Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 4/07 vom 1. August 2007 in der Baulandsache Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an- gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.10.2003 -20 209/02 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2006 - 4 U 186/03 (Baul) - Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.10.2003 -20 209/02 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2006 - 4 U 186/03 (Baul) -