Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der III0Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr«, Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr«, Weber, Dr<> Kreft und Dr«, Hußla für Recht erkannt? senheit den Schlüssel niemanden auszuhändigen0 Der Kläger und sein Vater fuhren unverrichteter Dinge nach zurück« Der Kläger hat gegen die beklagte Gemeinde? Das Berufungsgericht hält die Beklagte an sich für verpflichtet, den Schlüssel an den berechtigten Erben herauszugeben c Es verneint aber, daß die Beamten der Beklagten diese Pflicht gegenüber dem Kläger am 30o Oktober 1952 verletzt haben« Es erachtet nämlich einmal Theine für befugt, sich selbst in seiner Eigenschaft als Bürgermeister die Herausgabe vorzu-behalten« Dabei erwägt das Berufungsgerichts Die Inbesitznahme Diese vom Berufungsgericht gegebene Begründung entschuldigt entgegen der Annahme der Revision nach dem wiedergegebenen Rechtsgrundsatz den Bürgermeister TflMP« Er durfte annehmen, daß die Übergabe des Schlüssels die Besitzverhältnisse an dem Nachlaß berühre und daß eine Sicherung der Rechtsposition der beklagten Gemeinde in einem etwaigen Schadensersatzprozeß mit dem Erben angezeigt sei« Er durfte weiter sei- insoweit sie dem Berufungsgericht vorwirft,.es habe bei seiner Auffassung, daß auf Seiten des Bürgermeisters eine besondere Vorschrift und ein besonders gründliches Vorgehen angebracht gewesen sei, das sich aus den Ermittlungsakten ergebende will kürliche Zuwiderhandeln der beklagten Gemeinde übergangene Vor dem Berufungsgericht ist nämlich ausweislich des in dem Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen maßgeblichen Schlußsatzes der Inhalt der Ermittlungsakten nur insoweit vorgetrage worden, als er der Entscheidung zugrunde liegt« Von den tatsächlichen Umständen, auf die die Revision im Zusammenhänge mi anzunehmen, daß im Interesse der Gemeinde bei der Aushändigung des Schlüssels besondere Vorsicht walten zu lassen sei, und habe dementsprechend sein Verhalten ausrichten dürfen0 Diese Auffassung des Berufungsgerichtes läßt sich auch dann sehr wohl vertreten, wenn die Beklagte bei andern Gelegenheiten die erbrechtliche Stellung des Klägers berührende und nicht zu billigende Maßnahmen ergriffen haben sollte» Mit den einzelnen von der Revision aufgezeigten Umständen, soweit sie überhaupt Gegenstand der Berufungsverhandlung waren, brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen» Es kann daher nicht zur Beurteilung des Verhaltens der Gemeindebeamten vom 300 Oktober 1952 herange-’ zogen werden® Daß es für einen dem Kläger an diesem Tage entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann, versteht sich am Rande« Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagte eine Bestandsaufnahme hätte verlangen dürfen oder nicht, kommt es entscheidend gar nicht mehr an, Auch ist das Verhalten der Beklagten nicht arglistig, wenn sie auch angesichts des - erst später gefaßten - Beschlusses des Gemein-derates die Nichtherausgabe des Schlüssels bei dem ersten Besuch des Klägers mit der zeitweiligen Abwesenheit ihres Bürgermeisters entschuldigte Denn diese, nicht der nachträgliche Beschluß des Gemeinderats und das ihm folgende Verhalten der Gerneindebeamten ist die Ursache für einen dem Kläger am 30o0k-tober 1952 erwachsenen Vermögensnachteil gewesen« Das gleiche gilt für den Wohnungsamtsleiter , der nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Verfügungsrecht über den Schlüssel besaß, die Anordnung des Bürgermeisters zu befolgen hatte und gleich diesem schon objektiv keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hatc Die Revision vermag nach dieser Richtung auch nichts von Belang vorzubrin-r gen» Sie ist als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurückzuweisen0
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m ZR 4/54
Verkündet laut Protokoll am 11o Juli 1955?
Vogt , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Rechtsanwalts Klaus D in H(
GfH^strasse ■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br«, flHHÜB ~
gegen vertreten durch ihten Btirgermei-
die Gemeinde He ster9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
hat der III0Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr«, Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr«, Weber, Dr<> Kreft und Dr«, Hußla
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22o September 1953 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
Tatbestand %
Am 1o Oktober 1952 verstarb in ihrer Wohnung in He{ die Großmutter des Klägerso Ein Nachbar übergab nach Abholung der Leiche den Wohnungsschlüssel der beklagten Gemeinde? die ihn in Verwahrung nahm0 Am 30« Oktober 1952 fuhr der Kläger? den die Verstorbene zu ihrem Alleinerben eingesetzt hatte? von seinem Wohnort nach He^|HB? um den Nachlaß in Besitz zu nehmen0 Er wurde von seinem Vater begleitet? der als Pflichtteils-berechtigter bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses anwesend sein wollte0 In erfuhren beide von dem Verbleib des
Schlüssels und suchten darauf das Gemeindebüro auf? um sich den Schlüssel herausgeben zu lassen,, Sie erhielten ihn jedoch nicht ausgehändigto Der Bürgermeister TflHPwar für die Dauer eines halben Tages dienstlich abwesend« Der Wohnungsamtsleiter P#P-der Beklagten weigerte sich? den Schlüssel herauszugeben? und berief sich auf eine Anweisung von in seiner Abwe-
senheit den Schlüssel niemanden auszuhändigen0 Der Kläger und sein Vater fuhren unverrichteter Dinge nach zurück« Der
Kläger hat gegen die beklagte Gemeinde? ihren Bürgermeister T^^-0 und ihren Wohnungsamtsleiter EtfHB als Gesamtschuldner Kla-
M
ge auf Ersatz der ihm angeblich entstandenen Reisekosten in Höhe von 21?50 DM erhoben« In den Vorinstanzen ist er unterlegen« Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag in Richtung gegen die beklagte Gemeinde weiter« Diese bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht geht im Anschluß an das Parteivor--bringen als unstreitig davon aus? daß Bürgermeister Tf^^ den Schlüssel zur Wohnung der Erblasserin in amtliche Verwahrung ge-
nommen hat, und prüft dann anschliessend, ob die Klage nach den Bestimmungen in § 839 BGB, Art 34 GrundG begründet ist« Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Die Revision ist daher, soweit der Kläger die beklagte Gemeinde aus einer Amtspflichtverletzung ihrer Beamten in Anspruch nehmen will, statthaft (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO; § 71 Abs 2 GVG; BGHZ 1, 369 Sie is-t jedoch nicht begründete
Die Amtshaftung setzt voraus nicht nur, daß der Beamte eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, sondern auch, daß er hierbei schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat«. Das Verschulden eines Beamten ist aber in der Regel dann zu verneinen9 wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Beamten für objektiv gerechtfertigt angesehen hat0 Das ist in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof anerkannt wordene Zwar gilt der Grundsatz nicht schlechthin« Er kann nicht durchgreifen, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde legt, der infolge unzulänglicher Tatsache feststellung nicht mit dem bei einer einwandfreien Feststellung zu gewinnenden Sachverhalt übereinstimmt, oder wenn das Kollegialgericht über eine klare und eindeutige Rechtslage irrt« Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen hier nicht vor«
Das Berufungsgericht hält die Beklagte an sich für verpflichtet, den Schlüssel an den berechtigten Erben herauszugeben c Es verneint aber, daß die Beamten der Beklagten diese Pflicht gegenüber dem Kläger am 30o Oktober 1952 verletzt haben« Es erachtet nämlich einmal Theine für befugt, sich selbst in seiner Eigenschaft als Bürgermeister die Herausgabe vorzu-behalten« Dabei erwägt das Berufungsgerichts Die Inbesitznahme
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des Schlüssels habe der Beklagten die tatsächliche Gewalt über den in der Wohnung befindlichen Nachlaß vermittelt 5 die Herausgabe des Schlüssels habe mithin die Übertragung der* Sachherrschaft an den Kläger bedeutet; habe daher zu
Recht seine persönliche Anwesenheit bei der Übergabe des Schlüs sels für erforderlich gehalten, um einer Inanspruchnahme der beklagten Gemeinde aus einer ihr etwa zur Last gelegten Verletzung ihrer sich aus der Aufbewahrung des Wohnungsschlüssels ergebenden Verv/ahrerpflichten vorzubeugen; angesichts des mit dem Vater des Klägers geführten Schriftwechsels habe sich das Bewußtsein, bei Herausgabe des Schlüssels und
Übergabe des Nachlasses zur Vermeidung von Verfahren aller Art besonders vorsichtig und gründlich verfahren zu sollen, geradezu aufdrängen müssen® Zum andern führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die bei einem Verwahrungsvertrag für den Verwahrer bestehenden Verpflichtungen aus, die Herausgabepflicht der Gemeinde sei nicht so weit gegangen, jederzeit den Schlüssel herauszugeben und den Nachlaß zu übergeben® Aus diesem Grunde und mit Rücksicht darauf, daß das Erscheinen des Klägers und seines Vaters an jenem Vormittag nicht zu erwarten gewesen sei, hätte daher Bürgermeister für eine kurze
Zeit dienstlich abwesend sein dürfen, ohne für diese Zeit einen zur Herausgabe des Schlüssels und zur Übergabe des Nachlasses bevollmächtigten Vertreter bestellen zu müssen0
Diese vom Berufungsgericht gegebene Begründung entschuldigt entgegen der Annahme der Revision nach dem wiedergegebenen Rechtsgrundsatz den Bürgermeister TflMP« Er durfte annehmen, daß die Übergabe des Schlüssels die Besitzverhältnisse an dem Nachlaß berühre und daß eine Sicherung der Rechtsposition der beklagten Gemeinde in einem etwaigen Schadensersatzprozeß mit dem Erben angezeigt sei« Er durfte weiter sei-
ne persönliche Anwesenheit hei der Aushändigung des Schlüssels für geboten und es auch für vertretbar erachten, sich an dem Vormittag des 30« Oktober 1952 ohne Bestellung eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters zu entfernen0 Wenn demgegenüber die Revision mit dem Hinweis auf § 286 ZPO rügt,' das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die beklagte Gemeinde nach dem mit dem Vater des Klägers geführten Schriftwechsel das jederzeitige Eintreffen des Klägers habe in Rechnung stellen müssen, so wendet sie sich gegen die dem Tatrich-r ter zukommende Würdigung der tatsächlichen Umstände des Palles und übersieht, daß der Tatrichter nach § 286 ZPO nicht gehalp ten ist, bei seiner Meinungsbildung, über die Sachlage sich mit jedem einzelnen tatsächlichen Umstand auseinanderzusetzen0 Baß das Berufungsgericht bei der Wertung des Schriftwechsels und der Gesamtheit der tatsächlichen Vorgänge es an einer sachent-sprechenden Beurteilung habe fehlen lassen, kann die Revision
nicht dartun0 Ein weiteres Übersehen unterläuft der Revision,
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insoweit sie dem Berufungsgericht vorwirft,.es habe bei seiner Auffassung, daß auf Seiten des Bürgermeisters eine besondere Vorschrift und ein besonders gründliches Vorgehen angebracht gewesen sei, das sich aus den Ermittlungsakten ergebende will kürliche Zuwiderhandeln der beklagten Gemeinde übergangene Vor dem Berufungsgericht ist nämlich ausweislich des in dem Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen maßgeblichen Schlußsatzes der Inhalt der Ermittlungsakten nur insoweit vorgetrage worden, als er der Entscheidung zugrunde liegt« Von den tatsächlichen Umständen, auf die die Revision im Zusammenhänge mi
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ihrem Vorwurf verweist, ist daher nur ein Teil vor dem Berufungsgericht vorgetragen worden« Im übrigen hat das Berufungsgericht mit seiner von der Revision bekämpften Auffassung zu dem Ausdruck bringen wollen, Bürgermeister habe Grund gehab
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anzunehmen, daß im Interesse der Gemeinde bei der Aushändigung des Schlüssels besondere Vorsicht walten zu lassen sei, und habe dementsprechend sein Verhalten ausrichten dürfen0 Diese Auffassung des Berufungsgerichtes läßt sich auch dann sehr wohl vertreten, wenn die Beklagte bei andern Gelegenheiten die erbrechtliche Stellung des Klägers berührende und nicht zu billigende Maßnahmen ergriffen haben sollte» Mit den einzelnen von der Revision aufgezeigten Umständen, soweit sie überhaupt Gegenstand der Berufungsverhandlung waren, brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen»
Daß Bürgermeister wenn er nicht fahrlässig pflicht-
widrig handeln wollte, dafür hätte Sorge tragen müssen, daß der Schlüssel innerhalb der Behördenstunden jederzeit auf Verlangen dem Kläger herausgegeben werde, kann der Revision schlechterdings nicht zugegeben werden» Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, Bürgermeister babe in einem bei den
Ermittlungsakten befindlichen, vom Berufungsgericht angeblich unter Verstoß gegen § 2S6 ZPO nicht gewürdigten Schreiben erklärt, er werde den Schlüssel innerhalb der Dienststunden jederzeit dem Kläger herausgeben» Abgesehen davon, daß das Schreiben in dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht in Bezug genommen ist und zeitlich nach dem hier maßgeblichen Tag des 30» Oktober 1952 liegt, gibt das Schreiben lediglich die Bereitschaft des Bürgermeisters wieder, den Schlüssel nach^An-meldung während der Dienststunden auszuhandigen» Auf der anderen Seite macht die Revision ebenfalls zu Unrecht geltend, die Beklagte habe bei dem zweiten, am 11» November 1952 stattgefundenen Besuch des Klägers die vorbehaltlose Herausgabe des Schlüssels verweigert und statt dessen die Herausgabe von ungerechtfertigten Bedingungen abhängig gemachte Dieses Ver-
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halten, geht nach den von der Revision bezeichneten Aktenstellen auf einen am 10« November 1952 gefaßten Beschluß des Ge-meinderates zurück«. Es kann daher nicht zur Beurteilung des Verhaltens der Gemeindebeamten vom 300 Oktober 1952 herange-’ zogen werden® Daß es für einen dem Kläger an diesem Tage entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann, versteht sich am Rande« Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagte eine Bestandsaufnahme hätte verlangen dürfen oder nicht, kommt es entscheidend gar nicht mehr an, Auch ist das Verhalten der Beklagten nicht arglistig, wenn sie auch angesichts des - erst später gefaßten - Beschlusses des Gemein-derates die Nichtherausgabe des Schlüssels bei dem ersten Besuch des Klägers mit der zeitweiligen Abwesenheit ihres Bürgermeisters entschuldigte Denn diese, nicht der nachträgliche Beschluß des Gemeinderats und das ihm folgende Verhalten der Gerneindebeamten ist die Ursache für einen dem Kläger am 30o0k-tober 1952 erwachsenen Vermögensnachteil gewesen«
Nach alledem kann dem Bürgermeister TflBP eine schuld-' haft begangene Pflichtwidrigkeit nicht zur Last gelegt werden. Das gleiche gilt für den Wohnungsamtsleiter , der nach
Ansicht des Berufungsgerichts kein Verfügungsrecht über den Schlüssel besaß, die Anordnung des Bürgermeisters zu befolgen hatte und gleich diesem schon objektiv keine ihm gegenüber
dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hatc Die Revision vermag nach dieser Richtung auch nichts von Belang vorzubrin-r gen» Sie ist als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurückzuweisen0
Riet8Chel
Dr« Geiger
Dr« Kreft
Dr0 Hußla
Dr« Weber