in dem Rechtsstreit der Deutschen Kreditbank für Baufinanzierung AG, Kaiser-W0B0-Ring KflB t, vertreten durch den Vorstand, die Herren Herbert Bfl0 und Erwin C0B, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. In diesem Falle muß jedoch für den DarlehensSchuldner im Zeitpunkt der Vereinbarung des Kündigungsausschlusses zweifelsfrei erkennbar sein, daß das Darlehen für die von einer anderen Bank gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen bestimmt oder vorgesehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF in zr i/ai BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Deutschen Kreditbank für Baufinanzierung AG, Kaiser-W0B0-Ring KflB t, vertreten durch den Vorstand, die Herren Herbert Bfl0 und Erwin C0B, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 000B und Dr. 0BM - gegen 1. 2. den Arzt Dr, med, Horst V00^traße 0, M0B dessen Ehefrau Annegret ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. |00|0 - 4# Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 26. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« November 1980 - 18 U 77/80 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs.1 ZPO). Streitwert: 82.500 EM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Der erkennende Senat hat in einem zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/qO - folgendes ausgesprochen: Für die Anwendung des § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB reicht es zwar grundsätzlich aus, daß der ausdrücklich vereinbarte Kündigungsausschluß in dem Darlehensvertrag des Kreditnehmers mit einer allgemeinen Geschäftsbank enthalten ist und diese ihre Ansprüche später an eine unter diese Bestimmung fallende Emissionsbank (z.B. eine Hypothekenbank) abtritt, die das Darlehen einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse zuführt. In diesem Falle muß jedoch für den DarlehensSchuldner im Zeitpunkt der Vereinbarung des Kündigungsausschlusses zweifelsfrei erkennbar sein, daß das Darlehen für die von einer anderen Bank gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen bestimmt oder vorgesehen ist. Der Darlehensnehmer muß also darüber unterrichtet werden, daß die darlehensgebende Bank eine Zession an eine durch § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB begünstigte Bank, die das Darlehen der Deckungsmasse zuführen soll, beabsichtigt. Diesen Anforderungen genügt das hier zu beurteilende Vertragswerk nicht, wie auch schon das Berufungsgericht angenommen hat. Die Revision hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe