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BGH · III ZR 3/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/65

Der Kaufmann aus Hamburg-Rahlstedt trat mit Urkunde vom 19» Januar 1961 von seiner ihm angeblich gegen die 1^^^ (bzwi Bundesrepublik Deutschland) zustehenden Geldforderung, über die bei dem Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 61 0 115/56 ein Rechtsstreit anhängig war, einen feilbetrag von 60 000 DM an den Beklagten abo Weiter heißt es in dieser Urkunde: I)er Kläger verlangt mit seiner Klage als Treuhänder Uber aas Vermögen der Witwe des Dr. Carl als .Alleininhaberin des Bankgeschäfts .Mathias von dem Beklagten Mahlung eines Teilbetrages von 25 COO LM aus dem ihm gewährten Larleheno Er hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25 000 LM nebst 9 7- Einsen seit dem 24o Oktober 1961 zu zahleno Ler Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: nicht er, sondern der Kaufmann die Eheleute hätten das den 0egenstand der Klage bildende Larlehen von dem Bankhaus erhaltene Kur Hingabe dieses Darlehens sei es auf folgende Weise gekommen: .deren Inhaberin die Ehefrau E^|p gewesen sei <, und die in geschäftlichen Beziehungen zueinander gestanden hätten, hätten Wechsel ausgestellt und in den Verkehr gebracht in der Erwartung, daß bol ihrer Fälligkeit Mahlungen von der l^fB eingegangen seien, mit denen sie die Wechsel hätten einlösen kÖrmen0 Da ihre Erwartung sich nicht erfüllt habe, hätten sie sich an das Bankhaus gewandt, um einen weiteren Kredit gegen Teilabtretungen der Forderung des gegen die - u erhaltene Bas Bankhaus habe dies abgelehnt, weil keine Ge- gewährten Barlehens Die Inanspruchnahme des Kredites und die Einrichtung des Kreditkontos auf des Beklagten Hamen seien weiterhin deshalb erfolgt, um Schwierigkeiten mit der Bankaufsicht zu vermeiden,, habe damals nämlich schon so erhebliche Kredite bei dem Bankhaus in Anspruch genommen;, daß es zweckdienlich gewesen sei, ihn nicht als Barlehensnehmer aufzuführen„ Es sei aber ausdrücklich zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beklagten und dem Inhaber des Bankhauses klargestellt worden, daß der Be- Daß der Beklagte sich selbst - jedenfalls früher -als Darlehensschuldner angesehen habe, ergebe sich aus folgenden Umständen: Der Beklagte habe weder gegen die ihm vierteljährlich erteilten Kontoauszüge, die jeweils mit Sehuldsalden abschlossen,> } noch gegen die vom Bankhaus später vor genommene Verrechnung eines Guthabens des Beklagten aus einem anderem (privaten) Konto mit seiner Schuld aus dem Kreditkonto Widerspruch erhoben; er habe ferner auf die mehrfachen schriftlichen anwaltlichen Zahlungsaufforderungen im Herbst 1961 auf Rückzahlung des Darlehens nicht geantwortet» jedenfalls damals nicht geltend gemacht, er sei überhaupt nicht der Darlehensschuldner» Außerdem habe Hausmann selbst noch zu seinen Lebzeiten vom Beklagten die Rückzahlung von 10 000 DD gefordert, die ihm vom Beklagten auch zugesagt worden sei» Aus dem Unstand, daß der Inhaber des Bankhauses noch vor seinem Tode von dem Beklagten 10 000 Bis zurückverlangt habe, könne nur gefolgert werden, daß bereits im Januar 1961 entgegen den getroffenen Vereinbarungen die Absicht gehabt habe, notfalls den Beklagten selbst in Anspruch zu nehmen und daß er sich für diesen fall das Schreiben vom 24o Januar *961 als Beweismittel habe verschaffen wollen. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Erklärung des Beklagten in Absatz 2 der Urkunde vom 24o Januar 1961 sich auf die Darlehensbeträge beziehe, deren Rückzahlung jetzt mit der Klage verlangt werde0 Nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Erklärung sei oin- deutig, daß der Beklagte selbst als Darlehensnehmer ausgetreten sei und seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ausdrücklich bestätigt habe. lich zu dem in der Zessionsurkunde vom 19« Januar 1961 angegebenen Zweck verwandt werden sollen, nämlich zur Einlösung der von in den Verkehr gegebenen viechsei und zur Erledigung eines gegen dessen Ehefrau laufenden ZwangsversteigerungsVerfahrens» Das Dar Schon für die Barstellung des Beklagten, es sei bereits in der maßgeblichen Verhandlung an 19» Januar 1961 zwischen den Beteiligten klargestellt worden, daß nur und H stätigte Diese Darstellung des Beklagten sei unter den hier gegebenen Umständen auch in sich wenig glaubwürdig, wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung darlegto Aus der ungewöhnlichen Tatsache, daß der Beklagte - wenn er nur anwaltlicher Berater von und gewesen sei - persönlich die Haftung für einen seinen Mandanten in solcher Hohe eingeräumten Kredit übernommen habe, könne der Beklagte Jedenfalls hier nichts für sich herleiten. landesgericht im einzelnen hervorgehobenen - Umstände des Falles nicht von der Hand zu weisen» daß der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, daß die Bank den Kredit zur Verfügung*stellteo „»us verschiedenen Tatsachen schließt das Berufungsgericht, daß die vom Beklagten in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit tatsächlich über die eines anwaltlichen Beraters beträchtlich hinausgegangdn sei, und seine Mitwirkung an dem Ku-standekonifr.en des Kredites ein derartiges Ausmaß gehabt habe, daß sie es als sehr wohl möglich erscheinen lasse, der beklagte habe den ihm von erteilten Auftrag, diesem zu den angegebenen Zwecken Kredit zu besorgen, unter allen Umständen - notfalls unter Übernahme einer persönlichen Haftung - erfolgreich durchfuhren wollen» Das Oberlandesgericht verweist schließlich noch darauf; i£s könne nicht angenommen werden, de3 der Beklagte als langjähriger und erfahrener Hecht sarwalt nur zu dem Schein die Haftung für eine fremde schuld gegenüber der Bank (schriftlich) übernommen habe» Auch die eigene Darstellung des Beklagten (bei seiner Anhörung) im Be-i'utungsverfahren lasse deutlich erkennen, daß der Inhaber der Bank Hpfmp zur Hingabe des Darlehens erst dann bereit gewesen sei, als er die schriftliche Erklärung des Beklagten über seine Haftung als persönlicher Darlehensschuldner erhalten habe» Das Ergebnis der Berufungsverhandlung habe somit auch nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen des beklagten erbracht, so daß seine (auch von ihm beantragte) Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht komme» Es kann keine Rede davon sein, daß - wie die Revision ausführt - schon der Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 24• Januar 1961 für seine Behauptung spreche, es könne sich insbesondere bei dem zweiten Absatz der Erklärung des Beklagten 11 nur um einen Lcheinzusatz kraft einer besonderen Vereinbarung'1 handeln, weil "eine wirkliche Schulderklärung im Zusammenhang mit dem ganzen Geschehen anders hätte lauten müssen"» Vsenn die Revision darauf verweist, daß eine persönliche Barlehens-Verpflichtungserklärung des Beklagten an den Anfang des Schreibens gehört hätte und in diesem lall nie ht von "einem0, sondern von "dem" Beriehen hätte gesprochen werden müssen, so ist dies gerade mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände des Balles - nämlich daß das Earlehen von 40 000 EM wirtschaftlich dem Kaufmann (UolJo mittelbar auch dem Kaufmann zufließen sowie die Abdeckung oder Absicherung jedenfalls in erster Linie durch die Zession der Forderung von gegen die in Hoho von 60 000 EM erfolgen sollte - nicht zwingend» Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung den Vortrag des Beklagten, daß gegebenenfalls durch die Bankenaufsicht Schwierigkeiten zu erwarten gewesen seien, in seine Erwägungen einbezogen, also nicht übergangen0 Venn die Revision meint, daß für eine Sicherung des Larlehens durch den Beklagten nach Bankengewohnheit dessen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft genügt hätte oder üblich gewesen wäre, so daß die schriftlich persönliche Verpflichtungserklärung des Beklagten nur dem Zweck habe dienen können und sollen, die Banken-" -behörde aufsicnts/üöer den wahren Schuldner zu täuschen, so ist diese Schlußfolgerung schon aus folgenden Überlegungen nicht zwingend! 1961 von der Bank ein Darlehen weder verlangt noch erhalten habe0 Im übrigen ist auch weder vorgetragen, geschweige denn festgestellt worden, daß und aus welchen Gründen etwa Schwierigkeiten durch die BankenaufSichtsbehörde auch im Falle eines Kredites an den Kaufmann sflB entstanden wären* Gerade unter Berücksichtigung aller dieser übrigen von Oberlandesgericht in seine Würdigung einbezogenen besonderen Umstände des Falles kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Tatrich-ter noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit (der Behauptungen des Beklagten über den angeblichen Bcheineharakter seiner Verpflichtungserklärung vom 24o Januar 1961 bejaht und deshalb eine BartQivernehmung des Beklagten nach § 448 ZiÖ abgelehnt hat» Das Berufungsgericht hat, wie seine Urteilsgründc eindeutig ergeben, jedenfalls das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen tatsächlich walten lassen, und es ist nach dem Gesagten nicht erkennbar, daß es insoweit die ihm gesetzten, vom Revisionsgericht nachprüfbaren Krmessensgrenzen überschritten habe (vglo LM § 448 2PQ Hro 2), wie die Revision ebenfalls rügt0 Was gilt in erster Linie, soweit der Beklagte öbhauptet hat, er sei zur Abgabe der persönlichen Verpflichtungserklärung durch eine arglistige Täuschung des Inhabers der Bank veranlaßt worden, und diese Schuld- erklärung stelle ein bchenkungsversprechen dar» Angesichts des vom .Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts, daß nämlich der Beklagte seine tatsächlichen Behauptungen, wie es zur Abgabe der Erklärung gekommen sei, nicht bewiesen habe, sind die tat sächlichen Voraussetzungen weder für eine arglistige Täuschung noch für ein Scvhenkungsversprechen gegeben» Lie Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit mit ihnen die Fälligkeit des Darlehens bejaht und das Bestehen einer vom Beklagten zur Aufrechung gestellten Gegen" forderung auf der Grundlage des § 419 BGB verneint worden ist, sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei»

BankhausKaufmannDarlehenpersönlichKreditBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 3/65
URTEIL
Verkündet am
10o Juni 19^5 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Nikolaus P
in. m
Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
dg^Rechtsanwalt Karl W 4101 in ________
als Treuhänder über das Vermögen der Witwe de^Pr. Carl	Gerda	gebo	in
 pd0? gemäß dem bestätigten Vergleich vom 2o Oktober 1962 vor dem Amtsgericht in Cochem - 2 VN 1/62
- irozeßbevoIlmächtigt er:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Sr»
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 100 Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Arndt, Dre Beyer, Keßler und Br o Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6* Oktober 1964 wird zurückgewiesen o
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageho
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kaufmann	aus Hamburg-Rahlstedt trat
 mit Urkunde vom 19» Januar 1961 von seiner ihm angeblich gegen die 1^^^ (bzwi Bundesrepublik Deutschland) zustehenden Geldforderung, über die bei dem Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 61 0 115/56 ein Rechtsstreit anhängig war, einen feilbetrag von 60 000 DM an den Beklagten abo Weiter heißt es in dieser Urkunde:
"Aus dieser Abtretung soll der Geldbetrag beschafft werden, der notwendig ist, um Akzepte in Höhe von etwa 30 000 DM (dreißigtausend Deutsche Mark) nebst entstandenen und noch entstehenden Kosten, die von mir in den Verkehr gegeben wurden, einzu-
 
lösen«, Außerdem soll ein Betrag von 10 000 DM (zehntausend Deutsche Mark) an mich in Raten gezahlt werden, der benötigt wird, um das gegen meine nhefrau schwebende Zv/angsversteigerungs-verfahren zur Erledigung zu bringen»
Herr Rechtsanwalt	ist	berechtigt, die Forde-
rung weiter abzutreten, um sieh den erforderlichen Geldbetrag zu beschaffen»
Rach Erledigung der gesamten Angelegenheit hat Herr Rechtsanwalt	mit	mir abzurechnen»n
Am 24o Januar 1961 richtete der Beklagte an das Bankhaus Mathias	in	dessen	Inhaber
 der später verstorbene Br. Carl	war,	ein
 Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Ich nehme Bezug auf das heute Bachmittag mit Ihnen geführte Telefongespräch und bestätige, daß die an mich gegebene Zession von 60 000 DM, d: e Herr Hermann Friedrich	in	Hamburg
 mir gegeben hat, nachstehend an Sie abgetreten wR'üo Zessionsurkunde ist, bei gelugt» Ich darf Sie bitten, zur Erledigung der Angelegenheit mir ein Scheckbuch zu übersenden, damit ich die Gläubiger befriedigen kann, wobei ich bestätige, daß ich versuchen werde, die laufenden Zahlungen so klein wie möglich zu halten»
Weiterhin bestätige ich, daß Sie sich bereit erklärt haben, mir persönlich ein Darlehen zu geben und daher eine persönliche Haftung von mir begründet wird»"
. .Hach Eingang dieses'Schreibens eröffnete das Bankhaus	&#n Beklagten das Konto; "Kr* 1829,
Hechtsanwalt II»	» Ober dieses Konto verfügte der
 Beklagte fortan durch Schecks; der Bchuldsaldo betrug am BO» Juni 1961 46 120 DM» Am 6» September 1961 kündigte das Bankhaus	dem	Beklagten	den	an	diesem
 Tage auf 48 558,83 IM engewachsenen SChuldsaldo»
 
I)er Kläger verlangt mit seiner Klage als Treuhänder Uber aas Vermögen der Witwe des Dr. Carl
 als .Alleininhaberin des Bankgeschäfts .Mathias
 von dem Beklagten Mahlung eines Teilbetrages von 25 COO LM aus dem ihm gewährten Larleheno Er hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25 000 LM nebst 9 7- Einsen seit dem 24o Oktober 1961 zu zahleno
 Ler Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht:
nicht er, sondern der Kaufmann	die
 Eheleute	hätten	das	den 0egenstand der Klage
 bildende Larlehen von dem Bankhaus	erhaltene
 Kur Hingabe dieses Darlehens sei es auf folgende Weise gekommen:
habe behauptet, gegen die	einen
 Anspruch auf Mahlung von mehreren Millionen LH zu besitzen, und mit dem alsbaldigen Eingang des Geldes aus dieser Forderung gerechnetö Hiervon habe er größere Teilbeträge abgetreten an die Firma	KG, deren
 persönlich haftender Gesellsehafter der Kaufmann Georg	gewesen	sei,	und	an die Firma
.deren Inhaberin die Ehefrau E^|p gewesen sei <, und	die	in	geschäftlichen	Beziehungen
 zueinander gestanden hätten, hätten Wechsel ausgestellt und in den Verkehr gebracht in der Erwartung, daß bol ihrer Fälligkeit Mahlungen von der l^fB eingegangen seien, mit denen sie die Wechsel hätten einlösen kÖrmen0 Da ihre Erwartung sich nicht erfüllt habe,
 hätten sie sich an das Bankhaus
 gewandt, um
 einen weiteren Kredit gegen Teilabtretungen der Forderung des	gegen	die	- u erhaltene Bas
 Bankhaus	habe dies abgelehnt, weil keine Ge-
währ dafür gegeben sei, daß die Kreditmittel zur Tilgung der Wechselverbindlichkeiten verwendet würden0 Andererseits habe das Bankhaus	ein	großes
 Interesse an der Einlösung der Wechsel gehabt, weil es bei einem Konkurs der Firma rI‘f^ KG und
KG, der bei Sichtzahlung der Wechselschulden mit Sicherheit zu erwarten gewesen sei, selbst in Mitleidenschaft gezogen worden wäre* Darauf hätten sich und	an ihn, den Beklagten, gewandt mit
 der Bitte, bei dem Bankhaus	vorstellig	zu	wer-
den, damit es ihnen einen Kredit einräume, um die Wech-selVerbindlichkeiten erfüllen zu können. Br habe sich für die Barlehensgewährung an	und	bei
 dem Bankhaus auch eingesetzt» Der Inhaber der Bank habe in einer Besprechung am 190 Januar 1961 sich bereit gefunden,	und	nochmals einen Kredit zu ge-
währen, wenn die Gewähr bestünde, daß das Geld zur Tilgung der Wechselverbindlichkeiten verwandt werde0 Zu diesem Zweck habe	vorgeschlagen, ein treu-
händerisches Konto für den Beklagten einzurichten mit der Verpflichtung, aus den Kreditmitteln die Wechselschul den zu zahlen» Hierauf, sei der Beklagte eingegangen*. Er sei somit lediglich treuhänderischer Ver-
walter des an B{ gewesen*
gewährten Barlehens
 Die Inanspruchnahme des Kredites und die Einrichtung des Kreditkontos auf des Beklagten Hamen seien weiterhin deshalb erfolgt, um Schwierigkeiten mit der
 Bankaufsicht zu vermeiden,,	habe	damals	nämlich
 schon so erhebliche Kredite bei dem Bankhaus in Anspruch genommen;, daß es zweckdienlich gewesen sei, ihn nicht als Barlehensnehmer aufzuführen„ Es sei
 aber ausdrücklich zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beklagten und dem Inhaber des Bankhauses	klargestellt	worden,	daß	der	Be-
klagte nicht aus dem Kredit in Anspruch genommen werden könneo
 Bas Barlehen sei im übrigen noch nicht fällige Es sei zwischen den Beteiligten vereinbart worden? daß die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn die	öie
 Forderung des Kaufmanns	bezahlt	habe,	was bis-
her nicht geschahen sei»
Hilfeweise rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe gegen das Bankhaus	auf« Zur Begründung dieser
 Gegenforderung hat er vorgetragen:
mit dem Ö» September I960 nabe das Bankhaus ß^H praktisch das gesamte aktive Vermögen der Birma KG und	KG	übernommene	Sollte	er
- der Beklagte -* BarlehensSchuldner des Bankhauses
 geworden sein,
 nabe er einen Brsatzansprach
 gegen die genannten firmen erworben, weil er dann mit eigenen Mitteln - dem Barlehen - ihre Wechselschulden getilgt habCo Für diesb Ersatzforderung müsse das Bankhaus HdMjjjM gemäß § 419 BGB einsteben„
 
Der Kläger hat die Behauptungen des Beklagten, insbesondere über dessen angebliche ireuhcinderschaft, bestritten und u»a» geltend gemacht:
Der Beklagte habe ein eigenes Interesse an der Einräumung des Kredites gehabt, weil er damit ein Geschäft habe machten wollen» Kr habe nämlich die Aussichten des von Swegen seiner behaupteten Forderungen gegen die	geführten Prozesses als gün-
stig angesehen und deshalb für die Zession von 60 000 D dem Kaufmann	Barmittel in Höhe von 40 000 LU
verschaffen wollen» Die Bank	habe	wegen	der
 ihr bekannten mißlichen finanziellen Lage von B\ und	sifter Kredit nur über den Beklagten als
 Darlehensnehmer gewähren wollen und können»
Daß der Beklagte sich selbst - jedenfalls früher -als Darlehensschuldner angesehen habe, ergebe sich aus folgenden Umständen: Der Beklagte habe weder gegen die ihm vierteljährlich erteilten Kontoauszüge, die jeweils mit Sehuldsalden abschlossen,> } noch gegen die vom Bankhaus	später	vor	genommene Verrechnung eines
 Guthabens des Beklagten aus einem anderem (privaten) Konto mit seiner Schuld aus dem Kreditkonto Widerspruch erhoben; er habe ferner auf die mehrfachen schriftlichen anwaltlichen Zahlungsaufforderungen im Herbst 1961 auf Rückzahlung des Darlehens nicht geantwortet» jedenfalls damals nicht geltend gemacht, er sei überhaupt nicht der Darlehensschuldner» Außerdem habe Hausmann selbst noch zu seinen Lebzeiten vom Beklagten die Rückzahlung von 10 000 DD gefordert, die ihm vom Beklagten auch zugesagt worden sei»
ö
Schließlich habe der Beklagte durch das unterlassen von Erinnerungen gegen die ihm 1961 laufend zugegangenen, mit den Schuldsalden abschließenden Konto auszüge seine persönliche Schuld gemäß Eiffer 15 der von ihm schriftlich anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannte
 las Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 25 000 EM nebst 5 1/2 $ Einsen seit dem 1» Oktober 1962 zu zahlen, jedoch den weitergehenden Zahlungsanspruch ab gewi e sen»
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Eiei der ?:lageabweisung; hilfsweise hat er beantragt, seine Haftung auf das mit Vertrag vom :9o Januar 1961 übernommene Sondervermögen zu beschränken o
Her Beklagte hat in der Berufungsinstanz ergänzend
 vorgetragen.,
vom
 kommen:
24.
zu seinem s Januar 1961
chreioen an das Bankhaus H
sei es au:
e Leise ge-
ll urze Zeit nach dem 19° Januar 1961 habe der Inhaber des Bankhauses	ihn	angerufen	und	ge-
beten, er möge zu dem Schein erklären, daß ihm ein Darlehen gewährt werde; dann sei die Bank im Kalle einer Kontrolle durch die Bankaufsicht formell gedeckte Die wirklichen Vereinbarungen würden durch diese Scheinerklärung nicht berührt 0 Es verbleibe vielmehr bei der Abmachung vom 19° Januar 1961, wonach er, der Beklag-
 
te, ale Vertrauensperson lediglich das Larlehensguthaben verwalten solle, jedoch nicht für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen habe« Daraufhin habe er das Schreiben vom 24. Januar 1961 abgefaßt, und zwar so, wie	es	ihm	vorgeschlagen, habe«
Br habe nicht ahnen können, daß hieraus eine persönliche Haftung für ihn begründet werden solle»
Aus dem Unstand, daß der Inhaber des Bankhauses noch vor seinem Tode von dem Beklagten 10 000 Bis zurückverlangt habe, könne nur gefolgert werden, daß	bereits	im	Januar	1961 entgegen
 den getroffenen Vereinbarungen die Absicht gehabt habe, notfalls den Beklagten selbst in Anspruch zu nehmen und daß er sich für diesen fall das Schreiben vom 24o Januar *961 als Beweismittel habe verschaffen wollen. Der Beklagte sei somit durch arglistige Täuschung zur Abgabe der in seinem Schreiben vom 24. Januar 1961 enthaltenen Erklärung veranlaßt worden.
Der Beklagte vertritt ferner die einung, seine schriftliche Erklärung vom 24. Januar 1961 sei, selbst wenn sie nicht als Scheinerklär.ung anzusehen wäre, gleichwohl nichtig, da sie der in § 513 BOB vorge-
schriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung entbehre. Die darin enthaltend Verpflichtung habe er zehenkweise abgegeben, weil das Darlehen, das wirtschaftlich	und	Bflp	habe zufließen sollen.
bereits in der dem Bankhaus II
& vom 19. Januar
 von
fest zugesagt worden sei
10
Das Oberlandesgericht hat nach Dev; ei sauf nähme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zur Klage weitere Der Kläger bittet um l'urückweisung der Revision«
Entscheidungsgrunde:
Io) Das Berufungsgericht hält den Beklagten aus folgenden Erwägungen für den Darlehensnehmer:
Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die
 Erklärung des Beklagten in Absatz 2 der Urkunde vom 24o Januar 1961 sich auf die Darlehensbeträge beziehe, deren Rückzahlung jetzt mit der Klage verlangt werde0 Nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Erklärung sei oin-
deutig, daß der Beklagte selbst als Darlehensnehmer ausgetreten sei und seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ausdrücklich bestätigt habe. Diese*Erklärungen schlossen die Begründung eines bloßen ireuhandverhält-nisses zwischen dem Beklagten und der Bank aus» Bwar sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte über dieses Darlehen nur im Rahmen der zwi-
schen ihm,
 dem Bankhaus
 und dem Kaufmann
 getroffenen Vereinbarungen habe verfügen dürfen« Hiernach habe der Darlehensbetrag von 40 000 DU ausschließ-
lich zu dem in der Zessionsurkunde vom 19« Januar 1961 angegebenen Zweck verwandt werden sollen, nämlich zur Einlösung der von	in den Verkehr gegebenen
 viechsei und zur Erledigung eines gegen dessen Ehefrau
 laufenden ZwangsversteigerungsVerfahrens» Das Dar
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lehen habe somit wirtschaftlich nicht dem Beklagten, sondern dem Kaufmann S^||^ und - nach der Behauptung des Beklagten - mittelbar auch den Eheleuten zufließen sollen«, Der Beklagte habe unstreitig über das Darlehen auch im wesentlichen entsprechend der
 getroffenen Vereinbarung verfügte Insoweit sei er zwar treuhänderischer Verwalter des von der Bank gewährten Darlehens gewesene Das schließe aber nicht aus, daß er sich darüber hinaus persönlich zur Rückzahlung des Darlehens habe verpflichten wollen und verpflichtet habOo Der von ihm in dem Schreiben vom 241 Januar 1961 abgegebenen Erklärungen hätte es nicht bedurft, wenn lediglich eine treuhänderische Verwaltung des Kredites durch den Beklagten - in dem Sinne, wie dieser behaupte - beabsichtigt gewesen wäre, er insbesondere also nur dafür zu sorgen gehabt hätte, daß die Kreditmittel dem vereinbarten Kweck zugeführt würden«, Hierfür hätte es genügt, wenn für ihn ein Ireuhandkonto (oder v;ic das Landgericht richtigerweise sagt: ’‘Anderkonto0) bei dem Bankhaus eingeräumt worden wäre, auf dem die Darlehensbeträge hätten zur Verfügung gestellt werden können«, Es müsse daher entsprechend dem
 eindeutigen Inhalt der Erklärungen des Beklagten in der Urkunde vom 24 „ Januar 1961 davon ausgegangen werden, daß die Bank seine eigene Verpflichtung als Darlehensnehmer verlangt habe und der Beklagte darauf eingega;: gen sgio
 Das Oberiandesgericht legt sodann dar, daß die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 24« Januar 1961 gegenüber der Bank	abgegebenen	Erklärungen
 über seine persönliche Schuld nicht gemäß § 11? BGB
12
nichtig seien, weil er für seine Behauptung, er habe diese Erklärung mit Einverständnis des Inhabers der Bank nur zun Schein abgegeben, keinen Beweis erbracht habe«
Schon für die Barstellung des Beklagten, es sei bereits in der maßgeblichen Verhandlung an 19» Januar 1961 zwischen den Beteiligten klargestellt worden, daß
 nur
und H
Darlehensnehmer seien und
 der
Beklagte lediglich als Vertrauensperson eingeschaltet
 werde, habe die Beweisaufnahme keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben» Zu diesen Ergebnis kommt das Berufungsgericht in einer ausführlichen Würdigung der Aussage des in der Berufungsinstanz als Zeugen vernommenen Kaufmanns Hutter»
Die weitere Behauptung des Beklagten, der Grund für die Abgabe einer nur zu dem Schein erfolgten persönlichen Verpflichtungserklärung sei die Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten der Bankenaufsicht gewesen, sei durch die Aussage des Zeugen	ebenfalls	nicht	be-
stätigte Diese Darstellung des Beklagten sei unter den hier gegebenen Umständen auch in sich wenig glaubwürdig, wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung darlegto Aus der ungewöhnlichen Tatsache, daß der Beklagte - wenn er nur anwaltlicher Berater von und	gewesen	sei	- persönlich die Haftung für
 einen seinen Mandanten in solcher Hohe eingeräumten Kredit übernommen habe, könne der Beklagte Jedenfalls hier nichts für sich herleiten. Denn bei einer Prüfung der Frage, wie es zur Gewährung des Kredites gekommen sei, sei unter Berücksichtigung aller - vom Ober-
13	-
landesgericht im einzelnen hervorgehobenen - Umstände des Falles nicht von der Hand zu weisen» daß der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, daß die Bank	den Kredit
 zur Verfügung*stellteo „»us verschiedenen Tatsachen schließt das Berufungsgericht, daß die vom Beklagten in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit tatsächlich über die eines anwaltlichen Beraters beträchtlich hinausgegangdn sei, und seine Mitwirkung an dem Ku-standekonifr.en des Kredites ein derartiges Ausmaß gehabt habe, daß sie es als sehr wohl möglich erscheinen lasse, der beklagte habe den ihm von	erteilten
 Auftrag, diesem zu den angegebenen Zwecken Kredit zu besorgen, unter allen Umständen - notfalls unter Übernahme einer persönlichen Haftung - erfolgreich durchfuhren wollen»
Das Oberlandesgericht verweist schließlich noch darauf; i£s könne nicht angenommen werden, de3 der Beklagte als langjähriger und erfahrener Hecht sarwalt nur zu dem Schein die Haftung für eine fremde schuld gegenüber der Bank	(schriftlich) übernommen habe»
ohne sich gleichzeitig-die''Beweismittel geren eine mögliche Inanspruchnahme aus einem solchen 'behaupteten) Seheingeschäft zu sichern.» Auch die eigene Darstellung des Beklagten (bei seiner Anhörung) im Be-i'utungsverfahren lasse deutlich erkennen, daß der Inhaber der Bank Hpfmp zur Hingabe des Darlehens erst dann bereit gewesen sei, als er die schriftliche Erklärung des Beklagten über seine Haftung als persönlicher Darlehensschuldner erhalten habe» Das Ergebnis der Berufungsverhandlung habe somit auch nicht eine
 gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen des beklagten erbracht, so daß seine (auch von ihm beantragte) Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht komme»
2») hie Revision rügt, soweit das Berufungsgericht von einem eindeutigen Inhalt der Erklärung des Beklagten hinsichtlich der Übernahme der persönlichen larlehensschuld spreche, die Verletzung der §§ 133,
157 BGB sowie des § 286 ZPO» Biese Rügen sind jedoch ohne Erfolg»
Es kann keine Rede davon sein, daß - wie die Revision ausführt - schon der Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 24• Januar 1961 für seine Behauptung spreche, es könne sich insbesondere bei dem zweiten Absatz der Erklärung des Beklagten 11 nur um einen Lcheinzusatz kraft einer besonderen Vereinbarung'1 handeln, weil "eine wirkliche Schulderklärung im Zusammenhang mit dem ganzen Geschehen anders hätte lauten müssen"» Vsenn die Revision darauf verweist, daß eine persönliche Barlehens-Verpflichtungserklärung des Beklagten an den Anfang des Schreibens gehört hätte und in diesem lall nie ht von "einem0, sondern von "dem"
Beriehen hätte gesprochen werden müssen, so ist dies gerade mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände des Balles - nämlich daß das Earlehen von 40 000 EM wirtschaftlich dem Kaufmann	(UolJo	mittelbar	auch
 dem Kaufmann	zufließen sowie die Abdeckung
 oder Absicherung jedenfalls in erster Linie durch die Zession der Forderung von	gegen die	in
 Hoho von 60 000 EM erfolgen sollte - nicht zwingend»
Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung den Vortrag des Beklagten, daß gegebenenfalls durch die Bankenaufsicht Schwierigkeiten zu erwarten gewesen seien, in seine Erwägungen einbezogen, also nicht übergangen0 Venn die Revision meint, daß für eine Sicherung des Larlehens durch den Beklagten nach Bankengewohnheit dessen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft genügt hätte oder üblich gewesen wäre, so daß die schriftlich persönliche Verpflichtungserklärung des Beklagten
 nur dem Zweck habe dienen können und sollen, die Banken-" -behörde
 aufsicnts/üöer den wahren Schuldner zu täuschen, so ist diese Schlußfolgerung schon aus folgenden Überlegungen nicht zwingend!
Die Frage, ob odor daß Schwierigkeiten durch die Bankenaufsicht entstehen könnten, spielte Jedenfalls im Verhältnis Beklagter-Bankhaus	keine
 Rolle* Denn das Oberlandesgericht geht in tatsächlicher Hinsicht unangefochten davon aus (BÖ Bo 10), daß Schwierigkeiten durch die Bankenaufsicht gegenüber dem Bankhaus H<
erwarten gewesen seien,	selbst	aber	am	19o	Januar
1961 von der Bank	ein	Darlehen	weder	verlangt
 noch erhalten habe0 Im übrigen ist auch weder vorgetragen, geschweige denn festgestellt worden, daß und aus welchen Gründen etwa Schwierigkeiten durch die BankenaufSichtsbehörde auch im Falle eines Kredites an den Kaufmann sflB entstanden wären*
nur bei einer Barlehensgewährung an hohen ,
wegen dessen sc non bestehenden/Schuldkonten zu
-16-
Kin Rechtsfehler in der tatrichierlichen Würdigung ist euch nicht in der Richtung ersichtlich, daß
- wie die Revision meint - das Berufungsgericht, besonders im Hinblick auf dio infolge des zv/ischenzeit-
lieh erfolgten Todes des Inhabers der Bank
 und des Kaufmanns	für den Beklagten angeblich
 entstandenen	Bowel sschv/ierigkeiten,, auf die vom Be-
klagten vorgobrachten Indizien für den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht im einzelnen oder nicht ausreichend eingegangen sei und insoweit fehlerhaft nicht alle Beweise ei’hoben hätte0
In dieser Beziehung gilt zunächst der Grundsatz, daß in der Beurteilung von Indizien der Tatriehter freier gestellt ist, er insbesondere nicht in federn fall gehalten ist, über lediglich Indizien darstellende tatsächliche Behauptungen einer Partei Beweis zu erheben (IM w 559 2PG Er» 1)„ Aus den in der Berufungsinstanz unter Beweis gesteilten Behauptungen dos Beklagten, das Bankhaus	habe	bereits	früher in
 anderen fällen ni* Rücksicht auf die Bankenaufsicht
 die Hingabe von Darlehen an einige Großschuldner durch Vorschieben unverdachtiger.'Darlehensnehmer verschleiert oder verdeckt, war und ist im Ball des Beklagten ^eden-fallö ein sicherer Schluß auf die Richtigkeit seiner Behauptungen über den angeblichen Bchelncharakter seiner Verpfliehtungserklärütig nicht mögliche Denn nach dem (bereits erwähnten) festgestellten Sachverhalt waren im falle einer Barlehensgewährung an den Raufmann
 Schwierigkeiten durch die BankenaufSichtsbehörde nicht zu erwarten,, Entgegen der .Meinung der Revi-
sion ist deshalb sowohl das übergehen dieses 5achVortrages als auch die Eiehterhebung der in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise nicht rechtsfehlerhaft,,
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Gerade unter Berücksichtigung aller dieser übrigen von Oberlandesgericht in seine Würdigung einbezogenen besonderen Umstände des Falles kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Tatrich-ter noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit (der Behauptungen des Beklagten über den angeblichen Bcheineharakter seiner Verpflichtungserklärung vom 24o Januar 1961 bejaht und deshalb eine BartQivernehmung des Beklagten nach § 448 ZiÖ abgelehnt hat» Das Berufungsgericht hat, wie seine Urteilsgründc eindeutig ergeben, jedenfalls das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen tatsächlich walten lassen, und es ist nach dem Gesagten nicht erkennbar, daß es insoweit die ihm gesetzten, vom Revisionsgericht nachprüfbaren Krmessensgrenzen überschritten habe (vglo LM § 448 2PQ Hro 2), wie die Revision ebenfalls rügt0
3 ») Auch im übrigen läßt das Berufungsgericht einen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen»
Was gilt in erster Linie, soweit der Beklagte öbhauptet hat, er sei zur Abgabe der persönlichen Verpflichtungserklärung durch eine arglistige Täuschung des Inhabers der Bank	veranlaßt	worden,	und diese Schuld-
erklärung stelle ein bchenkungsversprechen dar» Angesichts des vom .Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts, daß nämlich der Beklagte seine tatsächlichen Behauptungen, wie es zur Abgabe der Erklärung gekommen sei, nicht bewiesen habe, sind die tat sächlichen Voraussetzungen weder für eine arglistige Täuschung noch für ein Scvhenkungsversprechen gegeben»
Lie Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit mit ihnen die Fälligkeit des Darlehens bejaht und das Bestehen einer vom Beklagten zur Aufrechung gestellten Gegen" forderung auf der Grundlage des § 419 BGB verneint worden ist, sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei»
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Im Übrigen hat zu diesen Punkten auch die Revision keine Rügen erhobeno
 Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 %P0 z u r ü c kz uw e i s en <,
Dr. Pagendarm	Pr«	Arndt	Pr« Beyer
 Keßler
 Lr 0 Reinhardt