Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und Berufungsgericht trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben. August 1944 mit, daß sie mit den Arbeiten auf Grund einer, .Auflage des Oberbürgermeisters der Beklagten als örtlichem Luft-schutzic-iter begonnen habe und Eüekfragen an die Kriegsschädenabteilung der Beklagten zu richten seien. Die Klägerin habe sich bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten auf die Zusage des Oberbaurat SflHBl verlassen und angenommen, daß da8 Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz herangezogen worden sei. Die KlägexrLn ist der Meinung, die Beklagte hafto ihr für die den Grundstückseigentümern notv/endigerweise gezahlte Abfindung von 15 000 DU auf Grund eines ihr durch Oberbaurat 3(0BI erteilten privatrechtlichen Auftrages oder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und des ^Verschuldens bei Anbahnung von Vertrags Verhandlungen oder aber nach Aufopferungsgrundsätzen; die Beklagte hafte ihr ferner deshalb, weil Oberbaurat SMIM durch Nichteinhal-tung seiner Zusage, das Grundstück nach dem Reichsleistungs-gosotz in Anspruch zu nehmen, seine Amtspflichten ihr gegen-über verletzt habe. Sie bestreitet, durch Oberbaurat der Klägerin einen Auftrag zur Anlage des Löschteiches erteilt und die Pflicht über-nommen zu haben, für die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Heichsleistungsgesetz zu sorgen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt» In der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, ob auf den Klagoanspruch § 2 Ziffer 4 des inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anzuwenden und der Hechtsstreit hiernach erledigt sei. 1.) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welcher Grundlage Ansprüche der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt gegen die Beklagte gegeben sind. in der Hauptsache für erledigt erklärt, da alle etwaigen Ansprüche der Klägerin - auch solche aus behaup-teten Amtopflichtverletzungen der Beklagten - durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz beseitigt, insbesondere nach § 2 Ziffer 4 i.V. m. ELach der Behauptung der Klägerin und auch nach der gegebenen Sachlage liege ein Verhalten der Beklagten, das einen Anspruch der Klägerin überhaupt begründen könnte, nur im P.ahmen der Durchführung der der Beklagten übertragenen örtlichen Luftschutzaufgaben;„mithin habe die Beklagte in Erfüllung ihr Übertragener Aufgaben des Reiches (§1 Luftschutzgesetz - LSehG) gehandelt (oder gebotene Maßnahmen unterlassen). Eine etv/aige Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin (zu dem Schadensersatz oder zu dem Ersatz von Aufwendungen oder zur Entschädigung) habe - so führt das Ober-landesgericlit weiter aus - in jedem Falle schon vor dau 1» August 1945 bestanden» Dies gelte auch, soweit der Klage-anspzuch erst durch den Prozeßvergleich gegen die jetzige Klägerin "aktuell” geworden sei, da die Grundlage für seine Entstehung ebenfalls bereits im Jahre 1944 liege. Sie meizit jedoch: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Anspruch der Klägerin nach § 15 AKG von der Beklagten zu erfüllen sei, und daß eine Erfüllungspflicht sich auch in entsprechender Anwendung des § 4 Abs.l Ziffer 2 AKG ergebe; einer Anmeldung nach § 26 AKG bedürfe es nicht, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin schlechthin bestreite, und in ihrem Antrag auf Sachabweisung der Klage zugleich die Ablehnung nach § 29 AKG liege. Voraus zu schicken ist, daß die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz für die Kosten und Aufwendungen verlangt, die ihr durch die Aussehachtungsarbeiten zu dem Zwecke der Anlage des Eeuerlösehteiches auf dem Trümmergrundstück entstanden sind, sondern ausschließlich dafür, daß sie nach ihrer Behauptung auf Veranlassung der Beklagten durch die ihr aufgetragenen Aussehachtungsarb ei ten in das Eigentum des Grundstückseigentümers verbotswidrig eingegriffen hat, und deshalb diesem den hierdurch verursachten Schaden ersetzen mußte. Mit dem Berufungsgericht kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß alle aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich möglicherweise gegen die Beklagte ergebenden Ansprüche der Klägerin von der Regelung des am 1. Nach § 2 Ziffer 4 MG fallen unter die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch Ansprüche gegen Gemeinden;, die aus Maßnahmen entstanden sind, die von den Gemeinden vor dem 1. August 1945 "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" getroffen worden sind und die "im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben” erfolgt sind* Biese Gesetzesbestimmung stellt nicht darauf ab, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden, sind, sondern unterscheidet zwischen den "getroffenen Maßnahmen” und den "daraus entstandenen Ansprüchen"* Bie für die Anwendung des § 2 Ziffer 4 AXG notwendige enge Beziehung zwischen der "Maßnahme" und dem späteren Anspruch ist auch noch dann zu bejahen, wem die getroffene Maßnahme für die Entstehung des späteren Anspruchs im üblichen Rechtssinne ursächlich ist; das heißt, wenn die Maßnahme nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der spätere Anspruch entfällt und der Ablauf der Bingo nicht ungewöhnlich, sondern adäquat ist (vgl. Barüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte - wenn sic überhaupt der Klägerin gegenüber "Maßnahmen" getroffen hat, aus denen sich Ansprüche der Klägerin ergeben könnten, und nicht etv/a eine Bienststelle des Werkluftschutzes (vgl. BVO hierzu, jeweils idF vom 31 »August 1943)» Baß es sich hier, soweit ein Verhalten der Beklagten in Präge steht, um die Wahrnehmung von Reichsaufgaben handeln würde, wird noch dadurch erhärtet, daß die Kosten für die Errichtung (nicht jedoch für die Unterhaltung und Wartung) eines luftschutzbedingten Fouerlöschteiches durch eine Gemeinde - im Gegensatz zur Errichtung von Feuerlösch-teichen für Zv/ecke des Werkluitschutzes - ausdrücklich als Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte würden allerdings dann nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterfallen, wenn sie bereits durch das Lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt wären (LM Nr.i zu § 1 AKG). Laß die von der Klägerin in idem Rechtsstreit mit den Grundstückseigentümern der Beklagten erklärte Streitverkündung nicht die Bedeutung einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung oder einer rechtskräftigen Poststellung einer Erfüllungsverpflichtung der Beklagten im Sinne dos § 2 Ziffer 4 letzter Satz AKG hat, steht im Hinblick auf die nur beschränkte prozessuale Wirkung der Streitverkündung, wie sie sich insbesondere aus den §§ 72, 74, 78 ZPO und § 209 Abs.2 Ziff.4 Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht alle nach dem vorgetragenon Sachverhalt in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte der Vorschrift des § 2 Ziffer 4 AKG zugeordnot mit der Folge, daß der Rechts streit insoweit in der Hauptsache erlodigt sei. Denn ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil hat nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte eingelegt. Die Tatsache;, daß - worauf die Revision verweist -die Beklagte noch nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Kriogs-folgengesotzes ihren Sachabv/eisungsantrag aufrecht erhalten und die Ansicht vertreten hat, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 2 Ziff.4 § 1 AKG erloschen, rechtfertigt für sich allein nicht die Fortsetzung des Vorfehrons so, als habe die Anmeldestelle die Erfüllung eines angemol-doten Anspruchs abgolehnt; vielmehr wäre höchstens zu erwägen, ob das Verhalten der Beklagten in eine solcho Ablehnung umzudeuten ist (vglo das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 8» Oktober 1959 III ZR 84/58 S*10). Weiterhin haben beide Parteien in der Tatsacheninstanz überhaupt nicht dazu Stellung genommen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein etwaiger Anspruch der Klägerin auch nach dom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sei odor nicht. Von den Kosten dos Rechtsstreits hat das Oberlandcs-gcricht lediglich die dos landgerichtlichen Verfahrens in Anwendung dos § 106 AKG vorteilen wollen, dio3 jedoch im Urteilsausspruch im Hinblick auf die Vorschrift dos § 92 Abs.l Satz 2 ZPO jedenfalls mißverständlich zu dem Ausdruck gebracht. Da hiernach die Regelung des § 106 AKG auch dann zu dem Zuge kommt, wenn der Kläger trotz Eingreifens dos inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgcngesotzcs seinen Klagcanspruch aufrecht erhalten hat, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Pall entsprechend § 106 AKG zu verteilen. Die Tatsache, daß die Berufung gegen das klageabweisonde Urteil dos Landgerichts erst nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes eingelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle, da jedenfalls ein rechtliches Interesse der Klägerin daran bestand, das den Klageansprüoh sachlich abweisende Urteil des Landgerichts auch formell zu beseitigen. Oktober 1959 III ZR 84/58 und vom 9» November 1959 III ZR 161/58 auch die Kosten des Revisionsverfahrens dor Kostonrogelung des § 106 AKG unterworfen v/ordon, obwohl das Rechtsmittel (dort' die Revision) ebenfalls erst nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Kricgsfolgengosetzcs oingc-Icgt worden ist. (das zur Veröffentlichung bestimmt ist) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist § 106 AKG nicht anv/endbar, wenn - wio hior - schon das Berufungsgericht in Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und hiergegen von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt wird.
2150 078 i Verkündet am 11. Januar I960 Scheibl, Justizsekretär, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma D «Werke AG vertreten durch den Vorstand: Kaufmann Kaufmann AMB Pi TClägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigier: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Bielefeld, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufung&beklagte und Revisionebeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 3>r. Möhring - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar I960 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (7/estf.) vom 1?. Oktober 1958 im Kostenpunkt teilv/eise aufgehoben und dahin neu gefaßt: Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und Berufungsgericht trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben. 2. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. 3. Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragep• Von Rechts v/egen Tatbe stands Die Klägerin schachtete im Sommer 1944 ein in der Nähe ihrer Fabrikationsanlagen in gelegenes fremdes Trümmergrundstück bis unterhalb der Kellersohle aus, um einen Löschteich anzulegen* Mit den Grundeigentümern hatte sie sich vorher nicht in Verbindung gesetzt. Sie teilte ihnen lediglich mit Schreiben vom 8. August 1944 mit, daß sie mit den Arbeiten auf Grund einer, .Auflage des Oberbürgermeisters der Beklagten als örtlichem Luft-schutzic-iter begonnen habe und Eüekfragen an die Kriegsschädenabteilung der Beklagten zu richten seien. Nach Kriegsende verklagten die Grundeigentümer die Klägerin wegen der von ihr vorgenommenen Ausschaohüungserb eiten an dem TrUamergrundstück auf Schadensersatz und erzielten die rechtskräftige Feststellung, daß die Klägerin wegen schuldhaft verbotener Sigenmscht zu dem Brsatz aller durch die Ausschachtungsarbeiten entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet ist. Der Hechtsstreit zwischen den Grundeigentümern und der Klägerin wurde im anschließenden Betragsverfahren ■ dadurch erledigt, daß die Klägerin sich verpflichtete, eine Abfindung von 15 000 DM an die Grundeigentümer zu zahlen. Nunmehr nimmt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Bückgriff gegen die beklagte Stadtgemeinde auf Grund folgenden Sachverhalts: Unstreitig war der damalige Leiter des Hochbauamtes der Beklagten, der inzwischen verstorbene Oberbaurat von dem Vorhaben der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Br hatte Ende 1943 zusammen mit einem Prokuristen der Klägerin und dem Beauftragten anderer interessierter Stellen die in der Umgebung der Werksanlagen der Klägerin liegenden Trümmergrundstücke besichtigt. Bei dieser Gelegenheit wurden ’die Grundstücke bestimmt,.auf denen Löschteiche angelegt werden sollten. Mit den Arbeiten wurde jedoch noch nicht begonnen. Am 12. Juli 1944 forderte die Werkluftschutz-Bezirksstelle in Bielefeld die Klägerin schriftlich c.uf, "mit aller Bnorgie und Beschleunigung für die Fertigstel-lungH der Anlage zu sorgen. Daraufhin begannen alsbald die Arbeiten durch die Klägerin an dem Trümmergrundstück. Die Grundstückseigentümer haben weder damals noch später eine Entschädigung aus öffentlichen Kitteln erhalten. Das Grundstück ist nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes (formell) nicht in Anspruch genommen worden« Die Klägerin behauptet: Oberbaurat SVHB der Beklagten habe in seiner Eigenschaft als Organ der örtlichen Luftschutzbehörde Ende 1943 angeordnet, daß die Klägerin den Feuer-löschteich an dieser Stelle«bauen müsse. Als dabei die Sprache auf die Rechte des Grundeigentümern gekommen sei, habe Oberbaurat SMHB es übernommen, für die Heranziehung des Grundstücks nach dem Reichsleistungsgesetz zu sorgen. Die Klägerin habe an der Anlage des Feuerlöachteiches kein eigenes Interesse gehabt, da der Zweck dieser Anlage in erster Linie der Schutz der Zivilbevölkerung gewesen sei; allerdings habe der hier onzulcgende Peuerlöschteich auch dem Schutze ihrer Fabrikationsanlagen dienen sollen. Die Auswahl des Grundstücks sei Sache der Beklagten als örtlicher Luftschutzbehörde gewesen. Die Klägerin habe den Bauauftrag erhalten, weil die Stadtverwaltung weder über Arbeitskräfte noch über Material verfügt habe; Aufträge dieser Art an Indus tri ev/erkc seien damalB üblich gewesen« Der Umstand, daß der Luftschutz eine öffentliche Angelegenheit gewesen sei, hindere nicht, daß die in seinem Rehmen erteilten Bauaufträge privatrocht- / lioher Natur seien. Die Dienststellen des WerklUftschutzea hätten - wie auch sonst - bei der Anlage dieses Löschteiches nur beratend mitgewirkt, aber keine Anordnungen erteilt. Die Klägerin habe sich bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten auf die Zusage des Oberbaurat SflHBl verlassen und angenommen, daß da8 Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz herangezogen worden sei. Da Oberbaurat dies jedoch versäumt habe, Beien die Grundeigentümer nicht mit öffentlichen Mit- teln entschädigt worden, so daß ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als die Klägerin in Anspruch zu nehmen, wie es dann auch geschehen sei. Die KlägexrLn ist der Meinung, die Beklagte hafto ihr für die den Grundstückseigentümern notv/endigerweise gezahlte Abfindung von 15 000 DU auf Grund eines ihr durch Oberbaurat 3(0BI erteilten privatrechtlichen Auftrages oder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und des ^Verschuldens bei Anbahnung von Vertrags Verhandlungen oder aber nach Aufopferungsgrundsätzen; die Beklagte hafte ihr ferner deshalb, weil Oberbaurat SMIM durch Nichteinhal-tung seiner Zusage, das Grundstück nach dem Reichsleistungs-gosotz in Anspruch zu nehmen, seine Amtspflichten ihr gegen-über verletzt habe. Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15 000 DM nebst 9 Sinsen seit dem 1. Januar 1957 an die Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten. Sie bestreitet, durch Oberbaurat der Klägerin einen Auftrag zur Anlage des Löschteiches erteilt und die Pflicht über-nommen zu haben, für die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Heichsleistungsgesetz zu sorgen. Die Anlage habe nur dem Schutz der Werksanlagen der Klägerin gedient, und Ober-baurat SW sei lediglich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bauamtes hei der Auswahl des Platzes und bei der Planung beratend tätig gewesen. Sie, die Beklagte, habe seinerzeit regelmäßig die Grundstücke, die für die Anlage von Peuer-löschteichen für die Zivilbevölkerung vorgesehen gewesen seien, von den Eigentümern gepachtet; nur gegen widerstrebende Grundbesitzer sei das Heichsleistungsgesetz angewandt worden. Im vorliegenden Pall sei gar nicht versucht v/orden, das Grundstück durch die Beklagte zu pachten, weil diese Anlage nicht dem Schützender Bevölkerung habe dienen sollen. Deshalb habe Oberbaurat die Klägerin auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich mit dem Grundeigentümer einigen müsse» Die Beklagte hat ferner die Ursächlichkeit ihres behaupteten Verhaltens für den eingetretenen Schaden bestritten, ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens geltend gemacht, die Höhe der von der Klägerin den Grundstückseigentümern gezahlten Abfindungssumme bemängelt und die Einrede der Verjährung erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt» In der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, ob auf den Klagoanspruch § 2 Ziffer 4 des inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anzuwenden und der Hechtsstreit hiernach erledigt sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt: Die Hauptsache ist erledigt. Die Kosten der. 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zur Last. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheid un g sgründ e: ■ I- 1.) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welcher Grundlage Ansprüche der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt gegen die Beklagte gegeben sind. Es hat vielmehr den Rechtsstreit 6 in der Hauptsache für erledigt erklärt, da alle etwaigen Ansprüche der Klägerin - auch solche aus behaup-teten Amtopflichtverletzungen der Beklagten - durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz beseitigt, insbesondere nach § 2 Ziffer 4 i.V.m. § 1 AKG erloschen seien» Es führt hierzu aus: ELach der Behauptung der Klägerin und auch nach der gegebenen Sachlage liege ein Verhalten der Beklagten, das einen Anspruch der Klägerin überhaupt begründen könnte, nur im P.ahmen der Durchführung der der Beklagten übertragenen örtlichen Luftschutzaufgaben;„mithin habe die Beklagte in Erfüllung ihr Übertragener Aufgaben des Reiches (§1 Luftschutzgesetz - LSehG) gehandelt (oder gebotene Maßnahmen unterlassen). Auch wenn fraglich sei, ob von Gemeinden getroffene Luftschutzmaßnahmen immer auf die "Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes'1 gezielt hätten und somit die daraus entstandenen Ansprüche stets von der Regelung des § 2 Ziffer 4 AKG erfaßt würden, so habe doch im konkreten Falle die Anlage des Löschteiches dazu dienen sollen, den im Falle eines Bombenongriffs drohenden Notstand zu überwinden» liierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß schon Ende 1943 im Ortsbereich 'der Beklagten eine ernste Gefahrenlage bestanden habe, nachdem die Stadt bereits bombardiert worden sei, und da die in ihrem Bereich liegenden ausgedehnten Industrieanlagen ein wichtiges Ziel von Bomben-angriffen .dargestellt hätten. Eine etv/aige Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin (zu dem Schadensersatz oder zu dem Ersatz von Aufwendungen oder zur Entschädigung) habe - so führt das Ober-landesgericlit weiter aus - in jedem Falle schon vor dau 1» August 1945 bestanden» Dies gelte auch, soweit der Klage-anspzuch erst durch den Prozeßvergleich gegen die jetzige Klägerin "aktuell” geworden sei, da die Grundlage für seine Entstehung ebenfalls bereits im Jahre 1944 liege. Mithin komme die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs.l AKG, die eine Erfüllung von nach dem 31. Juli 1945 begründeten Ansprüchen Vorsicht, nicht zur Anwendung, vielmehr seien alle etwaigen Ansprüche der Klägerin erloschen. 2c) Gegen die Anwendung dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf den Klageanspruch wendet sich die Revision offenbar grundsätzlich nicht. Sie meizit jedoch: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Anspruch der Klägerin nach § 15 AKG von der Beklagten zu erfüllen sei, und daß eine Erfüllungspflicht sich auch in entsprechender Anwendung des § 4 Abs.l Ziffer 2 AKG ergebe; einer Anmeldung nach § 26 AKG bedürfe es nicht, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin schlechthin bestreite, und in ihrem Antrag auf Sachabweisung der Klage zugleich die Ablehnung nach § 29 AKG liege. 3<>) Diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Voraus zu schicken ist, daß die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz für die Kosten und Aufwendungen verlangt, die ihr durch die Aussehachtungsarbeiten zu dem Zwecke der Anlage des Eeuerlösehteiches auf dem Trümmergrundstück entstanden sind, sondern ausschließlich dafür, daß sie nach ihrer Behauptung auf Veranlassung der Beklagten durch die ihr aufgetragenen Aussehachtungsarb ei ten in das Eigentum des Grundstückseigentümers verbotswidrig eingegriffen hat, und deshalb diesem den hierdurch verursachten Schaden ersetzen mußte. t Mit dem Berufungsgericht kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß alle aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich möglicherweise gegen die Beklagte ergebenden Ansprüche der Klägerin von der Regelung des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgen-gosotzes erfaßt werden. Nach § 2 Ziffer 4 MG fallen unter die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch Ansprüche gegen Gemeinden;, die aus Maßnahmen entstanden sind, die von den Gemeinden vor dem 1. August 1945 "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" getroffen worden sind und die "im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben” erfolgt sind* Biese Gesetzesbestimmung stellt nicht darauf ab, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden, sind, sondern unterscheidet zwischen den "getroffenen Maßnahmen” und den "daraus entstandenen Ansprüchen"* Bie für die Anwendung des § 2 Ziffer 4 AXG notwendige enge Beziehung zwischen der "Maßnahme" und dem späteren Anspruch ist auch noch dann zu bejahen, wem die getroffene Maßnahme für die Entstehung des späteren Anspruchs im üblichen Rechtssinne ursächlich ist; das heißt, wenn die Maßnahme nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der spätere Anspruch entfällt und der Ablauf der Bingo nicht ungewöhnlich, sondern adäquat ist (vgl. hierzu: Urteile des Senats vom 10.Juli 1958 in IM Nr.l zu § 1 AKG Und vom 6. Juli 1959 in &BR 1959 S.994 Nr*11). Untor diesen Voraussetzungen werden von der Regelung des § 2 Ziffer 4 AIZG /.nsprüche jeder Art erfaßt, gleichgültig, ob sie sich auf vor dem 1. August 1945 getroffene Maßnahmen im Rahmen des privaten oder des öffentlichen Rechts gründen; d.h. gleichgültig, ob sie aus Vertrag und vertragsähnlichen Beziehungen oder aus einem gesetzlich geregelten Tatbestand, insbesondere also aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag, oder aus hoheitlichem Handeln herge-leitot worden (vgl*Ernst-Jung-Kellmorcit AKG zu § 1 Anm.8; Feaux do la Croix AKG zu § 1 Anm*8 und zu § 2 Anm*4; auch BGHZ 29, 13, 17). Soweit die Beklagte anläßlich oder wegen der Ausschachtungsarbeiten auf dem Trümmergrundstück nach der Behauptung der Klägerin ihr gegenüber in rechtliche Beziohun-* - gen getreten isf und somit "Maßnahmen" getroffen hat - sei es in Bora eines privatrechtlichen oder eines hoheitlichen Handelns hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen? daß os sieh in dieser Beziehung nur um ‘‘Maßnahmen” handeln könne, die von dor Beklagten “zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes“ getroffen v/orden sind und die *'im Rahmen vom Reich Übertragener Vorwaltungsaufgaben" erfolgt sind. Denn die (angeblich von der Beklagten geforderten) Ausschachtungsarbeiten an dem Trümmergrundstück geschahen zu dem Zwecke der Anlage eines Peuerlöschtciches, der nach dem festgestellten Sachverhalt zur Abwendung einer für den Ortsbereich der Beklagten konkret bestehenden kriegsbedingten Gefahr, jedenfalls dem Ziel der Beseitigung eines durch Bombenangriffe drohenden kriegsbedingten Notstandes dienen sollte. Bas genügt aber, um die in § 2 Ziffer 4 AKG geforderte Voraussetzung "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes", zu erfüllen (vgl.3rnst-Jung~Kellmereit aaO zu § 2 Anm.13 unter c). Barüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte - wenn sic überhaupt der Klägerin gegenüber "Maßnahmen" getroffen hat, aus denen sich Ansprüche der Klägerin ergeben könnten, und nicht etv/a eine Bienststelle des Werkluftschutzes (vgl. hierzu § 2 Abs.2 und 5, § 8 der 1. BVO zu dem Luftschutzgesetz idF vom 51 <> August 1943» ferner Barsov/, Luftschutz recht, 1943 zu § 2 der 1. BVO Anm.5-7) - entsprechend der Behauptung der Klägerin und bei der sonst gegebenen Sachlage solche “Maßnahmen“ nur im Rahmen der vom Reich Übertragenen örtlichen Luftschutz auf gaben vorgenommen haben kann. Benn der Luftschutz war Aufgabe des Reiches, und das Reich konnte sich bei dor Burchführung des Luftschutzes der Bienststellcn und Einrichtungen der Gemeinden bedienen (§1 Abs.l und 2 des LSchG ' i.V.m. §§ 1, 5 der 1. BVO hierzu, jeweils idF vom 31 »August 1943)» Baß es sich hier, soweit ein Verhalten der Beklagten in Präge steht, um die Wahrnehmung von Reichsaufgaben handeln würde, wird noch dadurch erhärtet, daß die Kosten für die Errichtung (nicht jedoch für die Unterhaltung und Wartung) eines luftschutzbedingten Fouerlöschteiches durch eine Gemeinde - im Gegensatz zur Errichtung von Feuerlösch-teichen für Zv/ecke des Werkluitschutzes - ausdrücklich als / "besondere Kosten“ im Sinne des § 1 Abs.3 des Luftschutzgesetzes , die der Gemeinde vom Reich zu erstatten waren, bezeichnet worden sind (MinErl vom 15.Juni 1958 und 27. Februar 1945, abgedruckt in Darsow aaO bei II 1 a unter B V und C II 2 S. 515/514 und bei II 2 e S.549/350). Ferner ist, auch wenn man von einem Entstehen von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte erst nach dem 51- Juli 1945 ausgeht« weil die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt von den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen worden ist, doch die Anwendung des § 2 Ziffo4 AKG nicht ausgeschlossen« Leim jedenfalls v/ären die behaupteten Maßnahmen der Beklagten, aus denen Ansprüche der Klägerin möglicherweise entstanden sind, schon vor dem 1.August 1945 getroffen worden, und hierauf kommt es allein für § 2 Ziffer 4 AKG an» Weiterhin ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Grundstückseigentümer, in deren Rechte durch die von der Klägerin vorgenommenen Ausschach-tungsarbeiton eingegriffen worden ist, nicht ein ungewöhnlicher Geschehensablauf, mithin eine adäquate Folge der etwaigen Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte würden allerdings dann nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterfallen, wenn sie bereits durch das Lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt wären (LM Nr.i zu § 1 AKG). Las kann hier jedoch nicht angenommen werden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß Schäden des Eigentümers_infolgc der Durchführung von Luftschutzbauten auf seinem Grundstück in der letzten Zeit des Krieges (1944/45) in einem Gebiet, das - wie hier -in besonderem Maße das Ziel ständiger Luftangriffe geworden v/ar, Kriegssachschäden im Sinne des § 15 LAG sein können (vgl.Urteil des Senats vom 9* Mai 1957 III ZR 10/56 S.8 mit Nachweisen, insoy/eit in LM Nr. 17 zu § 15 LAG nicht abgedruckt). Darum handelt es sich hier aber nicht. Denn nach dem Sachverhalt wird mit der Klage nicht Ersatz eines Scha- 11 dcns begehrt, der der Klägerin selbst durch "Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen" auf Grund behördlicher Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs»3 LAG entstanden ist, sondern nur von Schäden, die der Klägerin durch eine auf privatrechtlichem Gebiet liegende verbotene Eigenmacht gegenüber Britten, wenn auch angeblich auf Veranlassung der Beklagten, entstanden sind. Außerdem ist dieser verlangte Schaden in der Person der Klägerin selbst erst nach dem 31. Juli 1945 "entstanden", worauf § 13 LAG im Gegensatz zu § 2 Ziffer 4 AKG abstellt. Laß die von der Klägerin in idem Rechtsstreit mit den Grundstückseigentümern der Beklagten erklärte Streitverkündung nicht die Bedeutung einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung oder einer rechtskräftigen Poststellung einer Erfüllungsverpflichtung der Beklagten im Sinne dos § 2 Ziffer 4 letzter Satz AKG hat, steht im Hinblick auf die nur beschränkte prozessuale Wirkung der Streitverkündung, wie sie sich insbesondere aus den §§ 72, 74, 78 ZPO und § 209 Abs.2 Ziff.4 BGB ergibt, außer Zv/oifol. Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht alle nach dem vorgetragenon Sachverhalt in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte der Vorschrift des § 2 Ziffer 4 AKG zugeordnot mit der Folge, daß der Rechts streit insoweit in der Hauptsache erlodigt sei. Lie Frage, ob die Klage nicht deshalb abgewiesen werden müßto, weil die Beklagte - v/ie sie behauptet - überhaupt/ nicht gegenüber der Klägerin verantwortlich handelnd tätig geworden sei, und somit die Klägerin die gesamten Kosten dos Rechtsstreits zu tragen hätte, braucht nicht geprüft zu werden. Denn ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil hat nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte eingelegt. Darauf, ob etwaige Ansprüche der Klägerin erloschen oder zu erfüllen sind, worauf die Revision unter Berufung w~ auf §§ 15 und 4 Abs.l Ziff.2 AKG abhobt, braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Denn der ordentliche Rechtsweg ist mangels bisheriger Durchführung des in §§ 26 bis 29 AKG vorgesehenen Anmeldcvcrfahrons zur Zeit verschlossen (BGHZ 29, 13, 17/18)c Die Tatsache;, daß - worauf die Revision verweist -die Beklagte noch nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Kriogs-folgengesotzes ihren Sachabv/eisungsantrag aufrecht erhalten und die Ansicht vertreten hat, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 2 Ziff.4 i.Y.m. § 1 AKG erloschen, rechtfertigt für sich allein nicht die Fortsetzung des Vorfehrons so, als habe die Anmeldestelle die Erfüllung eines angemol-doten Anspruchs abgolehnt; vielmehr wäre höchstens zu erwägen, ob das Verhalten der Beklagten in eine solcho Ablehnung umzudeuten ist (vglo das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 8» Oktober 1959 III ZR 84/58 S*10). Das erfordert jedoch, da das Anmoldeverfahren ein formales und Fristen in Lauf setzendes Verfahren ist, von beiden Parteien eindeutige klare Erklärungen, die als Umdoutung im Sinne einer Anmeldung und Ablehnung nach §§ 26, 29 AKG gewertet werden können. Das kann hier jedoch nicht angenommen worden. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 26. September 1958 S.5/6 ausdrücklich die Auffassung vertreten, der Anspruch falle nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, während eine Anmeldung nach diesem Gesetz ein Erfassen der geltend gemachten Ansprüche durch dieses Gosetz gerade voraussetzt. Weiterhin haben beide Parteien in der Tatsacheninstanz überhaupt nicht dazu Stellung genommen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein etwaiger Anspruch der Klägerin auch nach dom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sei odor nicht. Sin solcher Sachverhalt schließt eine Umdeutung in dem dar-gclogtcn Sinne aus. Hiernach iat das Berufungsurteil in seinem Ergebnis, , daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und diese Erledigung trotz der Aufrcchtorhaltung des Klage- anspruchs durch den Kläger im Urteilstenor auszusprochon sei (vgl. BGHZ 26, 239 uni IM Ur.l zu § 106 AKG mit Anm.), revisionsmäßig nicht zu beanstanden. II. Von den Kosten dos Rechtsstreits hat das Oberlandcs-gcricht lediglich die dos landgerichtlichen Verfahrens in Anwendung dos § 106 AKG vorteilen wollen, dio3 jedoch im Urteilsausspruch im Hinblick auf die Vorschrift dos § 92 Abs.l Satz 2 ZPO jedenfalls mißverständlich zu dem Ausdruck gebracht. Die Kosten dos Bcrufungsverfahrons hat os demgegenüber dor Klägerin in Anwendung des § 97 ZPO voll auf-erlogt. Die Entscheidung des Berufungsgorichts Uber die Kosten dos Berufungsrechtszuges steht im Widerspruch zu den vom Senat neuerdings in 3GHZ 29? 13» 18 ff zur Auslegung dos § 106 AKG entwickelten Grundsätzen, auf die hier Bezug genommen worden kann, und an denen der Sonat festhält. Da hiernach die Regelung des § 106 AKG auch dann zu dem Zuge kommt, wenn der Kläger trotz Eingreifens dos inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgcngesotzcs seinen Klagcanspruch aufrecht erhalten hat, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Pall entsprechend § 106 AKG zu verteilen. Die Tatsache, daß die Berufung gegen das klageabweisonde Urteil dos Landgerichts erst nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes eingelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle, da jedenfalls ein rechtliches Interesse der Klägerin daran bestand, das den Klageansprüoh sachlich abweisende Urteil des Landgerichts auch formell zu beseitigen. Dementsprechend sind in den Urteilen des Senats vom 6. Juli 1959 III ZR 74/58, vom 8. Oktober 1959 III ZR 84/58 und vom 9» November 1959 III ZR 161/58 auch die Kosten des Revisionsverfahrens dor Kostonrogelung des § 106 AKG unterworfen v/ordon, obwohl das Rechtsmittel (dort' die Revision) ebenfalls erst nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Kricgsfolgengosetzcs oingc-Icgt worden ist. -14- 8ind somit entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend § 106 AK(v su verteilen, so gilt dios jedoch nicht für die Kosten dos jetzigen Revisionsverfahrens. V/io der Senat bereits in seinen Urteilen vom 6. Juli 1959 III ZR 74/53 So 17/18 (insoweit in MDR 1959» 964 nicht abgedruckt) sov/ie vor allem vom 21. Dezember 1959 -III ZR 166/58-. (das zur Veröffentlichung bestimmt ist) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist § 106 AKG nicht anv/endbar, wenn - wio hior - schon das Berufungsgericht in Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und hiergegen von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt wird. In einem solchen Falle kommt bei der Zurückweisung der Revision die Vorschrift des £ 97 ZPO unbeschränkt zu dem Zuge. Hiernach war das Berufungsurtoil lediglich im Kostenpunkt teilweise aufzuheben, wobei es angebracht erschien, das Berufungsurteil insoweit zu dem Zwecke der Klarstellung neu zu fassen, wie aus dem Urteilstonor ersichtlich ist* -15- Dio Kosten des Revisionsverfahrens waren hingegen der Klägerin gemäß £ 97 ZPO voll aufzuorlegen, da ihre Re vision in der Hauptsache in vollem Umfang unbegründet ist und die Änderung der Entscheidung über dio Kosten der Berufungsinstanz insov/eit keine Bedeutung hat. Br. Pagendarm Br .Kr oft Br. Arndt Br.Beyer Br. Hußla ■I % ♦ /