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BGH · in er 3/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in er 3/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs aus S 607 BGB könnten die Kläger auch berechtigt sein, wenn sie das behauptete Darlehen nicht aus ihrem privaten Vermögen und auf eigene Rechnung, sondern aus den Mitteln gewährt hätten, die ihnen von der MHB OHG treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden waren. Als Treuhänder waren die Kläger zwar im Innenverhältnis verpflichtet, für Rechnung der Treugeberin zu handeln. Das zeigt sich deutlich bei der Anlage des Anderkontos; gegenüber der Bank waren allein die Kläger berechtigt und verpflichtet (vgl. ?. Zu Recht ist die Klage jedoch bereits vom Landgericht deswegen abgewiesen worden, weil die Kläger die Beweislast dafür tragen, daß sie das vom Treuhandkonto zur Einlösung des Wechsels überwiesene Geld der Beklagten als Darlehen - oder ohne Rechtsgrund - zur Verfügung gestellt haben und nicht, wie die Beklagte behauptet, um eine Verpflichtung der OHG zu erfüllen. Den ihnen obliegenden Beweis haben die Kläger nicht führen können. Im ersten Rechtszug haben sie sich nur auf die Partei Vernehmung der Beklagten berufen. Seine Beweiswürdigung haben die Kläger allerdings mit der Berufung angegriffen; selbst wenn es ihnen aber gelungen wäre, die Glaubwürdigkeit der Beklagten zu erschüttern, haben sie damit doch nicht den ihnen obliegenden Beweis des Gegenteils geführt. Aus welchem Rechtsgrund die Beklagte gegenüber der 0H6 zur Übernahme der Wechselschuld verpflichtet gewesen sein soll, haben die Kläger nicht einmal dargelegt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11OHGVerfügungNachwKlägerbeweisenwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in er 3/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Wolfgang F ftstraße I
2. Dietrich K Im BIHkrarten
 Rechtsanwalt, Steuerberater,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevcllmclchtigte
 Rechtsanwältin
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
— Prozeß! 2/ol] nächtig c.e II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr• u. Koll., Ei
 Frmmm i.
Straße I
Will
r
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. November 1986 - 4 U 108/85 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.000,— DM
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
l.	Allerdings bestehen Bedenken gegen die vom Berufungsgericht gegebene Begründung der Klageabweisung. Zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs aus S 607 BGB könnten die Kläger auch berechtigt sein, wenn sie das behauptete Darlehen nicht aus ihrem privaten Vermögen und auf eigene Rechnung, sondern aus den Mitteln gewährt hätten, die ihnen von der MHB OHG treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden waren. Als Treuhänder waren die Kläger zwar im Innenverhältnis verpflichtet, für Rechnung der Treugeberin zu handeln. Nach außen waren sie jedoch Vollrechtsinhaber des Treuguts und konnten darüber Geschäfte im eigenen Namen schließen. Das zeigt sich deutlich bei der Anlage des Anderkontos; gegenüber der Bank waren allein die Kläger berechtigt und verpflichtet (vgl. Nr. 1 der Anderkonten-AGB; Canaris Bankvertrags recht 2. Aufl. Rn. 296, 293 m.w.Nachw.). Aa-.h bei Eröffnung des Konkurses ist das Treugut nicht etwa
 omatisch in die Konkursmasse zurückgefallen; es bedarf vielmehr einer Übertragung an den Konkursverwalter (BGH Urteil vom 11. Dezember 1974 - VIII ZR 51/73 = WM 1975, 79
m.	w.Nachw.; Kilger KO 15. Aufl. § 23 Anm. 6).
?. Zu Recht ist die Klage jedoch bereits vom Landgericht deswegen abgewiesen worden, weil die Kläger die Beweislast
 dafür tragen, daß sie das vom Treuhandkonto zur Einlösung des Wechsels überwiesene Geld der Beklagten als Darlehen - oder ohne Rechtsgrund - zur Verfügung gestellt haben und nicht, wie die Beklagte behauptet, um eine Verpflichtung der OHG zu erfüllen. Den ihnen obliegenden Beweis haben die Kläger nicht führen können. Im ersten Rechtszug haben sie sich nur auf die Partei Vernehmung der Beklagten berufen. Sie hat die Darstellung der Kläger nicht bestätigt, sondern ausgesagt, sie habe die Wechsel seinerzeit nur gegeben, damit die OHG wieder flüssig wurde, sie habe die Wechsel aber nicht aus eigenen Mitteln einlösen wollen. Das Landgericht hat keinen Grund gesehen, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Seine Beweiswürdigung haben die Kläger allerdings mit der Berufung angegriffen; selbst wenn es ihnen aber gelungen wäre, die Glaubwürdigkeit der Beklagten zu erschüttern, haben sie damit doch nicht den ihnen obliegenden Beweis des Gegenteils geführt. Weiteren Beweis für die mit der Beklagten getroffenen Abreden haben sie auch in der Berufungsinstanz nicht angeboten, sondern sich nur darauf berufen, die streitigen Wechsel seien nicht im Wechselbuch der OF*> eingetragen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Es ist unstreitig, daß Hauptschuldnerin aus den Wechseln die Besagte als Akzeptant in war. Trotzdem konnte im Innenverhältnis die OHG verpflichtet sein, der Beklagten bei Fälligkeit die zur Einlösung erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der OHG waren - wie sich aus dem Schreiben der Sparkasse EfliBl vom 26. November 1984 ergibt - die Wechseldiskonterlöse zugeflossen. Aus welchem Rechtsgrund
 die Beklagte gegenüber der 0H6 zur Übernahme der Wechselschuld verpflichtet gewesen sein soll, haben die Kläger nicht einmal dargelegt.
Boujong
 Krohn
Engelhardt
 Kröner
Halstenberg