Er ist der Ansicht, dass das beklagte Land verpflichtet sei, den entstandenen Schaden festzustellen und zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen - dieses Urteil mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die klage als unzulässig abgewiesen'wurde. Ob die Revision mit ihrer Ansicht, dass durch Art« 25 GrundG unmittelbar Ansprüche des einzelnen Bürgers erzeugt werden, soweit die Besatzungsmacht nach Art, 3 des Übereinkommens über die Gesetze und Gebräuche des Land- wortlich und nach Art. 52 der Haager LandkriegsOrdnung zur Bezahlung der von ihr geförderten Naturalleistungen verpflichtet sei, im Recht ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Die zu dieser Präge von der Revision geäusserte Meinung, dass bei einer Be^ von Ansprüchen auf Grund der angeführten völken-und verfassungsrechtlichen Bestimmungen immer auch;der . für gegeben zu erachten sei, kann aber nicht als richtig anerkannt werden; denn § 13 GVG eröffnet den Rechtsweg rät--. 2.) Es bedarf einer besonderen Prüfung, ob es sich im vorliegenden Palle aus anderen als den von der Revision an erster Stelle genannten Gründen um eine bürgerliche Pechtsstreitigkeit handeln oder ob der ordentliche Rechtsweg durch irgendeine spezielle Vorschrift eröffnet sein- 1 könnte. a) Der.Kläger hat seinen Anspruch auch darauf gegründet , dass es sich bei dem ihm entstandenen Schaden um eine Polge der Jagdrechtsinanspruchnahme als solchen handle; er sei infolge der Inanspruchnahme gehindert, sich durch einen genügenden Abschuss von jffilflf vor Wildschäden auf seinen Grundstücken zu schützt«vPür dieses 454) zu einer Länderaufgäbe gemacht worden, so dass auch diese zur Leistung der Entschädigungen verpflichtet seien, Dies ist aber nicht richtig. Die deutschen Länderregierungen werden nur dafür verantwortlich gemacht, dass die5von,Inanspruchnahmen, betroffenen Personen davon "in Kenntnis5 gesetzt werden" (Art. 3 Abs.2), nicht aber wird von ihnen gefordert, dass sie der Besätzungsmacht .erst ein Jagdrecht verschaffen. Dass die Verordnung Nr. 210 nicht den von der Revision angenommenen Inhalt hat, ergibt sich auch daraus, dass die für die Inanspruchnahme zu leistenden Entschädigungen "auf Besatzungskosten anzurechnen" sind (Art. 3 Abs, 3‘)» *> ' ; £vV bb) Die Leistuhgspflieht des Jägdberechtigten beruht nach, alledem unmittelbar auf dem Befehl der Besat..-zungsmacht, und die Inanspruchnahme eines Jagdrechts kann ebenso wie das bei gleichartigen Inanspruchnahmen von anderen Gütern, etwa Grundstüöken, der Pall ist,, nur als eine "Requisition",der Besatzungsmacht angesehen wer- Die beiden angeführten Entscheidungen beziehen sich zwar nur auf den Pall einer Inanspruchnahme von Grundstücken, bei der Inanspruchnahme eines Jagdrechts muss aber das gleiche gelten. Dass auch hei der Inanspruchnahme von Jagdrechten für ' eine Eritschädigung nach dem allgemeinen deutschen Recht • kein Raum ist, ergibt sich überdies auch schon aus den Entöcliädigungsbesti^ Verordnung Nr, 210 selbst , Bei der "Feststellung'' sind die Länderregierungen aber nicht frei, sondern haben lediglich der Besatzungsmacht : Vorschläge zu unterbreiten und dann ihre Entscheidungen durchzuführen, wie sich aus der Finanzinstruktion Nr. 1 vom 18. xh cc) Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn ' durch eine besondere Vorschrift für,den'hier interest- . dife i'änder verpflichtet seien, allen Schaden, der sich infolge einer Inanspruchnahme einstellt - auch den Wildschaden- , zu bezahlen, während sie der Vorschrift des Art« $ Abs.5, nach welcher u.a. Wildschadensersatzanr Sprüche nicht zu berücksichtigen sind, nur im Verhalt* , riis zwischen den lähderregierungeri und der Besätzungs^-macht Bedeutung dahin beilegen will, dass diese Ansprüche nicht auf Besatzungskosten anzurechnen seien« Es braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, ob die Ansicht' der Revision ‘ zutreff end ist. fentlich-rechtliches Verhältnis, das aber mangels einer besonderen Vorschrift nicht der Beurteilung durch die or- 3 Abso 2 der Verordnung Nr. 210,, auf den sich die Revision bezieht, für ' sämtliche von ihm eifässten Ansprüche vor, dass sie zu- ä Mit der Feststellung kann aber nichts anderes als , das bei den Besatzungsleistungen uhd Besatzungsschäden allgemein vorgesehene besondere Verfahren gemeint sein/ bei welchem die Besatzungsmacht nach Massgabe ihrer nä* Ist aber für alle nach Art. 3 Abs- 2 in Betracht kommenden Ansprüche, dieses besondere Verfahren notwendig, dann muss auch hieraus der Schluss gezogen werden, dass an eine Eröffnung des ordentlichen Rechts- Rach alledem kann, soweit die Inanspruchnahme als' solche zur Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch gemacht wird, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht bejaht werden- b) Die Revision will den Anspruch aber auch aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Sie geht von der Behauptung des Klägers, dass die Besatzungsmacht nicht genügend Wild abgeschossen und so den Schaden verursacht habe, aus und behauptet, der Kläger habe - abgesehen von der AufbpfeVüngsentSchädigung - auch einen privatrechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus § 44 Abs."$ RJG auf Grund eines "Öffentlich-rechtlichen Pacht- ’ ääV Soweit vom Kläger ein unrechtmässiges Verhalten von"Besätzungsangehörigeh behauptet und hieraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, ergibt sich der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs klar aus dem ■' Sie behauptet zwar das Vorliegen eines privatrechtlichen Normen unterstehenden Verhältnisses, aus dem sich eine sinngemässe Anwendbarkeit des § 44 Abs.3 Rtf(|i ergebe; aber für die Zu-r lässigkeit des Rechtsweges ist nicht die Rechtsauffassung des Klägers, sondern die wahre rechtliche Natur des von ihm erhobenen Anspruchs massgebend (vgl. Aus dem.tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass die Besatzungsmacht sein Jagdrecht auf Grund einer durch ein-Gesetz der Besatzungsmacht vorgesehenen Inanspruchnahme ausübt. Dass man dieses durch einen hoheitlichen Eingriff begründete Verhältnis als "pachtähnlich" zu charakterisieren und den auf Pachtverhältnisse bezogenen privatrechtlichen Regeln zu unterstellen hätte, wie die Revision annimmt, kann nicht an-erkannt werden. Auch bei diesem bleibt - der öffentlich-' > rechtliche Charakter gewahrt und Rechtsfolgen aus dem bürgerlichen Recht werden nur.insoweit angewandt, als sie sich "auf einen allgemeinen;' im öffentlichen Recht Insbesondere ist in der hier interessierenden Verordnung Nr. 210 auch die Frage der Entschädigung für die durch eine Inanspruchnahme betroffenen Personen geregelt worden. Dass aber dem durch die Inanspruchnahme begründeten Rechtsverhältnis nicht ein anderer Inhalt verliehen werden kann» als er in der gesetzlichen Grundlage der Inanspruchnahme vorgesehen ist, liegt auf der Hand. Deshalb'muss die Meinung der Revision, dass zwischen' dem Klager und der Besatzungsmacht ein pachtahn-liches Verhältnis zustandegekommen sei, als unzutreffend angesehen werden.. che nicht als dem bürgerlichen Recht angehörend/angesehen und der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zuge-führt werden. dass für den vom Kläger erhobenen Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben jfst. 625 ), die der Kläger ganz hilfs-weise beantragt" hatj kommt nicht in Betracht, weil für den hier strittigen Anspruch auch"der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist.; a) Eine diesbezügliche Entschädigung VzuLasten des alliierten Besätzungskosten-Auftragäausgabenhaüs-halts,, ist ausgeschlossen, weil sie in der Verordnung Nr. 210 in der Passung der Verordnung Nr. 230 (AB1AHK 912) ausdrücklich abgelehnt wird (Art. 3 Abs.3c) und von der Besatzungsmacht auch in den späteren Verhandlungen des Bundesrainisters der Finanzen nicht zugestäh-den worden ist, wie sich aus dem Erlass des B&dF vom 20. c) Die Revision meint freilich, der Kläger sei durch diese Bundesregelung nicht gehindert, den von ihm aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 210 gefolgerten Anspruch gegen "das beklagte land zu verfolgen. "wenn tatsächlich aus der angeführten Bestimmung die .vom Kläger behauptete'Folgerung zu ziehen wäre, hätte er ;v nicht unmittelbar einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung, der den Gegenständ des vorliegenden Rechtsstreits bildet, sondern zunächst nur einen Anspruch auf Feststellung eines "angemessenen Schadensersatzanspruchs" Im vorliegenden Falle fehlt es aber noch an der erforderlichen Feststellung, so dass eine unmittelbare Verweisung des die Zahlung betreffenden Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann 2.) Auch soweit der Kläger nur mittelbar einen Er-^-satz des Wildschadens dadurch erreichen will, dass ihm eine Entschädigung wegen einer unrechtmässigen Handlung von Besatzungsangehörigen oder eine die Wildschäden mitberücksichtigende höhere Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als solcher gewährt werde, können die Verwaltungsgerichte sich nicht unmittelbar mit dem Zahlungsanspruch befassen.
Ill ZR 4 / 53 '
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Verkündet am 29- April 1954 Fieser, Just.Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ui Namen d e s V o 1 k e s
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*In dem Rechtsstreit
des land- und Forstwirts Clemens Graf vfl*
flHP in: WpPHHD.»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Kiel, Beklagten/ Berufungsbeklagten und Revisionsbekiägten
■: Rechtsanwalt
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die’ mündliche Verhandlung vom 29- April 1954 unter Mitwir- f: kung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft,. Dr. Wolahy und. Dr. Beyer für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen.Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 1952 wird zurückge&iesen. ..
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Der Kläger hat die Kosten der Revision}zu fragen.
' Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines einen Eigenjagdbezirk bildenden Grundbesitzes. Das Jagdrecht wird von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen. Im Mai 1951 richtete Damwild auf einer Koppel Ölsaat innerhalb des Eigenjagdbezirks des Klägers einen Schaden an; der von der Schätzungskommission auf 8.5163j55 DM geschätzt worden ist.
Der Kläger behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden,” dass die Besatzungsmächt die Jagd nicht waidgerecht ausgeübt habe. Es sei zu wenig Wild von ihr abgeschossen worden. Er ist der Ansicht, dass das beklagte Land verpflichtet sei, den entstandenen Schaden festzustellen und zu ersetzen. Mit der vorliegenden Klage hat er beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 8.563,35 DM nebst 4 f° Zinsen seit dem 24« Januar 1952 zu verur-
teilen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet eine Verpflichtung zur Ersatzleistung und hält ausserdem den Rechtsweg nicht für gegeben.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab- : gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen - dieses Urteil mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die klage als unzulässig abgewiesen'wurde. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entschetdungsgründe:
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Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs daraus gefolgert, dass es an einem bürgerli-
ehen Rechtsverhältnis, wie es § 44 Abs. 3 RJG hei der Gewährung von Wildschadensersatzansprüchen an einen Ei-gen;jagdbesitzer voraussetze, fehle; der dem Kläger ent-standene Schaden sei materiell Besatzungsschaden. Pur Ansprüche auf Ersatz von Besätzungsschaden sei aber der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, weil derartige Ansprüche nicht dem innerdeutschen Privatrecht, sondern dem Völkerrecht angehörten«
1«) Die Revision meint, das angefochtene Urteil verletze damit Art. 3 des Übereinkommens über die.Gesetze und Bräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907, Art. 52 der Haager Landkriegsordnung sowie Art. 25 GrundG und §13 GVG. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Ob die Revision mit ihrer Ansicht, dass durch Art« 25 GrundG unmittelbar Ansprüche des einzelnen Bürgers erzeugt werden, soweit die Besatzungsmacht nach Art, 3 des Übereinkommens über die Gesetze und Gebräuche des Land-
kriegs für alle Handlungen, die von den zu ihrer bewaff-
neten Macht gehörenden Personen begangen werden, verant-
wortlich und nach Art. 52 der Haager LandkriegsOrdnung zur Bezahlung der von ihr geförderten Naturalleistungen verpflichtet sei, im Recht ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Von Bedeutung i‘st allein die Präge», ob das Berufungsgericht mit Recht die Zulässigkeit de st ordentlichen Rechtswegs verneint hat. Die zu dieser Präge von der Revision geäusserte Meinung, dass bei einer Be^ von Ansprüchen auf Grund der angeführten völken-und verfassungsrechtlichen Bestimmungen immer auch;der . Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gemäss § 13 GVG
für gegeben zu erachten sei, kann aber nicht als richtig anerkannt werden; denn § 13 GVG eröffnet den Rechtsweg
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nicht schon für jedweden vermögensrechtlichen Anspruch
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(vgl. RGZ 103, 56), sondern nur für "bürgerliche Hechtsstreitigkeiten" . Zu diesen können aber Auseinandersetzungen über völkerrechtlich normierte Beziehungen nicht gezählt werden, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. v.
2.) Es bedarf einer besonderen Prüfung, ob es sich im vorliegenden Palle aus anderen als den von der Revision an erster Stelle genannten Gründen um eine bürgerliche Pechtsstreitigkeit handeln oder ob der ordentliche Rechtsweg durch irgendeine spezielle Vorschrift eröffnet sein- 1 könnte. Auf diese Prägen beziehen sich auch die weiteren Ausführungen der Revision.. -
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a) Der.Kläger hat seinen Anspruch auch darauf gegründet , dass es sich bei dem ihm entstandenen Schaden um eine Polge der Jagdrechtsinanspruchnahme als solchen handle; er sei infolge der Inanspruchnahme gehindert, sich durch einen genügenden Abschuss von jffilflf vor Wildschäden auf seinen Grundstücken zu schützt«vPür dieses
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Opfer müsste ihm Entschädigung nach § '75~^inlALR, Art. 14 GrundG gewährt werden. -- - ; ’ * »•
aa) Die Revision führt hierzu aus, die Ber.eits.tel-lung von Jagdrechten sei durch die'Verordnung Nr. 210 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland (ABI AHK S. 454) zu einer Länderaufgäbe gemacht worden, so dass auch diese zur Leistung der Entschädigungen verpflichtet seien, Dies ist aber nicht richtig.
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Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 210 werden "Inanspruchnahmen ... dadurch bewirkt, dass die zuständigen Besatzungsbehörden den in Betracht kommenden Län-* derregierungen eine entsprechende Mitteilung zustelflien". Hieraus ergibt sich mii. Klarheit, dass der Eingriff nicht durch eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers herbeigeführt wird, sondern durch einen Willensakt der "zuständigen Besatzungsbehörden". Die deutschen Länderregierungen werden nur dafür verantwortlich gemacht, dass die5von,Inanspruchnahmen, betroffenen Personen davon "in Kenntnis5 gesetzt werden" (Art. 3 Abs. 2), nicht aber wird von ihnen gefordert, dass sie der Besätzungsmacht .erst ein Jagdrecht verschaffen. Deshalb kann davon, dass die
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Bereitstellung von Jagdmöglichkeiten durch die angeführte Verordnung zu einer Länderaufgabe gemacht worden sei, nicht gesprochen werden. Dass die Verordnung Nr. 210 nicht den von der Revision angenommenen Inhalt hat, ergibt sich auch daraus, dass die für die Inanspruchnahme zu leistenden Entschädigungen "auf Besatzungskosten anzurechnen" sind (Art. 3 Abs, 3‘)» *> ' ; £vV
bb) Die Leistuhgspflieht des Jägdberechtigten beruht nach, alledem unmittelbar auf dem Befehl der Besat..-zungsmacht, und die Inanspruchnahme eines Jagdrechts kann ebenso wie das bei gleichartigen Inanspruchnahmen von anderen Gütern, etwa Grundstüöken, der Pall ist,, nur als eine "Requisition",der Besatzungsmacht angesehen wer-
den.. In diesem Palle steht aber dem Betroffenen kein-vor ■ . * ► • '• • % afro- *
dem ordentlichen Gericht verfolgbarer- Anspruch^äüf, Ent-
Schädigung nach Massgabe des Art. 14 GrundGl,^. 75 EinlALR zu. Das hat der erkennende Senat bereits in einer anderen Sache näher dargelegt. (vglBGHZ 11, 50' ff, , ebenso Urteil des BGH vom 22. Dezember 1,953 - V ZR 6/51 - vgl.
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NJW 54, 55.4). Darauf kann hier verwiesen werden. Die beiden angeführten Entscheidungen beziehen sich zwar nur auf den Pall einer Inanspruchnahme von Grundstücken, bei der Inanspruchnahme eines Jagdrechts muss aber das gleiche gelten. Die Inanspruchnahme hat in beiden Fällen den gleichen Charakter, nur der Gegenständ ist verschieden. Dass auch hei der Inanspruchnahme von Jagdrechten für ' eine Eritschädigung nach dem allgemeinen deutschen Recht • kein Raum ist, ergibt sich überdies auch schon aus den Entöcliädigungsbesti^ Verordnung Nr, 210 selbst ,
Ihr Art. 5 Abs; 2 bestimmt nicht, dass die "Länder" , erT satzpflichtig seien, sondern nur, dass die "Länderregie-rungen" dafür verantwortlich seien, dass die angemesse-hen Ersatzansprüche "festgesteilt und bezahlt^-werden".
Bei der "Feststellung'' sind die Länderregierungen aber nicht frei, sondern haben lediglich der Besatzungsmacht : Vorschläge zu unterbreiten und dann ihre Entscheidungen durchzuführen, wie sich aus der Finanzinstruktion Nr. 1 vom 18. August 1950 ergibt. Die Länderregierungen sind somit nur ein verlängerter Arm der Besatzungsmacht. Da sie keine eigene Entscheidungsgewalt haben, kann bei einem Streit über die Entschädigung nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Betracht kommen.
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cc) Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn ' durch eine besondere Vorschrift für,den'hier interest- . sierenden Fall eines Wildschadensersatzes eine anderweite Regelung getroffen worden wäre.' Das ist aber ; ‘ *
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te Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 210, der die Länder-:
regierungen dafür verantwortlich macht, dass die sieh 1
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aus den Massnahmen der Besatzungsmacht "ergehenden an* gemessenen Schadensersatzansprüehe festgestellt und be* zahlt werden". Die Revision will hieraus folgern» dass . dife i'änder verpflichtet seien, allen Schaden, der sich infolge einer Inanspruchnahme einstellt - auch den Wildschaden- , zu bezahlen, während sie der Vorschrift des Art« $ Abs. 5, nach welcher u.a. Wildschadensersatzanr
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Sprüche nicht zu berücksichtigen sind, nur im Verhalt* , riis zwischen den lähderregierungeri und der Besätzungs^-macht Bedeutung dahin beilegen will, dass diese Ansprüche nicht auf Besatzungskosten anzurechnen seien« Es braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, ob die Ansicht' der Revision ‘ zutreff end ist. Selbst wenn dem so wäre,; wie die Revision .annimmt, würde es sich bei dem Streit um Bezahlung des Wildschadens dennoch nicht um. eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" handeln, zu deren Entscheidung nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen wären; denn Grundlage eines etwaigen Anspruchs die^ , ser Art bliebe nach wie vor der hoheitliche Eingriff ,der Besatzungsmacht in die Sphäre des Klägers, also ein'öf-. fentlich-rechtliches Verhältnis, das aber mangels einer besonderen Vorschrift nicht der Beurteilung durch die or-
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dentlichen Gerichte, untersteht , auch wenn, der Kläger sei* hen Anspruch allein bürgerlich-rechtlich begründet: (vgl, \;4v| RGZ 108, 167) . Überdies sieht Art*. 3 Abso 2 der Verordnung Nr. 210,, auf den sich die Revision bezieht, für ' sämtliche von ihm eifässten Ansprüche vor, dass sie zu- ä
nächst. "festgestellt" werden“müssen. ;Eine unmittelbare ; Zahlurigspflicht wird "für deinen dieser Ansprüche a|ige- ^
ordnet. Mit der Feststellung kann aber nichts anderes als , das bei den Besatzungsleistungen uhd Besatzungsschäden allgemein vorgesehene besondere Verfahren gemeint sein/ bei welchem die Besatzungsmacht nach Massgabe ihrer nä*
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heren Anordnungen für die einzelnen Fälle auch selbst beteiligt ist. Ist aber für alle nach Art. 3 Abs- 2 in
Betracht kommenden Ansprüche, dieses besondere Verfahren
notwendig, dann muss auch hieraus der Schluss gezogen werden, dass an eine Eröffnung des ordentlichen Rechts-
wegs in dieser Bestimmung nicht gedacht ist.
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Rach alledem kann, soweit die Inanspruchnahme als' solche zur Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch gemacht wird, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht bejaht werden-
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b) Die Revision will den Anspruch aber auch aus
anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Sie geht von der Behauptung des Klägers, dass die Besatzungsmacht nicht genügend Wild abgeschossen und so den Schaden verursacht habe, aus und behauptet, der Kläger habe - abgesehen von der AufbpfeVüngsentSchädigung - auch einen privatrechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus § 44 Abs. "$ RJG auf Grund eines "Öffentlich-rechtlichen Pacht-
. verhältnisses'V:das durch die Inanspruchnahme begründet würden sei.' Für alle Ansprüche-halt siedas beklagte Land für passivlegitimiert. Auch mit dieser Begründung kann aber die Revision keinen Erfolg haben. ; ?
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’ ääV Soweit vom Kläger ein unrechtmässiges Verhalten von"Besätzungsangehörigeh behauptet und hieraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, ergibt sich der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs klar aus dem ■'
Gesetz Rr/' 47 der AllHohKom. vom 8. Februar 1951 betreff; fend Entschädigung für Besätzungsschäden (ABI AHK S. 767) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der dazu ergangenen Ver-
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Ordnung Nr. 228 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland.(ABI AHK S. 847), wonach, soweit überhaupt eine deutsch^ Gerichtsbarkeit'in Be-: tracht kommt, nur die Verwaltuhgsgerichte, nicht 'aber die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig
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bbj Auch mit der zweiten Begründung kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie behauptet zwar das Vorliegen eines privatrechtlichen Normen unterstehenden Verhältnisses, aus dem sich eine sinngemässe Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 Rtf(|i ergebe; aber für die Zu-r lässigkeit des Rechtsweges ist nicht die Rechtsauffassung des Klägers, sondern die wahre rechtliche Natur des von ihm erhobenen Anspruchs massgebend (vgl. BGHZ 8, 66 sowie RGZ I46, 246). / (
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Aus dem.tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass die Besatzungsmacht sein Jagdrecht auf Grund einer durch ein-Gesetz der Besatzungsmacht vorgesehenen Inanspruchnahme ausübt. Dass man dieses durch einen hoheitlichen Eingriff begründete Verhältnis als "pachtähnlich" zu charakterisieren und den auf Pachtverhältnisse bezogenen privatrechtlichen Regeln zu unterstellen hätte, wie die Revision annimmt, kann nicht an-erkannt werden. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis kann grundsätzlich auch nur nach öffentlich-rechtlichen Regeln beurteilt werden. Die Revision 'verweist zu’lln-recht auf das sog. ’'Öffentlich-rechtliche ’ VerwahrungST-verhältniß1' . Auch bei diesem bleibt - der öffentlich-' > rechtliche Charakter gewahrt und Rechtsfolgen aus dem bürgerlichen Recht werden nur.insoweit angewandt, als sie sich "auf einen allgemeinen;' im öffentlichen Recht
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unmittelbar anzuwendenden Rechtsgedanken" (vgl. Forste hoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2. Aufl. S. 149 unter Hinweis auf RGZ 115» 419) zurückführen lassen (vgl. auch RGZ 135, 13) - Der erkennende Senat hat auch .-bei inan^ spruchnahmen auf Grund-des Reichsleistui^sgesetz^s die so entstandenen Rechtsverhältnisse allein nach öffentr liehern Recht beurteilt (vgl. z.B. EGHZ 9,, 295» 10, 35\) .
und hat nicht etwa auf Grund des Reichsleistungsgeset-zes begründete Benutzungsrechte 'als mietr- oder pacht-ähnlich den Regeln des bürgerlichen Rechts unterstellt.
Bei Inanspruchnahmen der Besatzungsmacht kann erst recht nichts anderes gelten. Insbesondere ist in der hier interessierenden Verordnung Nr. 210 auch die Frage der Entschädigung für die durch eine Inanspruchnahme betroffenen Personen geregelt worden. Würde man das Nutzungs-verhältnis den Regeln des Privatrechts unterstellen, dann . würden sich auch Leistungsansprüche ergeben können, die von der Besatzungsmacht in der von ihr getroffenen Regelung nicht vorgesehen sind. Dass aber dem durch die Inanspruchnahme begründeten Rechtsverhältnis nicht ein anderer Inhalt verliehen werden kann» als er in der gesetzlichen Grundlage der Inanspruchnahme vorgesehen ist, liegt auf der Hand. Deshalb'muss die Meinung der Revision, dass zwischen' dem Klager und der Besatzungsmacht ein pachtahn-liches Verhältnis zustandegekommen sei, als unzutreffend angesehen werden..
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... Fehlt aber dem durch einen hoheitlichen Eingriff geschaffenen Zustand eine privatrechtliche Grundlage, dann . können auch auf dieses Rechtsverhältnis gestützte Ansprü-r . che nicht als dem bürgerlichen Recht angehörend/angesehen und der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zuge-führt werden.
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Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizu-pf lichten,. dass für den vom Kläger erhobenen Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben jfst. Richtig ist auch seine Entscheidung, dass die Klage. deshalb abzuweisen ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht gemäss § 81 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23» September 1952 (BGBl S. 625 ), die der Kläger ganz hilfs-weise beantragt" hatj kommt nicht in Betracht, weil für den hier strittigen Anspruch auch"der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist.; -fv
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1,) Soweit der Kläger unmitteibar, Wildschadensersatz begehrt, ist der Rechtswäg aus folgenden Gründen ausgeschlossen? -
a) Eine diesbezügliche Entschädigung VzuLasten des alliierten Besätzungskosten-Auftragäausgabenhaüs-halts,, ist ausgeschlossen, weil sie in der Verordnung Nr. 210 in der Passung der Verordnung Nr. 230 (AB1AHK 912) ausdrücklich abgelehnt wird (Art. 3 Abs. 3c) und von der Besatzungsmacht auch in den späteren Verhandlungen des Bundesrainisters der Finanzen nicht zugestäh-den worden ist, wie sich aus dem Erlass des B&dF vom 20. Dezember 1952-betreffend Ausgleich von Wildschäden in den von den Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Jagdgebieten' - MinBl.Fin. 53, 99 - ergibt.
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b) Eine Entschädigung aus allgemeinen Haushalts-? mittein ist zwar unter bestimmten näheren Voraussetzun-
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c) Die Revision meint freilich, der Kläger sei durch diese Bundesregelung nicht gehindert, den von ihm aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 210 gefolgerten Anspruch gegen "das beklagte land zu verfolgen. Dieser. Aus- 1 g^ngspuhk:t"mag nicht zu beanständen sein> Aber auch dann,
"wenn tatsächlich aus der angeführten Bestimmung die .vom Kläger behauptete'Folgerung zu ziehen wäre, hätte er ;v nicht unmittelbar einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung, der den Gegenständ des vorliegenden Rechtsstreits bildet, sondern zunächst nur einen Anspruch auf Feststellung eines "angemessenen Schadensersatzanspruchs"
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durch die "Landesregierung".Das Feststellühgsverfahren, bei dem möglicherweise auch die Besatzungsmächt zu betei-Ilgen wäre, hann nicht umgangen werden. Der vorliegende Fall ist anders geartet als der Vvom;erkennenden Senat in BGHZ 11, 43 entschiedene. Dort wandte;sich die: Klägerin
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gegen die von den Feststeldungsbehörden festgesetzte Entschädigung, die sie als zu niedrig bezeichnete, und erst im Anschluss hieran beantragte sie Verurteilung des .Be- :• ...._
klagten zur Zahlung eines angemessenen höheren Betrages. .
Für die Entscheidung dieser Streitigkeit waren die Verwalt tüngsgerichte unmittelbar zuständig. Im vorliegenden Falle fehlt es aber noch an der erforderlichen Feststellung, so dass eine unmittelbare Verweisung des die Zahlung betreffenden Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann
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2.) Auch soweit der Kläger nur mittelbar einen Er-^-satz des Wildschadens dadurch erreichen will, dass ihm eine Entschädigung wegen einer unrechtmässigen Handlung von Besatzungsangehörigen oder eine die Wildschäden mitberücksichtigende höhere Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als solcher gewährt werde, können die Verwaltungsgerichte sich nicht unmittelbar mit dem Zahlungsanspruch befassen. Vielmehr wäre auch hier erf-forderlich, dass vorher das im Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzungsschäden und der Verordnung Nr. 228 vorgesehene Feststellungsverfahren, soweit; unrechtmässige Handlungen behauptetWerden, und das in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2i0. und der Finanzinstruktion Nr. 1 vom 18. August 1950 vorgesehene Feststellungsverfahren, soweit die Entschädigung für die ' ■ Inanspruchnahme in Betracht kommt, durchgeführt wird. Daran fehlt es. Deshalb ist auch insoweit eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben.
Die Revision des Klägers war somit als unbegründet ,zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt1aus § 97 ZPO»
Rietschel Dr*Weher Dr.Kreft - Wolany Dr.Beyer