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BGH · III ZR 3/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/77

Der Kläger hat behauptet» er habe dem Beklagten im Jahre I960 ein Darlehen in Höhe von 80.000 DM ge- Der Kläger hat weiter behauptet, er habe das Darlehen mit Schreiben vom 20. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und bestritten, von dem Kläger Geld erhalten zu haben. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten, mit der dieser Aufhebung des Versäumnisurteils 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beweis für die Hingabe eines Darlehens von 80.000 DM sei nicht schon durch die vom Kläger vorgelegte Urkunde geführt. Auch wenn unterstellt werde» daß die auf der Urkunde befindliche Unterschrift von dem Beklagten stamme, so weise die Urkunde doch in sich Mängel auf, die es nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen, daß ihr Text und die Unterschrift von verschiedenen Trägern stammten. Juni 1974), selbst nicht zugegen gewesen, als der Kläger dem Beklagten das Geld Übergab. Wie die Revision zutreffend geltend macht, konnte das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin also schon nach ihrem Inhalt allenfalls entnehmen, daB der Kläger seinerzeit über 80.000 DM verfügt, nicht aber, daB er diesen Betrag dem Beklagten ausgehändigt hat. Nach dem Weggang des Beklagten und seines Begleiters habe der Kläger ihm, dem Zeugen, eine Darlehensurkunde über 80.000 DM gezeigt. Die Aussage des Zeugen der Kläger habe ihm die vom Beklagten gefertigte Urkunde gleich nach dessen Weggang gezeigt, kann nur zutreffen, wenn die vorgezeigte Urkunde echt war. Die Revision rügt aber mit Recht, daß es nicht dem Beweisantrag des Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 1974 (Seite 4) nachgegangen ist, durch Begutachtung der Urkunde u.a. festzustellen, daß die auf ihr befindliche Unterschrift ■ in besonderer Weise manipuliert11 worden sei. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Teil des Gutachtens auseinandergesetzt hat. Denn es leitet seine Bedenken gegen die Echtheit der Urkunde allein aus der Feststellung des Gutachtens her, es sei nicht ausgeschlossen, daß Text und Unterschrift der Urkunde von verschiedenen Trägern stammen, m.a.W. daß dem Text der Urkunde eine Unterschrift angefügt worden ist, die der Beklagte auf einem anderen Blatt Papier und zu anderen Zwecken geleistet hat (vgl. Denn diese Feststellung schließt es aus, daß der Kläger dem Zeugen H^^eine soeben von dem Beklagten gefertigte Darlehensurkunde gezeigt hat. Selbst wenn eine tatrichterliche Würdigung des Gutachtens und etwa zu erhebender weiterer Beweise zwar nicht den vollen Beweis, aber gewichtige Anhaltspunkte dafür erbringen sollte, daß die Unterschrift auf der Urkunde in der geschilderten Weise zusammengesetzt worden war, würden sich daraus Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben, über die nicht leicht hinwegzukommen sein würde und mit denen das Berufungsgericht sich jedenfalls auseinandersetzen müßte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 3/77	URTEIL
Verkftidet am
11. Oktober 1979
Justizamtsinspektor all UrkmMUbeamtor
 der Ceachiflaatallc
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Werner •Straße
*
Pro z eßbevollmächtigt er:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.<
gegen
 den Kraftfahrzeug-Mechaniker Nicolaas straße1
L a
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
J
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NüBgens \and die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war niederländischer Staatsangehöriger. Während des Zweiten Weltkrieges gehörte er der Waffen-SS an und erwarb hierdurch die deutsche Staatsangehörigkeit» was ihm 1967 nach einem Verwaltungsrechtsstreit bestätigt wurde. Seit 1957 oder 1959 betrieb der Kläger in Mainz-Kastell eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt und handelte mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.
Der Kläger hat behauptet» er habe dem Beklagten im Jahre I960 ein Darlehen in Höhe von 80.000 DM ge-
 
geben. Der Beklagte, der Ihn unstreitig mehrfach bei Behörden und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angezeigt und der Begehung von Kriegs verbrechen beschuldigt hat» habe ihn dazu erpreßt. Er habe folgende Darlehensurkunde unterzeichnet:
"Die Firma J.M. Lajl» • • • gewährt Werner LBBBfc ... Darlehen in Höhe von 80.000»— DM.
Es gilt nachstehende Vereinbarung:
Sollte LaflBP infolge SS-Zugehörigkeit oder Kriegsverbrechen Deutschland verlassen müssen» gilt das Darlehen als Schenkung und Wiedergutmachung für jüdische KZ-Häftlinge.
Durch Unterschrift bestätigt DM 80.000,— erhalten zu haben."
Der Kläger hat weiter behauptet, er habe das Darlehen mit Schreiben vom 20. Februar 1967 gekündigt und Rückzahlung zu dem 19. Mai 1967 verlangt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäum-nisurteil vom 19. September 1967 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 80.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1967 zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und bestritten, von dem Kläger Geld erhalten zu haben. Er hat behauptet, die Darlehensurkunde sei gefälscht.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil nach Beweisaufnahme aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten, mit der dieser Aufhebung des Versäumnisurteils
s
und Abweisung der Klage begehrt hat, zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine früheren Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beweis für die Hingabe eines Darlehens von 80.000 DM sei nicht schon durch die vom Kläger vorgelegte Urkunde geführt. Auch wenn unterstellt werde» daß die auf der Urkunde befindliche Unterschrift von dem Beklagten stamme, so weise die Urkunde doch in sich Mängel auf, die es nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen, daß ihr Text und die Unterschrift von verschiedenen Trägern stammten. Der daher erforderliche volle Beweis für die Echtheit der Urkunde scheitere aber bereits daran, daß der Kläger zu ihrer Vorlage nicht (mehr) im Stande sei. Der Beweis für die Hingabe des Darlehens sei aber durch die eidlichen Aussagen der Ehefrau des Klägers und des Zeugen HQBl geführt worden.
2.	Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen, weil sie wesentlichen Prozeßstoff außer acht lassen.
a) Die Zeugin LarftBfchat lediglich bekundet, der Kläger habe ihr Anfang I960 zwei Geldbeträge von zusammen 80.000 DM zur Aufbewahrung gegeben und habe sich das Geld von ihr einige Wochen später wieder aushändigen lassen. Später - im April I960 - habe er ihr erklärt, er habe dem Beklagten die 80.000 DM darlehens-
 
weise gegeben, um ihn zu bewegen, ihn nicht bei den niederländischen Behörden zu denunzieren. Dabei habe er ihr die Darlehensurkunde gezeigt. Hiernach ist die Zeugin, was sie auch ausdrücklich bekundet hat (Niederschrift vom 10. Juni 1974), selbst nicht zugegen gewesen, als der Kläger dem Beklagten das Geld Übergab. Wie die Revision zutreffend geltend macht, konnte das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin also schon nach ihrem Inhalt allenfalls entnehmen, daB der Kläger seinerzeit über 80.000 DM verfügt, nicht aber, daB er diesen Betrag dem Beklagten ausgehändigt hat.
b) Der Zeuge Hfl^fchat ausgesagt, er habe Anfang des Jahres I960 während eines Aufenthaltes bei dem Kläger miterlebt, daB der Beklagte dort mit einem weiteren Mann erschienen sei, von dem Kläger einen größeren Geldbetrag erhalten und anschließend auf der Schreibmaschine ein Schriftstück angefertigt habe.
Nach dem Weggang des Beklagten und seines Begleiters habe der Kläger ihm, dem Zeugen, eine Darlehensurkunde über 80.000 DM gezeigt. Das Berufungsgericht hat diese Aussage für glaubwürdig erachtet und hat sich dabei im wesentlichen auf den Eindruck gestützt, den der Zeuge bei seiner erneuten Vernehmung im Berufungsrechtszug hinterlassen hat. Dies wird von der Revision im Ergebnis mit Recht beanstandet.
Die Aussage des Zeugen	der Kläger habe ihm
 die vom Beklagten gefertigte Urkunde gleich nach dessen Weggang gezeigt, kann nur zutreffen, wenn die vorgezeigte Urkunde echt war. Da jene Urkunde nach der eigenen Behauptung des Klägers mit der später im Rechtsstreit vorgelegten identisch war, kann dem Zeugen
 
J
nicht geglaubt werden, wenn die vorgelegte Urkunde sich als gefälscht erweist. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß es nicht dem Beweisantrag des Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 1974 (Seite 4) nachgegangen ist, durch Begutachtung der Urkunde u.a. festzustellen, daß die auf ihr befindliche Unterschrift ■ in besonderer Weise manipuliert11 worden sei. Dabei kann auf sich beruhen, welche Folgerungen im übrigen daraus zu ziehen sind, daß der Kläger die Urkunde nicht mehr vorlegen kann und ihre Begutachtung daher nicht mehr möglich ist. Denn der Beweisantrag des Beklagten kann sich auf das in dem Ermittlungsverfahren 3 Js 229/68 StA Kassel erstattete Gutachten des hessischen Landeskriminalamtes Wiesbaden vom 4. September 1969 stützen. Dieses ist zu dem Schluß gekommen, entweder stammten die beiden Teile der Unterschrift auf der Urkunde -Vorname einerseits, Familienname andererseits - aus zwei verschiedenen, zu verschiedenen Zeiten geleisteten Unterschriften oder es handele sich um eine Fälschung (aaO S. 3).
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Teil des Gutachtens auseinandergesetzt hat. Denn es leitet seine Bedenken gegen die Echtheit der Urkunde allein aus der Feststellung des Gutachtens her, es sei nicht ausgeschlossen, daß Text und Unterschrift der Urkunde von verschiedenen Trägern stammen, m.a.W. daß dem Text der Urkunde eine Unterschrift angefügt worden ist, die der Beklagte auf einem anderen Blatt Papier und zu anderen Zwecken geleistet hat (vgl. dazu
 
 Gutachten Seite 9, 11 f). Eine Würdigung der weiteren Feststellung des Gutachters» Vorname und Familienname der Unterschrift stammten» wenn es sich nicht überhaupt um eine Fälschung handele» aus zwei verschiedenen Unterschriften, war aber unerläßlich. Denn diese Feststellung schließt es aus, daß der Kläger dem Zeugen H^^eine soeben von dem Beklagten gefertigte Darlehensurkunde gezeigt hat. Wenn das Gutachten in dem genannten Punkt überzeugt, beweist es also, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat.
Selbst wenn eine tatrichterliche Würdigung des Gutachtens und etwa zu erhebender weiterer Beweise zwar nicht den vollen Beweis, aber gewichtige Anhaltspunkte dafür erbringen sollte, daß die Unterschrift auf der Urkunde in der geschilderten Weise zusammengesetzt worden war, würden sich daraus Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen	ergeben,	über	die nicht
 leicht hinwegzukommen sein würde und mit denen das Berufungsgericht sich jedenfalls auseinandersetzen müßte.
3.	Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen ankommt. Der Beklagte hat in der erforderlichen erneuten Berufungs-
 
y
Verhandlung Gelegenheit, die weiteren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils vorzubringen.
NüBgens
 Lohmann
Tidow
 Boujong
Peetz