Bie Aufgaben und Befugnisse des Beklagten als Vermögensträger des früheren Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse sind nach Erlaß des Berufungsurteils gemäß § 21 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse vom 23. des § 2 des Gesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten der Rechtsanwalt und Notar Br«Hugo mit dem Sitz in Bonn zu dem gemeinsamen Abwickler des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse bestellt worden (vgl.Bek.v.30»März 1961 im MB1 d. Jedenfalls ist die seitherige Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter in einer den Fällen des § 239 ZPO oder des § 241 ZPO gleichzusetzendon Weise weggefallen. Beides rechtfertigt gemäß § 246 ZPO gleichermaßen den Aussetzungsantrag des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten. Der neue Abwickler hat ein Hecht darauf, sich auf den anhängigen''Rechtsstreit binnen an-gemessonor Frist einzustellen, insbesondere die in § 2 Abs.3
Ill 2R 3/60 2142 078 Bes c h 1 u ß In Sachen des Haupttreuhänders für die Abwicklung des Heichsnährstands-vermogens beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in B<P), dieser vertreten durch den Landestreu-händer für die Verwaltung des VermQgens_des__Reichsnährstandos im Lando Hied er Sachsen in HoflHHHBstr«pP, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtaanwalt Br-» gegen den Schweinemäster Michael K I, Im Ai Kläger, Berufungskläger und Revisipnsbeklagten, Prozoßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br< hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.» Br. Geiger sowie der Bundea-richter Br* Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Schäfer in der Sitzung am 8« Mai 1961 beschlossen: Ber Rechtsstreit wird gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Ber auf den 18. Mai 1961 angesetzte Verhandlungstermin wird aufgehoben. G r ü n d e s Bie Aufgaben und Befugnisse des Beklagten als Vermögensträger des früheren Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse sind nach Erlaß des Berufungsurteils gemäß § 21 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse vom 23. Februar 1961 (BGBl I- 119) erloschen, und zwar mit dom 1. April 1961. Gleichzeitig ist auf Grund 2 des § 2 des Gesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten der Rechtsanwalt und Notar Br«Hugo mit dem Sitz in Bonn zu dem gemeinsamen Abwickler des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse bestellt worden (vgl.Bek.v.30»März 1961 im MB1 d. Bll f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. April 1961 - Nr. 8 S. 145). Damit sind die Voraussetzungen des § 246 ZPO für eine Aussetzung des Verfahrens gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Treuhänder und der neue Abwickler als Partei kraft Amtes oder - wofür die Bestimmungen der J§ 4 und 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1961 sprechen - gesetzlicher Vertreter des wieder als fortbestehend geltenden Reichsnährstandes bzw. seiner Zusammenschlüsse gelten. Jedenfalls ist die seitherige Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter in einer den Fällen des § 239 ZPO oder des § 241 ZPO gleichzusetzendon Weise weggefallen. Beides rechtfertigt gemäß § 246 ZPO gleichermaßen den Aussetzungsantrag des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten. Der neue Abwickler hat ein Hecht darauf, sich auf den anhängigen''Rechtsstreit binnen an-gemessonor Frist einzustellen, insbesondere die in § 2 Abs. 3 3 dos Gesetzes vom 23 * Februar 1961 vorgesehenen Einzelbeauftragten zu bestimmen, zu demal sich der Rechtsstreit möglicherweise durch das neue Gesetz erledigt* Dr» Geiger 3>r« Arndt I