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BGH · III ZR 3/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/61

April I960 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 230,90 DM nebst 4 # Prozeßzinsen erbeten und zur Begründung vorgetragens Er habe den Schadensfall alsbald nach dem Unfall seiner Rechtsschutzversicherung zur Bearbeitung übergeben und sie überdies noch so rechtzeitig erinnert, daß selbst auf die Erinnerung hin noch eine fristgerechte Anmeldung möglich gewesen sei. Sie hat bestritten, daß der Kläger alsbald nach dem Unfall den Schaden seiner Rechtsschutzversicherung gemeldet habe; nachgewiesen sei allein die Mitteilung vom 24» Januar I960, die aber so kurz vor Fristablauf erfolgt sei, daß den Kläger in . 1.) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für die britischen Streitkräfte aus Art. 8 FV in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG dem Grunde nach bejaht. den weiteren Vortrag ein, daß die Dienststelle der britischen Streitkräfte ein Handeln des Fahrers in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen bestätigt hat (Art. 8 Abs. 2 und 8 FV). 2.) Die Revisionsrüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr.7 ZPO), weil das Berufungsgericht sich mit dem Grunde des Anspruchs nicht auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Er sei auf den vor einer Verkehrsampel haltenden Wagen des Klägers aufgefahren, obwohl sich aus dem Rotlicht der Ampel für ihn ergeben habe, daß der Kläger anhalten werde. Für den Kläger sei der Unfall unabwendbar gewesen, ihn könne die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht angerechnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht - wie die Revision weiter meint - wesentliches Vorbringen zu dem Grunde des Anspruchs unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen hätte. Denn die Tatbestände des landgerichtlichen wie des Berufxmgsurteils halten als unstreitig fest, daß der Wagen des Klägers wegen des roten Lichtes an der Kreuzung hinter einem dort wartenden Wagen bereits stand, als er von hinten von dem britischen Militärlastkraftwagen angefahren und gegen den vor ihm haltenden Wagen geschoben wurde. War der Wagen des Klägers bereits zu dem Stehen gekommen, und zwar - wie aus der Un-fallskizze in den Ermittlungsakten hervorgeht - an einer Stelle, die ein gefahrloses Einordnen für die Rechts-und Das Berufungsgericht konnte daher von der erbetenen Beweisaufnahme absehen; es brauchte hierfür in den Entscheidungsgründen seines Urteils eine ausdrückliche Begründung nicht zu geben, weil der Zusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3* 162), 1.) Da der Anspruch des Klägers erst mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr, vom 8, Februar I960 bei dem Amt für Verteidigungslasten gemeldet wurde - also mehr als 90 Tage seit dem Unfall, bei dem unstreitig der Klager Kenntnis davon erhalten hatte, daß ein britisches Ililitärfahrzeug den Schaden verursacht hatte -, hängt die Entscheidung davon ab, ob ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt (Art,8 Abs,6 FV), Das Berufungsgericht schließt eine Säumigkeit des Rechtsanwalts Dr. DÜHPals Grund für die Fristversäumung aus, weil Dr. DflUB das Mandat erst nach Fristablauf erhalten habe. Das Berufungsgericht sieht den Grund für die Fristversäumung in einem Versagen der Sachbearbeiter der ARAG als der Bevollmächtigten des Klägers und führt hierzu aus: Bei der Beurteilung der Fristversäumung komme es allein auf das persönliche Verschulden des Geschädigten an. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Kläger den Schadensfall dor ARAG schon wenige Tage nach dem Unfall gemeldet habe, wie das in seinem Schreiben vom 24. Mehr als die ARAG innerhalb der Prist rechtzeitig und vorsorglich zu erinnern, habe dem Kläger an Sorgfalt nicht zugemutet werden können. Es ist allerdings nicht richtig, wenn das Berufungsgericht bei der Präge, ob ein triftiger Grund für die Fristversäumung vorliegt, allein auf ein Verschulden des Geschädigten abstellen will. Der Senat hat hierzu - ausgehend von dem V/ortsinn - in BGHZ 33, 353, 356 ausgeführt Erwägt man, daß dem Anspruchsberechtigten der Verlust sei nes Rechtes aus einem bestimmten Rechtsverhältnis droht, dann wäre "triftig” ein Grund, der im Hinblick auf das bestehende Rechtsverhältnis gewichtig genug ist, die ‘Folge des Rechtsverlustes hintanzuhalten. Gegenüber dem ersichtlichen Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik, rasch eine Schadensanmeldung zu erhalten, um in den notwendigen Ermittlungen nicht behindert zu v/erden (BVerfG NJW 1959, 1627; BGH NJY/ I960, 4-81), müssen die Gründe, die im Einzelfall die Fristversäumung veranlaßt haben, abgewogen werden. Juni 1957 - MinBIFin 695 ff) - in BGHZ 35, 555, 557 f v/eiter ausgeführt, daß das Verschulden eines Bevollmächtigten einen triftigen Grund für die Fristversäumung bilden könne, und dies grundsätzlich für den Fall bejaht, daß der Geschädigte rechtzeitig einen Anwalt beauftragt hat, an dessen Sachkunde und Zuverlässigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestand. Die Rechtsschutzversicherung hat nicht wie ein Rechtsanwalt den Versicherungs-’ nehmer zu beraten und über das zweckmäßigste oder gebotene Vorgehen zu belehren (OLG Düsseldorf VersR I960, 555) oder gar die Sache für ihn zu führen; sie soll den Versicherungsnehmer vielmehr instandsetzen, sein rechtliches Interesse v/ahrnehmen zu können, indem sie für die Kosten einer Rechtsverfolgung, die hinreichend erfolgversprechend ist (§4 AbSo4 AVB), eintritt» 4») Gleichwohl erscheint das Vorgehen des Klägers - betrachtet unter den Auswirkungen des Versicherungs-Verhältnisses, in dem er stand, - als die notwendige und natürliche Folge der durch den Unfall ausgelösten Umständeo Der Kläger war gehalten, sich nach den Versicherungsbedingungen zu richten. 7/ie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Schadensfall wenige Tage nach dem 4» November 1959 der ARAG gemeldet habe» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht - entgegen dem Bestreiten der Beklagten -einer bloßen Behauptung des Klägers folgen dürfen, ist unbegründet» Die Vorinstanzen haben ihre Überzeugung gar nicht allein aus dem Vortrag des Klägers gebildet und begründet, sondern aus dem vorliegenden Erinnerungsschreiben des Klägers vom 24» Januar I960, in dem der Kläger sich auf seinen früheren Bericht bezieht» Das ist ein taugliches Beweismittel, das den Vortrag des Klägers soweit unterstützt, daß seinen Angaben Glauben geschenkt werden konnte (vgl. Auf diesen Beweisantrag einzugehen, war das Berufungsgericht jedoch nicht veranlaßt, weil das Landgericht festgcötellt hatte, daß das Schreiben bei der ARAG nicht aufzufinden sei,und weder die Berufungsbegründung noch ihre Ergänzung das Übergehen eines Beweisantrages rügte (BGHZ 35, 103}e Da die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Regelung von Stationierungsschäden in der Regel sachlich geboten oder doch gerechtfertigt ist - wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 30, 154, 157; 33? Daher war der Kläger gehalten, wenn er von der ARAG nichts hörte, sich nach dem Portgang der Sache zu erkundigen, und zwar so recht- Dem wurde der Kläger mit seinem Schreiben vom 24° Januar I960, das am 27° Januar I960 bei der ARAG einging, gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, daß die ARAG nicht schon auf eine bloße Meldung hin einen Rechtsanwalt beauftragen mußte, sondern zunächst ihrerseits Ermittlungen für angebracht halten konnte (§4 Abs.3 AVB) und die Aussichten einer Rechtsverfolgung prüfen mußte (§4 Abs.2 Buchst.c AVB). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die noch gegebene Prist von fünf vollen Arbeitstagen ausreichte, um der ARAG die sachliche Prüfung der Meldung in dem gebotenen Rahmen sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts und diesem eine Geltendmachung des Anspruchs zu ermöglichen, wenn der Sache die Beschleunigung zuteil wurde, deren sie schon auf erste Sicht bedurfte.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 626 BGB § 3 BRAO § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen
RechtsanwaltFristversäumungUnfallGrundBerufungsgerichtRechtsschutzversicherungAnspruchARAGKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2169 079
v

Pinanzvertrag idF v. 3Ö. März 1955» BGBl II 301, 381, Art, 8 Abs, 6
Zum Begriff des »triftigen Grundes» für die Versäumung der Anmeldefrist, insbesondere für den Pall, daß der Anspruchsberechtigte die Sache seiner Rechtsschutzversicherung übergeben hat (Ergänzung zu BGHZ 33» 353).
BGH, TJrt. v. 15. März 1962 - III ZR 3/61 OLG Hamm
IG Dortmund
 Verkündet am 15 - März 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkund3beointer üer Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt 33r.
gegen
 den Händler Horst R
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die’ mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br* Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf vom 17* Oktober I960 wird zurückgev/iesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
An 4. November 1959 wurde der Dreirad-Lieferwagen des Klägers, der voreiner Kreuzung in Dortmund bei Rotlicht hielt, von hinten von einem britischen Militär-lästkraftwagen angefahren und gegen ein vor ihm haltendes Fahrzeug geschoben. Dabei entstand Sachschaden, dessen Höhe der Kläger mit 230,90 DL! angegeben hat.
Am 27. Januar I960 ging bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers, der ARAG in Düsseldorf, ein Schrei-
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ben des Klägers vom 24. Januar I960 ein, in dem es ein~‘ gangs heißt:
”Betr.: Unfall am 4.11.1959-
Da ich Ihnen diesbezüglich kurz nach dem Unfall Bericht gegeben habe und ich bis heute noch axtf Antwort warte, möchte ich Ihnen nochmals kurz die Sachlage mitteilen.11
Der Kläger schilderte weiter den Hergang des Unfalls und wies darauf hin, daß Beamte des Polizeipräsidiums Dortmund den Unfall aufgenommen hätten und dort auch die britische iüinheit zu erfahren sei, zu der Fahrer und Fahrzeug gehörten. Das Schreiben schließt mit dem Satz:
"Was ich von Ihnen wünsche, ist, daß Sie die Angelegenheit so schnell wie möglich bereinigen".
Unter dem 3. Februar I960 beauftragte die ARAG den Rechtsanwalt Dr. DHHP3-n 4IHR die Schadensersatzansprüche des Klägers geltend zu machen. Rechtsanwalt Dr. mm meldete mit Schreiben vom 8. Februar I960 den Schadensfall bei dem Amt für Verteidigungslasten in Dortmund an. Der Anspruch wurde mit Bescheid vom 15. März I960 abgelehnt, weil die 90-Tage-Frist des Art. 8 Abs« 6 des Finanzvertrages - FV - versäumt worden sei.
 
Hit der Klage, die am 20. April I960 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 230,90 DM nebst 4 # Prozeßzinsen erbeten und zur Begründung vorgetragens Er habe den Schadensfall alsbald nach dem Unfall seiner Rechtsschutzversicherung zur Bearbeitung übergeben und sie überdies noch so rechtzeitig erinnert, daß selbst auf die Erinnerung hin noch eine fristgerechte Anmeldung möglich gewesen sei. Auf die sorgfältige Bearbeitung seiner Anmeldungen durch die Sachbearbeiter der ARAG, die gerade in Verkehrsunfallsachen erfahren seien, habe er vertrauen dürfen* Ein Verschulden der Sachbearbeiter an der Fristversäumung dürfe ihm nicht entgegengehalten werden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß der Kläger alsbald nach dem Unfall den Schaden seiner Rechtsschutzversicherung gemeldet habe; nachgewiesen sei allein die Mitteilung vom 24» Januar I960, die aber so kurz vor Fristablauf erfolgt sei, daß den Kläger in . jedem Fall ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist treffe.
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bie Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Ber Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
I.
1.) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für die britischen Streitkräfte aus Art. 8 FV in Verbindung mit § 839 BGB und Art. 34 GG dem Grunde nach bejaht. Dies beruht auf der tatbeständlichen Feststellung, der Fahrer des britischen Militärlastkraftwagens, aus dessen Verhalten der Kläger seinen Anspruch herleitet, sei unstreitig auf einer "Dienstfahrt" gewesen. Eine Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte nach § 3 des Anhanges A zu dem Finanzvertrag oder Art. 8 Abs. 17 PV liegt allerdings nicht vor. Da aberdie Schadensanmeldungen unter Mitwirkung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte bearbeitet werden, schließt der Parteivortrag. den weiteren Vortrag ein, daß die Dienststelle der britischen Streitkräfte ein Handeln des Fahrers in Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen bestätigt hat (Art. 8 Abs. 2 und 8 FV). Die Beachtung der Verkehrs-vorschriften ist für einen Soldaten auf einer Dienstfahrt eine Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen begründen kann (BGHZ 16, 111, 114).
2.) Die Revisionsrüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr.7 ZPO), weil das Berufungsgericht sich mit dem Grunde des Anspruchs nicht auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Der britische Fahren allein habe den Unfall durch seine Unachtsamkeit verschuldet. Er sei auf den vor einer Verkehrsampel haltenden Wagen des Klägers aufgefahren, obwohl sich aus dem Rotlicht der Ampel für ihn ergeben habe, daß der Kläger anhalten werde. Dementsprechend sei er im Disziplinarverfahren ’'schuldig”
 
befunden worden. Für den Kläger sei der Unfall unabwendbar gewesen, ihn könne die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht angerechnet werden. Auf andere V/eise könne der Kläger nicht Ersatz erlangen, insbesondere nicht aus einer Kaskoversicherung.
Diese Ausführungen, die unter Beschränkung auf das Y/esentliche in knapper Form die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung aufzeigeh^ werden dem Gebot des § 313 Abs.l Nr.4 ZPO gerecht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht - wie die Revision weiter meint - wesentliches Vorbringen zu dem Grunde des Anspruchs unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen hätte. Richtig ist allerdings, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung um eine gerichtliche Beweisaufnähme gebeten hatte, da der Unfall sich nicht in ihrem eigenen Dienstbereich ereignet habe und es ihr deshalb an der Möglichkeit weiterer Aufklärung fehle. Einer Beweisaufnahme bedurfte es jedoch nicht, weil die entscheidungs-
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erheblichen Tatsachen zu dem Grunde des Anspruchs unstreitig waren. Denn die Tatbestände des landgerichtlichen wie des Berufxmgsurteils halten als unstreitig fest, daß der Wagen des Klägers wegen des roten Lichtes an der Kreuzung hinter einem dort wartenden Wagen bereits stand, als er von hinten von dem britischen Militärlastkraftwagen angefahren und gegen den vor ihm haltenden Wagen geschoben wurde. Diese unstreitigen Umstände ergeben zwingend, daß der britische Fahrer den Unfall verursacht hat, und ‘lassen nach -der Lebenserfahrung den Schluß auf ein Verschulden zu.
Umstände, die in eine andere Richtung deuten könnten, sind nicht vorgebracht worden. War der Wagen des Klägers bereits zu dem Stehen gekommen, und zwar - wie aus der Un-fallskizze in den Ermittlungsakten hervorgeht - an einer Stelle, die ein gefahrloses Einordnen für die Rechts-und
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Linksabbieger ermöglichte,so war der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis. Das Berufungsgericht konnte daher von der erbetenen Beweisaufnahme absehen; es brauchte hierfür in den Entscheidungsgründen seines Urteils eine ausdrückliche Begründung nicht zu geben, weil der Zusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3* 162),
II,
1.) Da der Anspruch des Klägers erst mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr,	vom	8,	Februar	I960	bei
 dem Amt für Verteidigungslasten gemeldet wurde - also mehr als 90 Tage seit dem Unfall, bei dem unstreitig der Klager Kenntnis davon erhalten hatte, daß ein britisches Ililitärfahrzeug den Schaden verursacht hatte -, hängt die Entscheidung davon ab, ob ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt (Art,8 Abs,6 FV),
Das Berufungsgericht schließt eine Säumigkeit des Rechtsanwalts Dr. DÜHPals Grund für die Fristversäumung aus, weil Dr. DflUB das Mandat erst nach Fristablauf erhalten habe. Das ist nach dem vorliegenden Auftragsschreiben der ARAG vom 3« Februar I960 (91*Tag) mit dem EingangsStempel vom 4. Februar i960 (92.Tag) richtig und wird nicht angegriffen. Das Berufungsgericht sieht den Grund für die Fristversäumung in einem Versagen der Sachbearbeiter der ARAG als der Bevollmächtigten des Klägers und führt hierzu aus: Bei der Beurteilung der Fristversäumung komme es allein auf das persönliche Verschulden des Geschädigten an. Das Verschulden eines Beauftragten sei ein triftiger Grund für die Fristversäumung, sofern der Geschädigte mit der Beauftragung das ihm :Zumutbare getan habe, was hier zutreffe. Eine Rechtsschutzversicherung müsse mit den einschlägigen Vorschriften noch eher vertraut sein als gemeinhin ein Rechtsanwalt. Der Versi-
 
cherungsnehmor dürfe auf die gewissenhafte Ausführung seines Auftrages ebenso vertrauen wie auf die erforderliche Sachkunde der Bearbeiter seiner Schadensangele-genheit» Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß er die ARAG nicht rechtzeitig genug beauftragt habe»
In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Kläger den Schadensfall dor ARAG schon wenige Tage nach dem Unfall gemeldet habe, wie das in seinem Schreiben vom 24. Januar I960 angegeben sei. Aber auch die Erinnerung vom 24. Januar I960 sei am 27. Januar I960 so rechtzeitig eingegangen, daß die ARAG die fristgerechte Anmeldung noch hätte veranlassen können. Mehr als die ARAG innerhalb der Prist rechtzeitig und vorsorglich zu erinnern, habe dem Kläger an Sorgfalt nicht zugemutet werden können.
2.) Die Revision greift dies im Ergebnis ohne Erfolg
 an.
Es ist allerdings nicht richtig, wenn das Berufungsgericht bei der Präge, ob ein triftiger Grund für die Fristversäumung vorliegt, allein auf ein Verschulden des Geschädigten abstellen will. Der Senat hat hierzu - ausgehend von dem V/ortsinn - in BGHZ 33, 353, 356 ausgeführt Erwägt man, daß dem Anspruchsberechtigten der Verlust sei nes Rechtes aus einem bestimmten Rechtsverhältnis droht, dann wäre "triftig” ein Grund, der im Hinblick auf das bestehende Rechtsverhältnis gewichtig genug ist, die ‘Folge des Rechtsverlustes hintanzuhalten. Es wäre danach zu eng, das Kriterium allein darin zu sehen, ob der Anspruchsberechtigte die Fristversäumung zu vertreten hat, wobei überdies fraglich werden müßte, ob die Grundsätze eines materiellen oder eines prozessualen Verschuldens anzuwenden wären. Ähnlich wie in Fällen des "wichtigen Grundes" (§§ 626, 723 BGB) muß vielmehr die Gesamtheit aller für das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände
 
-	ohne Beschränkung a.uf die Präge eines Verschuldens !-ins Auge gefaßt v/erden. Gegenüber dem ersichtlichen Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik, rasch eine Schadensanmeldung zu erhalten, um in den notwendigen Ermittlungen nicht behindert zu v/erden (BVerfG NJW 1959, 1627; BGH NJY/ I960, 4-81), müssen die Gründe, die im Einzelfall die Fristversäumung veranlaßt haben, abgewogen werden.
Nach diesen allgemeinen Erwägungen hat der Senat
-	unter Hinweis auf Nr.10 der Erläuterungen des Bundesfinanzministers zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden (Runderlaß vom 25. Juni 1957 - MinBIFin 695 ff) - in BGHZ 35, 555, 557 f v/eiter ausgeführt, daß das Verschulden eines Bevollmächtigten einen triftigen Grund für die Fristversäumung bilden könne, und dies grundsätzlich für den Fall bejaht, daß der Geschädigte rechtzeitig einen Anwalt beauftragt hat, an dessen Sachkunde und Zuverlässigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestand. Biese Ansicht hat. der Senat im Urteil vom 8. Januar 1962
-	Ill ZR 201/60 (= VersR 1962, 185) ausdrücklich bestätigt, weil der Rechtsanwalt der berufene Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§3 BRAO) und daher seine Beauftragung in aller Regel der richtige V/eg ist:y um dem Ablauf einer Frist oder sonstigen möglichen Schwierigkeiten eines wenig bekannten Verfahrens zu begegnen. In einem weiteren Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 188/60 (=VersR 1962, 184) hat der Senat einem Anges.tellt'er^, der auf einer Geschäftsfahrt für seine Arbeitgeberin mit einem Geschäftswagen einen Unfall erlitten und der Arbeitgeberin die Anmeldung seines persönlichen Schadens mit der des geschäftlichen Schadens überlassen hatte, einen triftigen Grund für die Fristversäumung zugebilligt, die ohne sein Zutun bei der. Anmeldung des Gesamtschadens geschehen war, und dazu ausgeführt: Nach den Sachumständen sei es die notwendige, jedenfalls die natürliche Folge gewesen, daß
 
der geschädigte Angestellte den Schäden, auch soweit dieser ihn persönlich betraf, zunächst seiner Arbeitgeberin meldete und dieser alles weitere, also auch die Präge des Ersatzes des persönlichen Schadens überließ und im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis auch vernünftigerweise überlassen konnte und durfte o
3.) In die Linie dieser Entscheidungen gehört auch der vorliegende“ Hechtsfallo Allerdings ist die Rechtsschutz Versicherung nicht der Beauftragte des Versicherungsnehmers für das Betreiben einer Rechtsangelegenheit„
Denn es ist - wie der Kläger selbst richtig ausgeführt	^
hat - nicht die Aufgabe einer Rechtsschutzversicherung, die Rechtsvertretung ihrer Versicherungsnehmer oder die Verfolgung von deren Ansprüchen zu übernehmen (vgl«OLG Hamburg VersR 59, 175)» Die Rechtsschutzversicherung gewährt vielmehr "Versicherungsschutz für Fälle, in denen zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen nötig werden" (§1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen -VerBAV 1954, 139); sie ist heute eine reine Prozeß-oder Beratungskostenversicherung (PrÖlss VersR 1958, 69) und bezweckt die Übernahme von Kosten, die dem Versicherten zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen (Schloemer bei Kreuzhage, Querschnitt durch die deutsche ^ PrivatverSicherung, 1955 S«15; Schmidt, Versicherungs-Alphabet, 3.Aufl.l961, S.204). Die Rechtsschutzversicherung hat nicht wie ein Rechtsanwalt den Versicherungs-’ nehmer zu beraten und über das zweckmäßigste oder gebotene Vorgehen zu belehren (OLG Düsseldorf VersR I960,
 555) oder gar die Sache für ihn zu führen; sie soll den Versicherungsnehmer vielmehr instandsetzen, sein rechtliches Interesse v/ahrnehmen zu können, indem sie für die Kosten einer Rechtsverfolgung, die hinreichend erfolgversprechend ist (§4 AbSo4 AVB), eintritt»
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4») Gleichwohl erscheint das Vorgehen des Klägers - betrachtet unter den Auswirkungen des Versicherungs-Verhältnisses, in dem er stand, - als die notwendige und natürliche Folge der durch den Unfall ausgelösten Umständeo Der Kläger war gehalten, sich nach den Versicherungsbedingungen zu richten. Er hatte den Versicherungsfall, d.h. die Entstehung von Ansprüchen aus dem Unfall (§4 Abs.l AVB), zunächst der ARAG zu melden»
Daß dies alsbald geschah, steht für das Revisionsgericht bindend fest»
7/ie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Schadensfall wenige Tage nach dem 4» November 1959 der ARAG gemeldet habe» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht - entgegen dem Bestreiten der Beklagten -einer bloßen Behauptung des Klägers folgen dürfen, ist unbegründet» Die Vorinstanzen haben ihre Überzeugung gar nicht allein aus dem Vortrag des Klägers gebildet und begründet, sondern aus dem vorliegenden Erinnerungsschreiben des Klägers vom 24» Januar I960, in dem der Kläger sich auf seinen früheren Bericht bezieht» Das ist ein taugliches Beweismittel, das den Vortrag des Klägers soweit unterstützt, daß seinen Angaben Glauben geschenkt werden konnte (vgl. LM zu ZPO § 286 B Nr«4 und 10), Die Beklagte hatte gegenbeweislich im ersten Rechtszüg zwar gebeten, die Akten der ARAG beizuziehen. Auf diesen Beweisantrag einzugehen, war das Berufungsgericht jedoch nicht veranlaßt, weil das Landgericht festgcötellt hatte, daß das Schreiben bei der ARAG nicht aufzufinden sei,und weder die Berufungsbegründung noch ihre Ergänzung das Übergehen eines Beweisantrages rügte (BGHZ 35, 103}e
Zu der Zeit, als der Kläger den Versicherungsfall erstmals bei der ARAG meldete, also im November 1959,
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v/ühnlichen .Briefes mil;
war der Kläger an weiteren Maßnahmen in Richtung auf die Verfolgung seiner Ansprüche weitgehend gehindert. Er konnte im Hinblick auf § 3 Nr»5 AVB Bedenken tragen, söfefh die Zustimmung der ARAG fehlte, seine Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten ohne Hilfe eines Rechtsanwalts anzuraolden, durfte andererseits aber auch einen Rechtsanwalt nicht unmittelbar beauftragen (§ 2 Abs.8 AVB), ohne Nachteile in seinem Versicherungsverhältnis befürchten zu müssen. Vertraglich war er gehalten, zunächst die Entschließung der ARAG abzuwarten, der allein auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen zustand (§4 Abs.5 AVB).
Da die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Regelung von Stationierungsschäden in der Regel sachlich geboten oder doch gerechtfertigt ist - wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 30, 154, 157; 33? 353» 358; Urteil von 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 = VersR 1962, 286) -, war die Meldung des Versicherungsfalles bei der ARAG die richtige Maßnahme, um die Angelegenheit sachdienlich', zu betreiben. Dadurch wurde der Kläger seiner Sorge für die Wahrung der Prist nicht schlechthin enthoben. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe, nachdem er in üblicher Zeit keine Bestätigung oder Nachricht von der ARAG erhalten hatte, nachfragen müssen, erscheint berechtigt. Eine Erkundigungspflicht der Partei ist zwar in BGHZ 33, 353»	j
359 bei einer Sache, die dem Rechtsanwalt selbst übergeben worden war, verneint worden angesichts des Vertrauenstatbestandes, der durch die Übernahme des Mandats durch ‘den Rechtsanwalt entsteht. Bei einer schriftlichen Meldung . eines Versicherungsfalles liegt es jedoch anders. Trotz der Zuverlässigkeit der Bundespost sind nach der Lebenserfahrung sogar Verluste von Einschreibesendungen nicht auszuschließen (BGHZ 24, 308, 312); mit dem Verlust eine« ^e~ i gerechnet werden (BAG NJW 1961, 2132). Daher war der Kläger gehalten, wenn er von der ARAG nichts hörte, sich nach dem Portgang der Sache zu erkundigen, und zwar so recht-
- 12
zeitig, daß auf diese Nachfrage oder Erinnerung hin noch die erforderliche Anmeldung gemäß Art„8 Abs.6 FV vorgenoinmen werden konnte»
Dem wurde der Kläger mit seinem Schreiben vom 24° Januar I960, das am 27° Januar I960 bei der ARAG einging, gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, daß die ARAG nicht schon auf eine bloße Meldung hin einen Rechtsanwalt beauftragen mußte, sondern zunächst ihrerseits Ermittlungen für angebracht halten konnte (§4 Abs.3 AVB) und die Aussichten einer Rechtsverfolgung prüfen mußte (§4 Abs.2 Buchst.c AVB). Der Inhalt des Schreibens - mit seiner ausführlichen UnfallSchilderung, der Angabe des Unfalltages und der Beteiligung eines britischen Militärfahrzeugs - machte für jeden Sachkundigen deutlich, daß Eile geboten war. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die noch gegebene Prist von fünf vollen Arbeitstagen ausreichte, um der ARAG die sachliche Prüfung der Meldung in dem gebotenen Rahmen sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts und diesem eine Geltendmachung des Anspruchs zu ermöglichen, wenn der Sache die Beschleunigung zuteil wurde, deren sie schon auf erste Sicht bedurfte. Der Kläger jedenfalls durfte mit einer sorgfältigen und' sachkundigen Bearbeitung seiner Meldung bei der ARAG rechnen.
Hat hiernach der Kläger alles ihm Obliegende für die Wahrung der Frist getan und liegen die Gründe für die Fristversäumung außerhalb seines eigenen Einflußbereichs, so ist es auch bei Berücksichtigung der Belange der Bundesrepublik und der Streitkräfte gerechtfertigt, einenu triftigen Grund für die Fristversäumung als gegeben anzunehmen o
 
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
ßr.Kreft . Bundesrichter Dr.Arndt ist	3)r» Hußla
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb verhindert,, zu unterschreiben»
Br.Kreft
 Gähtgens	■	Keßler