GG Art. 14 Ca, Cb; StPO 1975 § 94 Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung ("Vandalismus") an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9..April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt s Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Der Antrag des Klägers, die Entschädigungspflicht der Landeskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festzustellen, ist vom Amtsgericht Verden als unzulässig zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, dessen Schaden durch Versicherungsleistungen nur teilweise ausgeglichen ist, das beklagte Land und die frühere Beklagte zu 2 auf Schadensersatz in Höhe von 18.320,63 DM in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs für begründet. Mit der - wenn auch nur vorübergehenden - vollständigen Entziehung des Fahrzeugs sei dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt worden. Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung ("Vandalismus'') an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu. a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Sicherstellung und Inverwahrungnahme seines Fahrzeugs von einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme betroffen war. Daß der Kläger der Sicherstellung nicht widersprochen und auch in der Folgezeit keinen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt hat (S 98 Abs. 2 Satz 2 StPO), nimmt ihr nicht das Gepräge einer hoheitlichen Maßnahme und ist b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die dem Kläger zugefügte Schädigung die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten würde, wenn sie sich als ein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer dar stellen würde. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen, weil dem Kläger infolge der hoheitlichen Maßnahme Besitz und Nutzung des in den Herrschaftsbereich des beklagten Landes gelangten Fahrzeugs entzogen worden seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, selbst Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen? für die Entschädigungspflicht genüge es, daß das dem Kläger abverlangte Sonderopfer die adäquate Folge der Sicherstellung sei* In einem solchen Fall verwirklicht sich eine Gefahr, die nicht schon in der Sicherstellung und Inverwahrungnahme selbst angelegt ist, also nicht aus deren Eigenart folgt. Vielmehr ist das Eigentum des Geschädigten dann durch ein außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis betroffen, das jederzeit auch zu anderer Gelegenheit hätte eintreten können und mit dem sich nur allgemein zu tragendes Risiko verwirklicht* Daß der Betroffene sein Fahrzeug möglicherweise besonders sorgfältig geschützt und damit schädigenden Einwirkungen Dritter entzogen hätte, ist angesichts der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unerheblich. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land aufgrund der Sicherstellung und Inverwahrungnahme des Pkw dem Kläger gegenüber die Amtspflicht traf, für die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Fahrzeugs zu sorgen und die Soweit es in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses eine schuldhafte Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Pflichten verneint, lassen seine Ausführungen keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Durch die Sicherstellung und Inverwahrungnahme des Pkw ist zwischen dem beklagten Land und dem Kläger in bezug auf das Fahrzeug ein öffentlich-rechtliches VerwahrungsVerhältnis zustandegekommen (zu den Voraussetzungen Senatsurteil vom 21. Daß das Land das Fahrzeug aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 2 dieser in Verwahrung gegeben hat, steht dem nicht entgegen. Danach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch eine Verletzung der Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis verneint hat. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, ob der zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 geschlossene Verwahrungsvertrag Grundlage für einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch des Klägers sein kann (dazu Krohn aaO Rn. 48). 4. Für die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) herleiten kann, ist aus prozeßrechtlichen Gründen kein Raum. Stellt er die Entschädigungspflicht der Staatskasse - dem Grunde nach - fest, so ist der Anspruch auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen (§ 10 StrEG), die an die Feststellung des Strafrichters gebunden ist und nur über den Umfang des,Anspruchs zu befinden hat. Daraus folgt, daß der Zivilrechtsweg auch dann nicht gegeben ist, wenn der Strafrichter den Antrag, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen, als unbegründet oder - wie hier - als unzulässig zurückgewiesen hat. 5. Schließlich kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 des NiedereächsIschen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG) stützen.
Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
ja
GG Art. 14 Ca, Cb; StPO 1975 § 94
Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung ("Vandalismus") an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu.
BGH, Urt. v. 9. April 1987 - III ZR 3/86 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 3/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
9. April 1987 Freitag
JustizhauptSekretär als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
1.
des Landes Niedersachsen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt
Oberlandesgericht CflB/ C
bei dem
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
2
gegen
den Kaufmann Heiner itra ßefll
r
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9..April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt s
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 1985 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. September 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Kläger erwarb am 28. Januar 1983 einen gebrauchten Pkw Porsche 911 SC. Dieser wurde wegen mutmaßlicher Verfälschung der Motomummer am 8. Februar 1983 von der Kriminalpolizei sichergestellt und aufgrund eines zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 für derartige Fälle geschlossenen VerwahrungsVertrages in einer Halle auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 untergestellt. Gegen den Fahrzeugverkäufer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 3./4. Mai 1983 drangen unbekannte Täter in die Halle ein und richteten an den dort abgestellten Fahrzeugen, darunter demjenigen des Klägers, erhebliche Schäden an.
Der Antrag des Klägers, die Entschädigungspflicht der Landeskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festzustellen, ist vom Amtsgericht Verden als unzulässig zurückgewiesen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, dessen Schaden durch Versicherungsleistungen nur teilweise ausgeglichen ist, das beklagte Land und die frühere Beklagte zu 2 auf Schadensersatz in Höhe von 18.320,63 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision begehrt das Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidunosgründe
Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs für begründet. Dazu führt es aus: In der Sicherstellung des Fahrzeugs liege ein unmittelbarer Eingriff von hoher Hand in eine Eigentumsposition des Klägers, der sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht rechtfertigen lasse. Mit der - wenn auch nur vorübergehenden - vollständigen Entziehung des Fahrzeugs sei dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt worden. Das gelte auch in bezug auf den Schaden, der während der Aufbewahrung in der Halle der früheren Beklagten zu 2 durch Dritte verursacht worden sei.
Das greift die Revision erfolgreich an.
Wird ein Kraftfahrzeug im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen als Beweismittel sichergestellt und in Verwahrung genommen, so steht dem Eigentümer für Schäden, die durch vorsätzliche Fremdeinwirkung ("Vandalismus'') an dem Fahrzeug entstehen, keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zu.
1. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff (zu dem Fortbestand Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26 ff) kommt in
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Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf eine Rechtspositiqn des Eigentümers einwirkt und dabei im konkreten Fall zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (Senatsurteile BGHZ 37, 44, 46 f? 91, 20, 26 f; 94, 373,
374 f; vom 12. März 1987 - III ZR 216/85 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschluß vom 30. Januar 1986 - Ill ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 449).
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Sicherstellung und Inverwahrungnahme seines Fahrzeugs von einer rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme betroffen war.
Da Fahrgestell- und Motornummer nicht zueinander paßten und die Umstände auf eine Verfälschung der Motornummer hindeuteten, waren im Zuge der einzuleitenden strafrechtlichen Ermittlungen die Voraussetzungen der Sicherstellung gegeben (§§ 94, 95 StPO). Für diese Beurteilung spielen die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug keine Rolle (BGH NStZ 1981,
94).
Daß der Kläger der Sicherstellung nicht widersprochen und auch in der Folgezeit keinen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt hat (S 98 Abs. 2 Satz 2 StPO), nimmt ihr nicht das Gepräge einer hoheitlichen Maßnahme und ist
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für die Entscheidung des Rechtsstreits auch im übrigen unerheblich.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Fortdauer der rechtmäßig angeordneten Sicherstellung im Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt haben könnte, sind nicht dargetan.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die dem Kläger zugefügte Schädigung die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten würde, wenn sie sich als ein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer dar stellen würde. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen, weil dem Kläger infolge der hoheitlichen Maßnahme Besitz und Nutzung des in den Herrschaftsbereich des beklagten Landes gelangten Fahrzeugs entzogen worden seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, selbst Vorkehrungen zu dessen Schutz zu treffen? für die Entschädigungspflicht genüge es, daß das dem Kläger abverlangte Sonderopfer die adäquate Folge der Sicherstellung sei*
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Beschuldigte im Strafverfahren eine rechtmäßige Beschlagnahme entschädigungslos hinnehmen, weil die Verfahrensvorschriften, die bei verdächtigen Personen solche Zwangsmaßnahmen vorsehen, nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (Urteil vom 18. Okto-
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ber 1973 - III ZR 192/71 - WM 1973, 1416, 1418). Entsprechendes gilt, wenn sich die rechtmäßige Zwangsmaßnahme (hier: die Sicherstellung) nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen einen Unverdächtigen richtet. Solche Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können.
Das bedeutet indessen nicht, daß der von einer rechtmäßigen Sicherstellung als Unverdächtiger Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muß. Solche Nachteile können vielmehr ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer darstellen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Maßnahme stehen. Dafür genügt es nicht, daß sie deren adäquat kausale Folge sind; das würde auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen, für die das geltende Recht keine Grundlage bietet (Senatsurteile BGHZ 55, 229, 232 f? 60, 302, 307 f, 311). Erforderlich ist vielmehr, daß sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so daß sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (Senatsurteile BGHZ 28, 310, 313; 60, 302, 310 f; vgl. auch BGHZ 46, 327, 330 und Urteil vom 16. Januar 1967 - Ill ZR 116/64 - VersR 1967, 470, 471).
bb) Das ist hier nicht der Fall. Die Unterstellung eines sichergesteilten und in Verwahrung genommenen Kraftfahrzeugs in der verschlossenen Halle eines Kraftfahrzeug-
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betriebes begründet nicht typischerweise die Gefahr, daß sich Dritte gewaltsam Zutritt verschaffen und das Fahrzeug vorsätzlich beschädigen. Wenn sich gleichwohl einmal ein solcher Schadensfall ereignet, so. trifft dies den Eigentümer unabhängig davon, aus welchem Anlaß sein Fahrzeug in der Halle untergestellt ist. In einem solchen Fall verwirklicht sich eine Gefahr, die nicht schon in der Sicherstellung und Inverwahrungnahme selbst angelegt ist, also nicht aus deren Eigenart folgt. Vielmehr ist das Eigentum des Geschädigten dann durch ein außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis betroffen, das jederzeit auch zu anderer Gelegenheit hätte eintreten können und mit dem sich nur allgemein zu tragendes Risiko verwirklicht* Daß der Betroffene sein Fahrzeug möglicherweise besonders sorgfältig geschützt und damit schädigenden Einwirkungen Dritter entzogen hätte, ist angesichts der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unerheblich.
II.
Auch aus anderen Gesichtspunkten läßt sich das Begehren des Klägers nicht rechtfertigen.
1. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land aufgrund der Sicherstellung und Inverwahrungnahme des Pkw dem Kläger gegenüber die Amtspflicht traf, für die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Fahrzeugs zu sorgen und die
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spätere unversehrte Rückgabe zu sichern (RGZ 108, 249, 251; 166, 218, 222? Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 209). Die dazu im konkreten Fall gebotenen Sicherungsmaßnahmen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt. Soweit es in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses eine schuldhafte Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Pflichten verneint, lassen seine Ausführungen keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Auch die Revisionserwiderung zeigt einen solchen Verstoß nicht auf.
2. Einen Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint.
Durch die Sicherstellung und Inverwahrungnahme des Pkw ist zwischen dem beklagten Land und dem Kläger in bezug auf das Fahrzeug ein öffentlich-rechtliches VerwahrungsVerhältnis zustandegekommen (zu den Voraussetzungen Senatsurteil vom 21. November 1974 - III ZR 128/72 - WM 1975, 81 m.w.Nachw.; vgl. auch RGZ 166, 218, 236). Daß das Land das Fahrzeug aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 2 dieser in Verwahrung gegeben hat, steht dem nicht entgegen. Die dem beklagten Land daraus erwachsene Aufbewahrungs- und Obhutspflicht (Senatsurteile vom 9'. April 1956 - Ill ZR 174/55 - LM BGB S 688 Nr. 7 und vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71 - WM 1973, 1416, 1417) ist mit der ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht (s. o. zu II 1) inhaltsgleich (RGZ 166, 218, 222 ff; Senatsurteil vom
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13. März 1952 - III ZR 61/50 - LM BGB § 688 Nr. 6). Danach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch eine Verletzung der Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis verneint hat. Beweislastfragen (dazu Senatsurteil BGHZ 4, 192, 195; BGH Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50 - LM BGB § 688 Nr. 2; Krohn in BGB-RGRK 12. Aufl. Rn. 27 vor § 688 m.w.Nachw.) stellen sich angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen insoweit nicht.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, ob der zwischen dem beklagten Land und der früheren Beklagten zu 2 geschlossene Verwahrungsvertrag Grundlage für einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch des Klägers sein kann (dazu Krohn aaO Rn. 48). Da nach der rechtsfehlerfreien BeweisWürdigung des Berufungsgerichts eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Obhutspflichten durch die Beklagte
zu 2 ausscheidet, kommt ein solcher Anspruch schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
4. Für die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) herleiten kann, ist aus prozeßrechtlichen Gründen kein Raum.
Über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entscheidet nach § 8 StrEG der Strafrichter. Stellt er die Entschädigungspflicht der Staatskasse - dem Grunde nach - fest, so ist der Anspruch auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen (§ 10
StrEG), die an die Feststellung des Strafrichters gebunden ist und nur über den Umfang des,Anspruchs zu befinden hat. Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eröffnet § 13 StrEG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten. Diese sind damit aber nur insoweit zur Entscheidung berufen, als dem Antrag im Betragsverfahren nicht entsprochen worden ist (Schätzler StrEG 2. Aufl. § 13 Rn. 1, 2, 6; Kleinknecht /Meyer. StPO 37. Aufl. § 13 StrEG Rn. ly vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 - JZ 1979, 353); eine Prüfung des Anspruchsgrundes findet im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht statt. Daraus folgt, daß der Zivilrechtsweg auch dann nicht gegeben ist, wenn der Strafrichter den Antrag, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen, als unbegründet oder - wie hier - als unzulässig zurückgewiesen hat.
5. Schließlich kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 des NiedereächsIschen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG) stützen.
Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme als Nichtstörer einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das setzt indessen voraus, daß die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 NdsSOG) und nicht - wie hier - zu Zwecken der Strafverfolgung (§ 163 StPO) oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ($53 OwiG) tätig geworden ist. Soweit es um die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geht, erklärt S3 Abs. 2 NdsSOG lediglich $ 14 Abs. 5 (Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) sowie die $$ 50 bis 57 NdsSOG (Art und Weise der Anwendung
unmittelbaren Zwangs) für anwendbar. § 58 NdsSOG findet da gegen in diesem Bereich keine Anwendung.
6. Weitere Anspruchsgrundlagen, die den Klageanspruch rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Werp
Boujong
Rinne
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