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BGH · III ZR 3/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/83

a) Wird ein fließendes oberirdisches Gewässer vorübergehend aufgestaut, das gesamte Wasser entnommen und dadurch der Wasserlauf bis zu dem nächsten Zufluß vorübergehend unterbrochen, so hebt dies die Einheit und Identität des bisherigen Gewässers nicht auf.b) Wird aus einem fließenden oberirdischen Gewässer Wasser entnommen mit der Folge, daß in späteren Zuflüssen mitgeführte schädliche Inhaltsstoffe nicht mehr in dem bisherigen Umfang verdünnt werden, so stellt dies ein sonstiges Einwirken auf das Gewässer im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG dar, durch das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Die Beklagte sperrte im Jahre 1981 aufgrund einer ihr oder dem Wasser- und Bodenverband n11 erteilten Erlaubnis etwa 1 km oberhalb der Teiche des Klägers die Korrbäke und leitete das gesamte Wasser zu AutobahnaufSpülungen ab. Die Vollsperrung der Korrbäke durch die Beklagte sei kein Einwirken auf ein Gewässer im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG, denn es verbleibe kein Gewässer, dessen Beschaffenheit verändert sein könnte. L. aus § 22 WHG bestehe schon deshalb nicht, weil die Sperrung der Korrbäke keine Einwirkung auf dieses Gewässer sei, durch das dessen physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit verändert worden sein könnte. Diese Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Beklagte bewußt Wasser aus der Korrbäke abgeleitet hat. Als ein sonstiges Einwirken im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG ist neben der Erwärmung des Wassers durch Hochöfen oder Reaktorbetriebe (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO Rn. 17; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Wirkens kann es aber keinen Unterschied machen, ob bei einer Wasserentnahme ein Restwasser weiterfließt oder ob das gesamte Wasser entnommen wird, so daß unmittelbar unterhalb der Entnahmestelle zunächst überhaupt kein Wasser mehr vorhanden ist. b) Die Einwirkung auf das Gewässer muß, um eine Schadensersatzpflicht nach § 22 Abs. 1 WHG begründen zu können, zur Folge haben, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. c) Die zeitweilige vollständige Sperrung der Korr-bäke hat zu einer Veränderung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Wassers im weiteren Lauf dieses Gewässers geführt. Durch diese zeitweilige vollständige Sperrung ist unterhalb der Baustelle der Beklagten nicht ein vollständig neues Gewässer entstanden, dessen Beschaffenheit als nicht durch die Ableitung des Wassers der ursprünglichen Korrbäke beeinflußt anzusehen ist. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 WHG muß das Wasser nicht ständig in einem Bett fließen (oder stehen); es genügt, wenn es zeitweilig vorhanden ist (Sieder/Zeitier/Dahme aaO Rn. 7; Gieseke/Wiedemann/ Czychowski aaO § 1 Rn. 3). Denn zu dem Gewässer gehört nicht nur das Wasser; vielmehr umfaßt der Begriff die Gesamtheit von Wasser und Bett (Sieder/Zeitler/Dahme aaO § 1 Rn. 4; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 1 Rn. 6). Sofern die Unterbrechung des Wasserflusses dazu führt, daß unterhalb der Unterbrechungsstelle das sich aus Zuflüssen sammelnde Wasser mangels Vermischung mit dem bisher fließenden Wasser eine andere Beschaffenheit aufweist, ist die Unterbrechung als eine Einwirkung auch auf diesen Teil des Gewässers anzusehen, durch die die Beschaffenheit des Gewässers im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG verändert wird. a) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund einer Erlaubnis Wasser entnommen hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, das die Wasserentnahme durch die Beklagte aufgrund einer Bewilligung nach § 8 WHG erfolgt ist. b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Befugnis des Klägers zur Benutzung des Wassers der Korrbäke durch die ihm erteilte Erlaubnis vom 23. Durch diese Erlaubnis, die als Verwaltungsakt der freien Würdigung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist lediglich die Befugnis des Klägers zur Entnahme von Wasser aus der Korrbäke im Hinblick auf die Sperrung durch die Be- Deshalb bedarf die Frage, ob Ansprüche aus § 22 WHG voraussetzen, daß die beeinträchtigte Gewässerbenutzung von einer Erlaubnis oder Bewilligung gedeckt ist (dazu Breuer aaO Rn. 293)» im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; Jedenfalls handelt es sich bei der Forellenzucht des Klägers nicht um eine verbotene Gewässerbenutzung (vgl. 4. Ob zwischen der Einwirkung der Beklagten auf die Korrbäke und dem Fischsterben im Betrieb des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprüft. Da die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen zur Kausalbeziehung zwischen Einwirkung und Schaden, zu dem von der Beklagten behaupteten Mitverschulden des Klägers und zur Höhe des Schadens noch nicht getroffen worden sind, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 22 WHG § 563 ZPO § 22 WHG
WHGErlaubnisKorrbäkeBerufungsgerichtGewässerKlägerWasser

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 WasserhaushaltsG §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1
a)	Wird ein fließendes oberirdisches Gewässer vorübergehend aufgestaut, das gesamte Wasser entnommen und dadurch der Wasserlauf bis zu dem nächsten Zufluß vorübergehend unterbrochen, so hebt dies die Einheit und Identität des bisherigen Gewässers nicht auf.
b)	Wird aus einem fließenden oberirdischen Gewässer Wasser entnommen mit der Folge, daß in späteren Zuflüssen mitgeführte schädliche Inhaltsstoffe nicht mehr in dem bisherigen Umfang verdünnt werden, so stellt dies ein sonstiges Einwirken auf
 das Gewässer im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG dar, durch das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
BGH, Urt. v. 1. März 1984 - III ZR 3/83 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 3/8^5 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am : 1. März 1984 Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Forellenzüchters Karl 1, Gi
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Johann B ^■^^^^Bauunternehmung GmbH & Co.,
88,	1,	vertreten durch die
 Rudolf	Beteiligungs-GmbH & Co. KG, diese vertreten
 durch die Fa. Rudolf B^0 Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Horst	und
 Albert S<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
29
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Forellenzucht. Er entnimmt hierfür seit 1976 aufgrund einer Erlaubnis Wasser aus der Korrbäke, einem öffentlichen Gewässer.
Die Beklagte sperrte im Jahre 1981 aufgrund einer ihr oder dem Wasser- und Bodenverband n11 erteilten Erlaubnis etwa 1 km oberhalb der Teiche des Klägers die Korrbäke und leitete das gesamte Wasser zu AutobahnaufSpülungen ab.
Nach der Sperrung der Korrbäke setzte bei dem Kläger ein Fischsterben ein, da weder das von ihm aus ei-
 
nem Brunnen gewonnene Grundwasser noch das ihm verbliebene Wasser der Korrbäke aus Zuflüssen unterhalb der Ab~ Sperrung für die Forellenzucht geeignet war.
Der Kläger behauptet: Die Erlaubnis zur Sperrung der Korrbäke sei nur unter der Auflage erteilt worden, alles zu unterlassen, was die Forellenzucht stören oder schädigen könne; durch die Sperre sei die Wasserqualität der Korrbäke verändert worden; sein Schaden übersteige 100,000 IM. Davon macht er einen Teilbetrag geltend.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1.	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000 DM nebst 14 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und entsteht, daß die Beklagte die Korrbäke gesperrt hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie macht auch ein Mitverschulden des Klägers durch mangelnde Wasserkontrolle und Vorsorge geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 22 WHG mit folgender Begründung verneint:
Die Vollsperrung der Korrbäke durch die Beklagte sei kein Einwirken auf ein Gewässer im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG, denn es verbleibe kein Gewässer, dessen Beschaffenheit verändert sein könnte. Der Kläger habe ein durch Seitenzuflüsse neu entstandenes Gewässer genutzt, dessen Qualität von der Beklagten nicht beeinflußt worden sei.
Hiergegen wendet die Revision sich mit Erfolg.
II.
1.	Die Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht unabhängig davon bejaht, ob die Erlaubnis zur Sperrung der Korrbäke ihr oder der
 erteilt worden ist, weil sie die Sperrung vorgenommen habe, ohne dabei an Weisungen gebunden gewesen zu sein.
Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2.	Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers
L.
 
aus § 22 WHG bestehe schon deshalb nicht, weil die Sperrung der Korrbäke keine Einwirkung auf dieses Gewässer sei, durch das dessen physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit verändert worden sein könnte.
a; Die Schadensersatzpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG setzt zunächst das Einwirken auf ein Gewässer voraus. Da die Beklagte keine Stoffe in die Korrbäke eingebracht oder eingeleitet hat, kommt hier nur ein Einwirken in sonstiger Weise in Betracht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bisher offengeblieben, ob "Einwirken" auf ein Gewässer ein vom Täter bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln voraussetzt oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 57* 170, 173 f.; ferner Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 1976, Rn. 285; Gie-seke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 3.Aufl.
§ 22 Rn. 7; Gieseke, ZfW 1962, 4, 9, 21; Larenz, VersR 1963, 593» 594). Diese Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Beklagte bewußt Wasser aus der Korrbäke abgeleitet hat.
Als ein sonstiges Einwirken im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG ist neben der Erwärmung des Wassers durch Hochöfen oder Reaktorbetriebe (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO Rn. 17; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz,
§ 22 Rn. 19; Gieseke aaO S. 21) und radioaktiver Beeinflussung (vgl. BT-Drucks. 11/3536, S. 14) vor allem die Wasserentnahme und der Stau eines Wasserlaufs angesehen worden (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO; Sieder/Zeitler/ Dahme aaO; Gieseke aaO S. 21). Für den Begriff des Ein-
 
Wirkens kann es aber keinen Unterschied machen, ob bei einer Wasserentnahme ein Restwasser weiterfließt oder ob das gesamte Wasser entnommen wird, so daß unmittelbar unterhalb der Entnahmestelle zunächst überhaupt kein Wasser mehr vorhanden ist.
b) Die Einwirkung auf das Gewässer muß, um eine Schadensersatzpflicht nach § 22 Abs. 1 WHG begründen zu können, zur Folge haben, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Die bloße Vermehrung der Wassermenge - etwa durch übermäßige Einleitung oder Schaffung von Abflußhindernissen - stellt keine Veränderung der Beschaffenheit des Wassers dar (Breuer aaO Rn. 288; Gieseke/Wiedemann/Czy-chowski aaO Rn. 18). Das gleiche gilt für die Verminderung der Wassermenge als solche durch Entnahme von Wasser.
Anders ist aber der Fall zu beurteilen, in dem - wie hier - die Verminderung der Wassermenge dazu führt, daß in späteren Zuflüssen oder Zuleitungen mitgeführte Inhaltsstoffe nicht mehr in dem bisherigen Umfang verdünnt werden. Deshalb ist auch insbesondere die Wasserentnahme oberhalb einer Abwassereinleitung als ein solches Einwirken angesehen worden (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO; Sieder/Zeitler/Dahme aaO).
Diese Auslegung entspricht auch noch dem Schutzzweck der Norm, die auf umfassenden Gewässerschutz gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 -III ZR 121/81 = VersR 1983, 248).
 
c) Die zeitweilige vollständige Sperrung der Korr-bäke hat zu einer Veränderung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Wassers im weiteren Lauf dieses Gewässers geführt.
Durch diese zeitweilige vollständige Sperrung ist unterhalb der Baustelle der Beklagten nicht ein vollständig neues Gewässer entstanden, dessen Beschaffenheit als nicht durch die Ableitung des Wassers der ursprünglichen Korrbäke beeinflußt anzusehen ist.
Gewässer sind alle Teile der Erdoberfläche, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht nur vorübergehend mit Wasser bedeckt sind (Sieder/Zeitier/Dahme, aaO § 1 Rn. 4 Abs. 2). Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 WHG muß das Wasser nicht ständig in einem Bett fließen (oder stehen); es genügt, wenn es zeitweilig vorhanden ist (Sieder/Zeitier/Dahme aaO Rn. 7; Gieseke/Wiedemann/ Czychowski aaO § 1 Rn. 3). Denn zu dem Gewässer gehört nicht nur das Wasser; vielmehr umfaßt der Begriff die Gesamtheit von Wasser und Bett (Sieder/Zeitler/Dahme aaO § 1 Rn. 4; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 1 Rn. 6). Deshalb wird die Identität eines Gewässers nicht dadurch aufgehoben, daß der Wasserfluß vorübergehend vollständig unterbrochen wird. Vielmehr bleibt auch in diesem Fall ein und dasselbe Gewässer bestehen. Sofern die Unterbrechung des Wasserflusses dazu führt, daß unterhalb der Unterbrechungsstelle das sich aus Zuflüssen sammelnde Wasser mangels Vermischung mit dem bisher fließenden Wasser eine andere Beschaffenheit aufweist, ist die Unterbrechung als eine Einwirkung auch auf diesen Teil des Gewässers anzusehen, durch die die Beschaffenheit des Gewässers im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG verändert wird.
3fi
 
3.	Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO),
a) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund einer Erlaubnis Wasser entnommen hat.
Der Schadensersatzanspruch aus § 22 WHG entfällt nach § 11 WHG, wenn der Schaden auf nachteiligen Wirkungen einer bewilligten Benutzung im Sinne von § 8 WHG beruht. Eine Erlaubnis nach § 7 WHG hat diese Wirkung nicht (Senatsurteil vom 11. Januar 1971 - III ZR 217/68 = BGHZ 55, 180, 185 f.). Da es sich bei der Berufung auf die Bewilligung gegenüber dem Schadensersatzanspruch um das Geltendmachen einer Ausnahmenorm (vgl. Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 105 II 2) handelt, trägt die Beweislast derjenige, der sich auf die Bewilligung beruft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, das die Wasserentnahme durch die Beklagte aufgrund einer Bewilligung nach § 8 WHG erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte sich nur auf eine Erlaubnis nach § 7 WHG berufen kann, die ihre Schadensersatzpflicht nach § 22 WHG nicht ausschließt.
b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Befugnis des Klägers zur Benutzung des Wassers der Korrbäke durch die ihm erteilte Erlaubnis vom 23. Juni 1981 begrenzt war. Durch diese Erlaubnis, die als Verwaltungsakt der freien Würdigung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist lediglich die Befugnis des Klägers zur Entnahme von Wasser aus der Korrbäke im Hinblick auf die Sperrung durch die Be-
 
klagte mengenmäßig neu bestimmt worden. Dem Kläger wurde erlaubt, das gesamte Wasser der Korrbäke bis zu
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46 m /h zu entnehmen. Eine Einschränkung der Rechtsposition des Klägers hinsichtlich der Beschaffenheit des Wassers der Korrbäke ergibt sich aus dieser Erlaubnis nicht. Deshalb bedarf die Frage, ob Ansprüche aus § 22 WHG voraussetzen, daß die beeinträchtigte Gewässerbenutzung von einer Erlaubnis oder Bewilligung gedeckt ist (dazu Breuer aaO Rn. 293)» im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; Jedenfalls handelt es sich bei der Forellenzucht des Klägers nicht um eine verbotene Gewässerbenutzung (vgl. BGHZ 55» 180, 186).
4.	Ob zwischen der Einwirkung der Beklagten auf die Korrbäke und dem Fischsterben im Betrieb des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprüft. Es ist daher im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß diese Frage zu bejahen ist.
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5.	Das angefocntene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen zur Kausalbeziehung zwischen Einwirkung und Schaden, zu dem von der Beklagten behaupteten Mitverschulden des Klägers und zur Höhe des Schadens noch nicht getroffen worden sind, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg