2. den Kaufmann Rudolf K Zum 17 bei Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht zu dem Abschluß eines AnwaltsVertrages zwischen dem Kläger und dem - im Revisionsrechtszug allein beteiligten - Beklagten zu 2) gekommen. Durch Handlungen des Beklagten zu 2) als Vertreter wurden aber nach § 164 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, im Rahmen der erteilten Vollmacht stets nur die von ihm vertretenen Personen berechtigt und verpflichtet. b) Entgegen der Auffassung der Revision konnte für Frau trotz der alleinigen Geschäftsführung des Beklagten zu 1) ein Anlaß bestehen, den Beklagten zu 2) als ihren Vertreter bei der Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Grundstücke tätig werden zu lassen. Deshalb mußte aus der alleinigen Geschäftsführung des Beklagten zu 1) auch nicht, wie die Revision meint, geschlossen werden, der Beklagte zu 2) habe sich bei den Verhandlungen für die Gesellschaft im eigenen Namen verpflichten wollen. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte Frau RSI^B an der Gesellschaft nicht nur, wie der Kläger behauptet hat, als Strohmann des Beklagten zu 2), c) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision rügt, gegen anerkannte Grundsätze über die Darle-gungs- und Beweislast verstoßen. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte zu 2) nur zu dem Schein als Vertreter aufgetreten.
BUNDESGERICHTSHOF Sir III ZR 3/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Arno »traße 47, * Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 2. den Kaufmann Rudolf K Zum 17 bei Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1981 - 8 U 35/81 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.992 DM. Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, insbesondere bietet sie - auch nach dem Vorbringen der Revision - keinen Anlaß, die Rechtsprechung zu dem Scheingeschäft weiterzuentwickeln (vgl. dazu das vom Berufungsgericht herangezogene Senatsurteil vom 24. Juni 1980 - III ZR 169/78 = WM 1980, 372, 373). 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis auch keinen Erfolg. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht zu dem Abschluß eines AnwaltsVertrages zwischen dem Kläger und dem - im Revisionsrechtszug allein beteiligten - Beklagten zu 2) gekommen. Das begegnet nach seinen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Danach hat der Kläger den Beklagten zu 2) im vorprozessualen Schriftwechsel regelmäßig allgemein als Generalbevollmächtigten der aus dem Beklagten zu 1) und Frau RflHB bestehenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Vertreter beider Gesellschafter oder der Frau R^HB bezeichnet. Durch Handlungen des Beklagten zu 2) als Vertreter wurden aber nach § 164 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, im Rahmen der erteilten Vollmacht stets nur die von ihm vertretenen Personen berechtigt und verpflichtet. b) Entgegen der Auffassung der Revision konnte für Frau trotz der alleinigen Geschäftsführung des Beklagten zu 1) ein Anlaß bestehen, den Beklagten zu 2) als ihren Vertreter bei der Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Grundstücke tätig werden zu lassen. Der Gesellschaf tsver trag sah für das Innenverhältnis die Mitwirkung beider Gesellschafter für eine ganze Reihe wichtiger Geschäfte, darunter Kreditaufnahmen, um die es hier ging, vor. Deshalb mußte aus der alleinigen Geschäftsführung des Beklagten zu 1) auch nicht, wie die Revision meint, geschlossen werden, der Beklagte zu 2) habe sich bei den Verhandlungen für die Gesellschaft im eigenen Namen verpflichten wollen. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte Frau RSI^B an der Gesellschaft nicht nur, wie der Kläger behauptet hat, als Strohmann des Beklagten zu 2), sondern wirklich als Gesellschafterin des Beklagten zu 1) beteiligt sein. Denn der Anteil der Frau RUHB 8X1 ^er Gesellschaft war nur dann einem nach der Darstellung des Klägers sonst zu erwartenden Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu 2) entzogen, wenn er ihr wirklich und nicht nur, wie der Kläger behauptet, zu dem Schein gehören sollte. Entgegen der Auffassung der Revision ist es in diesem Zusammenhang unwesentlich, daß der Kläger, wie er behauptet hat, die wahren Verhältnisse kannte. Der Senat hat in dem schon erwähnten Urteil ausgeführt, daß die von den Beteiligten gewollte Rechtsfolge regelmäßig auch dann ernstlich gewollt ist, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft eines von ihnen kennt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Erfolg nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht werden würde (WM aaO S. 373). c) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision rügt, gegen anerkannte Grundsätze über die Darle-gungs- und Beweislast verstoßen. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte zu 2) nur zu dem Schein als Vertreter aufgetreten. Wer ein Scheingeschäft behauptet, ist dafür beweispflichtig (Erman/Brox BGB 7 Anm. 3). Davon ist das Berufungsgericht fehler ausgegangen. Nüßgens Krohn Boujong Halstenberg Aufl. § 117 ohne Rechts- Tidow