahmen des Verletzten seihst unabhängig ist (vgl. 7/ussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, zu Art.8 /mm.9)* Daraus folgt, daß für den Sozialversi-chercr eine - von der Kenntnis des Verletzten unabhängige - besondere Frist von 90 Tagen mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er Kenntnis von dem Schaden hat (im Ergebnis übereinstimmend Danckelmann bei Palandt BGB 21.Auf1. zu Art.8 Abs.6 Anm.l c? Russow, NJW I960, 1137, 1139; Geigel, Haftpflichtprozeß, lO.Aufl.S.916).
Die abweichende Ansicht der Revision, der SozialVersicherer müsse sich - wie dies für den Lauf der Verjährungsfrist in der Rechtsprechung;;anerkannt ist (vgl. BGB-RGRK ll.Aufl.zu § 852 Anm.6 mit Nachweisen) -die frühere Kenntnis des Verletzten zurechnen lassen (so auch Arnolds DRiZ 1961, 79 ff? 81), geht fehl. Denn abgesehen davon, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB, deren Ablauf lediglich eine Einrede begründet (§ 222 BGB), und die 90 Tage-Frist des Art.8 Abs.6 FV, deren Ablauf grundsätzlich zu dem Verlust des Anspruchs führt, in ihren 7/irkungen nicht vergleichbar sind, ergibt sich die Berechtigung zur unterschiedlichen Behandlung der Frage aus' der Verschiedenheit der gesetzlichen Tatbestände. § 852 BGB stellt für den Fristbeginn auf die Kenntnis des "Verletzten“, Art 8 Abs.6 FV dagegen auf die des HAn-spruchsberechtigten”, also dessen ab, der die Leistung zu fordern berechtigt ist; das ist bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht mehr der
 Verletzte, sondern der Sozialvcrsicherer. Dabei handelt es sich - v/ie in dem Urteil vom 16. November 1961 (NJW 1962, 390) hervorgehoben ist - nicht um einen zufälligen 7/echsel des Ausdrucks, sondern um eine, angesichts der Kürze der Frist des Art.8 Abs.6 FV gebotene, sachliche Unterscheidung.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Frist für die Klägerin nicht vor dem 17. August 1959 begann. Die Klägerin war zwar schon am 7. August 1959 durch den Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes Dr.BeflHHB vom 6. August 1959 davon unterrichtet worden, daß der Verletzte v/egen einer rieniskuovcrlctzung links arbeitsunfähig sei, sie wußte also, daß sie wogen der Erkrankung eines Versicherten mit einer Inanspruchnahme zu rechnen habe. Kenntnis von dem Schaden v/ar damit jedoch noch nicht gegeben, denn diese Anzeige ließ nicht erkennen, daß die Verletzung die Folge eines durch einen Dritten verursachten Unfalls sei - die hierauf bezüglichen Fragen des Vordrucks hatte der Arzt nicht ausgefüllt - und ein Forderungsübergang aus § 154-2 RVO in Betracht komme. Ein Sozialversicherer kennt den Schaden nicht, so lange er nichts von Umständen weiß, aus denen auf einen gesetzlichen Forderungsüber-geng geschlossen werden kann, v/eil er nicht einen eigenen Schaden, sondern den auf ihn übergegangenen Anspruch des Verletzten geltend zu machen hat. Daß die Verletzung durch einen Unfall verursacht v/ar und daher ein gesetzlicher Forderungsübergang erwogen v/erden könne, erfuhr die Klägerin erst durch den Eingang der Erhebungskarte am 17. August 1959. Damit frühestens begann der Lauf der 90 Tage-Frist.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß eine "Anmeldung” der Ansprüche am 9* November 1959 - ohne Spezifizierung,
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die erst am 16. November 1959 nachfolgte, - zur Prist-Währung genügte. Der Inhalt dieser Anmeldung ist nicht festgestellt. Jedoch ist unstreitig und durch den abschriftlich vorliegenden Bescheid vom 20.Januar I960 belegt, daß die Klägerin mit ihrer Anmeldung vom 5. November 1959 einen gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe der gewährten Versichcrungsleistungen dem Grunde nach geltend machte. Diese Anmeldung dem Grunde nach war zur Fristwahrung ausreichend (vgl.außer den bereits angeführten Entscheidungen das Urteil des Senats vom 21.Dezember 1961 - Ill ZR 187/60 =s VersR 1962, 182), denn sie ermöglichte dem Amt für Vertcidigungslasten und den Streitkräften einen allgemeinen Überblick, mit welchen Ansprüchen zu rechnen sei, zu demal sie durch die Anmeldung des Verletzten bereits darüber unterrichtet waren, daß er wegen einer Knie Verletzung mehrere 7/ochen arbeitsunfähig und in Krankenhausbehandlung gewesen sei.
3.) Unbegründet ist das Bedenken der Revision, die Anmeldung vom 5*/9. November 1959 sei wirkungslos, weil sie von einem nicht zeichnungsberechtigten Beamten unterschrieben worden sei, und habe auch durch die spätere Genehmigung des Geschäftsführers nicht wirksam werden können. Der Ausgangspunkt der Revision, die Anmeldung sei - weil sie zur Erhaltung des materiellen Rechts- , bostandes erforderlich sei - ein Rechtsgeschäft, ein "einseitiges Gestaltungsgeschäft”, ist unzutreffend.
Der Senat hat in seinem wiederholt erwähnten Urteil vom 16. November 1961 - III ZR 142/60 - die Frage, ob die Schadensanmeldung eine "Verfügung" über den Anspruch ist, als dort nicht entscheidungserheblich offen gelas,- • sen; hier kann dazu gesagt werden: Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art 8 Abs.6 FV ist eine nicht formgebundene Handlung des Anspruchsberechtigten, ein Begehren nach Schadensersatz verbunden mit der Mitteilung
 
gewisser unerläßlicher Tatsachen (vgl, BGH NJW 1961,
 1529 - VersH 1961, 665)- Dieser Vorgang liegt nicht auf der Ebene der Rechtsgeschäfte, sondern der Rechtshandlungen (vgl. BGB-RGRK 11.Auf 1. zu § 104- Anm.2) und zielt darauf ab, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen. Es handelt sich also nach Inhalt und Zweck nicht um eine rechtsgeschäftliche, insbesondere nicht um eine gestaltende, sondern um eine verfahrensrechtliche Erklärung. Dem steht nicht entgegen, daß von der rechtzeitigen Abgabe dieser Erklärung die Erhaltung des materiellen Anspruchs abhängt; denn auch reine Prozeß-handlungen - z.B. die Klageerhebung (§ 253 ZPO) - lösen vielfach materielle Rechtswirkungen aus (vgl.Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Vorbem. VI vor § 128; Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl. Grundzüge 5 H vor § 128). Verfahren shandlungen und -Erklärungen können in aller Regel durch einen Vertreter vorgenommen oder abgegeben werden, sov/cit die Vertretung nicht - was hier nicht zutrifft -gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Rosenberg, Lehrbuch, 9.Aufl.§ 48 II S.215), und Mängel der Vertretung können durch Genehmigung rückwirkend geheilt werden; darin stimmen die großen Verfahrens Ordnungen überein (vgl.
 §§ 551 Nr.5, 579 Abs.l Nr.4 ZPO; §§ 133 Nr.3, 138 Nr.4 VorwGO); für das formlose Verfahren des Amtes für Verteidigungslasten kann nichts anderes gelten. Es kann also offenbleiben, ob Amtmann Klumpp für die Klägerin nicht	i
überhaupt zeichnungsberechtigt v/ar, wie diese behauptet.
4.) Die Klägerin hat einen Anspruch nach Art.8 Abs.4 PV in Verbindung mit den §§ 7, 11 StVG und § 1542 RVO schlüssig vorgetragen; die Klagöforderung hält sich im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG. Da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, Grund und Höhe des Anspruchs nicht bestreiten zu wollen, konnte das Berufungsgericht auf Grund des schlüssigen Vortrages der Klägerin dem Klageanspruch stattgeben. Die Revision greift dies nicht
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an. Ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Xosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte.
Dr.Kreft	Br.Arndt	Br.Hußla
 Gähtgens	Keßler
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