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BGH · III ZR 3/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/75
FahrerLaderaumAmtspflichtBerufungsgerichtKlägerinWGZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 3/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. April 1977 Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der GeachäftMtelle
 der	und VBHB*Versicherung, Allgemeine
 Vers icherungs-Aktienge seil Schaft,
 Straße 0, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstana, aen^ Vorsitzenden Dr. Karl H. WeflH, den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. h.c. Reinhola	sowie	die	Vor-
standsmitglieder Josef BiflSiKurt E. BoH^ Wolf f-Jürgen KlflHH 12X1(1 Dr. Gerhard KxBHHHB
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Posthauptschaffnerin Maria E Istraße
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Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1977 durch die Richter Dr. Krohn, Scheffen, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17* Oktober 197^ wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Filiale THU der Westdeutschen Z^mkasse eGmbH (WGZ) gab im Januar 1973 bei dem Postamt in	ein	an	die Deutsche Genossenschaftskasse in
 FfBHIHHiHHP gerichtete s Wertpaket auf, das Devisen im Wert von insgesamt 27 326 DM enthielt. Die Absenderin gab den Wert der Sendung mit 500 DM an. Auf dem Postamt in FHH||Hwurde das Paket am 19* Januar 1973 der beklagten Postbeamtin übergeben, damit sie es der Empfängerin zustelle. Die Beklagte war seit mehreren Jahren als Hauptzustellerin im Paketzustellbezirk in eingesetzt.
 
Als Hauptzustellerin war die Beklagte für die zuzustellenden Postsendungen verantwortlich. Für die Zustellfahrt benutzte sie einen Lastkraftwagen mit einem geschlossenen Laderaum, der von außen durch Türen zu Öffnen war. Der Fahrer des Kraftwagens war ihr zugleich als Zustellhilfe zugeteilt. Er führte einen Schlüssel bei sich, der für die Türen sowohl zu dem Fahrerhaus des Fahrzeugs wie zu dem Laderaum paßte. Das Wertpaket wurde mit anderen Postsendungen in den Laderaum gelegt.
Nach Teil III § 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Post sind Postsendungen vor Einblick und Eingriff Unbefugter sowie vor Verlust und Beschädigung zu schützen; Kraftwagen und Postkarren sowie Wertgelasse und Behältnisse der Fahrzeuge müssen stets abgeschlossen werden. Die Beklagte schloß jedoch die Türen zu dem Laderaum des Zustellfahrzeugs weder für die Dauer der Fahrt noch während der Aufenthalte ab. Sie folgte damit einer vom Postamt und von der Verwaltung geduldeten und gebilligten Übung. Als die Beklagte und der Fahrer auf ihrer Zustellfahrt zu dem dritten Mal anhielten, um Sendungen zuzustellen, fehlte das Wertpaket. Sein Verbleib ließ sich nicht feststellen.
Die Post erstattete der WGZ den angegebenen Wert des Pakets von 500 DM. Den darüber hinausgehenden Schaden ersetzte ihr die Klägerin, bei der sie eine Valorenversicherung (Transportversicherung) abgeschlossen hatte.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26 826 DM nebst Zinsen, weil sie durch Verletzung ihrer Amtspflicht den Verlust des Wertpakets verschuldet habe. Sie hat behauptet, die Beklagte habe das unverschlossene Zustellfahrzeug
 
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während der Aufenthalte ohne Aufsicht gelassen, während sie gleichzeitig mit dem Fahrer Zustellungen vorgenommen habe*
Die Beklagte hat die Sachdarstellung der Klägerin nicht bestritten, hat aber ein Verschulden in Abrede gestellt. Sie hat sich darauf berufen, es sei aus Gründen der Zeitersparnis allgemein üblich gewesen und von der Post auch gebilligt worden, daß der Hauptzusteller das Fahrzeug zu Zustellgängen verließ, wenn die Zustellhilfe zwar noch unterwegs, ihre Rückkehr aber "unmittelbar zu erwarten" gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2 700 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten in der vollen Höhe von 26 826 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte einen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 WG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift kann ein Beamter, dem nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genom-
 
men werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Schon diese Vorschrift steht einer Ersatzpflicht der Beklagten entgegen, so daß die Klägerin keinen Anspruch gegen sie erworben hat.
1.	Nach dem Vorbringen der Klägerin soll die Beklagte eine ihr gegenüber der WGZ obliegende Amtspflicht verletzt habfen. Die WGZ ist indessen durch die Klägerin entschädigt worden, die ihr aufgrund der mit ihr abgeschlossenen Valorenversicherung den über 500 DM hinausgehenden Wert des abhanden gekommenen Pakets ersetzt hat. Ein Anspruch aus einer Sachversicherung, wie die Valorenversicherung sie darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (zuletzt Senatsurteile v. 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 - VersR 1976, 757, 758 und v. 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1068, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt) RGRK-BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 90 m. w. Nachw.).
2.	Eine Haftung der Beklagten käme daher nur in Betracht, wenn sie die ihr obliegende Amtspflicht vorsätzlich verletzt hätte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision ohne Erfolg wendet, nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Beamte in diesem Sinne vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt) zu dem Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewußtsein, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest
 
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muß der Beanrte mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (Senatsurteile v, 20,12.1962 - III ZR 205/61 - VersR 1963, 339, 341 und v. 13.6.1966 - III ZR 258/64 - VersR 1966, 875, 876; BGHZ 34, 375, 381; Urt. v. 22.2.1973 - VI ZR 2/72 -VersR 1973, 443, 445; s. auch Altmannsperger, Postgesetz § 11 Rdn. 66).
Das Berufungsgericht, das diese Grundsätze zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat hierzu ausgeführt, ein Vorsatz der Beklagten sei durch Rechtsirrtum ausgeschlossen. Sie bestreite ein Verschulden und bringe damit eindeutig zu dem Ausdruck, daß sie sich für berechtigt gehalten habe, den Paketwagen unverschlossen zu halten und ohne Aufsicht zurückzulassen, wenn die Rückkehr des Fahrers kurzfristig zu erwarten gewesen sei. Von der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit ihres Handelns habe die Beklagte auch überzeugt sein dürfen, nachdem ihre Vorgesetzte Behörde die Übung, das Zustellfahrzeug nicht abzuschließen, nicht nur geduldet, sondern auch gebilligt habe. Das gelte um so mehr, als die Bundespost den Fahrer als Zustellhife eingesetzt und der Beklagten nicht einmal einen besonderen Schlüssel für die Laderaumtür zur Verfügung gestellt habe, so daß sich zwangsläufig die Übung habe entwickeln müssen, das Zustellfahrzeug wenigstens vorübergehend ohne Aufsicht zu lassen. Ob die Beklagte wegen ihres Glaubens an die Pflichtmäßigkeit ihres Handelns der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe, brauche nicht entschieden zu werden.
Diese Ausführungen ergeben insgesamt und in ihrem Zusammenhang die Feststellung, die Beklagte habe rechtsirrig angenommen, sie dürfe das Zustellfahrzeug mit unverschlossenem Laderaum vorübergehend ohne Aufsicht zurücklassen, und habe daher ihre Amtspflicht nicht vorsätzlich verletzt.
 
Das angefochtene Urteil ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht frei von Unklarheiten. Ob die Beklagte sich im Irrtum über ihre Amtspflicht befunden hat, entscheidet sich nach ihrer Vorstellung, nicht aber danach, ob sie von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt sein durfte. Die Ausführungen hierzu besagen also nicht ohne weiteres etwas zu der Frage, ob die Beklagte ihre Amtspflicht vorsätzlich verletzt hat. Unklar und zu Mißverständnissen führend ist es auch, wenn das Berufungsgericht seine Hilfsbegründung, die WGZ müsse ihren Schaden wegen überwiegenden Eigenverschuldens selbst tragen, an die Unterstellung geknüpft hat, daß die Beklagte ein HVerschulden” treffe. Das Berufungsurteil läßt aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht der Darstellung der Beklagten, sie habe ihr Verhalten für rechtmäßig gehalten, gefolgt ist und ihren "Glauben an die Pflichtmäßigkeit ihres Handelns" hat feststellen wollen. Die Ausführungen darüber, daß die Beklagte von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns habe überzeugt sein dürfen, lassen sich in Verbindung mit dem übrigen Urteilsinhalt dahin verstehen, daß das Berufungsgericht damit seine Überzeugung hat begründen wollen, die Beklagte habe ihr Verhalten tatsächlich für rechtmäßig gehalten.
Das Berufungsurteil gründet sich damit weitgehend auf tatsächliche Feststellungen, die das Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfen kann (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellungen richtet, erweisen sich als imbegründet. Die Revision meint, da der Beklagten die fragliche Vorschrift der Allgemeinen Dienstanweisung bekannt gewesen sei und ihre Pflicht, auf das zuzustellende Gut zu achten, sich aus der ihr bekannten Verwahrungspflicht der Post als selbstverständlich ergeben habe, sei denkgesetzlich nur der Schluß möglich, daß die
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Beklagte die Vorschrift bewußt außer acht gelassen habe*
Eine solche Denknotwendigkeit kann jedoch nicht anerkannt werden, zu demal es sich hier um die tatsächliche Wertung einer individuellen menschlichen Vorstellung handelt*
Es ist durchaus nicht undenkbar, daß die Beklagte die fragliche Vorschrift der Dienstanweisung gekannt, im Hinblick auf die von ihren Vorgesetzten geduldete und gebilligte Übung aber geglaubt hat, sie brauche den Laderaum des Zustellungsfahrzeugs nicht zu verschließen. Der Angriff der Revision richtet sich daher unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Würdigung. Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen, es sei "offensichtlich" gewesen, daß das Postamt die Dienstvorschrift nicht habe außer Kraft setzen können*
Auch das Vorbringen der Revision, nach der geduldeten und gebilligten Übung habe die Beklagte den unverschlossenen Wagen nur dann verlassen dürfen, wenn die Rückkehr des Fahrers alsbald zu erwarten gewesen sei, zeigt keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf. Die Darstellung der Beklagten, sie habe sich für berechtigt gehalten, den Paketwagen unverschlossen und ohne Aufsicht zurückzulassen, wenn die Rückkehr des Fahrers kurzfristig zu erwarten gewesen sei, enthält die Behauptung, sie habe den Wagen in Abwesenheit des Fahrers nicht länger als "kurzfristig" verlassen. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe den Wagen für längere Zeit ohne Aufsicht gelassen; vielmehr heißt es in ihrer Revisionsbegründung, sie und ihre Rechtsvorgängerin könnten dazu nichts vortragen. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß die gleichzeitige Abwesenheit beider Zusteller eine kurze Dauer überschritten hat. Nach alledem steht nicht einmal fest, daß die Be-
 
klagte objektiv gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihr nach der von der Verwaltung geduldeten und gebilligten Übung oblagen. Das Vorbringen der Revision ist daher erst recht nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts infrage zu stellen, die Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Soweit die Revision schließlich geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung habe ein Beamter, der klar gegen ihm bekannte Dienstpflichten verstoße, Tatsachen darzule^' gen und zu beweisen, die sein Verschulden auszuräumen geeignet seien, verkennt sie, daß der eingeklagte Anspruch nicht Verschulden schlechthin, sondern Vorsatz voraussetzt.
II.
Da die Klage schon aus diesem Grunde keinen Erfolg hat, kann auf sich beruhen, ob im übrigen die in § 11 Abs. 3 PostG aufgestellten Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten selbst gegeben sind, insbesondere ob die Haftung der Deutschen Bundespost durch das Postgesetz ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Ebensowenig braucht der Senat auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts einzugehen, die WGZ haben den eingeklagten Schaden Jedenfalls wegen überwiegenden Eigenverschuldens selbst zu tragen.
Krohn
 Lohmann
Scheffen
 Kröner
Tidow