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BGH · III ZR 4/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 4/12

Der III. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickRemmertBaul13TombrinkZPOKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 4/12
vom 13. September 2012 in der Baulandsache
OLG Karlsruhe - Az. 21 U 2/11 Baul vom 09.12.2011; LG Karlsruhe - Az. 16 0 16/10 Baul vom 08.04.2011;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 395.114 €
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Tombrink
Remmert