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BGH · III ZR 5/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 5/69

Januar 1964 schloß Frau B^|^P als Geschäftsführerin für die drei Erstbeklagten mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die Lieferung von zwei Geschirrspülmaschinen zu dem Preis von 12.742 DM. Sie hat dazu vorgetragen: Wegen des Fortbestehens einer ungeteilten Erbengemeinschaft sei eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Verträge nicht erforderlich gewesen, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe, für die Stimmenmehrheit genüge. Die Annahme des Wechsels nach Erlangung der Volljährigkeit durch den Beklagten Friedrich enthalte auch eine Genehmigung des Vertrages. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei wegen der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nichtig, auch habe Frau B^^p für den Abschluß des Vertrages keine Vertretungsmacht gehabt. Eine Genehmigung durch Friedrich liege im Wechselakzept nicht, weil er damals von der Ungültigkeit des Vertrages nichts gewußt habe; notfalls hat er insoweit die Anfechtung wegen Irrtums erklärt. Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben; es hat eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht für erforderlich erachtet und angenommen, daß der Klägerin in Höhe des von der Bezirks Sparkasse zurückgebuchten Betrags ein Rückgriffsanspruch aus Bürgschaft zustehe. Die Zahlung von Raten nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten Friedrich und die Annahme eines Wechsels j - Der Beklagte K^^ hafte nach § 419 BGB, weil er das gesamte Vermögen der Geschwister übernommen und das auch gewußt habe. Der Anspruch der Klägerin ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in voller Höhe ohne Rücksicht darauf begründet, ob der Darlehens vertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte, so daß der Revision stattzugeben und die Anschlußrevision zurückzuweisen ist. 1. Der Anspruch der Klägerin aus dem Wechsel ln Höhe von 1.537,89 DM besteht nach Art. 28 des Wechselgesetzes gegen die drei Erstbeklagten, weil der Beklagte Friedrich diesen Wechsel als Bevollmächtigte!' Der weitere Anspruch der Klägerin ist ohne Rücksicht darauf begründet, ob eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Darlehensvertrag erforderlich war, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: a) Das bedarf keiner näheren Begründung, falls man die Auffassung vertritt, daß der Darlehensvertrag als finanzierter Abzahlungskauf wie ein gewöhnlicher Kauf auf Borg keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte (§§ 1669, 1909, 1915, 1822 BGB). Denn für den Abschluß eines Kaufvertrages über bewegliche Gegenstände ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn der Kauf auf Kredit oder gegen Ratenzahlung erfolgt, also für die Fälle des "Kaufes auf Borg" (RG JW 1912, 590; LG Berlin NJW 1963, 111; LG Mannheim NJW 1962, 1112; Achilles-Greif BGB 21. Dasselbe gilt, wenn eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war, aber der Beklagte Friedrich nach Eintritt seiner Volljährigkeit den bis dahin schwebend unwirksamen Darlehensvertrag genehmigt hatte oder er sein Verhalten nach Treu und Glauben wie eine Genehmigung gegen sich gelten lassen muß (vgl. b) Falls jedoch die Auffassung der Beklagten zutrifft, daß der Darlehensvertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe und, weil der Beklagte Friedrich L^mm^^nach Eintritt der Volljährigkeit seine Genehmigung versagt habe, endgültig unwirksam (nichtig) sei, dann schulden die Beklagten diesen Betrag als restliche Kaufpreisschuld. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß unter den hier gegebenen Umständen aus einer Nichtigkeit des DarlehensVertrags nicht die Ungültigkeit auch des Kaufvertrags herzuleiten ist. Zwar bestand hier zweifellos ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über die Geschirrspülmaschinen, weil das Darlehen zur Beschaffung eines erheblichen Teiles des Kaufpreises bestimmt war. Es wird auch im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß beim finanzierten Abzahlungskauf der eine Vertrag durch den anderen bedingt sei (vgl. Das alles spricht gegen die Annahme, daß Rechtsmängel des Darlehensvertrages sich auf den Kaufvertrag auswirken sollten, Deshalb läßt die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts, der die Auslegung eines Individualvertrages zugrundeliegt, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Klägerin - bei nichtigem Darlehensvertrag - auf ihre Forderung aus dem Kaufvertrag zurückgreifen. Februar 1967 (WM 1967, 450, 454) geäußert hat; dort ist davon ausgegangen, bei erfolgreicher Anfechtung des DarlehensVertrags stehe der finanzierenden Bank, weil sie durch Auszahlung der Darlehenssumme die Kaufpreisforderung getilgt habe, ein Bereicherungsanspruch gegen den Käufer zu. Hierbei ist aber an den Regelfall gedacht, daß aufgrund eines wirksamen Darlehensvertrags gezahlt wird, der der zahlenden Bank einen Vertragsanspruch auf Rückzahlung des Darlehens gewährt. Die Bank wird sicherlich nicht auszahlen, wenn sie den Darlehensvertrag für nichtig hält und deshalb mit der Zahlung statt des vertraglichen Anspruchs nur einen Bereicherungsanspruch erwirbt; der Verkäufer wird seine Kaufpreisforderung nicht als erfüllt ansehen, wenn er davon ausgeht, daß die Bank aufgrund eines nichtigen Darlehensvertrags leistet und deshalb die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern kann; einen dahingehenden Willen kann auch der Käufer weder bei der Bank noch bei dem Verkäufer erwarten. von den Beteiligten nicht erkannten Nichtigkeit des Darlehensvertrags die Wirkung einer Tilgung der Kauf-preisforderung abzusprechen, weil diese Wirkung dem nach Treu und Glauben ergänzend ausgelegten Vertrag nicht entspricht. Jedenfalls können sich im vorliegenden Fall die Beklagten nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, auf den Standpunkt stellen, der Restkaufpreis sei aufgrund des Darlehensvertrags getilgt, den sie wiederum als nichtig ansehen. Die Beklagten haben sich erst nach langer Zeit darauf berufen, der Darlehensvertrag sei wegen Fehlens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nichtig, obwohl der bei VertragsSchluß minderjährige Miterbe bereits seit mehreren Jahren volljährig geworden war und als Miterbe in der Zwischenzeit weiterhin sich um die Abwicklung des Geschäfts auf der Grundlage der früheren Verträge bemüht hatte. Endlich muß auch zu dem Nachteil der Erstbeklagten beachtet werden, daß die Erbengemeinschaft inzwischen die Geschirrspülmaschinen, um deren Kaufpreis es sich handelt und die zur Sicherheit der Bezirks Sparkasse übereignet waren, zusammen mit dem Betrieb an den Beklagten K^P gegen Entgelt veräußert hat. Bei verständiger Würdigung aller dieser Umstände widerspricht es gröblich dem Anstandsgefühl des redlichen Geschäftsverkehrs, also Treu und Glauben, wenn die Beklagten sich auf den Standpunkt stellen, daß die Kaufpreisforderung endgültig erloschen sei. Unter Zurechnung des Betrages für den Prolongationswechsel nebst Unkosten mit zusammen 1.537,89 DM ergibt das die Klageforderung von (7.453,55 DM + 1.537,98 DM =) 8.991,44 DM. Nach den Feststellungen war weiteres wesentliches Vermögen der Erbengemeinschaft nicht vorhanden, was der Beklagte auch gewußt hat.

Zitierte Normen: § 1829 BGB § 97 ZPO
BGBErstbeklagtenDarlehensvertragVermögenGenehmigungErbengemeinschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 5/69	'	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. April 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. 2.
3.
4.
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
aie
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf mündliche Verhandlung vom 13. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 196s teilweise aufgehoben und das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 5. März 1968 dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 8.991,44 DM nebst Zinsen in der vom Berufungsgericht festgesetzten Höhe zu zahlen haben.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die gesamten Kosten aller Rechtszüge als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht ihre restlichen Ansprüche wegen der Lieferung von Geschirrspülmaschinen geltend.
 
Die drei Erstbeklagten, die Geschwister Lj waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Inhaber der Firma "Konditorei und Kaffee Friedrich	in
 Ihr Vater war im Kriege gefallen. Sie hatten zusammen mit ihrer Mutter, jetzt Frau Margit	ihren	Vater	beerbt.
Die Mutter hatte vor Eingehung ihrer neuen Ehe im Jahre 1950 der Übertragung des Geschäfts auf ihre Kinder allein zugestimmt. Die Geschwister übertrugen aber ihrer Mutter die Geschäftsführung. Ihr wurde im Jahre i960 die Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder entzogen und Rechtsanwalt Dr. A\ aus Hannover zu dem Ergänzungspfleger bestellt. Der Pfleger überließ weiterhin die Geschäftsführung der Frau ihre Kinder Christel und Margit beließen es dabei, als sie volljährig wurden.
Am 22. Januar 1964 schloß Frau B^|^P als Geschäftsführerin für die drei Erstbeklagten mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die Lieferung von zwei Geschirrspülmaschinen zu dem Preis von 12.742 DM. Es wurde eine Anzahlung von 3.182 DM vereinbart, während der Restkaufpreis von 9.560 DM mit Hilfe eines Darlehens der Bezirkssparkasse O^m^^ gegen monatliche Abzahlungen abgelöst werden sollte. Die Klägerin übernahm gegenüber der Bank in dem Formularvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft für das Darlehen.
Aufgrund der im Vertrag enthaltenen Anweisung erhielt die Klägerin am 4. Februar 1964 eine Gutschrift über 9.560 DM durch die Bezirkssparkasse.
Die monatlichen Raten auf das Darlehen wurden nur bis zu dem September 1964 entrichtet. Die Bezirkssparkasse kündigte daraufhin den Kredit am 29. April 1965 und rück-
 
s
belastete das Konto der Klägerin im November 1965 mit 7.453,55 DM Darlehensrestschuld einschließlich Verzugszinsen und Kosten.
Für die Anzahlung waren Wechsel gegeben worden, die mehrfach prolongiert wurden. Der letzte Prolongationswechsel über 1.500 DM wurde am 29. April 1965 durch den Beklagten Friedrich	für	die	Firma	Landwehrmann
 akzeptiert. Dieser Beklagte war am 18. Juni 1964 für volljährig erklärt worden. Der Wechsel ging bei Fälligkeit am 29. Juni 1965 zu Protest.
Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das
 Geschäft ist nicht eingeholt worden.
Am 22. Mai 1965 verkauften die Geschwister L{ den Grundbesitz mit dem Betrieb an den Beklagten	für
780.000 DM mit der Befugnis zur Fortführung der Firma. Der Beklagte	übernahm	in	Anrechnung	auf	den	Kaufpreis
 die dinglichen Lasten und verschiedene geschäftliche Verbindlichkeiten. Er verpachtete das Geschäft; der Pächter führt den Betrieb unter einer anderen Firma fort.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung des Restkaufgeldes von 7.453,55 DM, der Wechselsumme von 1.500 DM und 37,89 DM Wechselnebenkosten, also insgesamt 8.991,44 DM. Sie hat dazu vorgetragen: Wegen des Fortbestehens einer ungeteilten Erbengemeinschaft sei eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Verträge nicht erforderlich gewesen, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe, für die Stimmenmehrheit genüge.
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Die Annahme des Wechsels nach Erlangung der Volljährigkeit durch den Beklagten Friedrich	enthalte
 auch eine Genehmigung des Vertrages. Der Beklagte Kpp hafte, weil er das ganze Vermögen der anderen Beklagten übernommen und das auch gewußt habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.991,44 DM nebst 9 % Verzugszinsen seit dem 1. Januar 1966 zu verurteilen. .
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei wegen der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nichtig, auch habe Frau B^^p für den Abschluß des Vertrages keine Vertretungsmacht gehabt. Die Erben hätten ihre Erbengemeinschaft bereits im Jahre 1950 aufgelöst. Eine Genehmigung durch Friedrich liege im Wechselakzept nicht, weil er damals von der Ungültigkeit des Vertrages nichts gewußt habe; notfalls hat er insoweit die Anfechtung wegen Irrtums erklärt.
Der Beklagte	hat	behauptet,	die Erbengemein-
schaft habe - wovon er ausgegangen sei - noch weiteres erhebliches Vermögen besessen, insbesondere eine durch Vormerkung gesicherte Anwartschaft auf Erwerb des Nachbargrundstücks H^PPmU^straße p im Werte von etwa 80.000 DM. Hilfsweise hat er beantragt, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf das übernommene Vermögen vorzubehalten.
Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben; es hat eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht für erforderlich erachtet und angenommen, daß der Klägerin in Höhe des von der Bezirks Sparkasse zurückgebuchten Betrags ein Rückgriffsanspruch aus Bürgschaft zustehe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner nur zur Zahlung von 7.510,69 DM nebst Zinsen verurteilt, aber dabei dem Beklagten K^^ die Beschränkung seiner Haftung auf das übernommene Vermögen Vorbehalten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat als Begründung insbesondere ausgeführt: Der Darlehensvertrag habe im Gegensatz zu dem Kaufvertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft; ein finanzierter Kauf sei etwas anderes als ein Kauf auf Kredit. Die dadurch eingetretene schwebende Unwirksamkeit habe sich auch auf die Beteiligung der volljährigen Geschwisterteile erstreckt. Zwar wäre der minderjährige Miterbe bei einer solchen Verwaltungsmaßnahme verpflichtet gewesen, den von der Mehrheit geschlossenen Vertrag abzuschließen, aber gerade diese Zustimmung hätte der Vormundschaftsrichter genehmigen müssen. Die Zahlung von Raten nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten Friedrich	und	die	Annahme eines Wechsels	j
durch ihn stellten keine Genehmigung dar, weil die Beklagten damals die Unwirksamkeit des Vertrages nicht gekannt hätten.
Die Klägerin sei zwar durch die Zahlung seitens der Sparkasse wegen der Restschuld befriedigt worden, aber die Bezirkssparkasse habe ohne rechtlichen Grund geleistet und einen Bereicherungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft gehabt.
Die Klägerin habe auch insoweit als Bürge eintreten müssen.
Ihr Rückgriffsanspruch ergreife nur den restlichen Bereicherungsanspruch in Höhe von 5.972,80 DM; dazu komme
 
der Wetchselbetrag mit Nebenkosten. Der weitergehende Anspruch und ein Teil der Zinsforderung seien abzuweisen.
- Der Beklagte K^^ hafte nach § 419 BGB, weil er das gesamte Vermögen der Geschwister	übernommen
 und das auch gewußt habe. Das erwähnte Anwartschaftsrecht der Miterben habe keinen realisierbaren Vermögenswert besessen.
Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien; die Klägerin begehrt mit ihrer zugelassenen Revision die volle Verurteilung der Beklagten, während die Beklagten die Abweisung der Klage erstreben; ferner beantragen die Parteien die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Anspruch der Klägerin ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in voller Höhe ohne Rücksicht darauf begründet, ob der Darlehens vertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte, so daß der Revision stattzugeben und die Anschlußrevision zurückzuweisen ist.
1. Der Anspruch der Klägerin aus dem Wechsel ln Höhe von 1.537,89 DM besteht nach Art. 28 des Wechselgesetzes gegen die drei Erstbeklagten, weil der Beklagte Friedrich
 diesen Wechsel als Bevollmächtigte!' der Erbengemeinschaft und nach Eintritt seiner Volljährigkeit akzeptiert hat.
2. Der weitere Anspruch der Klägerin ist ohne Rücksicht darauf begründet, ob eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Darlehensvertrag erforderlich war, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
a) Das bedarf keiner näheren Begründung, falls man die Auffassung vertritt, daß der Darlehensvertrag als finanzierter Abzahlungskauf wie ein gewöhnlicher Kauf auf Borg keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte (§§ 1669, 1909, 1915, 1822 BGB). Denn für den Abschluß eines Kaufvertrages über bewegliche Gegenstände ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn der Kauf auf Kredit oder gegen Ratenzahlung erfolgt, also für die Fälle des "Kaufes auf Borg" (RG JW 1912, 590; LG Berlin NJW 1963, 111; LG Mannheim NJW 1962, 1112; Achilles-Greif BGB 21. Aufl. § 1822 Anm. 19; Dolle, Familienrecht II § 128 II 2 e; Erman-Hefermehl, BGB 4. Aufl. § 1822 Anm. 7; Palandt, BGB 31. Aufl. § 1822 Anm. 8; RGRKom BGB 11. Aufl.
§ 1822 Anm. 27; Soergel-Siebert-Gerner, BGB 9. Aufl. § 1822 Rdz. 40).
Dasselbe gilt, wenn eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war, aber der Beklagte Friedrich	nach	Eintritt	seiner Volljährigkeit
 den bis dahin schwebend unwirksamen Darlehensvertrag genehmigt hatte oder er sein Verhalten nach Treu und Glauben wie eine Genehmigung gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH LM BGB § 1829 Nr. 3). Denn nach Eintritt der Volljährigkeit .genügte die Genehmigung des Mündels (§ 1829 Abs. 3 BGB).
In diesem Fall bestand ein Anspruch aus dem gültigen Darlehensvertrag, der auf die Klägerin übergegangen war, als die Bezirkssparkasse durch die Rückbuchung die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin kann dann den vollen von ihr an die Bezirkssparkasse durch die Rückbuchung geleisteten Betrag, von den Erstbeklagten erstattet verlangen (§§ 774, 767 BGB), also 7.453,55 DM.
Beide Beträge zusammen (1.537,89 + 7. 453,55) ergeben die Klagforderung mit 8.991,44 DM.
b) Falls jedoch die Auffassung der Beklagten zutrifft, daß der Darlehensvertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe und, weil der Beklagte Friedrich L^mm^^nach Eintritt der Volljährigkeit seine Genehmigung versagt habe, endgültig unwirksam (nichtig) sei, dann schulden die Beklagten diesen Betrag als restliche Kaufpreisschuld.
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß unter den hier gegebenen Umständen aus einer Nichtigkeit des DarlehensVertrags nicht die Ungültigkeit auch des Kaufvertrags herzuleiten ist. Zwar bestand hier zweifellos ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über die Geschirrspülmaschinen, weil das Darlehen zur Beschaffung eines erheblichen Teiles des Kaufpreises bestimmt war. Es wird auch im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß beim finanzierten Abzahlungskauf der eine Vertrag durch den anderen bedingt sei (vgl. Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 6 Anm. 104; Hörter, Der finanzierte Abzahlungskauf S. 311 f;
Weitnauer, JZ 1968, 201, 204). Doch kann es nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen anders liegen.
Hier waren beide Verträge nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen; überhaupt ist soweit ersichtlich nur der Darlehensvertrag schriftlich unter Benutzung eines Formulars geschlossen worden. Diese Vertragsurkunde enthält keine Bestimmungen für den Fall, daß der Darlehensvertrag nicht wirksam bleiben sollte. Zwischen Verkäufer und Käufer ist hierzu auch nichts vereinbart. Die Parteien beider Verträge haben offensichtlich nicht daran gedacht, die Verträge durch Vereinbarung einer Bedingung oder in sonstiger Weise voneinander abhängig zu machen. Die Erstbeklagten erbrachten aus eigenen Mitteln eine nicht unerhebliche Anzahlung und nahmen die Geschirrspülmaschinen sogleich in Betrieb. Die Abzahlungen sollten aus den Erträgnissen des Betriebes erfolgen. Sie haben auch sonst in jeder Weise den Kaufvertrag als gültig behandelt. Das alles spricht gegen die Annahme, daß Rechtsmängel des Darlehensvertrages sich auf den Kaufvertrag auswirken sollten, Deshalb läßt die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts, der die Auslegung eines Individualvertrages zugrundeliegt, einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Klägerin - bei nichtigem Darlehensvertrag - auf ihre Forderung aus dem Kaufvertrag zurückgreifen. Gewiß hatte sie aufgrund der im Darlehensvertrag enthaltenen Anweisung der Erstbeklagten durch die Bezirkssparkasse am 4. Februar 1964 eine Gutschrift über 9.560 DM für die verkauften Geschirrspülmaschinen erhalten. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß damit die Kaufpreisforderung der Klägerin
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insoweit endgültig getilgt war. Das stimmt überein mit der Auffassung, die der erkennende Senat im Urteil III ZR 40/66 vom 20. Februar 1967 (WM 1967, 450, 454) geäußert hat; dort ist davon ausgegangen, bei erfolgreicher Anfechtung des DarlehensVertrags stehe der finanzierenden Bank, weil sie durch Auszahlung der Darlehenssumme die Kaufpreisforderung getilgt habe, ein Bereicherungsanspruch gegen den Käufer zu.
Ob der Auszahlung des Darlehens diese Wirkung beigelegt werden kann, ist Jedoch fraglich und Jedenfalls hier zu verneinen.
Allerdings enthält - wie regelmäßig beim finanzierten Abzahlungskauf - auch im vorliegenden Fall der Darlehensvertrag die Bestimmung, daß durch Auszahlung der Darlehensvaluta die Kaufpreisforderung erfüllt ("abgelöst") werden soll. Hierbei ist aber an den Regelfall gedacht, daß aufgrund eines wirksamen Darlehensvertrags gezahlt wird, der der zahlenden Bank einen Vertragsanspruch auf Rückzahlung des Darlehens gewährt. Die Bank wird sicherlich nicht auszahlen, wenn sie den Darlehensvertrag für nichtig hält und deshalb mit der Zahlung statt des vertraglichen Anspruchs nur einen Bereicherungsanspruch erwirbt; der Verkäufer wird seine Kaufpreisforderung nicht als erfüllt ansehen, wenn er davon ausgeht, daß die Bank aufgrund eines nichtigen Darlehensvertrags leistet und deshalb die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern kann; einen dahingehenden Willen kann auch der Käufer weder bei der Bank noch bei dem Verkäufer erwarten. Es spricht deshalb viel dafür, in aller Regel der Auszahlung der Darlehenssumme bei einer
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von den Beteiligten nicht erkannten Nichtigkeit des Darlehensvertrags die Wirkung einer Tilgung der Kauf-preisforderung abzusprechen, weil diese Wirkung dem nach Treu und Glauben ergänzend ausgelegten Vertrag nicht entspricht.
Jedenfalls können sich im vorliegenden Fall die Beklagten nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, auf den Standpunkt stellen, der Restkaufpreis sei aufgrund des Darlehensvertrags getilgt, den sie wiederum als nichtig ansehen. Das folgt aus den hier gegebenen besonderen Umständen:
Die Beklagten haben sich erst nach langer Zeit darauf berufen, der Darlehensvertrag sei wegen Fehlens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nichtig, obwohl der bei VertragsSchluß minderjährige Miterbe bereits seit mehreren Jahren volljährig geworden war und als Miterbe in der Zwischenzeit weiterhin sich um die Abwicklung des Geschäfts auf der Grundlage der früheren Verträge bemüht hatte. Denn noch nach Eintritt der Volljährigkeit von Friedrich	hatte	die	Erbenge-
meinschaft drei der im Darlehensvertrag vorgesehenen Raten bezahlt, und dieser selbst hatte einen für die ursprüngliche Anzahlung bestimmten Prolongationswechsel im Auftrag der Erbengemeinschaft akzeptiert. Die Schwierigkeiten waren entscheidend darauf zurückzuführen, daß die von den Erstbeklagten beauftragte Frau	im	Dar-
lehensvertrag die Käufer ungenau bezeichnet, nämlich sich selbst als Inhaber des Betriebes angegeben hatte. Hätte sie richtig ihre Kinder als Inhaber aufgeführt und dabei
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angegeben, daß einer noch minderjährig war, dann hätten im Zweifel sowohl die Klägerin als auch die Bank rechtzeitig für Klarstellung oder eine andere Lösung gesorgt. Endlich muß auch zu dem Nachteil der Erstbeklagten beachtet werden, daß die Erbengemeinschaft inzwischen die Geschirrspülmaschinen, um deren Kaufpreis es sich handelt und die zur Sicherheit der Bezirks Sparkasse übereignet waren, zusammen mit dem Betrieb an den Beklagten K^P gegen Entgelt veräußert hat. Die Erstbeklagten stehen sogar auf dem Standpunkt, wie ihr Antrag auf volle Klageabweisung zeigt, daß sie weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Kaufpreis etwas zu zahlen brauchen, obwohl sie die nicht voll bezahlten Geschirrspülmaschinen inzwischen veräußert haben.
Bei verständiger Würdigung aller dieser Umstände widerspricht es gröblich dem Anstandsgefühl des redlichen Geschäftsverkehrs, also Treu und Glauben, wenn die Beklagten sich auf den Standpunkt stellen, daß die Kaufpreisforderung endgültig erloschen sei. Sie müssen sich vielmehr so behandeln lassen, wie wenn der Klägerin der Kaufpreisanspruch immer noch in der Höhe zusteht, soweit eine Zahlung nicht geleistet ist. Die Bezirkssparkasse hat der Klägerin Anfang 1964 zunächst 9.560 DM gutgebracht, aber im Jahre 1965 vom Konto der Klägerin wieder 7.453,55 DM zurückgebucht, so daß der Klägerin nur 2.106,45 DM verblieben sind. Der unabhängig von der Anzahlung geschuldete Restkaufpreis hat sich damit nur um diesen Betrag vermindert, so daß der Klägerin noch 7.453,55 DM zustehen. Unter Zurechnung des Betrages für den Prolongationswechsel nebst Unkosten mit zusammen 1.537,89 DM ergibt das die Klageforderung von (7.453,55 DM + 1.537,98 DM =) 8.991,44 DM.
L.
-i
 
3.	Die Verurteilung des Beklagten K^p zeigu keinen
 Rechtsfehler, da er als Übernehmer des Vermögens der Geschwister Landwehrmann nach § 419 BGB neben den Geschwistern Landwehrmann als Gesamtschuldner haftet. Nach den Feststellungen war weiteres wesentliches Vermögen der Erbengemeinschaft nicht vorhanden, was der Beklagte	auch
 gewußt hat. Das Anwartschaftsrecht, auf das der Beklagte
 hingewiesen hat, war, wie das Berufungsgericht feststellt, kein realisierbarer Vermögenswert; die Anschlußrevision erhebt insoweit keine Rüge. Der Beklagte K^p haftet allerdings nur mit dem übernommenen Vermögen, doch hat das Oberlandesgericht das berücksichtigt.
4.	Der Revision der Klägerin muß daher stattgegeben
 und die Anschlußrevision der Beklagten zurückgewiesen werden. Die Beklagten haben dann die Kosten nach §§ 97, 91, 92 ZPO ganz zu tragen.
Meyer	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler	Dr.	Krohn
ß