Berufungsgründe, wenn es sich um mehrere Berufungen gegen verschiedene im gleichen Prozeß ergangene Urteile handelt, und wenn zahlreiche Einzelposten, nachdem sie im ersten Rechtszug in voller Höhe geltend gemacht und abgewiesen worden sind, im Berufungsrechtszug aus Ko-stenersparaisgründen nur zu einem Teil teils primär teils hilfsweise zur Nachprüfung gestellt werden sollen Aktenzeichen* III 2R 4/56 Urto des BGR v» 29 dl619156 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br »Pagendarm, Br »Weber, Br.Wolany und BrtHußla für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 7»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» November 1955, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben.-, 6) Entschädigung für die täglichen Fahr--ten, die der Kläger zwischen seinem Evakuierungswohnsitz und deshalb habe machen müssen, weil die Beklagte, ih^durch den Abbruch des Wohnhauses DflüH^btraße die Möglichkeit genommen habe, in jenem Hause eine dort mit geringen Mitteln wieder wohnfähig zu machende Wohnung ;su beziehen 3*780,— DM und Eisenbahnen, sowie an zahlreichen -anderen Stellen, die auf das Geschäft in der BflHIBstraße hingewiesen hätte, infolge Abbruches des Hauses Bflfe ^PBtraße durch die Beklagte aber nutzlos geworden sei 10»000,— DM 3) Entschädigung hinsichtlich der Aufwendungen, die er für die Inneneinrichtung derermi et et en Geschäftsräume in • der BMHBstraße auf gewandt habe, die nur geringfügig luftkriegsbeschädigt, trotzdem aber von der Beklagten bei Abbruch des Hauses Bfl||pstraße herausgerissen und von der Beklagten verwertet worden sei0 Dabei wird bemerkt, daß dieser Rosten nicht, wie das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils annimmt, in Höhe von 5»600,—DM geltend gemacht worden ist, sondern nach Seite 5 und 6 der Klageschrift geltend gemacht wird in Höhe von 5<= 00P_?rr^PM Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 560,—DM nebst 4 # Zinsen seit dem 19 o Dezember 194-9 wegen Zerstörung der vom Kläger beschafften Inneneinrichtung für die Geschäftsräume in der BWMBMtraße verurteilte Es hat die Klage abgewiesen« Durch Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagte weiter verurteilts an den Kläger 861,30 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 19« Dezember 1949 als Entschädigung für die von der Beklagten beorderten Möbel zu zahlen. April 1951 bei Gericht eingegangen ist, beantragt, unter teilweiser Abänderung des Teilurteils und des Schlußurteils, der Klage für einen weiteren Betrag von DM 10«OOO,— stattzugeben» Mit Schriftsatz vom 17« April 1951, der am 19« April 1951 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger die Berufungsbegründung zu I 5, 4, 5 und 6 sowie zu II 1 ergänzt. Inzwischen hatte die Beklagte aus Anlaß der Altstadtsanierung ein Umlegungsverfahren eingeleitet, und zwar hinsichtlich der Grundstücke des Klägers in Bonn, UflHBfcstraße^Pund K^B^traße^» Me Umlegung war angeordnet worden und dem Kläger waren durch den Beschluß der Umlegungsbehörde des Kulturamtes Bonn vom 11. März 1953 die beiden Grundstücke entzogen und ihm dafür eine Gesamtgeldabfindung zuerkannt worden,, Gegen diesen Beschluß wehrte sich .der Kläger sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit der Umlegung, wie hinsichtlich der 'Höhe der Gesamtgeldabfindung« Durch den Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses bei dem Regierungspräsidium in Köln vom 3« September 1954 wurde unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die dem Kläger gewährte Geldabfindung festgesetzt für deshalb mache er diese 2.250,—DM nunmehr in erster Linie als Ersatz für den Gewinnausfall straße geltend, so daß der aus I 5 a verlangte Betrag von bisher 1,000,— DM sich auf 3.250,— DM erhöhe.. Der Kläger hat auch in diesem Zusammenhang wiederum darauf hingewiesen, daß die einzelnen Teilbeträge in erster Linie auf die dabei angegebenen Forderungen gestützt werden,, daß aber jeder der anderen Ansprüche für jeden einzelnen Teilbetrag als Hilfsbegründung geltend gemacht werde. Auf die Berufung des Klägers gegen das als Ersatz der Verkündung am 19« Januar 1951 zugestellte Schlußurteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts in Bonn wird die Beklagte verurteilt, Uber den dem Kläger in diesem Urteil bereits zugesprochenen Betrag von 861 ?30 DM nebst 4 $> Zinsen hinaus noch weitere 2,456,10 DM nebst 4 v.H« soweit es die Ansprüche auf Entschädigung für den Bodenwert und den Wert der Aufbauten der Grundstücke BflB) DflflH^straße^ und KflBstraße^betrifft, gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängigen Rechtsstreites über die Zulässigkeit der Umlegungsanordnung ausgesetzt. 1» Die Absätze 1 und 2 des Teilurteil's des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24, November 1955 werden, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers von seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen abgewichen wird, aufgehoben« 2c Auf die Berufung des Klägers werden das an Verkündungsstatt am 8, Januar 1951 zugestellte Teilurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts in Bonn sowie das an Verkündungsstatt am 19, Januar 1951 zugestellte Schlußurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts in Bonn, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, abgeändert wie folgt« Zutreffend hat der Kläger an zwei Stellen seiner Revisionsbegründung gerügt, daß das Berufungsgericht die Berufungen zu dem Teil bereits zurückgewiesen hat, obgleich noch nicht über alle Ansprüche zur Sache entschieden worden ist, auf die der mit den Berufungen geltend gemachte Betrag hilfsweise gestützt worden ist„ 1« Der Kläger hatte die sich aus I 1 bis 6 und II 1 bis 4 angeblich ergebenden Ansprüche beim Landgericht jeweils in voller Höhe eingeklagt; diese Ansprüche waren vom Landgericht - bis auf einen kleinen Betrag -sämtlich als unbegründet angesehen worden; das Landgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen. Die zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf 10.000 DM unter dem Vorbehalt späterer Erweiterung beschränkt; er hat die Berufung in der Berufungsbegründung nur auf die Ansprüche gestützt, die sich aus den Sachverhalten zu I 1 in Höhe von 2,250,— DM und zu II 4 in Höhe von 7,750 DM ergeben sollen. In der Ergänzungsberufungsbegründung hat er die Berufung auch auf Ansprüche gestützt, die sich aus den Sachverhalten zu I 3 bis 6 und II 1 ergeben sollen, ohne allerdings anzugeben, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zu den bereits in der Berufungsschrift angegebenen Ansprüchen zur Begründung der Berufungen herangezogen werden sollen. Der Kläger hat aber hinzugefügt, daß der Antrag vtsm 15-000 DM “auf sämtliche in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche und zwar in der Weise gestützt wird, daß für jeden Anspruch, der dem Kläger ganz oder teilweise aberkannt werden sollte, jeder der anderen Ansprüche als Hilfst)egründung geltend gemacht wird“. Wir bitten zu beachten, daß wir ja der Kostenersparnis wegen vo‘n den in der ersten Instanz geltend gemachten weit höheren Ansprüchen in der Berufungsinstanz nur einen Teilbetrag geltend machen»" Der Kläger hat also die zuletzt genannten Ansprüche bis zur oben angegebenen Höhe primär, alle Ansprü-' che aber genau wie vorher hilfsweise zur Begründung seiner Berufungen herangezogen, d.h« also die zuletzt genannten Ansprüche auch über die oben angegebene" Höhe hinaus und ferner alle zuletzt nicht genannten Ansprüche in voller Höhe; ferner ergibt sich daraus, daß er die Berufungen hilfsweise auch auf die ihm angeblich als Entschädigung aus.den Umlegungsverfahren zustehenden Beträgej stützt, also über die Entschädigung für die Aufbauten D^m^traße hinaus auch auf die Entschädigungen für die Bodenwerte von Kreuz- und Doetschstraße, sowie auf die Entschädigung für die Aufbauten KflBfestraße» Die hilfsweise Heranziehung weiterer Ansprüche für den Pall, daß die primär geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, ist grundsätzlich zulässige Allerdings hätte der Kläger klarsteilen müssen, in welcher Reihenfolge diese Hilfsansprüche berücksichtigt werden sollen. Das Berufungsgericht war verpflichtet, auf eine solche Klarstellung hinzuwirkeno Eine solche Klarstellung kann aber noch im Revisionsrechtszug erfolgen, wenn - wie hier - die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind (BGHZ 11,192)* Deshalb führt jedenfalls im vorliegenden Pall die vom Kläger unterlassene Klarstellung hinsichtlich der Reihenfolge der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht dazu, daß die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche überhaupt nicht zu beachten sind. schen aus Gründen der Klarstellung vor Entscheidung über die zur hilfsweieen Begründung herangezogenen Ansprüche geboten, ist falsch- Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung eines Teiles der Berufung verwirrt vielmehr die Rechtsund Prozeßlage völlig; denn, falls sich bei späterer vom Berufungsgericht vorzunehmender Prüfung einer der nicht geprüften Hilfs-ansprtiche (hier der aus I 1 oder der aus der Umlegungsentschädigung, hinsichtlich deren das Verfahren vom Berufungsgericht ausgesetzt ist), als begründet erweisen würde, müßte den Berufungen möglicherweise in vollem Umfange, in dem sie eingelegt sind, stattgegeben werden. Bas Berufungsgericht war daher prozessual zwar nicht gehindert-, die primär geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen, soweit es diese für begründet ansaho Eine Abweisung war prozessual aber solange unzulässig, als nicht alle zur hilfsweisen Begründung vom Kläger herangezogenen Ansprüche abgelehnt waren« Bas angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verstößt daher, soweit es die Berufungen als unbegründet ansieht, gegen die Verfahrensordnung. fertigen* Dabei ist das Berufungsgericht sogar soweit gegangen, daß es selbst Ansprüche» z,B, die aus dem zu I 2 vorgetragenen Sachverhalt, deren Abweisung vom Kläger im Berufungsrechtszug überhaupt nicht angegriffen worden ist, geprüft hat«, Vor allem fehlt aber im angefochtenen Urteil jegliche Prüfung» ob und in welchem Umfange die vom Kläger eingelegten Berufungen gegen die beiden landgerichtlichen Urteile rechtzeitig begründet worden sind* Insoweit wird das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu beachten haben« dieser Antrag bezog sich» geradeso wie die alsdann erfolgte Verlängerung der BegrUndungsfrist bis zu dem 27, April 1951 daher nur auf die Berufung gegen das Schlußurteil, Die April 1951 bei Gericht eingegangen, also rechtzeitig innerhalb des Laufes beider Begründungsfristen» Der Schriftsatz des Klägers vom 17» April 1951, der sich selbst als «Ergänzungsberuf ungsbegründung” bezeichnet, ist erst am 19* April 1951 bei Gericht eingegangen} damit konnte also nur noch die Berufung gegen das Schlußurteil rechtzeitig weiter begründet werden. Soweit also die Berufung gegen das Teilurteil nicht in der ersten Berufungsbegründung begründet worden ist, liegt demnach eine ordnungsmäßige Begründung nicht vor. Die Berufung gegen das Schlußurteil ist daher nur insoweit ordnungsmäßig begründet, als sie in der Berufungsbegründung und der erweiterten Berufungsbegründung vom 17 ■> April 1951 begründet worden ist» Die Ausführungen in späteren Schriftsätzen, insbesondere die im Schriftsatz vom 23e April 1952 und vom 24» Oktober 1955, sind also nur hinsichtlich der Teile der beideja Berufungen von Bedeutung, hinsichtlich deren eine nach dem Vorstehenden rechtzeitige BerufungsbegrUndung vorliegt, 2c Die Rechtemittelbegründung muß sich bei teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt ist, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist. Entgegen der vom Kläger im Revisionsrechtszug vertretenen Ansicht müssen auch die Angriffe wegen der Ansprüche, die im ersten Rechtszug primär geltend gemacht, jedoch abgewiesen worden sind, die aber im zweiten Kechtszug nur hilfsweise geltend gemacht werden, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet werden« Hach Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist ist die Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche unzulässig geworden} die Abweisung dieser Ansprüche kann daher im Berufungsrechtszug weder primär noch hilfsweise zur Hachprüfung gestellt werden. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die aus I 1 bis 6 und II 1 bis 4 hergeleiteten Ansprüche nach dem Vorstehenden einer gesonderten Berufungsbegründung bedurften, und wieweit.eine solche innerhalb der für die beiden zu verschiedenen Zeiten endenden Berufungsbegründungsfristen erfolgt ist, Dabei sei erwähnt, daß der Anspruch aus II 3 (Aufwendung für Inneneinrichtung) in Höhe von 5.000 DM eingeklagt war (vgl S 5/6 der Klageschrift) und nicht in Höhe von 5.600 DM, wie das Berufungsgericht (TJ S 10) irrigerweise annimmt. April 1951 angegriffen worden; diese Begründung war aber hinsichtlich der Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil verspätet, Die Abweisung der Ansprüche zu I 2 (Kosten Gutachter Giehl) und zu II 2 (Kosten für Beklame) und II 3 (Aufwendungen für Inneneinrichtung) ist auch in den späteren Schriftsätzen nicht gerügt. b) Durch das Sohlußurteil sind abgewiesen worden Der Anspruch I 3 (Wert der entzogenen Maschinen) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17» April 1951 auf Seite 4/5 nur hinsichtlich der Abweisung der Ansprüche wegen Vernichtung einer "Furnier- und Sperr-holzpresse»' bemängelt. Die Abweisung des Anspruches zu I 5 a (entgangener Gewinn wegen Zerstörung des Trockenhauses) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17 * April 1951 auf Seite 6 rechtzeitig gerügt worden* mit keinem Wort ist die Zerstörung des Fabrikationsgebäudes behandelt« Das landgerichtliche Urteil hatte in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe auf Seite 12 des Urteils die Frage nach der Zerstörung des Trockenhauses und nach der Zerstörung des Fabrikationsgebäudes unterschiedlich behandelt» Wenn dann die Berufungsbegründung sich darauf beschränkt auszuführen, die Trockenanlage hätte durch die Anbringung einiger Türen wieder gebrauchsfähig gemacht werden können, sie sei daher nicht luftkriegszerstört gewesen, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Ansprüche aus entgangenem Gewinn wegen Zerstörung de-g Fabrikationsgebäudes einer gesonderten Begründung bedurft hätte-, Die Abweisung der Ansprüche zu II 1 a und B (entgangener Gewinn aus dem Geschäft l^f^^straße) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17« April 1951 auf Seite 7/8 rechtzeitig gerügt worden» Das hindert den Kläger jedoch nicht, hinsichtlich dieser Abweisung, soweit sie rechtzeitig gerügt ist, diese Ansprüche in größerem Umfange als in dem Berufungsantrag geschehen hilfsweise zur Begründung des im übrigen auf andere Ansprüche gestützten Berufungsantrages heranzuziehen, in 'dessen Höhe er das landgerichtliohe Schlußurteil anficht« 4o Der Kläger hat auch für die Anfechtung der beiden landgerichtlichen Urteile hilfsweise auf alle anderen Ansprüche zurückgegriffen, die im Prozeß genannt sind« Ob das auoh hinsichtlich der Ansprüche möglich ist, die jeweils in dem anderen landgerichtlichen Urteil abgewiesen worden waren und deren Abweisung dort rechtzeitig gerügt war, muß das Berufungsgericht noch prüfen. Höhe des Antrages zuerkannt werden können, der in dem Berufungsverfahren gestellt ist, das sich gegen das Urteil richtet, in dem diese Ansprüche im ersten Hechts-zug in voller Höhe angewiesen worden sind; daraus würde sich dann allerdings ergehen, daß sie im anderen Beru-fungsverfahren nicht noch im weiteren Umfange hilfsweise zur Begründung jener anderen Begründung herangezogen werden können« 5» Unklarheiten bestehen auch noch darüber, in welcher Höhe der Kläger die beiden landgerichtlichen Urteile an-greifen will« Diese Unklarheiten sind dadurch entstanden, daß der Kläger stets beide Urteile mit einem einheitlich bezifferten Antrag angegriffen hat und zwar inder Berufungsbegründung in Höhe von 10«000 DM und in den.Anträgen der Schriftsätze vom 23. April 19.52 und vom 24» Oktober 1955 (vgl dort S 3) in Höhe von 15»000 DM« Offenbar ist er sich nicht darüber klar gewesen, daß dieser einheitlich bezifferte Antrag auf die beiden landgerichtlichen Urteile aufgeteilt werden mußte» Nur durch eine solche Aufteilung ist nämlich erkennbar, in welcher Höhe jedes dieser landgerichtlichen Urteile %angefochten werden soll» Jedoch kann diese im Antrag unterbliebene Aufteilung zu dem Teil aus den Begründungen, die zu den Anträgen gegeben worden sind, entnommen werden« Aus der Berufungs-begründung ergibt sich, daß das landgerichtliche Teilur* teil in Höhe von 2»250 DM. In der erweiterten Berufungsbegründung vom 17- April 1951 ist die Höhe des Antrages nicht geändert worden} hier sind nur die hilfsweise zur Nachprüfung gestellten Ansprüche näher behandelt worden. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob dieser Vortrag dahin zu verstehen ist, daß der Kläger den Angriff gegen die Abweisung des Anspruches I 1 durch das landgerichtliche Urteil damit fallen lassen will oder ob er nur glaubt, daß 2,250 DM aus dem Anspruch I 1 in dem Umlegungsentschädigungsbetrag für die D^^^straße enthalten seien. Wollte der Kläger mit jenem Antrag die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einschränken, so wäre das landgerichtliohe Teilurteil von diesem Zeitpunkt an statt bisher in Höhe von 3,750 DM nun nur noch in Höhe .von 1,500 DM angefochten, " 1, Hinsichtlich der Ansprüche, die aus dem zu II 4 Mitgeteilten hergeleitet werden, hat das Landgericht folgendes ausgeführts Es liege eine von der Beklagten rechtswirksam ausgesprochene Beorderung vor? Landgericht von den Werten aus, die der Möbelhändler Greff in die mit Schriftsatz des Klägers vom 19» August 1950 überreichte Zusammenstellung eingesetzt hatj es berichtigt jedoch einen dem GrflBfcunterlaufenen Rechenfehler und geht zutreffend nicht von dem Gesamtbeträge von 5o824 RM, sondern von 5*810,—EM Die in jener Aufstellung nicht enthaltenen weiteren Möbel, die es als beordert ansieht, bewertet es auf Grund der Angaben des GrflU ebenfalls unter Zubilligung eines Zuschlages von 30 # für das Küchen- Das Landgericht hat daher dem Kläger 861,30 DM zugesprochen und die weiteren eingeklagten Ansprüche aus diesem Sachverhalt in Höhe von 23»138,70 DM abgewiesen» Hach der Berufungsbegründung und den späteren Erklärungen des Klägers darüber, worauf die Anfechtung des landgerichtlichen Schlußurteils gestützt werden soll, werden aus dem Sachverhalt zu IX 4 Ansprüche- primär nur bis zur Höhe von '1*1^ EH geltend gemacht» Die Angriffe richten sich - jedenfalls in der Berufungsbegründung - nur gegen die vom Landgericht vorgenommene Art der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Marko Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Möbelbeorderung zu dem Grunde des Anspruch^ zur Menge der beorderten Möbel und zu dem Werte dieser Möbel den Ausführungen des Landgerichts gefolgt. Es geht aber davon aus, die nach dem Eeichsleistungsgesetz zu zahlende Entschädigung für die beorderten Möbel sei grundsätzlich eine Wert- und nicht eine Geldsummenforderung; sie sei daher im Verhältnis 1 i 1 umzustellen, Das Berufungsgericht nimtot aber an, die Ent-schädigungsforderung habe sich in Höhe der von dem Möbelhändler Gr^Plzugunsten des Klägers auf ein Sperrkonto eingezahlten Beträge von 5*824, —--RM so "verfestigt", daß sie insoweit nur als Geldsummenforderung im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen sei«, Es billigt dem Kläger daher von der Ge saut ent Schädigung in Höhe von 8.613,— EH Für diese Entschädigung haftet die Bedarfsstelle entweder deshalb, weil die Beorderung nicht zugunsten Dritter, sondern zunächst für die Bedarfsstelle ausgesprochen worden ist und die beorderten Möbel erst von der Beklagten als Bedarfsstelle Dritten zugeleitet worden sind, oder deshalb, weil die Dritten, an die der Möbelhändler Graff die Möbel weiterzuleiten hatte, nach den vom Berufungsgericht übernommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht mehr zu ermitteln sind. klar ersichtliche Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Grundsatz gelte nicht, wenn der Schuldner oder ein Dritter - hier Gn(^ - anstelle des Schuldners - hier anstelle der Beklagten - den ge-schuldeten Betrag vor der Währungsreform für den Gläubiger auf ein Sperrkonto einbezahlt. Ob die Einzahlung auf ein auf den Namen des Gläubigers lautendes Konto oder nur zu seinen Gunsten erfolgt ist, ob die Einzahlung seitens des Schuldners mit dem Vorbehalt der Rückforderung oder unter Verzicht der Rückforderung erfolgt ist, erscheint gleichgültig* Bereits der V, Zivilsenat hat eingehend begründet, daß eine vor der Währungsreform erfolgte ’‘Zahlung” nur von Bedeutung ist, wenn und soweit durch sie die Schuld vor der Währungsreform getilgt wö&den ist. Wenn die Beklagte meint, eine solche Hinterlegung sei im Jahre 194-5 wegen der noch nicht erfolgten Wiedereröffnung der Gerichte nicht möglich gewesen, so ließe feitch ein derartiger Umstand schon deshalb keine andere Beurteilung zu, weil die Hinterlegung auch später nicht nachgeholt worden ist, obgleich sie seit Beginn des Jahres 1946 unbestritten möglich war«. Bei dieser Rechtsund Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger damals zur Annahme einer (Beilleistung - mindestens die Entschädigung für die nicht in der Aufstellung Gr^penthaltenen, von der Beklagten aber nach den tatsächlichen Feststellungen beorderten Möbel ist nie angeboten worden - verpflichtet war, und ob er sich hinsichtlich der Teilleistung im Annahmeverzug befunden hat.
jptir das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung l Gesetz8 ZPO § 519 Rechtssatz $ Umfang der zur ordnungsmäßigen Begründung anzugebenden. Berufungsgründe, wenn es sich um mehrere Berufungen gegen verschiedene im gleichen Prozeß ergangene Urteile handelt, und wenn zahlreiche Einzelposten, nachdem sie im ersten Rechtszug in voller Höhe geltend gemacht und abgewiesen worden sind, im Berufungsrechtszug aus Ko-stenersparaisgründen nur zu einem Teil teils primär teils hilfsweise zur Nachprüfung gestellt werden sollen Aktenzeichen* III 2R 4/56 Urto des BGR v» 29 dl619156 LG- Bonn QBG Köln Ill ZR A'56 Verkündet laut Protokoll am 29o November 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge** schäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des unter der Firma Heinz H( delnden Kaufmanns Heinz H straße^, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers. - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro IHBIP- gegen die Stadtgemeinde Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof.Br.l hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br »Pagendarm, Br »Weber, Br.Wolany und BrtHußla für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 7»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» November 1955, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben.-, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions*-rechtszuges» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Behauptung geltend, daß die Beklagte ohne seine Zustimmung die auf seinem Grundstttfek in BflB Trockenhaus und ein Fabrikationsgebäude, im Zuge der AltstadtSanierung rechtswidrig abgerissen und das vom Kläger gemietete, der Beklagten gehörige Ge schüft slolcai Inneneinrichtung ausgestattet gehabt habe, ausgeschlachtet und die von ihm zurückgelassenen.zu seiner Möbelhandlung gehörigen Möbel beschlagnahmt und veräußert habe. Er behauptet ferner, bei dem Zugriff auf das Haus Doetschstraße seien darin befindliche Maschinen und ein Kraftwagen infolge ungenügender' Sicherungsvorkehrungen der Beklagten abhanden gekommen oder von der Beklagten sogar vernichtet oder verwertet worden. Im einzelnen hat der Kläger Folgendes zur Klage gestellt« I. 1) Materialwert der abgerissenen Gebäude Doetschstraße 275,009,42 DM 2) Kosten für die Anfertigung eines von einem Gutachter Giehl erstatteten Gutachtens über den Wert der Gebäude 275,— DM 3) Wert der Maschinen einschließlich einer Trockenhauseinriehtung 38,518,82 DM 4) Wert des Personenkraftwagens 3*600,'— DM 5) Entschädigung für den Gewinn, der dem Kläger durch den Abbruch der Gebäude Doetschstraße entstanden sein soll a) infolge der Unmöglichkeit der Fort- setzung des Betriebs des Trockenhauses, der einen selbständigen Betrieb im Verhältnis zu den anderen Unternehmen des Klägers dgtrstelle., ',356;00&,.r*" b) infolge der Unmöglichkeit der Fortsetzung der Fabrikation, die neben dem Trockenhausbetrieb in den anüe- D straße W) stehenden Gebäude, ein Wohnhaus, ein im Hause itraße 4P: das, der Kläger mit einer ren Gebäuden bracht war, itraße unterge- _J530o000, — DM 9Ö3.403824 DM Übertrag« Übertrags 983<403»24 DM 6) Entschädigung für die täglichen Fahr--ten, die der Kläger zwischen seinem Evakuierungswohnsitz und deshalb habe machen müssen, weil die Beklagte, ih^durch den Abbruch des Wohnhauses DflüH^btraße die Möglichkeit genommen habe, in jenem Hause eine dort mit geringen Mitteln wieder wohnfähig zu machende Wohnung ;su beziehen 3*780,— DM II » 1) Entschädigung für den Reingewinn, den der Kläger nach seiner Behauptung aus dem ermieteten Gebäude BflHBstraße hätte erzielen können, in dem er ein Möbelgeschäft betrieben hatte, a) bis zu dem 30« Juli 1948 220c000,~* DM b) in der Zeit vom 30. Juli 1948 bis 31 »Dezember 1949» während der e-r zwar einen Geschäftsbetrieb in einem anderen Hause geführt habe, in1 Höhe des Unterschiedsbetrages, den er bei Portführung des alten Geschäfts in der B(fl|Bstraße mehr erzielt hätte, als aus dem neuen Geschäft 78e000?— DM 2) Aufwendungen für Reklame in Straßen- und Eisenbahnen, sowie an zahlreichen -anderen Stellen, die auf das Geschäft in der BflHIBstraße hingewiesen hätte, infolge Abbruches des Hauses Bflfe ^PBtraße durch die Beklagte aber nutzlos geworden sei 10»000,— DM 3) Entschädigung hinsichtlich der Aufwendungen, die er für die Inneneinrichtung derermi et et en Geschäftsräume in • der BMHBstraße auf gewandt habe, die nur geringfügig luftkriegsbeschädigt, trotzdem aber von der Beklagten bei Abbruch des Hauses Bfl||pstraße herausgerissen und von der Beklagten verwertet worden sei0 Dabei wird bemerkt, daß dieser Rosten nicht, wie das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils annimmt, in Höhe von 5»600,—DM geltend gemacht worden ist, sondern nach Seite 5 und 6 der Klageschrift geltend gemacht wird in Höhe von 5<= 00P_?rr^PM Übertrag« 1»300.183?24 DM - 4 ~ Übertrags 1»500.183s24 DM 4) Wert der zu dem Möbellager des Klägers gehörigen von der Beklagten aufgrund der Bestimmungen des Reichs!eistungagesetzee beschlagnahmt en -Möbel in Höhe von 24»OOP»— DM insgesamt 1.324.183>24 DM Der Kläger behauptet weiter, daß er noch weitere, z = Zt, noch nicht bezifferbare Nachteile aus dem Abbruch des Hauses habe« Der Kläger hat beantragt« 1« die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 »324o 183,24 DM nebst 4 $6 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. 2«. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger noch allen weiteren aus dem Abbruch der Gebäude des Klägers DflHUstraße (p entstehenden Schaden zu ersetzen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie behauptet, sie sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen befugt gewesen, im Rahmen der Altstadtsanierung die Gebäude DpH^straße und B^HHIstraße abzureißen. Sämtliche Gebäude seien so schwer luftkriegsbeschädigt gewesen, daß sie weder zu Fabrika-tions- nooh zu Wohnungszwecken hätten verwendet werden können« In den Gebäuden hätten sich weder Maschinen noch ein Kraftwagen befunden« Auch die Inneneinrichtung der Geschäftsräume im Hause BflMMN'toaße'sei luftkriegs-. zerstört und wertlos gewesen* Zu den Beorderungen der im Möbellager des Klägers befindlichen Möbel sei sie gesetzlich befugt gewesen. Der dafür erzielte Erlös von 5.824,—DM sei dem Kläger angeboten, die Annahme sei von ihm jedoch abgelehnt worden. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 560,—DM nebst 4 # Zinsen seit dem 19 o Dezember 194-9 wegen Zerstörung der vom Kläger beschafften Inneneinrichtung für die Geschäftsräume in der BWMBMtraße verurteilte Es hat die Klage abgewiesen« Zu 1 1 275 - 009 * 4-2 DM 2 . 275,— DM 4 3 c 600,— DM 6 3*780,— DM II 2 10,000,— DM 3 4.440,— DM insgesamt in Höhe von einem Teilbetrag von 297»104,42 DM * Durch Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagte weiter verurteilts an den Kläger 861,30 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 19« Dezember 1949 als Entschädigung für die von der Beklagten beorderten Möbel zu zahlen. Im übrigen hat das Landgericht hinsichtlich des Restzahlungsanspruchs zu I 3 5 a 5 b IT; 1 a 1 b 4 38 , 518,82 DM 336*000?— DM 330.000, — DM. 220.000, — DM 78,000,— DM 23,138,70 DM also in dem Gesamtrestbetrage von 1 <>025 «.657?52 DM sowie hinsichtlich des PestStellungsanspruchs die Klage abgewiesen,; Der Kläger hat am 10«. Februar 1951 gegen das Teilurteil und am 27, Februar 1951 gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt} er hat sich Antrag und Begründung in beiden Fällen Vorbehalten, Die Berufungs-begründungsfrist hinsichtlich des Teilurteils ist bis zu dem iO, April 1951,' die .fürbaß*.Schlußurteil bis zu dem 27c April verlängert worden. Der Kläger hat in der Berufungsbegrünaungsschrif t vom 6. April 1951, die am 7. April 1951 bei Gericht eingegangen ist, beantragt, unter teilweiser Abänderung des Teilurteils und des Schlußurteils, der Klage für einen weiteren Betrag von DM 10«OOO,— stattzugeben» Er hat Ausführungen zu I 1 und II 4 gemacht und "unter dem Vorbehalt der Erweiterung des Antrages" von I 1 einen Betrag von 2,250,—DM und von II 4 einen Betrag von 7o75o,—DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17« April 1951, der am 19« April 1951 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger die Berufungsbegründung zu I 5, 4, 5 und 6 sowie zu II 1 ergänzt. Mit Schriftsatz vom 23. April 1952 hat der Kläger den Berufungsantrag unter dem erneuten Vorbehalt fernerer Erweiterung des Antrags dahin formuliert, unter teilweiser Abänderung des Teilurteils und des Schlußurteils der. Klage für einen Betrag von DM 15«000.,— stattzugeben, und zwar nebst 5 # Zinsen seit der Klagezustellung« Den erweiterten Klageantrag hat er hergeleitett aus in Höhe von I 1 2,250-,— DM 3 2 oQQQ,— DM 4 1*000,— DM 5 a I.OOO,— DM 6 . 500,— DM II 1 a und b 500,—■ DM 4 7 -.750.,— DM insgesamt 15*000,— DM. Er hat ausdrücklich.hervorgehoben, daß dieser Antrag auf sämtliche in der ersten Instanz vom Kläger 7 geltend gemachten Ansprüche gestützt werde, und zwar in der Weise, daß für jeden Anspruch, der dem Kläger ganz oder teilweise aberkannt werden sollte, jeder der anderen Ansprüche als Hilfsbegründung geltend gemacht werde,, Inzwischen hatte die Beklagte aus Anlaß der Altstadtsanierung ein Umlegungsverfahren eingeleitet, und zwar hinsichtlich der Grundstücke des Klägers in Bonn, UflHBfcstraße^Pund K^B^traße^» Me Umlegung war angeordnet worden und dem Kläger waren durch den Beschluß der Umlegungsbehörde des Kulturamtes Bonn vom 11. März 1953 die beiden Grundstücke entzogen und ihm dafür eine Gesamtgeldabfindung zuerkannt worden,, Gegen diesen Beschluß wehrte sich .der Kläger sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit der Umlegung, wie hinsichtlich der 'Höhe der Gesamtgeldabfindung« Durch den Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses bei dem Regierungspräsidium in Köln vom 3« September 1954 wurde unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die dem Kläger gewährte Geldabfindung festgesetzt für 1) Grundstück DBMBs^raJ^e a) hinsichtlich des Bodeh-K-r werte auf ;33®700»— DM b) hinsichtlich des Wertes der Aufbauten ®59lj 36^DM_ insgesamt auf 103o291?36 DM 2) Grundstück a) hinsichtlich des Bodenwerts auf lleSSO»— DM b) hinsichtlich des Wertes der Aufbauten auf 15*944?22 DM insgesamt auf mithin für die gesamte Umlegungssache auf 27*494,22 DM^ 130*785,58 DM- Gegen diesen Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses erhob der Kläger im Hinblick auf die Zulässigkeit der Umlegung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wegen der Höhe der Umlegungsentschädigung vereinbarte er mit der Beklagten, daß die insoweit befristet einzulegende Klage vor dem Zivilgericht, durch Erweiterung des anhängigen BerufungsVerfahrens erfolgen sollte. Im Zuge dieser Vereinbarung erweiterte er mit Schriftsatz vom 5. März 1955 die Klage auf den Bodenwert der beiden Grundstücke B(pP, D^^^straße und Kp^pstraße, sowie auf den Wert der Aufbauten des Grundstücks Kpppstraße 4P und kündigte die Ergänzung des bisherigen Antrages dahin an, unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse des Kulturamts Bonn vom 11. März 1953 und des Oberen Umlegungsausschusses in Köln vom 3. September 1954u' letzterer zugestellt am 9. September 1954, die Beklagte zu verurteilen» lc für. den Bodenwert der Grundstücke an den Kläger zu zahlen a) *ür DflpppstraßePI insgesamt DM 289.800,— b) für K^Bstraßepp insgesamt DM 28 «.500,— 2. als Wert der Aufbauten an den Kläger zu zahlen* a) für DMBfcstradepi DM 111«000,— b) für 4HRtraßepp DM 31.000,— und zwar alle diese Beträge nebst 9 Zinsen seit dem 1. April J.9$5 Z'' ?y' ■ Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1955 beantragte der Kläger* 1) hinsichtlich der Entschädigung, für den Bodenwert (Ziffer 1 a u, b des Antrags im Schriftsatz vom 5. März 1955) das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim landesverwaltungsgericht in Köln schwebende Klage gegen den Oberen Umlegungsaus sehuß| 2) durch Teilurteil im übrigen die Beklagte zu verurteilen,"an den Kläger, hilfsweise an die Zessions- und Bfändungsgläubiger,. DM 157.000,— nebst 7 # Zinsen seit dem 1.April 1953 zu zahlen, abzüglich der vom Oberen Umle-gungsausschuß für die Aufbauten zugebilligten Beträge. In dem gleichen Schriftsatz nahm er auf Seite 3 die Aufteilung des nunmehr gestellten Antrages in folgender Weise vors aus I 3 4 5 a 6 II 1 a und b 4 Aufbauten D Aufbauten insgesamt straße traße in Höhe von 2 • 00Q,— DM 1-000,— DM 3.250,— DM 500,— DM 500, — DM 7 .750,— DM 111.000,— DM 31.000,— DM 157 «000,— DM, Er fügte hinzu, der Materialschaden B^H^traße für den bisher aus I 1 ein Teilbetrag von 2,250,—DM geltend gemaoht worden sei, sei nunmehr in dem Bettag betreffend Aufbauten D^HBstraße von 111,000,— DM enthalten! deshalb mache er diese 2.250,—DM nunmehr in erster Linie als Ersatz für den Gewinnausfall straße geltend, so daß der aus I 5 a verlangte Betrag von bisher 1,000,— DM sich auf 3.250,— DM erhöhe.. Der Kläger hat auch in diesem Zusammenhang wiederum darauf hingewiesen, daß die einzelnen Teilbeträge in erster Linie auf die dabei angegebenen Forderungen gestützt werden,, daß aber jeder der anderen Ansprüche für jeden einzelnen Teilbetrag als Hilfsbegründung geltend gemacht werde. Das Berufungsgericht hat durch Tellurteil folgendermaßen erkanntg Die Berufung des Klägers gegen das als Ersatz der Verkündung am 8. Januar 1951 zugestellte Teilurteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts in Bonn wird zurückgewiesen mit Ausnahme des Teils der Berufung, der sich auf den Ersatzanspruch füj^ie Vernichtung des Aufbaues des Hauses Bflp, DflHIPätraße Äbezieht. Auf die Berufung des Klägers gegen das als Ersatz der Verkündung am 19« Januar 1951 zugestellte Schlußurteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts in Bonn wird die Beklagte verurteilt, Uber den dem Kläger in diesem Urteil bereits zugesprochenen Betrag von 861 ?30 DM nebst 4 $> Zinsen hinaus noch weitere 2,456,10 DM nebst 4 v.H« Zinsen seit dem 1, August 1953 zu zahlen, und zwar zugunsten des Klägers an die Gerichtskasse beim Landgericht in Bonn auf Grund des Pfändungs-und tfberweisungsbeschlusses vom 17« Februar 1951 zu Aktenzeichen KtlB 45/50. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung gegen das Teilurteil, soweit sie den Ersatzanspruchfür die zerstörten Aufbauten des Hauses Bfl^, Dfflfl^^straße^P betrifft und die Entscheidung über die erst im zweiten Rechtszuge erhobenen Ansprüche wegen Entschädigung für den Grund und Boden des Hauses DtHH^straße(0|und wegen Entschädigung für Grund und Boden und für den Aufbau des Hauses Bflfe, Kfl|fcstraße(Bbleibt dem Schlußurteil Vorbehalten, das auch über die bisher entstandenen Kosten der Berufung entscheiden wird. Das Berufungsgericht hat das Urteil durch Beschluß später dahin berichtigt, daß die Beklagte nicht zur Zahlung weitere» 2.456,10 DM, sondern weiterer 2<>510,10 DM verurteilt wird». Gleichzeitig mit Erlaß des Teilurteils hat es durch Beschluß das Verfahren? soweit es die Ansprüche auf Entschädigung für den Bodenwert und den Wert der Aufbauten der Grundstücke BflB) DflflH^straße^ und KflBstraße^betrifft, gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängigen Rechtsstreites über die Zulässigkeit der Umlegungsanordnung ausgesetzt. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Er hat sie auf den Aussetzungsbeschluß "ausgedehnt", soweit in dem Beschluß die Aussetzung des Verfahrens bezüglich der aus dem Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück DflHHfetraßeflBbich ergebenden Ansprüche ange- - -11- ordnet worden ist. Diese wAusdehnungM der Revision hat er in der mündlichen Verhandlung fallen-lassen. Er beantragt 8 1» Die Absätze 1 und 2 des Teilurteil's des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24, November 1955 werden, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers von seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen abgewichen wird, aufgehoben« « 2c Auf die Berufung des Klägers werden das an Verkündungsstatt am 8, Januar 1951 zugestellte Teilurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts in Bonn sowie das an Verkündungsstatt am 19, Januar 1951 zugestellte Schlußurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts in Bonn, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, abgeändert wie folgt« . :\'Die Beklagte wird verurteilt., an den Kläger zusätzlich zu dem ihm durch Teilurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8, Januar 1951 zugesprochenen Betrag von 560,—DM sowie dem ihm durch das Schlußurteil der I, Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 19, Januar 1951 zugesprochenen weiteren Betrages von 861,30 DM, jedoch einschließlich der ihm durch das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom *24, November 1955 zugebilligten weiteren Betrag von 2*510,10 DM, 15,000 DM nebst 7 # Zinsen hieraus seit dem 1, April 1953 zu bezahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent scheidungsgründe s I* Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil "zurückgewiesen mit Ausnahme des Teiles der Berufung, der sich auf den Ersatzanspruch für die Vernichtung des Aufbaues des Hauses Bjgp, D(mjstraße^p bezieht” - Es hat ferner die Berufung gegen das landgerichtliche Schlußurteil zurück- -12 - gewiesen, soweit es ihr nicht in Höhe von 2.510,10 DM nebst Zinsen stattgegeben hat. Zutreffend hat der Kläger an zwei Stellen seiner Revisionsbegründung gerügt, daß das Berufungsgericht die Berufungen zu dem Teil bereits zurückgewiesen hat, obgleich noch nicht über alle Ansprüche zur Sache entschieden worden ist, auf die der mit den Berufungen geltend gemachte Betrag hilfsweise gestützt worden ist„ 1« Der Kläger hatte die sich aus I 1 bis 6 und II 1 bis 4 angeblich ergebenden Ansprüche beim Landgericht jeweils in voller Höhe eingeklagt; diese Ansprüche waren vom Landgericht - bis auf einen kleinen Betrag -sämtlich als unbegründet angesehen worden; das Landgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen. Die zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf 10.000 DM unter dem Vorbehalt späterer Erweiterung beschränkt; er hat die Berufung in der Berufungsbegründung nur auf die Ansprüche gestützt, die sich aus den Sachverhalten zu I 1 in Höhe von 2,250,— DM und zu II 4 in Höhe von 7,750 DM ergeben sollen. Eine solche Beschränkung der Berufung ist zulässig« In der Ergänzungsberufungsbegründung hat er die Berufung auch auf Ansprüche gestützt, die sich aus den Sachverhalten zu I 3 bis 6 und II 1 ergeben sollen, ohne allerdings anzugeben, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zu den bereits in der Berufungsschrift angegebenen Ansprüchen zur Begründung der Berufungen herangezogen werden sollen. Den auf 15.000 DM erweiterten Antrag stützt er im Schriftsatz vom 23. April 1952 auf Ansprüche, die sich ergeben sollen aus I 1 3 4 5 6 in Höhe von 2.250,— DM 2.000, — DM loOOO,‘— DM 1.000, — DM 500,— DM II 1 4 500,— DM 7 q75Q,— DM 15-000,— DM Der Kläger hat aber hinzugefügt, daß der Antrag vtsm 15-000 DM “auf sämtliche in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche und zwar in der Weise gestützt wird, daß für jeden Anspruch, der dem Kläger ganz oder teilweise aberkannt werden sollte, jeder der anderen Ansprüche als Hilfst)egründung geltend gemacht wird“. Damit hat er eindeutig zu erkennen gegeben, daß er die Berufung primär auf die oben zergliederten Beträge aus den einzelnen Sachverhalten stützt, daß er aber alle im ersten Eechtszuge geltend gemachten Ansprüche, also auch die Ansprüche aus den gesnannten Sachverhalten, soweit sie die primär geltend gemachten Beträge übersteigen, hilfsweise geltend machen wil\0 Im Schriftsatz vom 24. Oktober 1955 hat er nach vorher erfolgter Klageerweiterung auf die UmlegungsentSchädigungen betreffend der Häuser Doetschstraße und Kreuzstraße primär geltend gemacht s aus Ansprüche in Höhe von ÜmlegungsentSchädigung ' für Aufbauten dHBIStrasse einschl- des Sachverhalts zu I 1 111o000,— DM Ümlegungsent Schädigung für Aufbauten K^Pbtraße 31-000,— DM -14- aus Ansprüche in Höhe von I 3 2..000,— DM 4 1*000,— DM 5 3.250,— DM 6 500, — DM II 1 500,— DM 4 7.750,— DM« Gleichzeitig hat er aber auf Seite 3/4 seines Schriftsatzes vom 24« Oktober 1955 ausgeführt: "Es bleibt dabei, daß der Zahlungsantrag auf sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gestützt wird» Die obige Verteilung besagt, daß die einzelnen Teilbeträge in erster Linie auf die dabei angegebenen Forderungen gestützt werden. Es bleibt aber dabei, daß jeder der anderen Ansprüche für jeden einzelnen Teilbetrag als Hilfsbegründung geltend gemacht wird. Eine Teilabweisung käme daher nur in Frage, wenn der abgewiesene Betrag von keinem der geltend gemachten Ansprüche.mehr gedeckt wird. Wir bitten zu beachten, daß wir ja der Kostenersparnis wegen vo‘n den in der ersten Instanz geltend gemachten weit höheren Ansprüchen in der Berufungsinstanz nur einen Teilbetrag geltend machen»" Der Kläger hat also die zuletzt genannten Ansprüche bis zur oben angegebenen Höhe primär, alle Ansprü-' che aber genau wie vorher hilfsweise zur Begründung seiner Berufungen herangezogen, d.h« also die zuletzt genannten Ansprüche auch über die oben angegebene" Höhe hinaus und ferner alle zuletzt nicht genannten Ansprüche in voller Höhe; ferner ergibt sich daraus, daß er die Berufungen hilfsweise auch auf die ihm angeblich als Entschädigung aus.den Umlegungsverfahren zustehenden Beträgej stützt, also über die Entschädigung für die Aufbauten D^m^traße hinaus auch auf die Entschädigungen für die Bodenwerte von Kreuz- und Doetschstraße, sowie auf die Entschädigung für die Aufbauten KflBfestraße» -15 - 2*. Die hilfsweise Heranziehung weiterer Ansprüche für den Pall, daß die primär geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, ist grundsätzlich zulässige Allerdings hätte der Kläger klarsteilen müssen, in welcher Reihenfolge diese Hilfsansprüche berücksichtigt werden sollen. Das Berufungsgericht war verpflichtet, auf eine solche Klarstellung hinzuwirkeno Eine solche Klarstellung kann aber noch im Revisionsrechtszug erfolgen, wenn - wie hier - die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind (BGHZ 11,192)* Deshalb führt jedenfalls im vorliegenden Pall die vom Kläger unterlassene Klarstellung hinsichtlich der Reihenfolge der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht dazu, daß die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche überhaupt nicht zu beachten sind. Hat der Kläger aber alle in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche und die mit der im Berufungsrechtszug erfolgten Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche aus ümlegungsentschädigung hilfsweise für beide Berufungen zur Begründung herangezogen, so kann erst nach Entscheidung über alle diese hilfsweise geltend gemachten Ansprüche überhaupt gesagt werden, ob die Klage begründet oder unbegründet ist* Erst wenn geprüft ist, ob und wieweit die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche - aus prozessualen oder aus materiellen Gründen - etwa nicht zur Rechtfertigung der eingeklagten Beträge führen, ergibt sich, ob die Berufungen gegen das landgerichtliche Teilurteil und das landgerichtliche Schlußurteil ganz oder zu dem Teil unbegründet sind. Solange über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden ist, kann die Berufung daher nicht zu dem Teil als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts (TT S 22), die Abweisung der von ihm als nicht begründet angesehenen Einzelposten sei -lö- schen aus Gründen der Klarstellung vor Entscheidung über die zur hilfsweieen Begründung herangezogenen Ansprüche geboten, ist falsch- Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung eines Teiles der Berufung verwirrt vielmehr die Rechtsund Prozeßlage völlig; denn, falls sich bei späterer vom Berufungsgericht vorzunehmender Prüfung einer der nicht geprüften Hilfs-ansprtiche (hier der aus I 1 oder der aus der Umlegungsentschädigung, hinsichtlich deren das Verfahren vom Berufungsgericht ausgesetzt ist), als begründet erweisen würde, müßte den Berufungen möglicherweise in vollem Umfange, in dem sie eingelegt sind, stattgegeben werden. Damit läßt sich aber schlechterdings nicht die Auffassung vereinbaren, daß die Berufungen schon vorher hätten duroh das angefochtene Urteil zu dem Teil zurückge-wiesen werden können® Bas Berufungsgericht war daher prozessual zwar nicht gehindert-, die primär geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen, soweit es diese für begründet ansaho Eine Abweisung war prozessual aber solange unzulässig, als nicht alle zur hilfsweisen Begründung vom Kläger herangezogenen Ansprüche abgelehnt waren« Bas angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verstößt daher, soweit es die Berufungen als unbegründet ansieht, gegen die Verfahrensordnung. Es muß daher in diesem Umfange aufgehoben werden® Eine Sachprüfung selbst der primär geltend gemachten Ansprüche ist dem Revisionsgericht nach § 565 ZPO verwehrt; einer der Fälle des § 565 Abs 3 ZPO, in denen das Revisionsgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst zu entscheiden hat, liegt nicht vor® Bas Berufungsgericht hat in prozessual unzulässiger Weise über einzelne Klagegründe statt über die auch auf wei- - 17 tere Klagegründe gestützten Ansprüche entschieden* / Wenn das Revisionsgericht nun die Gründe der klagab-weisenden Urteile prüfen würde, so würde es den gleichen Pehler wie das Berufungsgericht machen* Es würde dann auch über einzelne Klagegründe statt über die auch auf weitere Klagegründe gestützten Klageansprüche befindenP jedenfalls dann, wenn es wie das Berufungsgericht zur Verneinung dieser Klagegründe käme* Es ist aber unzulässig, die Zulässigkeit einer Sachprü-fung davon abhängig zu machen, ob sie zur Bejahung der geltend gemachten Ansprüche kommt * Infolge des Verstos-ses des Berufungsgerichts gegen die Verfahrensordnung ist dem Revisionsgerioht daher jede Möglichkeit der Sachprüfung entzogen* Durch eine solche Sachprüfung würde im übrigen auch den Parteien die Möglichkeit genommen, zu allen Klagegründen, aus denen noch nicht ein feil der Klageansprüche zugesprochen worden ist, solange weitere latSachen vorzutragen, bis alle diese Ansprüche entscheidungstfeif sind* Das Berufungs-nrÜKÜ.' ist daher, soweit es die Berufungen gegen die landgerichtlichen Urteile zurückweist, als prozessual unzulässig aufzuheben* Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch Uber die Kosten der Revision zu entscheiden haben» II« Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht in prozessualer Beziehung beachten müssen* In dem angefochtenen Urteil sind sämtliche im er sten Rechtszug abgewiesenen Ansprüche daraufhin geprüft worden, ob sie die vom Kläger eingelegte Berufung recht- - .18 - fertigen* Dabei ist das Berufungsgericht sogar soweit gegangen, daß es selbst Ansprüche» z,B, die aus dem zu I 2 vorgetragenen Sachverhalt, deren Abweisung vom Kläger im Berufungsrechtszug überhaupt nicht angegriffen worden ist, geprüft hat«, Vor allem fehlt aber im angefochtenen Urteil jegliche Prüfung» ob und in welchem Umfange die vom Kläger eingelegten Berufungen gegen die beiden landgerichtlichen Urteile rechtzeitig begründet worden sind* Insoweit wird das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu beachten haben« 1* Das Landgericht hat zwei Urteile, ein Teilund ein Schlußurteil» erlassen* Beide Urteile sind durch getrennte Berufungen vom Kläger angegriffen worden* Deshalb liefen auch getrennte Berufungsbegründungsfristen, die auch getrennt voneinander verlängert worden sind. Die Berufungsbegründungsfrist für die am 10, Februar 1951 bei Gericht eingegangene Berufung gegen das. Teilurteil ist bis zu dem 10, April 1951 verlängert worden? im Verlängerungsantrag .vom .6« März 1951 hatte der Kläger ausdrücklich um die Verlängerung der am 10, März 1951 ablaufenden Begründungsfrist gebeten? das war aber die Begründungsfrist für die Berufung gegen das Teilurteil * Mithin ist die Berufungsbegründungafrist für die Berufung gegen das Teilurteil bis zu dem 10, April 1951 verlängert worden. Die Berufung gegen das Schlußurteil ist am 27* Februar 1951 bei Gericht eingegangen? die Begründungsfrist lief daher am 27* März 1951 ab. Mit Antrag vom 21, März 1951 hat der Kläger die Verlängerung der BegrUndungsfrist erbeten, wobei er diese Verlängerung ausdrücklich für die am 27, März 1951 ablaufende BegrUndungsfrist nachsuchte? dieser Antrag bezog sich» geradeso wie die alsdann erfolgte Verlängerung der BegrUndungsfrist bis zu dem 27, April 1951 daher nur auf die Berufung gegen das Schlußurteil, Die Berufung hinsichtlich des Teilurteils mußte daher bis zu dem 10» April 1951» die hinsichtlich des Schlußurteils bis zu dem 27« April 1951 begründet werden« Die erste Berufungsbegründung ist am 7. April 1951 bei Gericht eingegangen, also rechtzeitig innerhalb des Laufes beider Begründungsfristen» Der Schriftsatz des Klägers vom 17» April 1951, der sich selbst als «Ergänzungsberuf ungsbegründung” bezeichnet, ist erst am 19* April 1951 bei Gericht eingegangen} damit konnte also nur noch die Berufung gegen das Schlußurteil rechtzeitig weiter begründet werden. Soweit also die Berufung gegen das Teilurteil nicht in der ersten Berufungsbegründung begründet worden ist, liegt demnach eine ordnungsmäßige Begründung nicht vor. Die Berufung gegen das Schlußurteil ist daher nur insoweit ordnungsmäßig begründet, als sie in der Berufungsbegründung und der erweiterten Berufungsbegründung vom 17 ■> April 1951 begründet worden ist» Die Ausführungen in späteren Schriftsätzen, insbesondere die im Schriftsatz vom 23e April 1952 und vom 24» Oktober 1955, sind also nur hinsichtlich der Teile der beideja Berufungen von Bedeutung, hinsichtlich deren eine nach dem Vorstehenden rechtzeitige BerufungsbegrUndung vorliegt, 2c Die Rechtemittelbegründung muß sich bei teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt ist, widrigenfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist. Das gilt unstreitig bei einer Mehrheit von Ansprüchen« Hach weitverbreiteter Ansicht gilt das auch hinsichtlich der für ein Teilurteil geeigneten Teile eines Anspruches (vgl Stein-Jonas 17»Aufl § 519 Anm III 2), An diesem Grundsatz ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger sich in den Berufungsbegründungen und in späteren Schriftsätzen wiederholt die Erweiterung der Berufung ausdrücklich Vorbehalten hat* Hach unbestrittener Ansicht ist die Berufungserweiterung prozessual nur in dem Rahmen zulässig, in dem die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsmäßig begründet worden ist« Entgegen der vom Kläger im Revisionsrechtszug vertretenen Ansicht müssen auch die Angriffe wegen der Ansprüche, die im ersten Rechtszug primär geltend gemacht, jedoch abgewiesen worden sind, die aber im zweiten Kechtszug nur hilfsweise geltend gemacht werden, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet werden« Hach Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist ist die Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche unzulässig geworden} die Abweisung dieser Ansprüche kann daher im Berufungsrechtszug weder primär noch hilfsweise zur Hachprüfung gestellt werden. Zu einem anderen Ergebnis kann es auch nicht führen, wenn die Revision vorträgt, der Kläger habe im Interesse der Kostenminderung nur im beschränkten Umfange Berufung eingelegt; er habe daher auch nur die beschränkt eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen brauchen. Bas Ziel der Kostenmin-derung wäre in keiner Weise in Präge gestellt worden, wenn der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist seine Berufung hilfsweise auoh auf alle anderen im ersten Rechtszug abgewiesenen Ansprüche* auf die er jetzt die Berufung hilfsweise stützen will, gestützt und seine Angriffe gegen die Klageabweisung im ersten Rechtszug im einzelnen, begründet hätte. Dadurch wären höhere Kosten nicht entstanden« 21 Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die aus I 1 bis 6 und II 1 bis 4 hergeleiteten Ansprüche nach dem Vorstehenden einer gesonderten Berufungsbegründung bedurften, und wieweit.eine solche innerhalb der für die beiden zu verschiedenen Zeiten endenden Berufungsbegründungsfristen erfolgt ist, 3« Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Berufungen gegen die landgerichtlichen Urteile ergibt schon ^etzt folgendes« a) Durch das Teilurteil sind abgewiesen worden* Ansprüche aus in Höhe von I 1 27-5.009 »42 DM 2 - 275? — DM 4 3.600,— DM 6 3»780,— DM II 2 10.000,— DM 3 4.440,— DM, Dabei sei erwähnt, daß der Anspruch aus II 3 (Aufwendung für Inneneinrichtung) in Höhe von 5.000 DM eingeklagt war (vgl S 5/6 der Klageschrift) und nicht in Höhe von 5.600 DM, wie das Berufungsgericht (TJ S 10) irrigerweise annimmt. Von diesen abgewiesenen Ansprüchen ist nur der Anspruch I 1 (Materialwert des abgerissenen Hauses D^flH^straße) in der Berufungsbegründung näher angegriffen worden. Die Abweisung der Ansprüche zu I 4 (Entschädigung für Kraftwagen) und I 6 (Entschädigung für Fahrten) i-st erstmalig in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17. April 1951 angegriffen worden; diese Begründung war aber hinsichtlich der Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil verspätet, Die Abweisung der Ansprüche zu I 2 (Kosten Gutachter Giehl) und zu II 2 (Kosten für Beklame) und II 3 (Aufwendungen für Inneneinrichtung) ist auch in den späteren Schriftsätzen nicht gerügt. Es ist nicht ersieht- lieh, inwiefern die Posten I 2 (Gutachterkosten), I 4 (Personenwagen) und II 2 (Reklame) und II 3 (Inneneinrichtungen) mit dem Sachverhalt zu I 1 (Abbruch des Gebäudes Doetschstraße) so Zusammenhängen, daß von einer Anspruchsgrundlage die Rede sein könnte. Hinsichtlich der Ansprüche zu I 6 (Fahrkosten) mag das Berufungsgericht prüfen, ob etwa auch eine besondere Beruf ungsbegründung nötig war (vgl dazu Stein-Jonas aaO)- b) Durch das Sohlußurteil sind abgewiesen worden Der Anspruch I 3 (Wert der entzogenen Maschinen) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17» April 1951 auf Seite 4/5 nur hinsichtlich der Abweisung der Ansprüche wegen Vernichtung einer "Furnier- und Sperr-holzpresse»' bemängelt. Mit der Abweisung der Ansprüche wegen aller anderen Maschinen befaßt sich jene Begründung nicht} es kann zweifelhaft sein, ob sie auch für die Ansprüche wegen Vernichtung der anderen Maschinen von Bedeutung ist, weil die Begründung nur weiteren Beweis für das Vorhandensein dieser Furnier- und Sperrholzpresse, aber nicht für das Vorhandensein anderer Maschinen antritt. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob der Gesamtanspruch zu I 3 in Einzelteile aufzulösen ist, hinsichtlich deren die Angriffe gegen die Abweisung durch das Landgericht weiterer Begründung bedurft hätten» die Ansprüche zu I 3 3 a b II 1 a b 4 in Höhe von 38*518,82 DM 336.000,— DM 330*000,— DM 22Q.000,— DM 78.000,— DM 23.138,70 DM -25- Die Abweisung des Anspruches zu I 5 a (entgangener Gewinn wegen Zerstörung des Trockenhauses) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17 * April 1951 auf Seite 6 rechtzeitig gerügt worden* Die Abweisung des-Anspruches zu I 5 b (entgangener Gewinn wegen Zerstörung des Fabrikationsgebäudeg) * ist dagegen weder in der Berufungsbegründung noch in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17» April 1951 gerügt worden« Die Ausführungen auf Seite 6 der erweiterten Berufungsbegründung beziehen sich ihrem Wortlaut nach auf die Abweisung des Anspruches aus Zerstörung des Trockenhauses? mit keinem Wort ist die Zerstörung des Fabrikationsgebäudes behandelt« Das landgerichtliche Urteil hatte in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe auf Seite 12 des Urteils die Frage nach der Zerstörung des Trockenhauses und nach der Zerstörung des Fabrikationsgebäudes unterschiedlich behandelt» Wenn dann die Berufungsbegründung sich darauf beschränkt auszuführen, die Trockenanlage hätte durch die Anbringung einiger Türen wieder gebrauchsfähig gemacht werden können, sie sei daher nicht luftkriegszerstört gewesen, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Ansprüche aus entgangenem Gewinn wegen Zerstörung de-g Fabrikationsgebäudes einer gesonderten Begründung bedurft hätte-, Die Abweisung der Ansprüche zu II 1 a und B (entgangener Gewinn aus dem Geschäft l^f^^straße) ist in der erweiterten Berufungsbegründung vom 17« April 1951 auf Seite 7/8 rechtzeitig gerügt worden» Die Abweisung des Anspruches zu II ^ (Anspruch wegen Beorderung von Möbeln) ist bereits in der Berufungsbegründung gerügt worden. Allerdings bezieht sich diese Rüge nur auf die Währungsumstellung und nioht auf die - 24 Menge der beorderten Möbel. Ob auch insoweit eine Aufteilung in einzelne Ansprüche wegen jedes Möbelstückes möglich ist, die eine gesonderte Berufungsbegründung verlangt, muß das Berufungsgericht noch entscheiden« Zwar ist zu II 4 nur ein Betrag von 7.750 DM in den Antrag ausgenommen worden. Das hindert den Kläger jedoch nicht, hinsichtlich dieser Abweisung, soweit sie rechtzeitig gerügt ist, diese Ansprüche in größerem Umfange als in dem Berufungsantrag geschehen hilfsweise zur Begründung des im übrigen auf andere Ansprüche gestützten Berufungsantrages heranzuziehen, in 'dessen Höhe er das landgerichtliohe Schlußurteil anficht« 4o Der Kläger hat auch für die Anfechtung der beiden landgerichtlichen Urteile hilfsweise auf alle anderen Ansprüche zurückgegriffen, die im Prozeß genannt sind« Ob das auoh hinsichtlich der Ansprüche möglich ist, die jeweils in dem anderen landgerichtlichen Urteil abgewiesen worden waren und deren Abweisung dort rechtzeitig gerügt war, muß das Berufungsgericht noch prüfen. Dabei wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß immerhin zwei landgerichtliche Urteile ergangen sind und mit selbständigen Berufungen in beschränktem Umfange angefochten worden sind. Es wird prüfen müssen, ob durch Erlaß dieser beiden Urteile das bisher einheitliche Verfahren in zwei selbständige Verfahren zerlegt worden ist mit der Folge, daß bei der weiteren Bearbeitung diese beiden Berufungsverfahren geradeso wie zwei selbständige Prozesse zu behandeln sind (vgl dazu Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6dAufl § 55 II 2 S 229; Stein-Jonas 17.Aufl § 301 Anm I). Es wird prüfen müssen, ob infolge einer etwa eingetretenen Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens die in jedem landgerichtlichen Urteil abgewiesenen Ansprüche etwa nur- bis. zur Höhe des Antrages zuerkannt werden können, der in dem Berufungsverfahren gestellt ist, das sich gegen das Urteil richtet, in dem diese Ansprüche im ersten Hechts-zug in voller Höhe angewiesen worden sind; daraus würde sich dann allerdings ergehen, daß sie im anderen Beru-fungsverfahren nicht noch im weiteren Umfange hilfsweise zur Begründung jener anderen Begründung herangezogen werden können« 5» Unklarheiten bestehen auch noch darüber, in welcher Höhe der Kläger die beiden landgerichtlichen Urteile an-greifen will« Diese Unklarheiten sind dadurch entstanden, daß der Kläger stets beide Urteile mit einem einheitlich bezifferten Antrag angegriffen hat und zwar inder Berufungsbegründung in Höhe von 10«000 DM und in den.Anträgen der Schriftsätze vom 23. April 19.52 und vom 24» Oktober 1955 (vgl dort S 3) in Höhe von 15»000 DM« Offenbar ist er sich nicht darüber klar gewesen, daß dieser einheitlich bezifferte Antrag auf die beiden landgerichtlichen Urteile aufgeteilt werden mußte» Nur durch eine solche Aufteilung ist nämlich erkennbar, in welcher Höhe jedes dieser landgerichtlichen Urteile %angefochten werden soll» Jedoch kann diese im Antrag unterbliebene Aufteilung zu dem Teil aus den Begründungen, die zu den Anträgen gegeben worden sind, entnommen werden« Aus der Berufungs-begründung ergibt sich, daß das landgerichtliche Teilur* teil in Höhe von 2»250 DM. (aus dem Anspruch I 1) und das Schlußurteil in Höhe von 7«750 DM (aus dem Anspruch II 4) angegriffen werden sollte. In der erweiterten Berufungsbegründung vom 17- April 1951 ist die Höhe des Antrages nicht geändert worden} hier sind nur die hilfsweise zur Nachprüfung gestellten Ansprüche näher behandelt worden. Dagegen ergibt sich aus der Begründung der Berufungser- - 26 Weiterung vom 23. April 1952, daß der Höhe nach angegriffen werden sollten aus dem Anspruch zu I 1 3 4 5 a 6 II 1 a und b 4 das Teilurteil wegen 2.250,-- DM 1.000,— DM 500',— DM 3 c750,— DM insgesamt also in Höhe von 15.000 DM. das Schlußurteil wegen 2 „000,— DM 1,000,— DM 500, — DM 7*750,-- DM 11.250,— DM. Schwierigkeiten ergehen sich jedoch aus Seite 3 der Begründung des Antrages vom 24. Oktober 1955. Danach können der Höhe nach angefochten worden sein aus dem Anspruch zu I 1 3 4 5 a 6 II 1 a und b 4 das Teilurteil wegen 2.250,— DM 1.000,— DM 500,— DM 3-750,— DM das Schlußurteil wegen cX 2.000,— DM 3.250,— DM 500,— DM .1*258j—BSL- 13.500,— DM, insgesamt also nicht 15.000,—, sondern 17.250,— DM. Der Kläger hatte dazu auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 1955 ausgeführts "Der materielle Schaden Doetschstraße, für den ein Teilbetrag von 2.250 DM geltend gemacht war, ist nunmehr enthalten in dem für die Aufbauten D^m^traße genannten Betrag von 111.000 DM-Die 2.250 DM werden nunmehr als Ersatz für den Gewinnaus- -27- fall Efm^straße verlangt. Der Anspruch I 4, der bisher in Höhe von loOOO DM geltend gemacht worden war, wird daher auf 3-250 DM erhöht,” Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob dieser Vortrag dahin zu verstehen ist, daß der Kläger den Angriff gegen die Abweisung des Anspruches I 1 durch das landgerichtliche Urteil damit fallen lassen will oder ob er nur glaubt, daß 2,250 DM aus dem Anspruch I 1 in dem Umlegungsentschädigungsbetrag für die D^^^straße enthalten seien. Wollte der Kläger mit jenem Antrag die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einschränken, so wäre das landgerichtliohe Teilurteil von diesem Zeitpunkt an statt bisher in Höhe von 3,750 DM nun nur noch in Höhe .von 1,500 DM angefochten, " III c Für die materielle Prüfung erscheint es zweckmässig, zur Zeit, nur auf die Beurteilung der Ansprüche zu II 4 einzugehen, 1, Hinsichtlich der Ansprüche, die aus dem zu II 4 Mitgeteilten hergeleitet werden, hat das Landgericht folgendes ausgeführts Es liege eine von der Beklagten rechtswirksam ausgesprochene Beorderung vor? die Ansprüche aus dieser Beorderung richtete! sich gegen die Beklagte als Bedarfsstelle, da jetzt die verschiedenen Erwerber der Möbel nicht mehr zu ermitteln seien. Das Landgericht geht davon aus, daß entgegen den Behauptungen des Klägers ausser den in der Aufstellung des Möbelhändlers GrflBangegebenen Möbeln nur noch ein Küchenbuffet, ein Wohnzimmerschrank, ein Schreibtisch und ein Arbeitstisch beordert worden seien. Bei Errechnung der nach § 26 RLG zu zahlenden Vergütung für die Fortnähme dieser Möbel geht das Landgericht von den Werten aus, die der Möbelhändler Greff in die mit Schriftsatz des Klägers vom 19» August 1950 überreichte Zusammenstellung eingesetzt hatj es berichtigt jedoch einen dem GrflBfcunterlaufenen Rechenfehler und geht zutreffend nicht von dem Gesamtbeträge von 5o824 RM, sondern von 5*810,—EM aus, 1s gewährt dem Kläger als Möbelhänd-ler auf diesen Betrag einen Gewinnaufschlag von 30 % mit ■ 1.743, —RM und gelangt für diese Möbel daher zu einer Entschädigung von 7»553>—RM» Die in jener Aufstellung nicht enthaltenen weiteren Möbel, die es als beordert ansieht, bewertet es auf Grund der Angaben des GrflU ebenfalls unter Zubilligung eines Zuschlages von 30 # für das Küchen- buffet auf 380,—RH, den Yn'ohnzimmerschrank auf 490,—RM; den Schreibtisch auf 150,—RM und den Arbeitstisch auf ‘ ' 40, —RM, zusammen auf 8 »613,—RM» Biesen Betrag hat das Landgericht im Verhältnis 10 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt, weil der Kläger ohne die Inanspruchnahme die Möbel als Verkaufsware ebenfalls verkauft hätte und der Erlös unter die Umstellung gefallen wäre. Das Landgericht hat daher dem Kläger 861,30 DM zugesprochen und die weiteren eingeklagten Ansprüche aus diesem Sachverhalt in Höhe von 23»138,70 DM abgewiesen» Hach der Berufungsbegründung und den späteren Erklärungen des Klägers darüber, worauf die Anfechtung des landgerichtlichen Schlußurteils gestützt werden soll, werden aus dem Sachverhalt zu IX 4 Ansprüche- - 29 • primär nur bis zur Höhe von '1*1^ EH geltend gemacht» Die Angriffe richten sich - jedenfalls in der Berufungsbegründung - nur gegen die vom Landgericht vorgenommene Art der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Marko Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Möbelbeorderung zu dem Grunde des Anspruch^ zur Menge der beorderten Möbel und zu dem Werte dieser Möbel den Ausführungen des Landgerichts gefolgt. Es geht aber davon aus, die nach dem Eeichsleistungsgesetz zu zahlende Entschädigung für die beorderten Möbel sei grundsätzlich eine Wert- und nicht eine Geldsummenforderung; sie sei daher im Verhältnis 1 i 1 umzustellen, Das Berufungsgericht nimtot aber an, die Ent-schädigungsforderung habe sich in Höhe der von dem Möbelhändler Gr^Plzugunsten des Klägers auf ein Sperrkonto eingezahlten Beträge von 5*824, —--RM so "verfestigt", daß sie insoweit nur als Geldsummenforderung im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen sei«, Es billigt dem Kläger daher von der Ge saut ent Schädigung in Höhe von 8.613,— EH nur abzüglich des "verfestigten" Betrages /on 5« 824h— also nur in Höhe von 2«789«— Rm eine Umstellung 1 % 1 mit 2.789-— DM zu. Wegen der "verfestigten" 5*824 RM billigt es eine Umstellung nur im Verhältnis 10 8 1 mit -58?J4<UDM | M-l m ■■■»» . zu« Insgesamt billigt es also ' 5;571,40 DM zu. Hiervon setzt es die bereits vom Landgericht sugeeprochenen 861,30 DM ab und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von weiteren 2.510,10 DM Die Revision rügt zutreffend, daß nieht die gesamte Entschädigung als Wertanspruch behandelt worden ist» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beorderung rechtmäßig und rechtswirksam war.. Auf jeden Pall hat die Beklagte sich wie eine Bedarfsstelle verhalten und muß daher mindestens die Entschädigung zahlen, die auch eine Bedarfsstelle hei rechtmäßiger Beorderung zu zahlen hätte (vgl Zusammenstellung der Rechtsprechung des BGH zu dem RLG zu Absatz II 5 in NJW 1956,121 JT25/67)* Für diese Entschädigung haftet die Bedarfsstelle entweder deshalb, weil die Beorderung nicht zugunsten Dritter, sondern zunächst für die Bedarfsstelle ausgesprochen worden ist und die beorderten Möbel erst von der Beklagten als Bedarfsstelle Dritten zugeleitet worden sind, oder deshalb, weil die Dritten, an die der Möbelhändler Graff die Möbel weiterzuleiten hatte, nach den vom Berufungsgericht übernommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht mehr zu ermitteln sind. und deshalb der Fall der hilfsweisen Haftung der Bedarfsstelle nach § 26 AbB 4 RLG vorliegt ^vgl dazu die erwähnte Zusammenstellung zu Abschnitt IT 5 S 125)o Dafür, daß die Möbel zugunsten der Firn« Gi^pbeordert worden sind, bestehen keinerlei Anhaltspunkte? diese Firma hatte selbst überhaupt keinen eigenen Bedarf an Möbeln, sondern wurde nur zu dem Zwecke der Weiterleitung der Möbel an die Bevölkerung zwischengeschaltet» Die Ermittlung der Menge der beorderten Möbel durch die Tatsachengerichte lassen Rechtsirrtümer der Beklagten nicht erkennen» Es bedarf demnach nur noch der Entscheidung der Frage, ob die Ansprüche auf Entschädigung der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliegen oder Wer tan-spräche sind. Grundsätzlich sind.die Entschädigungen nach Reichsleistungsgesetz, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Wertansprüohea abzustellen ist daher auf den Wert im Zeitpunkt d'er letzten Tatsachenverhandlung (vgl die erwähnte Zusammenstellung zu Abschnitt II 5 S 125)< Ob das Berufungsgericht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist allerdings nicht klar ersichtliche Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Grundsatz gelte nicht, wenn der Schuldner oder ein Dritter - hier Gn(^ - anstelle des Schuldners - hier anstelle der Beklagten - den ge-schuldeten Betrag vor der Währungsreform für den Gläubiger auf ein Sperrkonto einbezahlt. Bereits im Beschluß vom 17o Dezember 1952 - V Blw 6/52 - (MDR 1953; 220) hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß eine solche Einzahlung auf den Namen des Gläubigers selbst bei Annahmeverzug des Gläubigers das Währungsrisiko nicht vom Schuldner auf den Gläubiger übeigehen läßt. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsansicht bereits in seinem Urteil vom 8, November 1956 - IIT ZF. 223'55 - beigetreten. Die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlaß* von dieser Rechtsprechung abzugehen; sie lassen auch nicht erkennen, inwiefern die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Pall anders gelagert sein sollen und deshalb zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen müßten. Ob die Einzahlung auf ein auf den Namen des Gläubigers lautendes Konto oder nur zu seinen Gunsten erfolgt ist, ob die Einzahlung seitens des Schuldners mit dem Vorbehalt der Rückforderung oder unter Verzicht der Rückforderung erfolgt ist, erscheint gleichgültig* Bereits der V, Zivilsenat hat eingehend begründet, daß eine vor der Währungsreform erfolgte ’‘Zahlung” nur von Bedeutung ist, wenn und soweit durch sie die Schuld vor der Währungsreform getilgt wö&den ist. Bei Annahmeverweigerung wird die Schuld,, selbst bei Gläubigerverzug, höchstens durch eine ordnungsmäßige Hinterlegung getilgt, wenn deren Voraussetzungen vorliegen* Eine solche Hinterlegung nach §§ 372 ff BGB ist hier unstreitig nicht erfolgt* ■■ 32 Wenn die Beklagte meint, eine solche Hinterlegung sei im Jahre 194-5 wegen der noch nicht erfolgten Wiedereröffnung der Gerichte nicht möglich gewesen, so ließe feitch ein derartiger Umstand schon deshalb keine andere Beurteilung zu, weil die Hinterlegung auch später nicht nachgeholt worden ist, obgleich sie seit Beginn des Jahres 1946 unbestritten möglich war«. Bei dieser Rechtsund Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger damals zur Annahme einer (Beilleistung - mindestens die Entschädigung für die nicht in der Aufstellung Gr^penthaltenen, von der Beklagten aber nach den tatsächlichen Feststellungen beorderten Möbel ist nie angeboten worden - verpflichtet war, und ob er sich hinsichtlich der Teilleistung im Annahmeverzug befunden hat. Das Verbleiben des-Währungsrisikos bei der Beklagten erscheint auch nicht unbillig« Die Beklagte hätte mindestens in der späteren Zeit vor der Währungsreform die Entschädigung durch die zuständigen Stellen - hier wahrscheinlich durch den Regierungspräsidenten - feststellen lassen und alsdann zugunsten des Klägers bei Gericht ordnungsmäßig hinterlegen können. Damit oder durch Vereinbarungen mit dem Kläger hätte das Währungsrisiko auf den Kläger übertragen werden können. Durch die hier allein erfolgte Einzahlung auf ein Sperrkonto zugunsten des Klägers trat ein solcher Risifckotibergang dagegen nicht ein. Damit steht - vorbehaltlich einer anderen Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Tatsachengericht - schon jetzt fest« Dem Kläger gebührt als Entschädigung für die nach den Feststellungen der Tatsacbengerichte beorderten Möbel mindestens eine Entschädigung von fit __8».613,— DM Übertrag« 8«613,— DM Übertrag 8.613,-- IM . . Hierauf sind ihm durch das landgerichtliche Schlußurteil 831,— DM und durch das insoweit von der Beklagten nicht angefoch- tene Berufungsurteil 2« 510^10, DM insgesamt also bereits zugesprochen worden, so daß ihm noch weitere * zustehen= Dr.Geiger Dr ..Pagendarm . Dr.Wolany Dr 3.371,40 PH 5c241,60 DM Dr»Weber Hußla