* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 4/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/57

Die Zulassung von Gegenverkehr auf einem Radweg, bei dem im Halle des Rebeneinanderfahrens zweier Radfahrer der eine etwa 15 cm in den Raum Über dem neben dem Radweg befindlichen Hahrdämm hinein ragt, enthält einen Verstoß gegen die Verkehrs-sicherungspflicht* . hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Januar 1958 unter Kitv/irkung dec Senatepräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundeorichtcr Dr, Pagendam, Br, Kreft, Br« Y/olany und Br« Hußla für Recht erkannts Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der 2'« Zivilkammer des Landgerichts in* Karlsruhe vom 14o Juli 1955 dahin abgeündert, daß hinsichtlich c.ec Anspruches auf Zahlung von 360 Bll Mehraufwand wegen Verschlechterung dos Zuckorlcidens der Ehefrau des Klägers die Sache in diesen Umfang an dass Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« auch über den Grund c.03 Anspruches, zurück-verviesen wird« Im übrigen wird die Eerufung zurückgewiesen « Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für die durch den Unfall entstandenen Schäden in Anspruch mit der Behauptung, der Radweg sei für einen Verkehr in beiden Richtungen zu schmal gewesen, die Beklagte habe den Gegenverkehr ohne Schwierigkeiten über den nicht benutzten Fußgängerweg umleiten können, wie das kure nach dem Unfall auch geschehen sei« lo) Hinsichtlich des Umfanges der dem Verkehrssiche-ruhgspflichfcigen obliegenden Sicherungspflichten ist das Berufungsgericht sich nicht darüber klar geworden, daß es einen Unterschied macht, ob auf einem Radweg sich zwei Radfahrer begegnen odor der eine den anderen überholt«, Besteht 35inba3mvcrkehr, so kann der vorcucfahrende Radfahrer an allen seiner Auffassung nach gefährlichen, weil etwa su engen Stellen seine Fahrweise so oinrichten, daß er ein überholen unmöglich macht und auf diese Weise vor- der neben dem Radweg befindliche, von ihm durch eine Rocke getrennte Fußgängerweg wurde unstreitig so ^ut wie nicht benutzt und bot sich deshalb für die Aufnahme des Radrorkohrs in der einen Richtung geradezu an» Unter diesen Umständen bcstend für denjenigen, der den Kadyerkehr 2-) Bei Prüfung des Ursachenzusamnenhengs zwischen diesem Verstoß und dem Unfall des Klägers hat das Berufungsgericht zu sehr darauf abgeotellt, ob ein "optimaler Beobachter" (EG-IiZ 3, 26l) den konkreten Unfall verlauf erkennen konnte c Die ^rage mußte nicht lauten, ob ein solcher Beobachter damit rechnen mußte, daß sich ein dritter Radfahrer verkehrs-v/idrig zwischen zwei sich auf den Radweg begegnenden Radfahrern hindurchdrängen werde« Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Beobachter mit Gefahren rechnen mußte, die* sich aus der Enge des Radweges beim Begegnen zweier Radfahrer ergeben konnten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer deshalb auf den Fahrdamm kommt, weil iiim ein anderer Radfahrer an einer zu engen Stelle entgegenkomrat, oder weil ein dritter Radfahrer zwischen den sich begegnenden Fahrrädern hindurchdrängt, oder weil der in unmittelbarer Nähe des Straßondamms zu fahren gezwungene Radfahrer wegen einer Verkehrsstockung snhalten muß und beim Anhalten mit dem Fuß vom Radweg auf den Fahrdamm abgleitet s in allen Fällen befindet sich nämlich der auf den.Fahrdamm geratene Radfahrer nur deshalb so nahe am Fohrdamm, weil er dem entgegenkommenden Radfahrverkehr Platz lassen muß und das Ncbeneinanderfähren zweier odor ereier Räder nicht verhindern kann« Die Un-gelzlär theit. Dag verkehrswidrige Verhalten des sich zwischen dem Kläger und dem ihm entgegenkommenden Radfahrer durchdrängenden dritten Radfahrers bedeutete zwar ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall, kann aber bei richtiger Erkenntnis des Umfanges der der beklagten Stadt obliegenden Ver-kekrsgieherungspflichten nicht als ein "besonderer Umstand" (vgl* BG:1Z 7? 198) gewertet werden, der die adäquate Kausalität der Zulassung des Gegenverkehrs für den Unfall ausschloß* Vielmehr führten hier auch in dem Fall, den das Berufungsgericht als möglich unterstellt hat, nämlich, daß der Kläger infolge des verkehrswidrigen Verhaltens des dritten Radfahrers zu Fall gekommen ist, zwei adäquate Ursaclionreihen nebeneinander den Unfall herbei* führung des Prozeßes in einer Instanz - geboten war, die Sache unter Aufhebung des londgerichtlichen Urteils in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über den Grund des Anspruches - an das Landgericht zurückzuvcrweisen (§§ 539, 540 ZPO), das für die Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach zugeuproebenen Ansprüche sowieso zuständig ist (§ 538 Abs« 1 Ziffer 3 ZPO)c ist in den Rochtomibtclzügen im v/escntlichen unterlegene J)±e geringe Mehrfordering, wegen der auf die Berufung der beklagten Stadt das Verfahren an das Landgericht zur jfrvb-ö che i clung über den Grund des Anspruches zurückverv/ieoen werden mußte., hat Mehrkosten nicht verursacht*

Zitierte Normen: § 539 ZPO
beklagenUnfallRadweg®RadfahrerAnspruchStadtBrKlägerRichtung

Volltext der Entscheidung

2359 001
Rieht für die Amtliche Sfunmlung!
Gesetzt	BGB § 823
Hechtssatz? Die Zulassung von Gegenverkehr auf einem Radweg,
 bei dem im Halle des Rebeneinanderfahrens zweier Radfahrer der eine etwa 15 cm in den Raum Über dem neben dem Radweg befindlichen Hahrdämm hinein ragt, enthält einen Verstoß gegen die Verkehrs-sicherungspflicht* .
Aktenzeichens III ZR 4/57 Urte des BGH v« 27« Januar 1958
OLG. Karlsruhe LG Karlsruhe
%
III ZR 4/57
Verkündet am 27 0 Januar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
I
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit'
des Rentners Borthold -Straße
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgomcinde Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister s
Beklagte, Berufungoklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevol3.mächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Januar 1958 unter Kitv/irkung dec Senatepräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundeorichtcr Dr, Pagendam, Br, Kreft, Br« Y/olany und Br« Hußla
 für Recht erkannts

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deB 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 14o November 1956 aufgehoben«
Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der 2'« Zivilkammer des Landgerichts in* Karlsruhe vom 14o Juli 1955 dahin abgeündert, daß hinsichtlich c.ec Anspruches auf Zahlung von 360 Bll Mehraufwand wegen Verschlechterung dos Zuckorlcidens der Ehefrau des Klägers die Sache in diesen Umfang an dass Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« auch über den Grund c.03 Anspruches, zurück-verviesen wird« Im übrigen wird die Eerufung zurückgewiesen «
Bie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte« Von Rechte wegen
 Tatbestands
Die in ost-westlicher Richtung verlaufende Durlacher Allee in Karlsruhe besteht aus z\yei getrennten Fahrbahnen, von denen jede den Kraftverkehr in einer Richtung auf nimmt; beiderseits anschließend verläuft jo ein - durch einen Bordstein getrennter. - Radweg, der ebenfalls bestimmt ist, dem Vorkehr in einer Richtung zu dienen,» An der nördlichen Seite der Allee führt, durch eine Ileclce getrennt, parallel zu dem Radweg ein Fußgängerweg entlang« Hegen Bauarbeiten war im Sommer 1355 die südliche Fahrbahn und der südliche Radweg vorübergehend gesperrt; der gesamte Kraft vexicehr in beiden Richtungen wurde in die nördliche Fahrbahn, der gesamte Fahrrad verkehr in beiden Richtungen wurde in den nördlichen Radweg geleitet« Der Kläger fuhr auf dein letzteren mit seinem Fahrrad am 11«. Juni 1953 gegen 17,45 Uhr in .östlicher Richtung« Er stürzte mit seinem Fahrrad und wurde .von dem auf dem Fahrdamm entgegenkommenden Lastkraftwagen des Fuhrunternehmers USHBBicc^v/er verletzt« Er erlitt Schürfwunden, Blutergüsse, einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung und einen Radenbeinstückbruch« Während des achtmonatigen Krankenhauocufenthalueo mußte er siebenmal operiert worden, wobei er als Folge des Unfalles an einer Venenentzündung, Leber Schwellung, Hautaus schlagen und einer Wundrose erkrankte; er leidet seit dem Unfall an Herzbeschwerden und starken Kopfschmerzen« Infolge des Unfalles ist er dauernd Iavalide«
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt für die durch den Unfall entstandenen Schäden in Anspruch mit der Behauptung, der Radweg sei für einen Verkehr in beiden Richtungen zu schmal gewesen, die Beklagte habe den Gegenverkehr ohne Schwierigkeiten über den nicht benutzten Fußgängerweg umleiten können, wie das kure nach dem Unfall auch geschehen sei«
Der Kläger verlangt von der .Beklagten die Zahlung von 5-586,25 DLI nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit wegen Verdienstausfa!les bis 30® November 1954, zusätzlicher Kräftigungsmittel, beschädigter Gegensbände und u«,a® auch wegen der durch den Unfall des Klägers angeblich eingetro-tene Ver :chlochterung des Zuckerleiden3 seiner Ehefrau entstandenen Ile hrauf Wendungen in Höhe von 360,— DM® Er begehrt weiter eine Rente wegen entgangenen Verdienotausfalles ab 1® Dezember 1954 bis zur Vollendung des 65-• Lebensjabres in Höhe von monatlich 252,54 DU und von seinem 65® Lebensjahr bis zu dem Lebensende in Höhe von 28,60 LU® Endlich verlangt er ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld®
Die Beklagte beantragt KJagabweisung® Sie ist der Ansicht, der Radweg sei für zwei Radfahrer genügend breit gewesen.. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß sich zYiiochon 1cm Kläger und einem ihn begegnenden anderen Radfahrer ein dritter, dem Kläger entgegenkommender Radfahrer hindurch*; sdrängt habe® Ein Ursachcnzusammenhang zwischen dem Zustand des Radweges und dem Unfall des Klägers bestehe nicht®
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zugesprochen® Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen® Ilit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die beklagte Stadt Zurückweisung der Revision beantragt®
Eilt sc] ie idung3gründe s
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die beklagte Stacu die ihr obliegende Verkohrssicherungspfliclit v.-riotst Lat- JCo vorneint einen adäquaten Ursachenzusammen-
hang zwischen einer etwaigen der beklagten Stadt zur last fallenden Verl et sung der V erk ehr s si ch erung rjpi lieht en und dem Unfall des Klägers mit der Begründung? lie Umleitung des Radyei’lcehro auf einen Radweg, der in beiden Richtungen su befahren sei, enthalte keinen Yersfcoß gegen die Ver-kelirssicherun^spf lichten; ein solcher könne höchstens in der Zulassung des Fahrradverkehrs auf dem etwas beengten Radweg gefunden werden. Insoweit aber fehle es an einem adäquaten UrsachenZusammenhang, weil auch ein "optimaler Beobachter” nicht damit habe zu rechnen brauchen, ein Radfahrer würde auf einem schmalen Radweg versuchen, einen Vorausfahrenden zu überholen, wenn gleichseitig ein entgegenkommender Radfahrer die Überholungsstelle passiere; bei umsichtiger Vorauscchau habe auch nicht damit gerechnet werden können, daß dieser Radfahrer den entgegenkommenden Radfahrer zu dem Halten zwingen und ihn von Radweg drängen würde oder daß der entgegenkommende Radfahrer auf dem nassen Radweg ausrutschen und auf die Straße fallen würde«
Dabei hat das Berufungsgericht den Umfang der der beklagten Stadt obliegenden Verlcehrssicherungspflicht und den Begriff des Kausal Zusammenhangs bei der Anwendung der von ihm richtig r/iedorgegebenen durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt zu eng gezogen.
lo) Hinsichtlich des Umfanges der dem Verkehrssiche-ruhgspflichfcigen obliegenden Sicherungspflichten ist das Berufungsgericht sich nicht darüber klar geworden, daß es einen Unterschied macht, ob auf einem Radweg sich zwei Radfahrer begegnen odor der eine den anderen überholt«, Besteht 35inba3mvcrkehr, so kann der vorcucfahrende Radfahrer an allen seiner Auffassung nach gefährlichen, weil etwa su engen Stellen seine Fahrweise so oinrichten, daß er ein überholen unmöglich macht und auf diese Weise vor-
- 5 ~
bindert, daß er durch einen ihm folgenden Radfahrer auf den J Rakrdam abgedrängt wird« Bestellt aber Gegenverkehr; ao wird dem Radfahrer, der rechts (in unmittelbarer Nähe der Fahr-bahn für Kraftfabrzeuge) fahren muß, diese Höflichkeit genommen; denn er muß eo vermeiden, die dem entgegenkommenden Fahrradverkehr dienende Seite des Radweges zu befahren, weil er sonst Gefahr läuft, mit entgegenkommenden Radfahrern su-samricnzustoßen« BeiGegenverkehr hat dieser Radfahrer also regelmäßig nicht die Höflichkeit;, ein Überholen an Stellen; die ihm wegen ihrer Enge gefährlich erscheinen, zu verliin-dern» Bei Gegenverkehr ist daher ein enger Radweg weit gefährlicher als Ißi Einbahnverkehr» Im vorliegenden Falle tritt noch hinzu, daß unmittelbar neben dem Radweg sich der Fahrdaaua befand und der darauf stat kündende Verkehr gezwungen war, die genze Breite der Fahrbahn* bis dicht an den Radweg in Anspruch zu nehmen, weil die von der südlichen getrennte nördliche Fahrbahn während der Umbauarbeiten ebenfalls den gecav.itou Gegenverkehr, der sich normalerweise auf dem (gesperrten) südlichen Fahrdemn bewegte, aufnehmen mußte» Deshalb war jedes Abkommen vom Radweg in den Bereich des Fahrdamms besonders gefährliche Die sich aus der geringen Breite des Radweges ergebenden Gefehren’ - von zwei auf gleicher höhe Cährenden Radfahrern ragte einer notwendigerweise mit seiner Lenkstange mindestens 15 cm in den Luftraum über dem Fohrdamr: hinein - wurden daher durch ciio Zulassung des Gegenverkehrs allgemein so vergrößert, daß mit Unfällen gerechnet werden mußte» Bereits ein geringes Abkommen vom Radweg konnte zu einen Zusammenstoß mit Benutzern des Frbrclcir.no fuhren» Die Beseitigung dieses Llißstandec war auf einfachste Art zu erreichen? der neben dem Radweg befindliche, von ihm durch eine Rocke getrennte Fußgängerweg wurde unstreitig so ^ut wie nicht benutzt und bot sich deshalb für die Aufnahme des Radrorkohrs in der einen Richtung geradezu an» Unter diesen Umständen bcstend für denjenigen, der den Kadyerkehr
 
auf dem mindestens an einigen Stellen unbestritten reichlich engen Radweg eröffnete, die Pflicht, die Gefahren, die durch Zulassung eines Gegenverkehrs zusätzlich ausgelöst wurden, aus zu schal ten; zunal dies praktisch ohne Aufwendung von Mitteln möglich wer, den Verkehrssicherungspflichtigen also in keiner \?eise; insbesondere nicht mit unzu demutbaren Kosten be-lasxc.teo \7 i e der Verkehrssieherungspfliehtige diese Gefahren beseitigte, stand,zwar in seinem Ermessen, nicht aber, wie die geklagte Stadt meint, o b er sie beseitigte; vielmehr handelt oo eich insoweit um die nicht in seinem Ermessen stehende Erfüllung einer dem Verkehrssichcrungspflichtigon obliegenden Verpflichtung.
Das Kichterkennen dieser Gefahr und die Unterlassung der Beseitigung der Gefahr gereicht der beklagton Stadt auch zu dem Verschulden. Die Einrichtung eines Einbahnverkehrs auf dem Radweg in Richtung Durlach und eines Einbahnverkehrs auf dem fast völlig unbenutzten Pußgöngerweg in Richtung Karlsruhe lag so nahe, daß die beklagte Stadt als Verlrchrooiche-ruii;.;opflichtige bei Zuwendung der erforderlichen Sorgfalt dieses einfache Mittel zur Beseitigung der aus dem Gegenverkehr auf dem Radweg drohenden Gefahr erkennen konnte und ergreifen mußte.
Die beklagte Stadt hat daher durch Zulassung des Gegenverkehrs a.if dem hierfür zu engen nördlichen Radwog schuldhaft gegen d? ihr obliegende Verkehrssioherungspflicht verstoßen*
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß es sich nur um eine zeitlich begrenzte Umleitung des Radfahrverkolirs handelte; denn auch während der Umbauarbeiten blieb es Aufgabe des Verkcl«rssicherungspflichtigen, für die erforderliche Sicherheit des von ihr eröffneten Verkehrs zu sorgen.
Dae gilt liier umso meto, als es sich, wie unstreitig ist, um eine besonders belebte .Ausfallstraße einer Großstadt handelt.
2-) Bei Prüfung des Ursachenzusamnenhengs zwischen diesem Verstoß und dem Unfall des Klägers hat das Berufungsgericht zu sehr darauf abgeotellt, ob ein "optimaler Beobachter" (EG-IiZ 3, 26l) den konkreten Unfall verlauf erkennen konnte c Die ^rage mußte nicht lauten, ob ein solcher Beobachter damit rechnen mußte, daß sich ein dritter Radfahrer verkehrs-v/idrig zwischen zwei sich auf den Radweg begegnenden Radfahrern hindurchdrängen werde« Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Beobachter mit Gefahren rechnen mußte, die* sich aus der Enge des Radweges beim Begegnen zweier Radfahrer ergeben konnten. Insoweit ergeben aber bereits die Ausführungen zu Ziffer l), daß auch bei verkehrsgemäßem Verhalten der sich begegnenden Radfahrer bei der Enge des Radweges mit der Gefahr von Unfällen zu rechnen war« Die zu geringe Breite des Radweges ist bei Gegenverkehr adäquate Bedingung dafür, daß der korrekt in unmittelbarer Nähe des Fuhrdamms fahrende Radfahrer vom Radweg auf den Fahrdamm gerät, weil die Enge des Radweges die objektive Höflichkeit, vom Radweg auf den Fahrdamm ebgedrängt zu werden, generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer deshalb auf den Fahrdamm kommt, weil iiim ein anderer Radfahrer an einer zu engen Stelle entgegenkomrat, oder weil ein dritter Radfahrer zwischen den sich begegnenden Fahrrädern hindurchdrängt, oder weil der in unmittelbarer Nähe des Straßondamms zu fahren gezwungene Radfahrer wegen einer Verkehrsstockung snhalten muß und beim Anhalten mit dem Fuß vom Radweg auf den Fahrdamm abgleitet s in allen Fällen befindet sich nämlich der auf den.Fahrdamm geratene Radfahrer nur deshalb so nahe am Fohrdamm, weil er dem entgegenkommenden Radfahrverkehr Platz lassen muß und das Ncbeneinanderfähren zweier odor ereier Räder nicht verhindern kann« Die Un-gelzlär theit. Grund welcher der drei erwähnten Möglich-
keiten dor Unfall des Klägers erfolgt ist, stellt daher dem Nachweis der - in allen drei Fällen gleichermaßen vorhandenen - Ursächlichkeit des Verstoßes der beklagten Stadt gegen ihre Verkohrssichorungspflichten für den Unfall des Klägers nicht entgegen*
Dag verkehrswidrige Verhalten des sich zwischen dem Kläger und dem ihm entgegenkommenden Radfahrer durchdrängenden dritten Radfahrers bedeutete zwar ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall, kann aber bei richtiger Erkenntnis des Umfanges der der beklagten Stadt obliegenden Ver-kekrsgieherungspflichten nicht als ein "besonderer Umstand" (vgl* BG:1Z 7? 198) gewertet werden, der die adäquate Kausalität der Zulassung des Gegenverkehrs für den Unfall ausschloß* Vielmehr führten hier auch in dem Fall, den das Berufungsgericht als möglich unterstellt hat, nämlich, daß der Kläger infolge des verkehrswidrigen Verhaltens des dritten Radfahrers zu Fall gekommen ist, zwei adäquate Ursaclionreihen nebeneinander den Unfall herbei*
Die Beklagte haftet daher bereits aus unterlassener VerkehrsSicherung für die dbm Kläger entstandenen Schäden* Infolgedessen bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Beklagte auch aus unterlassener Verkehrsregelung seitens ihrer Polizeiorgane gemäß § 859 BGB haftet, v/ie die Revision meint*
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers sind - auch im Revisionsrechtszug - nicht voi*getragen worden*
*	Damit erweist sich die Revision des Klägers als be-
gründet und die gegen das Grundurteil des ^Landgerichts eingelegte Berufung der beklagten Stadt in wesentlichen als unbegründet *
 
3*) Jedoch hat der Kläger in dem beziffert geltend gemachten Betrag auch 360 DU verlangt mit der Begründung, durch seinen Unfall sei eine Verschlechterung des Zuckerleidens seiner Ehefrau entstanden^ dieses habe durch Mehraufwand an Inoulinspritsen, Medikamenten und Diabotiker-nähnnitteln monatlich 30 DM Mehraufwand erfordert, den der Kläger für ein Jahr ersetzt begehrt.
Zu diesem Punkt hat das Landgericht keine Begründung gegebene Es ist insoweit zunächst ungeklärt, ob der Kläger insoweit Rechte seiner Ehefrau geltend macht oder aus eigenem Rocht klagt« Zur Geltendmachung von Ansprüchen seiner Ehefrau v/ärc er nicht ohne weiteres befugt, weil dio Klage erst nach Inkrafttrc ten des GleicJiberechtigvngsgrundsatzes im Eherecht erhoben worden ist« Es bedürfte daher insoweit einer besonderen Rechtfertigung der Klagebefugnis dos Klägers o Soweit der Kläger Ansprüche aus den Recht seiner Ehefrau ^oitond uaoht, fehlt cs zur Sache selbst an Feststellungen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegcn, unter denen auch einer vom Unfallhorgang selbst nicht unmittelbar betroffenen Person Ansprüche aus eigenen Recht zustehen (vgl. RGZ 133, 2?1)» Das Landgericht ist insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgokoranen* Diese Verletzung wirkt sich hier als ein so wesentlicher Verfahr eilsmangel aus, daß es - auch im Interesse der Einheitlichkeit der Fort-
führung des Prozeßes in einer Instanz - geboten war, die Sache unter Aufhebung des londgerichtlichen Urteils in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über den Grund des Anspruches - an das Landgericht zurückzuvcrweisen (§§ 539, 540 ZPO), das für die Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach zugeuproebenen Ansprüche sowieso zuständig ist (§ 538 Abs« 1 Ziffer 3 ZPO)c
4®) Die Kosten der Rechtsmittelzüge treffen die beklagte Stad? nach §§ 91, 92, 97 ZPO«, Die beklagte Stadt
 
/'V
ist in den Rochtomibtclzügen im v/escntlichen unterlegene J)±e geringe Mehrfordering, wegen der auf die Berufung der beklagten Stadt das Verfahren an das Landgericht zur jfrvb-ö che i clung über den Grund des Anspruches zurückverv/ieoen werden mußte., hat Mehrkosten nicht verursacht*
Br* Geiger	Br*	Pagendarm	Br*	Kreft
V/olany	.	Br«*	Hußla
*