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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schon vor dem Eingreifen hSBB hätten Unbefugte Holz aus dem Stollen entwendet o Es habe deshalb die Gefahr bestanden,'daß das für die Herrichtung von »Vohnungen dringend benötigte Material verlorengeheo Das Holz im Stollen zu belassen, hätte den Grundstückseigentümern nichts genützt, denn es wäre in dem nassen und nicht unterhaltenen Stollen verfault« Der alsbaldige Ausbau des Holzes sei also nicht fehlerhaft, sondern dringend geboten gewesen» Eine Verfüllung des Stollens auch nur an den Stellen, v;o er unter dem bebauten Gelände lief, sei aus J^angel an Arbeitskräften, Füllmaterial und Transportmitteln unmöglich gewesen» Ein Vorwurf sei Höveler deshalb nur insofern zu machen, als er es unterlassen habe;* die Hauseigentümer von dem bevorstehenden Ausbau der Holzverschalungen zu benachrichtigen, um ihnen vielleicht Gelegenheit zu geben, selbst den Stollen unter ihrem Grundbesitz zu verfüllen, bevor an anderen Stellen das Holz aus- ursächlich für den Schaden» Denn der im Jahre 1952 verstorbene persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Düngen sei von seinem Angestellten der die Anlage des Stollens technisch geleitet habe, darauf hingewiesen worden, daß der Stollen unter dem Grundstück der Klägerin verlaufe und später aufgefüllt werden müsse» Der Stollen sei nämlich möglicherweise unter dem Haus der Klägerin schon vor dem Beginn der Holzentnahme eingestürzt und unpassierbar gewesen, denn nach der Aussage von Zeugen habe sich westlich des Hauses eine Einbruchstelle und möglicherweise östlich desselben eine weitere befunden. Den ihr obliegenden Beweis, daß der Stollen auch unterhalb des Hauses ausgeschlavihtet worden sei, habe die Klägerin nicht geführt. Darüber hinaus habe die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie willens und in der Bage gewesen wäre, mit einem Kostenaufwand von nur 1.500,— DM den ihr Haus gefährdenden Beil des Stollens auszubetonieren. Weiter habe das Berufungsgericht entgegen der Bebens er fahrung angenommen, daß es am Band der Ruinenstadt Düsseldorf an Material zu dem Verfüllen des Stollens gefehlt habe, und daß Hilfskräfte für die Verfüllung des Stollens nicht zur Verfügung gestanden hätten, obwohl ein Zeuge bekundet hatte, für die Ausseliaeh-tung seien Hilfskräfte vom Arbeitsamt beschafft worden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin und ihres Gesellschafters habe es weiter angenommen, daß die Klägerin auch in voller Erkenntnis der Sachlage damals nichts unternommen hätte, ohne Einzelfeststellungen darüber zu treffen, ob wirklich der damals feochbetagte Senior der Firma überhaupt und insbesondere noch rechtzeitig vor der Zerstörung des östlichen Zuganges eine ''Erkenntnis11 gewonnen habe. Die von ihm festgestellte Möglichkeit, daß gerade unter dem Hause der Klägerin der Stollen schon vor der Entnahme des Holzes eingestürzt sei, vermöge deshalb den Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflicht-Verletzung des Xreisbaurats und dem späteren Gebäudeschaden nicht auszuschließen. Die Revision rügt weiter Verletzung des § 26 Abs.3 des Reichsleistungsgesetzes (EDG), da die Zerstörung des Ostab-schnitts selbst dann als entschädigungspflichtiger Eingriff von hoher Hand in das Grundstück der Klägerin wegen der daran verursachten Schäden zu würdigen sei, wenn eine Holzentnahme unter dem Grundstück als nicht bewiesen angesehen werden sollte. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner PestStellung, der Ausbau des Holzes sei nicht fehlerhaft, sondern dringend geboten gewesen, nicht mit der Aussage hUHB auseinandergesetzt s auf eine Vorstellung der Klägerin hätte man den Stollen vielleicht von einer Seite gar nicht ausgebaut« Das Berufungsgericht hat zwar auf Grund eingehender Beweisaufnahme und von der Revision unangefochten festgestellt, daß der Stollen beim Hause der «Klägerin nicht ausgeschlachtet wurde. Das Berufungsgericht erachtet allerdings für möglich, daß der Stollen unter dem Hause des Klägers und östlich davon schon vor Beginn der Holzentnahme eingestürzt und ungangbar gewesen sei und nicht mehr hätte verfällt werden können. Der späte Eintritt bemerkbarer baulicher Schäden spricht, wenn aus ihm überhaupt ein Schluß gezogen werden kann, jedenfalls nicht dafür, daß der Stollen schon im Jahre 1945 unter oder bei dem Hause der .Klägerin eingestürzt war. Wäre der Stollen ohne die AusSchlachtung seines östlichen Teiles bis in die Gegend des beschädigten Hauses gangbar geblieben oder unter nicht unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten gangbar zu machen gewesen, dann könnte der ursächliche Zusammenhang zwischen der Ausschachtung und dem Schaden nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin vor der Holzentnahme nichts unternommen hat, um ihr Haus zu sichern. Dies könnte vielmehr nur dann geschehen, wenn auch die Möglichkeit ausgeräumt würde, daß die Klägerin in der folgenden Zeit, solange der Stollen noch gangbar geblieben oder zu machen gewesen wäre, das Haus durch von ihr angeregte behördliche oder notfalls durch eigene Maßnahmen gesichert hätte. Damit, daß die Entnahme des Holzes geboten gewesen sei, kann also die Abweisung der Klage nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet werden. Die bisherigen Feststellungen erlauben weder den Schluß, daß eines Aktes der Militärregierung eine Doppelstellung innegehabt und mit dem Ausschlachten des Stollens nicht eine Aufgabe des beklagten Landkreises wahrgenommen habe (vglQ 3GB RGRK 11. versäumt habe, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels zu verhüten» Denn das Unterlassen einer Gegenvorstellung oder einer Aufsichtsbeschv/erde gegen die Holzentnahme kann einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nur dann ausschließen, wenn es auf Verschulden beruht» Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Grund, die Prüfung der Frage unterlassen, ob der Klägerin das passive Verhalten ihrer Organe als Schuld angerechnet werden könne, ebenso die Prüfung der Frage, ob eine Gegenvorstellung oder Dienst aufsichtsbeschwer de die Holzentnahme rechtzeitig verhindert hätte» Im übrigen ergeben sich«, wie die Revision zutreffend rügt, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der inzwischen verstorbene geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin habe von der Ausschlachtung des Stollens so früh erfahren, daß er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, wirksame Sicherungsmaßnahmen zu treffen, verfahrensrechtliche Bedenken aus § 286 ZPO» Es hätte des näheren festgestellt werden müssen, wie weit die Arbeiten vorgeschritten waren, bevor sie nach außen hin durch die -Lagerung von Holz, besonders an der Bahnhof Straße, erkennbar wurden» Denn sie begannen nach der Aussage des maßgebend beteiligten Zeugen Kurt Klinz gerade im östlichen Stollenteil, nicht von der Bahnstraße her» Insbesondere wäre zu der Frage Stellung zu nehmen gewesen, ob nicht in diesem Zeitpunkt der Ostabschnitt bereits zu weit ausgeschlachtet war, um wieder gangbar gemacht zu werden» Bei der Prüfung eines Verschuldens der Organe der Klägerin wären, ebenso wie dies beim Beamten der Fall ist, die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit zu berücksichtigen»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
östlichBrBerufungsgerichtHausStolleStollenholzenRevisionKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2142 034
Verkündet am 23«Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 der Firma Gebr« LflpjHKG in Bflim B________
te^durch die persönlich haftenden Gesellschafter BifHIl^, jSflBB^B^Bstraße	und Dipl«-Ing. Hans-
Joachim imnHB, B^fcstraße A
straße A,
’Walter
 vertre-
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 den Landkreis Oberkrei sdirektor,
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten .und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br;
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br« Beyer, Br0 Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. November 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Im Jahre 1944 wurde in
 Landkreis
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ein Öffentlicher Luftschützetollen von mehreren
 hundert Metern Länge erbaut, der drei Zugänge hatte« Zwischen dem Östlichen Eingang und der Stelle, an der eine
 einmündete, verlief dieser unter oder sehr nahe bei einem Wohnhause der Klägerin* Im Herbst 1945 ließ der Kreisbau-
Holzverschalung des Stollens mindestens teilweise Herausnahmen, um Material für die von der Militärregierung angeordnete Winterfestmachung beschädigter Wohnungen zu gewinnen* In den Jahren 1954/55 zeigten sich am Hause der Klägerin schwere bauliche Schäden infolge einer Senkung des Geländes *
Die Klägerin führt die Schäden auf den Ausbau des Holzes zurück und nimmt den Landkreis auf Ersatz in Anspruch, weil hBB es unter Verletzung seiner Amtspflicht versäumt habe, beim Ausbau des Holzes den Stollen gegen Einsturz zu sichern. Das Landgericht hat auf ihre Klage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle durch die baulichen Schäden an ihrem Hause entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Im 2* Hechtszug hat die Klägerin weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 31.345,68 DM Unkosten für die Beseitigung der Schäden und 1o645,— DM Mietausfall zu erstatten* Das Ober-
abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im 2* Hechtszug gestellten Anträge weiter; Der Beklagte bittet die Revision zurückzuv/eisen*
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 Abzweigung in nahezu rechtem Winkel in den Hauptstollen
 rat des beklagten Landkreises, Oberbaurat H
I, die
 Beklagten die Klage
 
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Ent s chei dungagründej;
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schon vor dem Eingreifen hSBB hätten Unbefugte Holz aus dem Stollen entwendet o Es habe deshalb die Gefahr bestanden,'daß das für die Herrichtung von »Vohnungen dringend benötigte Material verlorengeheo Das Holz im Stollen zu belassen, hätte den Grundstückseigentümern nichts genützt, denn es wäre in dem nassen und nicht unterhaltenen Stollen verfault« Der alsbaldige Ausbau des Holzes sei also nicht fehlerhaft, sondern dringend geboten gewesen» Eine Verfüllung des Stollens auch nur an den Stellen, v;o er unter dem bebauten Gelände lief, sei aus J^angel an Arbeitskräften, Füllmaterial und Transportmitteln unmöglich gewesen» Ein Vorwurf sei Höveler deshalb nur insofern zu machen, als er es unterlassen habe;* die Hauseigentümer von dem bevorstehenden Ausbau der Holzverschalungen zu benachrichtigen, um ihnen vielleicht Gelegenheit zu geben, selbst den Stollen unter ihrem Grundbesitz zu verfüllen, bevor an anderen Stellen das Holz aus-
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gebaut und dadurch infolge Einsturzes der Erdmassen der	;
Zugang zu dem unter ihren Grundstücken liegenden Teil des j Stollens unmöglich wurde» Diese Unterlassung sei aber nicht ! ursächlich für den Schaden» Denn der im Jahre 1952 verstorbene persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Düngen sei von seinem Angestellten	der	die
 Anlage des Stollens technisch geleitet habe, darauf hingewiesen worden, daß der Stollen unter dem Grundstück der Klägerin verlaufe und später aufgefüllt werden müsse»
Düngen habe aber nach dem Kriege nichts unternommen, selbst dann nicht, als zu demindest mehrere Wochen lang unter seinen Augen - sein Anwesen befindet sich in unmittelbarer Nähe eines der Ausgänge - die Verschalung aus dem Stollen ent-
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fernt worden sei. Daß der Stollen nicht gleichzeitig mit der Holzentnahme verfüllt worden sei, habe ihm nicht entgehen können. Im übrigen sei zweifelhaft, ob mit einer Benachrichtigung überhaupt noch zu helfen gewesen wäre. Der Stollen sei nämlich möglicherweise unter dem Haus der Klägerin schon vor dem Beginn der Holzentnahme eingestürzt und unpassierbar gewesen, denn nach der Aussage von Zeugen habe sich westlich des Hauses eine Einbruchstelle und möglicherweise östlich desselben eine weitere befunden. Den ihr obliegenden Beweis, daß der Stollen auch unterhalb des Hauses ausgeschlavihtet worden sei, habe die Klägerin nicht geführt.
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Demgegenüber meint die «evision: Höveler sei verpflichtet gewesen, die Standfestigkeit der über dem Stollen liegenden Häuser zu sichern. Br habe sich aber nicht einmal nach den Eigentümern der beiden Häuser erkundigt. Wenn das Berufungsgericht diese Einstellung und Passivität erschöpfend gewürdigt hätte, so hätte es die AmtspflichtVerletzung durch Unterlassen eigener Sicherungsmaßnahmen nicht verneinen dürfen. Von zwei Eingängen aus hätte ohne Gefahr für die Häuser Holz entnommen werden können; der restliche Teil des Stollens und der dritte Eingang hätten mit geringer Mühe diebessicher gesperrt werden können. Das habe der Berufungsrichter verkannt. Soweit das Berufungsurteil auf die Erwägung abstelle, das Holz wäre verfault, soweit es nicht gestohlen worden wäre, verletze es dj,e Denkgesetze, denn es sei nicht darauf angekömmen, ob das Holz einmal verfaule, sondern darauf, ob bei geeigneten Vorkehrungen gegen Diebstahl die Verschalung des östlichen Abschnitts solange gehalten hätte, bis unter den gefährdeten Grund-
stücken der Stollen hinreichend abgefangen worden wäre. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, daß nach Zeugenaussagen hier noch kein Wasser gestanden habe und das Holz noch nicht angefault gewesen sei. Ebenso sei das Berufungg. gerieht zu der Überzeugung, die Klägerin hätte auch bei
 durch gekommen, daß es den Streitstoff nicht erschöpfend
 hätte vielleicht von einem Zugang her nicht ausgebaut, wenn sich der Eigentümer an ihn gewendet hätte*. Darüber hinaus habe die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie willens und in der Bage gewesen wäre, mit einem Kostenaufwand von nur 1.500,— DM den ihr Haus gefährdenden Beil des Stollens auszubetonieren. Sie hätte zuvor versucht, die zuständige öffentliche Körperschaft zur sachgerechten Verfüllung zu veranlassen, was nach der Ansicht des Band-gerichts, wenn auch nicht im Jahre 1945, so doch in der folgenden Zeit geschehen wäre. Weiter habe das Berufungsgericht entgegen der Bebens er fahrung angenommen, daß es am Band der Ruinenstadt Düsseldorf an Material zu dem Verfüllen des Stollens gefehlt habe, und daß Hilfskräfte für die Verfüllung des Stollens nicht zur Verfügung gestanden hätten, obwohl ein Zeuge bekundet hatte, für die Ausseliaeh-tung seien Hilfskräfte vom Arbeitsamt beschafft worden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin und ihres Gesellschafters habe es weiter angenommen, daß die Klägerin auch in voller Erkenntnis der Sachlage damals nichts unternommen hätte, ohne Einzelfeststellungen darüber zu treffen, ob wirklich der damals feochbetagte Senior der Firma überhaupt und insbesondere noch rechtzeitig vor der Zerstörung des östlichen Zuganges eine ''Erkenntnis11 gewonnen habe. Mangels genügender eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht den angebotenen Sachverständigenbeweis über die Möglichkeit einer
 einer Benachrichtigung durch
 nichts veranlaßt, da
 gewürdigt habe. Denn H
habe selbst ausgesagt, man
 Sicherung erheben müssen. In allen diesen Punkten sei § 286 ZPO verletzto
 Es widerspreche der technischen Erfahrung, daß fachkundige Kräfte nicht eine Einbruehsetelle im östlichen feil des Stollens hätten überwinden können. Pas habe das Berufungsgericht - ebenfalls unter Verletzung des § 286 ZPO - übersehen. Die von ihm festgestellte Möglichkeit, daß gerade unter dem Hause der Klägerin der Stollen schon vor der Entnahme des Holzes eingestürzt sei, vermöge deshalb den Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflicht-Verletzung des Xreisbaurats und dem späteren Gebäudeschaden nicht auszuschließen. Brat durch die Zerstörung des Östlichen Zugangs sei - was das Berufungsgericht verkenne -die Möglichkeit einer Sicherung endgültig vereitelt worden. Uber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und dem späteren Schaden hätte es nach § 287 ZPO - nicht nach § 286 - befinden müssen.
Die Revision rügt weiter Verletzung des § 26 Abs. 3 des Reichsleistungsgesetzes (EDG), da die Zerstörung des Ostab-schnitts selbst dann als entschädigungspflichtiger Eingriff von hoher Hand in das Grundstück der Klägerin wegen der daran verursachten Schäden zu würdigen sei, wenn eine Holzentnahme unter dem Grundstück als nicht bewiesen angesehen werden sollte.
III.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner PestStellung, der Ausbau des Holzes sei nicht fehlerhaft, sondern dringend geboten gewesen, nicht mit der Aussage hUHB auseinandergesetzt s auf eine Vorstellung der Klägerin hätte man den Stollen vielleicht von einer Seite gar nicht ausgebaut«
Hierin liegt, wie die Revision zutreffend rügt, ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist zwar nicht gezwungen, auf jedes Parteivorbringen und jede einzelne Zeugenaussage einzugehen, wenn sich nur ergibt, daß eine sach-entsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162). Ob dies der Pall war, ist aber dann für den Revisionsrichter nicht ersichtlich, wenn die im Widerspruch mit der getroffenen Feststellung stehende Angabe gerade des Zeugen, der über einen wesentlichen Punkt als einziger ausgesagt hat, überhaupt nicht behandelt ist. Das Urteil kann auf dem Verstoße beruhen {§ 349 Abs« 1 ZPO}. Das Berufungsgericht hat zwar auf Grund eingehender Beweisaufnahme und von der Revision unangefochten festgestellt, daß der Stollen beim Hause der «Klägerin nicht ausgeschlachtet wurde. Höveler kann seine Amtspflicht jedoch dadurch verletzt haben, daß er keinen Zugang zu diesem Stollenteil bestehen ließ mit der Folge, daß es unmöglich wurde, dort den Hohlraum vor dem Verfaulen des Holzes und dem dadurch bewirkten Hinsturz des Stollens zu Verfüllen. Das Berufungsgericht erachtet allerdings für möglich, daß der Stollen unter dem Hause des Klägers und östlich davon schon vor Beginn der Holzentnahme eingestürzt und ungangbar gewesen sei und nicht mehr hätte verfällt werden können. Wenn das zutrifft, war der Ausbau des Holzes für den Schaden nicht ursächlich. Doch ist auch hier nicht ersichtlich, daß alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt worden sind. Denn der Stollen war gerade vom östlichen Ende her auf eine große.Strecke gut erhalten. Der Umfang des Einbruchs, der nach den Zeugenaussagen etwa in der Nähe des Hauses der Klägerin erfolgt war, steht nicht fest. Anhaltspunkte dafür, daß es sich um ein für Fachkräfte nicht zu beseitigendes Hindernis gehandelt habe, sind nicht
 dargetan. Der späte Eintritt bemerkbarer baulicher Schäden spricht, wenn aus ihm überhaupt ein Schluß gezogen werden kann, jedenfalls nicht dafür, daß der Stollen schon im Jahre 1945 unter oder bei dem Hause der .Klägerin eingestürzt war. Bas Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen den angebotenen Sachverständigenbeweis, daß oitt verzimmerter Stollen jahrelang hält, nicht übergehen dürfen. Wäre der Stollen ohne die AusSchlachtung seines östlichen Teiles bis in die Gegend des beschädigten Hauses gangbar geblieben oder unter nicht unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten gangbar zu machen gewesen, dann könnte der ursächliche Zusammenhang zwischen der Ausschachtung und dem Schaden nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin vor der Holzentnahme nichts unternommen hat, um ihr Haus zu sichern. Dies könnte vielmehr nur dann geschehen, wenn auch die Möglichkeit ausgeräumt würde, daß die Klägerin in der folgenden Zeit, solange der Stollen noch gangbar geblieben oder zu machen gewesen wäre, das Haus durch von ihr angeregte behördliche oder notfalls durch eigene Maßnahmen gesichert hätte. Damit, daß die Entnahme des Holzes geboten gewesen sei, kann also die Abweisung der Klage nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet werden.
Auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil nicht gehalten werden. Die bisherigen Feststellungen erlauben weder den Schluß, daß	eines	Aktes
 der Militärregierung eine Doppelstellung innegehabt und mit dem Ausschlachten des Stollens nicht eine Aufgabe des beklagten Landkreises wahrgenommen habe (vglQ 3GB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 15), noch daß ihn angesichts der besonderen Verhältnisse jener Zeit und seiner sonstigen Belastung kein Verschulden treffe (vgl. BGB RGRK 11. Aufl.
 § 839 Anm. 45 und 49), noch daß die Klägerin es schuldhaft
 
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versäumt habe, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels zu verhüten» Denn das Unterlassen einer Gegenvorstellung oder einer Aufsichtsbeschv/erde gegen die Holzentnahme kann einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nur dann ausschließen, wenn es auf Verschulden beruht» Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Grund, die Prüfung der Frage unterlassen, ob der Klägerin das passive Verhalten ihrer Organe als Schuld angerechnet werden könne, ebenso die Prüfung der Frage, ob eine Gegenvorstellung oder Dienst aufsichtsbeschwer de die Holzentnahme rechtzeitig verhindert hätte» Im übrigen ergeben sich«, wie die Revision zutreffend rügt, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der inzwischen verstorbene geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin habe von der Ausschlachtung des Stollens so früh erfahren, daß er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, wirksame Sicherungsmaßnahmen zu treffen, verfahrensrechtliche Bedenken aus § 286 ZPO» Es hätte des näheren festgestellt werden müssen, wie weit die Arbeiten vorgeschritten waren, bevor sie nach außen hin durch die -Lagerung von Holz, besonders an der Bahnhof Straße, erkennbar wurden» Denn sie begannen nach der Aussage des maßgebend beteiligten Zeugen Kurt Klinz gerade im östlichen Stollenteil, nicht von der Bahnstraße her» Insbesondere wäre zu der Frage Stellung zu nehmen gewesen, ob nicht in diesem Zeitpunkt der Ostabschnitt bereits zu weit ausgeschlachtet war, um wieder gangbar gemacht zu werden» Bei der Prüfung eines Verschuldens der Organe der Klägerin wären, ebenso wie dies beim Beamten der Fall ist, die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit zu berücksichtigen»
Ebensowenig wie durch.Abweisung der Klage kann der Rechtsstreit zur Zeit durch Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils entschieden werden»

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Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es auf die weiter erhobenen Rügen ankoimnt»
Br«Geiger	Br.Hußla	Bundesrichter	Br«Beyer
 und Keßler sind erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben*
Br« Geiger
 Göhtgens