Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. a) Nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. b) Unstreitig hat der Kläger den Beklagten in derselben Sache in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien verklagt. c) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht auf den Streit der Parteien darüber einzugehen, ob das vom Kläger im Frühjahr 1976 angerufene Gericht in Catania seitdem weder in der Sache verhandelt noch entschieden hat. Januar 1983 (IVb ZR 335/81 = NJW 1983, 1269) ausgesprochen, daß die Rechtshängigkeit eines vom anderen Ehegatten im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfah-rens dem Scheidungsbegehren des deutschen Ehegatten im Inland nicht entgegensteht, wenn dieser nach Lage des Falles durch die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens eine unzu demutbare Beeinträchtigung seines Rechts Schutzes erleiden würde (vgl. Diese Sache erfordert es aber nicht, auf die Frage einzugehen, wieweit außerhalb von Ehescheidungsverfahren und nach dem europäischen Übereinkommen Gesichtspunkte der Zumutbarkeit auf die nach Art. 21 EuGVÜ geltende Sperre für das zeitlich später angestrengte Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit eingreifen können. Dieser Gesichtspunkt versagt, wenn die Parteien sich nicht in jeweils umgekehrter Parteirolle in zwei Vertragsstaaten gerichtlich in Anspruch nehmen, sondern - wie hier - der Kläger den Beklagten in derselben Sache in zwei Vertragsstaaten verklagt. Bei einer solchen Sachlage kann sich der Kläger grundsätzlich nicht wegen einer angeblichen Verschleppung des Rechtsstreits in dem einen Vertragsstaat auf eine Unbeachtlichkeit der durch Art. 21 EuGVÜ begründeten Zuständigkeit dieses Gerichts berufen. Solange der Kläger aber nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um sich den Weg vor den deutschen Gerichten zu eröffnen, kann er sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf eine sich zu Ungunsten des Beklagten auswirkende Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Sache entgegen Art. 21 EuGVÜ nicht berufen.
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 3/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Siegfried Z{
Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
Sebastiano
I/Italien,
Nr.
t
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 28. November 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1984 - 7 U 1937/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 94.701 DM
Gründe :
1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, insbesondere ist die von der Revision angeregte Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wegen der Auslegung des Art. 21 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972 S. 774) - EuGVÜ - nicht erforderlich, weil die
Entscheidung der Sache nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diese Vorschrift auch dann gilt, wenn dieselbe Sache zwar in zwei Vertragsstaaten rechts hängig ist, in einem von ihnen dem Kläger aber kein aus reichender Rechtsschutz gewährt wird.
2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die in Deutschland erhobene Klage aufgrund dieser Bestimmung rechtsbedenkenfrei abgewiesen.
b) Unstreitig hat der Kläger den Beklagten in derselben Sache in der Bundesrepublik Deutschland und in Italien verklagt. Ebensowenig wehren sich die Parteien gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der die Klage vor dem Gericht in Catania zeitlich vor der bei dem Landgericht München I erhobenen Klage rechtshängig geworden ist.
c) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht auf den Streit der Parteien darüber einzugehen, ob das vom Kläger im Frühjahr 1976 angerufene Gericht in Catania seitdem weder in der Sache verhandelt noch entschieden hat.
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 26. Januar 1983 (IVb ZR 335/81 = NJW 1983, 1269) ausgesprochen, daß die Rechtshängigkeit eines vom anderen Ehegatten im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfah-rens dem Scheidungsbegehren des deutschen Ehegatten im Inland nicht entgegensteht, wenn dieser nach Lage des Falles durch die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens eine unzu demutbare Beeinträchtigung seines Rechts Schutzes erleiden würde (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - FamRZ 1982, 917; Schumann bei Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. Einl. IV D Rn. 242; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I 2. Halbband S. 662 und Geimer NJW 1984,
527, 529). Diese Sache erfordert es aber nicht, auf die Frage einzugehen, wieweit außerhalb von Ehescheidungsverfahren und nach dem europäischen Übereinkommen Gesichtspunkte der Zumutbarkeit auf die nach Art. 21 EuGVÜ geltende Sperre für das zeitlich später angestrengte Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit eingreifen können.
Die in dem Urteil vom 26. Januar 1983 niedergelegten Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. In jener Sache hatte der in Deutschland ansässige Ehegatte das ausländische Forum nicht gewählt; es war ihm durch die Scheidungsklage der Ehefrau aufgedrängt worden. Dieser Gesichtspunkt versagt, wenn die Parteien sich nicht in jeweils umgekehrter Parteirolle in zwei Vertragsstaaten gerichtlich in Anspruch nehmen, sondern - wie hier - der Kläger den Beklagten in derselben Sache in zwei Vertragsstaaten verklagt. Bei einer solchen Sachlage kann
sich der Kläger grundsätzlich nicht wegen einer angeblichen Verschleppung des Rechtsstreits in dem einen Vertragsstaat auf eine Unbeachtlichkeit der durch Art. 21 EuGVÜ begründeten Zuständigkeit dieses Gerichts berufen.
Der Kläger konnte nach Art. 2 und 5 EuGVÜ wählen, wo er den Beklagten gerichtlich in Anspruch nehmen wollte und damit auch die für den Rechtsstreit maßgebliche Rechtsordnung bestimmen (vgl. BGH - GSZ - BGHZ 44, 46, 50). Er hat nahezu gleichzeitig zwei Hauptverfahren in derselben Sache angestrengt. Das italienische Gericht kann als das zuerst angerufene das Verfahren vor ihm nicht aufgrund des Art. 21 EuGVÜ wegen Unzuständigkeit beenden. Der Beklagte, dessen Schutz Art. 21 EuGVÜ insbesondere dient, liefe daher, wenn seine Klage in der Bundesrepublik Deutschland sachlich beschieden werden würde, die Gefahr, verschiedenen Entscheidungen in derselben Sache oder einer doppelten Verurteilung und entsprechenden Kostenfolgen ausgesetzt zu werden. Demgegenüber fehlt auch nach dem Vortrag des Klägers Jeder Anhalt dafür, daß der Kläger die durch die doppelte Rechtshängigkeit der Sache eingetretenen Schwierigkeiten nicht durch Klagerücknahme oder Klageverzicht in einem der Verfahren hätte beseitigen können. Solange der Kläger aber nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um sich den Weg vor den deutschen Gerichten zu eröffnen, kann er sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf
eine sich zu Ungunsten des Beklagten auswirkende Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der Sache entgegen Art. 21 EuGVÜ nicht berufen.
Krohn Tidow Boujong
Engelhardt
Werp