Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Der Rechtsanwalt erhält für "die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs" eine Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Auch die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Protokollierung eines ohne seine Beteiligung bereits außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs läßt den Gebührenanspruch entstehen, wenn die Protokollierung nach dem Willen der Parteien Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist (Gerold/Schmidt, BRAGO, 9. Die Revision macht geltend, die Parteien hätten schon vor der Protokollierung eine wirksame Einigung erzielt, die Beurkundung habe nur die Vollstreckbarerklärung nach § 1044 a ZPO ermöglichen sollen. Die Schaffung eines Beweismittels hat mit den Rechtswirkungen des Vertrages nichts zu tun, wohl aber die Möglichkeit, einen Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Deshalb wirkten sowohl die Anwälte der Parteien als auch die Schiedsrichter i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei seinem Abschluß mit. Es mag überraschen, daß die Parteien des Schiedsverfahrens nach der getroffenen Regelung - anders als die Parteien des gerichtlichen Verfahren - bei Abschluß eines Vergleichs (neben ihren Anwälten auch) den Schiedsrichtern eine Gebühr zu zahlen haben, für den Erlaß eines Schiedsspruchs aber nicht. Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf das Urteil des Senats vom 11. Er hat aber zugleich ausgesprochen, von einer solchen qualifizierten Ursächlichkeit könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt bei dem Abschluß des Vergleichs mitgewirkt habe.
BUNDESGERICHTSHOF SS III ZR 3/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Les Produits Associös (LPA) S. A. , vertreten durch das alleinvertretungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates Philipp G. der Firma BrflHB Deutschland Gesellschaft für Mund- und Zahnhygiene mbH/ Straße vertreten durch ihre Geschäftsführer Clemens-Ulrich HflH und Michel A. MHi, Beklagter und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma BlBBBÄ-Werke R. sMHHi GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Larena Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Wulf HoflHUHB, RflBB MaBBB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 /ff Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Juli 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1987 - 10 U 49/87 -wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.384 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 3 Nach der Vereinbarung der Parteien richtet die Vergütung der Schiedsrichter sich nach den Bestimmungen über die Gebühren, die Rechtsanwälten nach der für diese geltenden Gebührenordnung zustehen. Der Rechtsanwalt erhält für "die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs" eine Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Auch die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Protokollierung eines ohne seine Beteiligung bereits außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs läßt den Gebührenanspruch entstehen, wenn die Protokollierung nach dem Willen der Parteien Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist (Gerold/Schmidt, BRAGO, 9. Auf1., § 23 Rn. 33; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Auf1., § 23 Rn. 26). Von diesem richtigen Ausgangspunkt geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Annahme, daß der von den Parteien geschlossene Vergleich nach deren Willen zu seiner Wirksamkeit der Protokollierung durch das Schiedsgericht bedürfte, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis eine verabredete Beurkundung erfolgt ist. Die Partei, die geltend macht, die Beurkundung habe nur deklaratorische Bedeutung haben, also z. B. nur Beweiszwecken dienen sollen, trägt hierfür die Beweislast (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 154 Anm. 3). Die Revision macht geltend, die Parteien hätten schon vor der Protokollierung eine wirksame Einigung erzielt, die Beurkundung habe nur die Vollstreckbarerklärung nach § 1044 a ZPO ermöglichen sollen. Dieser Beurkundszweck ist aber dem Zweck, ein Beweismittel für den geschlossenen Vertrag zu schaffen, nicht gleichzustellen. Die Schaffung eines Beweismittels hat mit den Rechtswirkungen des Vertrages nichts zu tun, wohl aber die Möglichkeit, einen Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Der von den Parteien geschlossene Vergleich hatte vor der Protokollierung noch nicht alle von den Parteien gewollten Rechtswirkungen erlangt. Deshalb wirkten sowohl die Anwälte der Parteien als auch die Schiedsrichter i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei seinem Abschluß mit. Es mag überraschen, daß die Parteien des Schiedsverfahrens nach der getroffenen Regelung - anders als die Parteien des gerichtlichen Verfahren - bei Abschluß eines Vergleichs (neben ihren Anwälten auch) den Schiedsrichtern eine Gebühr zu zahlen haben, für den Erlaß eines Schiedsspruchs aber nicht. In der Literatur wird deshalb empfohlen, eine solche Vereinbarung nicht zu treffen (vgl. Schütze/ Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 1985, S. 128 f.; auch Henn, Schiedsverfahrensrecht, 1986, S. 70 Fn. 130). Treffen die Parteien aber eine solche Vereinbarung, dann ist sie wirksam. Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf das Urteil des Senats vom 11. November 1976 - III ZR 57/75 -JurBüro 1977, 189 ff.. Es trifft zwar zu, daß der Senat in 5 dieser Entscheidung für die Entstehung der Vergleichsgebühr eines Rechtsanwalt eine "qualifizierte Ursächlichkeit" gefordert hat. Er hat aber zugleich ausgesprochen, von einer solchen qualifizierten Ursächlichkeit könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt bei dem Abschluß des Vergleichs mitgewirkt habe. Das ist hier der Fall. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne