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BGH · in zr 3/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 3/80

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Die Auffassung der Revision, die zwischen dem Kläger und der Behörde bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen seien als ein "verwaltungsrechtliches Schuldverhält-nis” zu bewerten, erweist sich als unbegründet, ohne daß es hierzu rechtsgrundsätzlicher, die anerkannten Ergebnisse der Rechtsprechung fortbildender Erörterungen bedarf (s. Eine über das Deliktsrecht hinausgehende Sonderhaftung (des Staates) würde voraussetzen, daß Bürger und Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Wirtschaftshilfe (gern. 1612) in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die sich auf eine besonders enge Beziehung bestimmter einzelner zu dem Staat gründet (vgl. Das ist für den Vollzug des Gesetzes über die Gewährung einer Wirtschaftshilfe vom 8. Die Pflicht des zuständigen Beamten, den gestellten Wirtschaftshilfeantrag mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluß der Prüfung ungesäumt zu entscheiden (vgl. BGHZ 30, 19, 26), war hier (nur) Ausdruck einer bei der Anwendung bestehender Gesetze dem Antragsteller gegenüber zu erfüllenden allgemeinen Amtspflicht (vgl. Auch der Hinweis der Revision auf die angebliche Ähnlichkeit des Verhaltens der Behörde mit der Kreditgewährung durch eine Bank führt nicht weiter. Die Tätigkeit der Behörde beim Vollzug des Wirtschaftshilfe-Gesetzes ist gerade nicht auf die Begründung einer gegenseitigen ver- tragsgleichen Bindung oder zu demindest auf eine besonders enge Verbindung der beiderseitigen Interessen (vgl, dazu BGHZ 71, 386, 393) gerichtet, so daß es auch zur Gewährleistung einer angemessenen Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts nicht geboten erscheint, die Haftung für etwaiges Fehlverhalten über den Bereich der Amtshaftung hinaus zu erstrecken.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BehördeGesetzbestehendKlägerRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 3/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter B PHistraße 0, BMlfl,
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	KflHi
 gegen
»
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Straße 0
Vi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwältin Hella v. dem Hg|
II. Instanz:	Berlin 31 -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfas-sungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November 1979 - 9 U 1999/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 99.200 DM
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auffassung der Revision, die zwischen dem Kläger und der Behörde bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen seien als ein "verwaltungsrechtliches Schuldverhält-nis” zu bewerten, erweist sich als unbegründet, ohne daß es hierzu rechtsgrundsätzlicher, die anerkannten Ergebnisse der Rechtsprechung fortbildender Erörterungen bedarf (s. unter 2).
2.	Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
a) Ein verbaltungsrechtliches Schuldverhältnis ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden.
Eine über das Deliktsrecht hinausgehende Sonderhaftung (des Staates) würde voraussetzen, daß Bürger und Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Wirtschaftshilfe (gern. Gesetz vom 8. November 1961 -GVB1. Berlin S. 1612) in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die sich auf eine besonders enge Beziehung bestimmter einzelner zu dem Staat gründet (vgl.
 BGHZ 61, 7; 59, 303; 21, 214; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 25 vor § 688; § 839 Rdn. 569; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 2. Aufl. § 41 S. 222 f; Rüfner in Erichsen/Martens Allg. VerwR 3. Aufl. § 53 IV S. 447 f). Das ist für den Vollzug des Gesetzes über die Gewährung einer Wirtschaftshilfe vom 8. November 1961 (aaO) zu verneinen.
Die Pflicht des zuständigen Beamten, den gestellten Wirtschaftshilfeantrag mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluß der Prüfung ungesäumt zu entscheiden (vgl. BGHZ 30, 19, 26), war hier (nur) Ausdruck einer bei der Anwendung bestehender Gesetze dem Antragsteller gegenüber zu erfüllenden allgemeinen Amtspflicht (vgl. BGB-RGRK § 839 Rdn. 207). Die sozialstaatliche Zielrichtung des angewendeten Gesetzes allein rechtfertigt es nicht, an die beim Gesetzesvollzug notwendige Berührung zwischen Bürger und Behörde weitergehende Pflichten zu knüpfen, wie sie sich beispielsweise aus einem mit dem einzelnen Bürger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, das die Grundlage besonderer Treue-und Fürsorgeverpflichtungen ist (vgl. BGHZ 21, 214, 220). Auch der Hinweis der Revision auf die angebliche Ähnlichkeit des Verhaltens der Behörde mit der Kreditgewährung durch eine Bank führt nicht weiter. Die Tätigkeit der Behörde beim Vollzug des Wirtschaftshilfe-Gesetzes ist gerade nicht auf die Begründung einer gegenseitigen ver-
 
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tragsgleichen Bindung oder zu demindest auf eine besonders enge Verbindung der beiderseitigen Interessen (vgl, dazu BGHZ 71, 386, 393) gerichtet, so daß es auch zur Gewährleistung einer angemessenen Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts nicht geboten erscheint, die Haftung für etwaiges Fehlverhalten über den Bereich der Amtshaftung hinaus zu erstrecken. Auch eine dem Kläger etwa gegebene "Zusage” wäre nicht geeignet, eine Haftung nach anderen als deliktsrechtlichen Grundsätzen zu begründen.
b) Hiernach sind die allein in Betracht kommenden Amtshaftungsansprüche verjährt. Bei dieser materiellen Rechtslage kann es dahinstehen, ob der Tatbestand des Berufungsurteils den Vortrag des Klägers zutreffend wiedergibt.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe