her Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die klagende Par-ei, um der Rechtawohltat des § 261 b Abo. 3 ZPO teilhaftig zu werden, olloo ihr Zumutbare zu tun hat, um die Voraussetzungen für eine oloboldi-go Zustellung der Klageschrift zu schaffen, daß sie mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden hot, vielmehr gehalten ist, ihreraeito im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken. Ihre Klage hatte Erfolg und der beklagte Kreis wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15* Januar I960 - 1 K 497/59 - für verpflichtet erklärt, die beantragte Genehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Nunmehr verlangen die Kläger sus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz ues Schadens, der ihnen aus der zunächst erfolgten Versagung uer Teilungsgenehmigung angeblich entstanden ist, und zw or mit der Begründung, daß der beklagte Landkreis nach den vorangegangenen Erklärungen und Handlungen aes Oberbaurates Kehrer, der die Teilungsgenehmigung zugesagt habe, die Genehmigung hätte erteilen müssen. Februar 1962 ihre Schadensersatzansprüche auf 15*454,88 DM beziffert hatten, lehnte der Beklagte Schadensersatzansprüche mit Bescheid vom 19* Februar 1962 abj die Kläger wurden gleichzeitig gebeten, falls sie auf ihrer Forderung bestehen sollten, diese unverzüglich zu substantiieren und rechtlich zu begründen. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen des Oberbaurats Kehrer in Abrede gestellt, hat außerdem geltend gemacht, daß den Klägern ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei, ihnen auch ein Mitverschuluen zur Last falle, und hat ferner die Einrede der Verjäh- 1. Las Berufungsgericht hat unbeanstandet fest-gestellt, daß den Klägern spätestens im August 1959 die tatsächlichen Umstände, aus denen sie nach ihrem Klagevortrag den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung gegen Beamte des beklagten Landkreises ableiten, bekannt gewesen seien und daß sie zu diesem Zeitpunkt auch schon gewußt hätten, daß ihnen aus der - angeblichen - Amtspflichtverletzung Schaden entstanden 3Ci. Rechtliche Bedenken gegen das vom Berufungsgericht aufgrund seiner i'eststellungen gewonnene rechtliche Ergebnis, daß die dreijährige Verjährungs- Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Klägern allenfalls noch aom Abbruch der Verhandlungen durch das Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 1963 eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bemessenae, aber jedenfalls nur kurze Übcrlegungsfrist zustand, innerhalb der sie zur Vermeidung einer begründeten Verjährungs-cinrede Klage erheben mußten (vgl. Für die Verjährungseinrede ist hiernach allein entscheidend, ob die Kläger die ihnen vom Beklagten zur Klageerhebung gesetzte Frist gewahrt haben oder nicht. Der Zweck der - zusammen mit der Einführung acr Amtszustellung der Klage auch in Anwaltoprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO liege allein darin, dem Kläger die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustollenden Gerichts begründet sinu und auf die er Keinen Einfluß hat. gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse dos Beklagten, der bei einer zwar erst noch Fristablauf, aber doch "demnächst“ erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzesvorschrift auch dann zugute kommen zu lausen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen -Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat. An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß den Klägern (und ihrem Prozeßbevollmächtigten) die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Last zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann. dürfen, wie 3ie es tatsächlich getan haboil* ha die Prist zur Klageerhebung bereits am 15* Pebruar 1963 abgeloufen war, waren die Kläger nach Erhalt der Zahlungsaufforderung gehalten, in dem ihnen zu demutbaren Rahmen alles Erforderliche zu tun, um in dem weiteren Verfahrensablauf keine Verzögerung eintre-ten zu lassen und insbesondere eine Hinauszögerung der Zustellung der Klageschrift zu vermeiden. Daß die Klageschrift erst 33 Tage nach ihrer Einreichung zugestellt worden ist, geht sonach, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im wesentlichen auf das verzögerliche Verhalten der Kläger zurück, so daß der erst am 19« März 1963 erfolgten Zustellung der Klage eine gemäß § 261 b Abs.3 ZPO fristwahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden kann. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30.Juni 1966 - III ZR 3/64 (insoweit in NJW 1966, 2211 nicht vollständig abgedruckt) zwar ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt im Herbst I960 bei Prüfung der Rechtslage anhand der veröffentlichten Rechtsprechung ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten habe zu dem Ergebnis kommen können, er genüge nach rechtzeitiger Einreichung der Klageschrift den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er seinerseits Verzögerungen vermeide, ohne zu besonderer Beschleunigung verpflich- Diese Erwägungen aber treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn in dem hier interessierenden Zeitpunkt (Februar 1963) waren die Entscheidung des Senats vom 5. Januar 1962 in VersR 1962, 448 längst veröffentlicht, die koine Zweifel daran ließen, daß die klagende Partei (und ihr Prozeßbevollmächtigter) zur Fristwahrung nach der Einreichung der Klageschrift nicht nur Verzögerungen zu vermeiden. An der hier vertretenen Auffassung über die Obliegenheiten der klagenden Partei und ihres Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 261 b Abs.3 ZPO ist auch gegenüber den kritischen Ausführungen von Reöeker in seiner Anmerkung zu der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 30. Solange die Klage im Zivilprozeß erst mit ihrer Zustellung "erhoben” ist (§ 253 ZPO), bedeutet es zv/eifeilos eine Rechtswohltat für den Kläger, wenn unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 261 b Abs.3 ZPO bereits der Einreichung der Klageschrift fristwahrende Vfirkung beigelegt wird. se Regelung geboten gewesen sein, um die klagende Partei nicht mit dem Risiko au belasten, aas damit entstand, daß nach Maßgabe des § 261 b Abs. 1 ZPO (eingefügt durch Art. 2 Ziff.42 aes Vereinheit-lichungsgesetzes vom 12. Das gilt ino-besonaere für die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr, vor deren Erlegung nach aer Regelung, wie dos Gesetz sie in § 261 a ZPO und § 111 GKG vorgenommen hat, die Zustellung nicht erfolgen soll. Auch der Anwalt der klagenden Partei wird nicht überfordert, wenn von ihm verlangt wird, in den gegebenen Pallen seinen Mandanten über die Rechtslage (Notwendigkeit unverzüglicher Zanlung der Prozeßgebühr, gegebenenfalls Vorgehen gemäß ; 111 Abs.4 GKG) zu belehren und, soweit die Zahlungsanforaerung des Gerichts an ihn gerichxet una (oaer) die Einzahlung der Gebühr über ihn erfolgt, seinerseits im Rahmen dos Zumutbaren um Beschleunigung bemüht zu sein. Ob es zweckmäßig wäre, so wie im verwalxungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren auch im Rahmen des Zivilprozesses die Wirkungen der Xlageerhe-bung schlechthin mit der Einreichung der Klageschrift ointreten zu lassen und die Zustellung nicht mehr von der Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr abhängig zu machen (vgl. Selbst wenn den Klägern die Klageforderung, falls sie begründet wäre, als Gesamtgläubigern zu-stehen sollte, so würde das doch nicht rechtfertigen, ihnen im Falle ihres Unterliegens im Prozeß die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Klagen jedoch dtreitgenossen als Gesamtgläubiger, dann verbleibt co im Falle ihres Unterliegens bei der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO, sie haften mithin für die Kostenerstattung nach Kopfteilen (ebenso u.a. Stein-Jonas-Pohle, Zivilprozeßordnung, 19» Aufl. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger als im Prozeß unterlegen gemäß §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls je zur Hälfte zu tragen.
Nachschlagewerk:: ja BGHZ : nein ZPO $ 261 b her Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die klagende Par-ei, um der Rechtawohltat des § 261 b Abo. 3 ZPO teilhaftig zu werden, olloo ihr Zumutbare zu tun hat, um die Voraussetzungen für eine oloboldi-go Zustellung der Klageschrift zu schaffen, daß sie mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden hot, vielmehr gehalten ist, ihreraeito im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken. BGH, Urt. v. 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 - OLG Hamm LG Münster IM BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_3/65 URTEIL Verkündet am 23. Januar 1967 öchorin Justizangea teilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in aem Rechtsstreit 1. des Bauern Bernhard 3 2. derEhefrau Katharina B geh. Um lauf in Weatf., gnt, Kläger una Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prhr.f gegen den Landkreis K in Westfalen, vertreten durch den Oberkreisdirektor, Beklagten und Revisionsboklogten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgeno und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats aea Oberlanaesgerichts in Hamm vom 9» November 1965 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin geändert, daß die Kläger die Kosten der Be-rufung zu je 1/2 zu tragen haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, Eigentümer eines Hofes in der Gemeinde |, beabsichtigten, einen Teil ihres Grundbesitzes in einer Größe von etwa 6 ha als Bauland zu verkaufen. -Nachdem der von den Klägern mit der Führung der Verhandlungen mit den Käufern und Behörden beauftragte Makler der Gemeinde einen Fluchtlinien- und Be- bauungsplan für das zu bebauende Gelände vorgelegt hat- te, beantragten die Kläger im Mai 1958 beim beklagten Landkreis die nach dem Wohnsiedlungsgeaetz erforderliche Genehmigung zur Teilung des Grundstücks in zehn als Bauplätze zu verkaufende Parzellen. Daraufhin arbeitete der Leiter des Bauamtes des beklagten Ki’eises, Oberbaurat KHK Auflagen für die beantragte Teilungsgenehmigung aus und übergab ein diese Auflagen enthaltendes Schriftstück dem Makler Alsdann schlossen die Kläger in der Zeit von Oktober 1958 bis Januar 1959 insgesamt sieben GrunastückskaufVerträge ab, in die u.a. die von Oberbnurat K^H^ ausgearbeiteten Auflagen genommen wurden. Der Oberkreisdirektor des beklagten Kreises versagte jedoch mit Bescheid vom 20. Februar 1959 die Teilungsgenehmigung mit der Begründung, daß sich das Gelände nicht zur Bebauung eigne. Nach erfolgloser Beschwerde beim Regierungspräsidenten erhoben die Kläger im August 1959 Klage vor dem Verwaltungsgo-richt mit dem Ziel der Aufhebung der ablehnenden Bescheide. Ihre Klage hatte Erfolg und der beklagte Kreis wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15* Januar I960 - 1 K 497/59 - für verpflichtet erklärt, die beantragte Genehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Die Teilungsgenehmigung wurae nunmehr am 25. März I960 ausgesprochen. Y/egen der Versagung der Teilungsgenehmigung hatte ein Teil der Grundstückskäufer Rückgängigmachung uer Kaufverträge verlangt. Einer der Kläger hatte be- 4 reits Klage eingereicht, are! weitere hatten Klage angearoht. Daraufhin machten die Kläger die Verträge mit diesen vier Käufern rückgängig. Sie zahlten den Käufern die schon empfangenen Kaufpreissummen, teils unter Verzinsung, zurück und mußten auch den Käufern, die an den Verträgen festgehalten hotten, teilweise die Kaufsumme verzinsen. Nunmehr verlangen die Kläger sus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz ues Schadens, der ihnen aus der zunächst erfolgten Versagung uer Teilungsgenehmigung angeblich entstanden ist, und zw or mit der Begründung, daß der beklagte Landkreis nach den vorangegangenen Erklärungen und Handlungen aes Oberbaurates Kehrer, der die Teilungsgenehmigung zugesagt habe, die Genehmigung hätte erteilen müssen. Die Kläger hatten sich bereits mit Schreiben vom 23. Januar 1959 an den Beklagten gewandt und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekünuigt für den Pall, daß die Teilungsgenehmigung nicht unverzüglich erfolge. Nachdem uie Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 1962 ihre Schadensersatzansprüche auf 15*454,88 DM beziffert hatten, lehnte der Beklagte Schadensersatzansprüche mit Bescheid vom 19* Februar 1962 abj die Kläger wurden gleichzeitig gebeten, falls sie auf ihrer Forderung bestehen sollten, diese unverzüglich zu substantiieren und rechtlich zu begründen. Im Mai 1962 wurde im Rahmen einer Besprechung zwischen dem Makler V^|dem Oberkreisdirek-tor, dem Kreisrechtsrat und dem Kreisoberbaurat u.o. auch über die Frage des Schadensersatzes verhandelt. Auf ein erneutes Schreiben uer Kläger vom 26. November 1962 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 1963 die Forderung der Kläger endgültig ab. Am Schluß dieses Schreibens heißt es: "Sollten Sie aber dennoch auf Ihren Forderungen beharren, so müßten Sie diese gerichtlich geltend machen. In diesem Falle muß ich Sie unter Hinweis auf § 852 BGB auf fordern, spätestens bis zu dem 15. Februar 1963 Klage zu erheben, da ich andernfalls Verjährungseinrede geltend machen werde. Für diese meine Einstellung werden Sie Verständnis haben müssen, weil ich dies für die einzig verbleibende Möglichkeit halte, diese Angelegenheit schnellstens und endgültig zu erledigen." Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.454,88 DM mit Zinsen. Sie haben am 14. Februar 1963 die Klageschrift beim Landgericht eingereicht, die dem Beklagten am 19* März 1963 zugestellt worden ist. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen des Oberbaurats Kehrer in Abrede gestellt, hat außerdem geltend gemacht, daß den Klägern ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei, ihnen auch ein Mitverschuluen zur Last falle, und hat ferner die Einrede der Verjäh- rung erhoben. l)as Landgericht hat die Vorjährungseinreae-durchgreifen lassen und die Klage abgewieuen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Lanajcreis bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. .Die Revision;ist nicht begründet. 1. Las Berufungsgericht hat unbeanstandet fest-gestellt, daß den Klägern spätestens im August 1959 die tatsächlichen Umstände, aus denen sie nach ihrem Klagevortrag den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung gegen Beamte des beklagten Landkreises ableiten, bekannt gewesen seien und daß sie zu diesem Zeitpunkt auch schon gewußt hätten, daß ihnen aus der - angeblichen - Amtspflichtverletzung Schaden entstanden 3Ci. Rechtliche Bedenken gegen das vom Berufungsgericht aufgrund seiner i'eststellungen gewonnene rechtliche Ergebnis, daß die dreijährige Verjährungs- 7 frist (§ 852 BG-B) - spätestens - im August 1959 su laufen begonnen habe, sinu nicht zu erheben. Bas Gleiche gilt, soweit da3 Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß die zwischen aon Parteien gepflogenen Verhandlungen über die Regelung des Schadensfalles die Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt haben, die Verhandlungen vielmehr gegebenenfalls die Verjährungsein-roue als rechtsmißbräuchlich hätten erscheinen lassen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Klägern allenfalls noch aom Abbruch der Verhandlungen durch das Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 1963 eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bemessenae, aber jedenfalls nur kurze Übcrlegungsfrist zustand, innerhalb der sie zur Vermeidung einer begründeten Verjährungs-cinrede Klage erheben mußten (vgl. dazu u.a. die Entscheidung des Senats in VersR 1964, 66, 66 m.v/.N.). ?/enn der Beklagte hier den Klägern in seinem Schreiben vom 14. Januar 1963 mitgeteilt hatte, er werde, falls nicht spätestens bis zu dem 15. Februar 1963 Klage erhoben ’./erde, die Verjährungseinrede geltend machen, dann kann die damit doh Klägern zur Klagoorhe-bung gesetzte Prist keineswegs als unangemessen kurz angesehen und angenommen werden, daß auch bei einer Überschreitung dieser Frist um eine gewisse Dauer der Verjährungseinrede des Beklagten der Einv/ond des Vorstoßes gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden könnte. Für die Verjährungseinrede ist hiernach allein entscheidend, ob die Kläger die ihnen vom Beklagten zur Klageerhebung gesetzte Frist gewahrt haben oder nicht. 2. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Kläger hätten mit der am 14. Februar 1963 vorgenommenen Einreichung der Klageschrift die ihnen zur Klageerhebung - allenfalls -noch zur Verfügung stehende Frist nicht gewahrt, da die Zustellung am 19. März 1963 nicht "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO erfolgt sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a. die Urteile in NJW 1961, 1627, VersR 1962, 448 und 1963, 459 = MDR 1963, 388): Der Zweck der - zusammen mit der Einführung acr Amtszustellung der Klage auch in Anwaltoprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO liege allein darin, dem Kläger die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustollenden Gerichts begründet sinu und auf die er Keinen Einfluß hat. Danach bleibt es Sache des Klägers als des grundsätzlich für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige KlagczuStellung zu schaffen. Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen - nur insoweit, als die Verspätung der Klagezustellung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzuführen ist, die Zustellung als "demnächst" erfolgt im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden. Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse dos Beklagten, der bei einer zwar erst noch Fristablauf, aber doch "demnächst“ erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzesvorschrift auch dann zugute kommen zu lausen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen -Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat. Bobei muß ihm nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet worden. Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten onrechnen lassen. An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß den Klägern (und ihrem Prozeßbevollmächtigten) die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Last zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß von den Klägern (und ihrem Prozeßbevollmächtigten) noch nicht zu verlangen war, daß sie schon von sich aus den zu erlegenden Gerichtskostenvorschuß einzahlten. Jedenfalls aber hätten sie sich nach Eingang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung bei ihrem Prozeßbevollmächtigten am 23. Februar 1963 mit der Bezahlung des Vorschusses von 1S8 DM nicht mehr bis zu dem 14* März 1963, also insgesamt 19 Tage lang, Zeit lassen 10 dürfen, wie 3ie es tatsächlich getan haboil* ha die Prist zur Klageerhebung bereits am 15* Pebruar 1963 abgeloufen war, waren die Kläger nach Erhalt der Zahlungsaufforderung gehalten, in dem ihnen zu demutbaren Rahmen alles Erforderliche zu tun, um in dem weiteren Verfahrensablauf keine Verzögerung eintre-ten zu lassen und insbesondere eine Hinauszögerung der Zustellung der Klageschrift zu vermeiden. Sie mußten deshalb, wenn sie sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Säumnis aussetzen wollten, zu demindest binnen weniger Tage nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung den Kostenvorschuß bei Gericht erlegen. Daß die Klageschrift erst 33 Tage nach ihrer Einreichung zugestellt worden ist, geht sonach, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im wesentlichen auf das verzögerliche Verhalten der Kläger zurück, so daß der erst am 19« März 1963 erfolgten Zustellung der Klage eine gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO fristwahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden kann. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30.Juni 1966 - III ZR 3/64 (insoweit in NJW 1966, 2211 nicht vollständig abgedruckt) zwar ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt im Herbst I960 bei Prüfung der Rechtslage anhand der veröffentlichten Rechtsprechung ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten habe zu dem Ergebnis kommen können, er genüge nach rechtzeitiger Einreichung der Klageschrift den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er seinerseits Verzögerungen vermeide, ohne zu besonderer Beschleunigung verpflich- 11 tet zu sein. Diese Erwägungen aber treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn in dem hier interessierenden Zeitpunkt (Februar 1963) waren die Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1961 in NJW 1961, 1627 und auch die Entscheidung vom 19. Januar 1962 in VersR 1962, 448 längst veröffentlicht, die koine Zweifel daran ließen, daß die klagende Partei (und ihr Prozeßbevollmächtigter) zur Fristwahrung nach der Einreichung der Klageschrift nicht nur Verzögerungen zu vermeiden. sonderr im Sinn möglichster Beschleunigung zu wirken hat, und daß bei einer Frist von 19 Tagen zwischen Eingang der Zahlungsaufforderung und der Einzahlung aer Gerichtsgebühr bei der Gerichtskasse in aller Regel der klagenden Partei die Rechtswohltat der in Rede stehenden Bestimmung nicht mehr zugute kommen kann. An der hier vertretenen Auffassung über die Obliegenheiten der klagenden Partei und ihres Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 261 b Abs. 3 ZPO ist auch gegenüber den kritischen Ausführungen von Reöeker in seiner Anmerkung zu der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1966 in NJW 1966, 2211 festzuhalten: Solange die Klage im Zivilprozeß erst mit ihrer Zustellung "erhoben” ist (§ 253 ZPO), bedeutet es zv/eifeilos eine Rechtswohltat für den Kläger, wenn unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO bereits der Einreichung der Klageschrift fristwahrende Vfirkung beigelegt wird. Zwar mag die- 12 se Regelung geboten gewesen sein, um die klagende Partei nicht mit dem Risiko au belasten, aas damit entstand, daß nach Maßgabe des § 261 b Abs. 1 ZPO (eingefügt durch Art. 2 Ziff. 42 aes Vereinheit-lichungsgesetzes vom 12. September 1950) die Zustellung der Klageschrift an den Gegner der klagenden Partei abgenommen und insov/eit Amtsbetrieb eingeführt wurde. Diese Risiken waren darin begründet, daß im Rohmen des Amtsbetriebes Verzögerungen in der Zustellung eintreten können, auf die die klagende Partei keinen Einfluß hat. Es bestand und besteht aber keinerlei Anlaß dazu, den Kläger, dem grundsätzlich allein die Fristwahrung obliegt, auch insoweit von einer Verantwortlichkeit für die Frist-Währung freizustellen, al3 es um diejenigen Voraussetzungen für die - von Amts wegen vorzunehmenae -Zustellung der Klageschrift geht, die ausschließlich von ihm selbst zu schaffen sind. Das gilt ino-besonaere für die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr, vor deren Erlegung nach aer Regelung, wie dos Gesetz sie in § 261 a ZPO und § 111 GKG vorgenommen hat, die Zustellung nicht erfolgen soll. Dos Interesse des Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage im Blick auf Fristwoh-rung oder Vorjährungsunterbrechung alsbald zu beseitigen, gebieten es, alle Verzögerungen der Klagezustcl-lung, deren V/irkungen-huf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht zurückverlegt werden sollen, zu vermeiden und das Verfahren insov/eit zu beschleunigen. Von der klagenden Partei, die erst kurz vor Ablauf einer - von ihr zu wahrenden - Frist oder vor 13 Ablauf der Vorjährungofrist die Klageschrift bei Gericht einreicht, wird nicht zuviel verlangt, wenn ihr angeaonnen wird, ihrerseits im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken und insbesondere die Zahlung der von ihr erforderten Prozoßgebühr, von deren Eingang die Zustellung in der Regel abhängt, ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen oder - falls ihr dies aus besonderen GrUnden Schwierigkeiten bereitet - einen Antrag gemäß § 111 Abs. 4 GKG zu stellen. Auch der Anwalt der klagenden Partei wird nicht überfordert, wenn von ihm verlangt wird, in den gegebenen Pallen seinen Mandanten über die Rechtslage (Notwendigkeit unverzüglicher Zanlung der Prozeßgebühr, gegebenenfalls Vorgehen gemäß ; 111 Abs. 4 GKG) zu belehren und, soweit die Zahlungsanforaerung des Gerichts an ihn gerichxet una (oaer) die Einzahlung der Gebühr über ihn erfolgt, seinerseits im Rahmen dos Zumutbaren um Beschleunigung bemüht zu sein. Ob es zweckmäßig wäre, so wie im verwalxungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren auch im Rahmen des Zivilprozesses die Wirkungen der Xlageerhe-bung schlechthin mit der Einreichung der Klageschrift ointreten zu lassen und die Zustellung nicht mehr von der Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr abhängig zu machen (vgl. §§ 81, 85 Verv/GO, §§ 90, 104 BEG, §§ 64, 71 FG0),hat der an das bestehende Gesetz gebundene Richter nicht zu beurteilen. II. l>ie Revision erweist sich nech alledem als un- H - begründet unü muß zurückgewiesen weruen. Die Kläger haben die Klageforuerung für sieh als Gesamtgläubiger in Anspruch genommen und dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Klagesumme an sie als Gesamtgläubiger zu zahlen. Selbst wenn den Klägern die Klageforderung, falls sie begründet wäre, als Gesamtgläubigern zu-stehen sollte, so würde das doch nicht rechtfertigen, ihnen im Falle ihres Unterliegens im Prozeß die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer im Prozeß unterlegener Streitgenossen für aie Kosten tritt gemäß § 100 Abß.'.4 ZPO nur ein, wenn mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden. Klagen jedoch dtreitgenossen als Gesamtgläubiger, dann verbleibt co im Falle ihres Unterliegens bei der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO, sie haften mithin für die Kostenerstattung nach Kopfteilen (ebenso u.a. Stein-Jonas-Pohle, Zivilprozeßordnung, 19» Aufl. Anm. II 2 c zu § 100; V/ieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A II b zu § 100). Dementsprechend war die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger als im Prozeß unterlegen gemäß §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls je zur Hälfte zu tragen. Iir. Pagendarm Br. Kreft Pr. Beyer Gähtgens Pr. Reinhardt