Der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Ausset-zungsanbrages ($ 148 ZPO) ist nicht gleich dem Streitwert des Hauptverfahrens $ er ist vielmehr nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussets sag gemäß § 3 ZPO zu schätzen» Der Kläger hatte im Berufungsrechtszug Umlegungsentschädigung für die Aufbauten auf dem Grundstück DCflfl^Btraße ei ischließlich der Ansprüche wegen Abbruches der Gebäide DflHfestraße (vgl Bosten I 1 des Tatbestandes des am 29« November 1956 in dieser Sache verkündeten Urteils des Senats) in Höhe von 111.000 DH abzüglich der voi den Umlegungsbehörden zugebilligten 69 *591 »36 DM begshrt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24» November 1955 das Verfahren» soweit es Ansprüche auf Entschädigung für den Bodenwert und den Wert der Auf muten der Grundstücke DflHBstraße und Km^straße jetrifft, gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit unter dem Aktenzeichen 4 K 703/54 vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängigen Rechtss|treits ausgesetzt. Streitig ist, ob bei Angriffen gegen einen das Verfahren aussetzenden Beschluß der Streitwert gleich dem Wert des Klagegegenstandes, hier also gleich dem bezifferten Klageantrag, ist oder nach dem Interesse des Angreifers an der Beseitigung des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. rechtebewilligungsanträge und die dazu ergehenden Be schlisse, Beschlüsse über die Erstattung von Kosten des Armensnwalts, Beschlüsse über Gerichtsvollziehergebüh-ren« ln allen diesen Fällen wird der Streitwert für das Verfahren nicht nach dem Streitgegenstand des Haupt1« erfahrene bemessen, sondern nach dem Interesse der Partei an dieser Entscheidung gemäß § 3 ZPO geschätzt, Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel gelten auch für das Verfahren aufgrund von Angriffen gegen jene. Dem kann nicht Das Aussetzungsverfahren betrifft insofern nur einen (Peil des Hauptverfahrens, als in ihm nur darum gestritten.wird, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll oder nicht. Insofern den Streit, wann über das Bestehen oder es Klageanspruches entschieden werden steht dieses Verfahren seinem Wesen und seiner Bedeutung den oben erwähnten Verfahren weit näher als dem Verfahr bestehen des Klageanspruches entschieden wird. eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Beschränkung der Tätigkeit auf einen Zwischenstreit wegen Aussetzung des Verfahrens in dem niedrigeren Prozentsatz der rollen Gebühr den Ausgleich finde; werde daher bei ainem Streit über die Aussetzung des Verfahrens der Streitwert nicht nach dem Streitwert des Klageantrages bemessen, sondern nach § 3 ZPO geschätzt, so bedeutet das eine unzulässige doppelte Herabsetzung der Gebühren des Anwalts» Diese Erwägungen sind nich; zwingend. kosten, hinsichtlich deren Freistellung im Armenrecht sprüfungi »verfahren streitig ist; in allen diesen Fällen nehmen es auch das Kammergericht und das Oberlundesgericht laufend mit in Kauf, daß sich die Gebühren des Anwalts, der in solchen Sachen tätig wi:?d5 in Mdoppelter Beziehung" verküx’zen. Das zeigt,, da i es nicht möglich ist, aus der angeblich eintretenden "doppelten- Herabsetzung" der Anwaltsgebühren Rückschlüsse auf die Art der Bemessung des Streitwerts für diese Hebenverfahren zu ziehen» Der Sena-j: gelangt daher in Übereinstimmung mit Willenbücher (Rechtsanwaltsgebührenordnung 15.Auf 1 § 4.1 Anm 7), Jonas (Gerichtskostengesetz 2»Aufl § 38 Anm 8) und Friedländer (Rechtsanwaltsgebührenordnung Auflage 1928 § 38 Gerichtskostengesetz Anm 44/46) so,wie mit der sinngemäß heranzuziehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden (DR 1941,2076) zu dem Ergebnis, daß der Streitwert wegen der Angriffe gegen den Aussetzungsbeschluß nicht gleich dem Streitwert des KlageanSpruches ist, sondern gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist« Da die A soweit angegr aus dem Abbm DflHPstraße sich um die Ui gen der Aufbaü handelt und da Bedeutung für ussetzung des Verfahrens hier nur in-:.ffen ist, als es sich um Ansprüche <ph der Gebäude auf dem Grundstück handelt, dagegen nicht soweit es |üLegungsentsohädigungsansprUche we-ten auf dem Grundstück DfHHBStraße weiter der hier streitige Posten nur die Angriffe auf die im ersten Rechts-
Für das Nachschlagewerk ! Hir die Amtliehe Sammlung 1 Jßri Pesetas ZPO §§ p» 148 »echtssatz* Der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Ausset-zungsanbrages ($ 148 ZPO) ist nicht gleich dem Streitwert des Hauptverfahrens $ er ist vielmehr nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussets sag gemäß § 3 ZPO zu schätzen» Aktenzeichens Iljt. ZR' 4/56 Besohl. des BGB V» S9.11.1956 LG Bann OLG Köln joi Beschluß ln Sachten äes unter der Firka Heina Hi den Kaufmanns Heiiz H Möbel-HI in handeln* traßefli Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollwäojhtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde| Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäejhtigteri Rechtsanwalt Prof .Br, nat der m. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter BrJ Pagendarm, Br. Veber, Br. Wolany und Br. Hußla beschlossen* Ber Streitw Beschluß de« vember 1955 die sichauji Grundstück betrifft, qrt für den Antrag, den Aussetzungs-Oberlandesgerichts Köln vom 24. Ho-aufzuheben, soweit dieser Beschluß dem Abbruch der Gebäude auf dem traße ergebenden Ansprüche auf 500,—iDM festgesetzt. wi rd —2 — Gründe s Der Kläger hatte im Berufungsrechtszug Umlegungsentschädigung für die Aufbauten auf dem Grundstück DCflfl^Btraße ei ischließlich der Ansprüche wegen Abbruches der Gebäide DflHfestraße (vgl Bosten I 1 des Tatbestandes des am 29« November 1956 in dieser Sache verkündeten Urteils des Senats) in Höhe von 111.000 DH abzüglich der voi den Umlegungsbehörden zugebilligten 69 *591 »36 DM begshrt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24» November 1955 das Verfahren» soweit es Ansprüche auf Entschädigung für den Bodenwert und den Wert der Auf muten der Grundstücke DflHBstraße und Km^straße jetrifft, gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit unter dem Aktenzeichen 4 K 703/54 vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängigen Rechtss|treits ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, den Beschlulß des Oberlandesgeriohts über die nach § 148 ZPO verfügte Aussetzung des Verfahrens be- züglich der Grundstück Di des Klägers Der Aussetzungsb umfaßt nach sein bruch der Gebäud Posten I 1 der ursprünglichen Klage ergebenden Ansprü- che, nicht aber Aufbauten des Hauses D Berufungsrechtsz auf 15»000 oder Klägers (vgl das Abschnitt II 5) aus dem Abbruch der Gebäude beim tstraße sich ergebenden Ansprüche aufzuhebenc eschluß ist damit nicht in vollem Umfange, sondern nur zu dem Teil angegriffen worden. Der Angriff em Wortlaut nur die Ansprüche wegen Ab-e DflHMstraße, also die sich aus die Umlegungsentschädigung wegen der kstraße. Der Posten I 1 ist im ug primär in Höhe von 2,250 DM, in seiner weiteren angeblichen Höhe bis zu 275.009>42 DM dagegen nur hilfspeise, aber insgesamt nur im Rahmen der 17«250 DM beschränkten Berufungen des u das erwähnte Urteil des Senats zu geltend gemacht worden.. Streitig ist, ob bei Angriffen gegen einen das Verfahren aussetzenden Beschluß der Streitwert gleich dem Wert des Klagegegenstandes, hier also gleich dem bezifferten Klageantrag, ist oder nach dem Interesse des Angreifers an der Beseitigung des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Es ist herrschende Ansicht (vgl Friedländer, Gerichtskostengesetz, Auflage 1928 § 38 Anm 44/46; Rittmann-Wenz, Gerichtskost eigesetz, 19»Auf 1 § 38 Anm 9; Willenbüoher, Rechts-anwal ;sgebührenordnung, 15 cAuf 1 § 41 Anm 7; Baumbach, Koste:igesetze,- 12.Aufl § 38 GKG Anm 1 B; KG in JW 1925, 2368, BR 1940,2023? 1943,414), daß Zwischen- und Nebenentscheidungen den Streitwert mit dem Hauptverfahren, in den sie ergehen, grundsätzlich gemein haben. Herrschende Ansicht ist aber auch, daß eine Ausnahme von diesen Grundsatz da zu machen ist, wo diese Entscheidungen gewissermaßen einen besondern quantitativ aus-schei<ibaren "Anspruch" betreffen, sei es, daß sie Uber ihn befinden, sei es, daß sie als Grundlage für ihn dienen sollen,. Als-.-se ausscheidbare Teile des Haupt-verfalirens werden angesehen z»B, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungsbeschlüsses Armen- % rechtebewilligungsanträge und die dazu ergehenden Be schlisse, Beschlüsse über die Erstattung von Kosten des Armensnwalts, Beschlüsse über Gerichtsvollziehergebüh-ren« ln allen diesen Fällen wird der Streitwert für das Verfahren nicht nach dem Streitgegenstand des Haupt1« erfahrene bemessen, sondern nach dem Interesse der Partei an dieser Entscheidung gemäß § 3 ZPO geschätzt, Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel gelten auch für das Verfahren aufgrund von Angriffen gegen jene. Entscheidungen; auch da wird der Streitwert wie im ersten Rechtszug nicht nach dem Streitgegenstand des HauptVerfahrens bemessen, sondern nach dem Interesse . des Angreifers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 3 ZPO geschätzt. Streitig ist, ob diese Ausnahmen von der grundsätzlichen Hegel auch über "quantitativ" ausscheidbare Teile hinaus ausgedehnt werden dürfen. Das Kammergericht (besonders in DR 1940,2023) meint, eine quantitative Aussonderung sei bei dem Aussetzungsbeschwerde-berfahren nicht möglich, weil dieses Verfahren "eine getrennte und abgesonderte Bewertung nicht ohne wei- teres zulasse, Armenrecht skost einen quantitat mergericht habe rieht Frankfurt kammer 1941,78; rieht sko st enges gefolgt werden wie z.B. das Armenrechtsverfahren, das enverfahren, die Beweiserhebung Uber iyen Teil des Rechtsstreits". Dem Kam-n sich angeschlossen das Oberlandesge-(Mitteilungen der Reichsrechtsanwalt-Baumbach, Kostengesetze 12-.Aufl, § 23 RechtsanwaltsgebUhrenordnung Anm 6; Rittmann-Wenz, Ge- setze, 19.Auf1 § 38 Anm 9). Dem kann nicht Das Aussetzungsverfahren betrifft insofern nur einen (Peil des Hauptverfahrens, als in ihm nur darum gestritten.wird, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll oder nicht. Es geht also nicht um das Bestehen oder Michtbestehen des Klageanspruches, son- dern allein um Nichtbestehen d soll. Insofern den Streit, wann über das Bestehen oder es Klageanspruches entschieden werden steht dieses Verfahren seinem Wesen und seiner Bedeutung den oben erwähnten Verfahren weit näher als dem Verfahr bestehen des Klageanspruches entschieden wird. Hier den Streitwert allein auf veri der Aussetzung hilfeersuchens dort, veröffentl riehts Dresden) en, in dem über das Bestehen oder N4cht- des geltend gemachten Anspruches selbst als imaßgebend snzusehen, würde der Bedeutung dieses V ■. JL *» ,1 ahrensrechtlichem Gebiet liegenden Aktes kaum entsprechen (so auch Gaedecke hin- sichtlich des Streitwertes bei Ablehnung eines Rechts- in DR 1941,2077 in Anlehnung an die ichte Entscheidung des Oberlandesge- Keinesfalls kann den Erwägungen des Kammerge-richjts (DR 1940,2023) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Mitteilungen der Reichsrechtsanwaltskamm ar 1941,78) gefolgt werden. Diese Gerichte meinen, die Vertretung einer Partei durch einen Anwalt in e.nem Aussetzungsverfahren stelle sich als eine Tätigkeit dar, welöhe "die Prozeß- oder Sachleitung" betreffe; dafür erhalte der Anwalt nach § 23 Ziff 5 RAGeaQ 3/10 Gebühren; der Gesetzgeber bringe damit t eindeutig zu dem Ausdruck, daß die Beschränkung der Tätigkeit auf einen Zwischenstreit wegen Aussetzung des Verfahrens in dem niedrigeren Prozentsatz der rollen Gebühr den Ausgleich finde; werde daher bei ainem Streit über die Aussetzung des Verfahrens der Streitwert nicht nach dem Streitwert des Klageantrages bemessen, sondern nach § 3 ZPO geschätzt, so bedeutet das eine unzulässige doppelte Herabsetzung der Gebühren des Anwalts» Diese Erwägungen sind nich; zwingend. Sie setzen.voraus, was zu beweisen wäre, nämlich daß der Gesetzgeber die 3/10 Gebühren von dem Streitwert der Klageansprüche berechnet wissen wollte. Übersehen ist bei jenen Erwägungen aber auch, daß dem Anwalt z.B« für die Kostenfestsetzung (§ 23 Ziff 3 KAGebO), für das Verfahren wegen Bewilligung oder Entziehung des Armenreohts (§ 23 Ziff 6 RAGebO) und für Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (<| 23 Ziff 10 RAGebO) auch nur 3/10 Gebühren zusteh m; in allen diesen Fällen wird aber nach einhelliger Auffassung nicht von dem Streitwert des Klagaanspruches, sondern von dem Wert des quantitativ ausscheidbaren Teiles ausgegangen, also„von der jiöhe der festzusetzenden Kosten oder der Prozeß- kosten, hinsichtlich deren Freistellung im Armenrecht sprüfungi »verfahren streitig ist; in allen diesen Fällen nehmen es auch das Kammergericht und das Oberlundesgericht laufend mit in Kauf, daß sich die Gebühren des Anwalts, der in solchen Sachen tätig wi:?d5 in Mdoppelter Beziehung" verküx’zen. Das zeigt,, da i es nicht möglich ist, aus der angeblich eintretenden "doppelten- Herabsetzung" der Anwaltsgebühren Rückschlüsse auf die Art der Bemessung des Streitwerts für diese Hebenverfahren zu ziehen» Der Sena-j: gelangt daher in Übereinstimmung mit Willenbücher (Rechtsanwaltsgebührenordnung 15.Auf 1 § 4.1 Anm 7), Jonas (Gerichtskostengesetz 2»Aufl § 38 Anm 8) und Friedländer (Rechtsanwaltsgebührenordnung Auflage 1928 § 38 Gerichtskostengesetz Anm 44/46) so,wie mit der sinngemäß heranzuziehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden (DR 1941,2076) zu dem Ergebnis, daß der Streitwert wegen der Angriffe gegen den Aussetzungsbeschluß nicht gleich dem Streitwert des KlageanSpruches ist, sondern gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist« Da die A soweit angegr aus dem Abbm DflHPstraße sich um die Ui gen der Aufbaü handelt und da Bedeutung für ussetzung des Verfahrens hier nur in-:.ffen ist, als es sich um Ansprüche <ph der Gebäude auf dem Grundstück handelt, dagegen nicht soweit es |üLegungsentsohädigungsansprUche we-ten auf dem Grundstück DfHHBStraße weiter der hier streitige Posten nur die Angriffe auf die im ersten Rechts- zug 15 St , ausgesprochene Klageabweisung bis höchstens zu 000 oder 17*250 DM gewinnen kann, erscheint ein Zeitwert von 500 DM angemessen» Karlsruhe, den 29» November 1956 Bundesgerichtshof III. Zivilsenat Dr.Geiger Dr.Pagendarm Dr»Weber Dr.Wolany . Dr»Hußla