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BGH · III-ZR-3/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-3/55

Rechtssatz: Der Anspruch eines Widerrufsbeamten auf Ubergangsgeld ist nach § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG nur dann ausgeschlossen, wenn der Beamte den Gr^nd seiner Entlassung selbst verschuldet hat. Das gilt auch für einen Assessor (K), dessen Beamtenverhältnis widerrufen worden ist, werl er die Große Staatsprüfung trotz Fleißes wiederholt nicht bestanden hat.. Juli 1951 die große juristische Staatsprüfung zu dem zweiten Male nicht bestanden hatte, wurde er mit Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 9. Es ist der Auffassung, daß dem Kläger kein ubergangsgeld zustehe, weil das Beamtenverhältnis aus einem Grunde, den der Kläger zu vertreten habe, widerrufen worden sei (§ 62 Abs 3 Ziff 1 DBG'. 1. a) Das Berufungsgericht legt die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG, wonach dem ¥/iderruCsbeamfcen ein Übergangsgeld dann nicht zusteht? wenn er aus einem Grunde entlassen worden ist, den er zu vertreten hat, dahin aus, daß darunter nur die Gründe fallen, die dem 3eamten zu dem Verschulden gereichen. Das müsse dazu führen, daß der Kläger, der trotz Fleißes die große juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, und des-halb entlassen worden sei, seinen Anspruch auf Übergangsgeld nicht verloren habe. Dafür spreche auch die Erwägung, daß die Zubilligung des Übergangsgeldes dazu diene, dem entlassenen Beamten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern und daß es gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn versboße, wenn er dem Beamten, der ohne sein Verschulden gehindert sei, die von ihm beabsichtigte Laufbahn fortzusetzen, diese Wohltat versage. Nach § -62 Abs 3 Ziff 1 DBG soll das Übergangsgeld nicht gewährt werden, “wenn der Beamte aus einem von ihm zu verbretenden Grunde entlassen worden ist“» Die Revision glaubt, daß darunter ohne Rücksicht auf ein etwaiges Ver- Aus Sinn und Zweck des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG ist aber, zu entnehmen, daß der Beamte von der Wohltat des Übergangsgeldes nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn er den Grund seiner Entlassung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Dieses Äquivalent ist in der Gewährung des Übergangsgeldes nach § 62 DBG zu sehen, durch das dem Beamten der Übergang in eine andere Tätigkeit wirtschaftlich erleichtert werden soll» So gesehen kann die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG aber nur in dem Sinne ausgelegt werden, daß dem Widerrufsbeamten das Übergangsgeld ledig- lieh dann zu versagen ist, wenn er' den Grund seiner Entlassung selbst schuldhaft herbeigeführt hat, wie auch der private Arbeitnehmer nur dann des Kündigungsschutzes verlustig gehen kann, wenn er durch eigenes schuldhaftes Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben hat« -Auch für den Sonderfall des Assessors (K) kann nichts anderes gelten» Er muß zwar damit rechnen, daß bei wiederholtem Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung sein Beamtenverhält nis gelöst wird. Der Assessor (K) braucht mit üer Entlassung auch nicht auf jeden Fall schon vorher zu rechnen; denn er kann sich bei genügendem Fleiß ohne Verschulden der Hoffnung hingeben, daß er die Prüfung mindestens bei der ersten Wiederholung bestehen werde. Der Kläger hat es, wie ihm von dem Oberlandesgericht ausdrücklich bestätigt worden ist, an dem erforderlichen Fleiß und Interesse in der Vorbereitungszeit nicht fehlen lassen. Wenn er die Große Staatsprüfung dennoch nicht bestanden hat, so kann ihm das nicht zu dem Verschulden angerechnet werden.

Zitierte Normen: § 276 BGB
BeamteLandGrundÜbergangsgeldDBGBrKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk J Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	DBG	y 62 Abs 3 Ziff 1
Rechtssatz:	Der	Anspruch	eines	Widerrufsbeamten auf
 Ubergangsgeld ist nach § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG nur dann ausgeschlossen, wenn der Beamte den Gr^nd seiner Entlassung selbst verschuldet hat. Das gilt auch für einen Assessor (K), dessen Beamtenverhältnis widerrufen worden ist, werl er die Große Staatsprüfung trotz Fleißes wiederholt nicht bestanden hat..
Aktenzeichen:	III	ZR	3/55
Urteil des 8GH vom 12. Januar 1956
LG Oldenburg OLG Oldenburg
III_ZR_ 3/55.
Verkündet am 12. Januar 1956 Justizangestellter als Urkundsbeamber der GeschafIss belle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt,
 gegen
den VersicherungsJuristen im Probedienst Br. Adalbert S	m	IMP	Str	V,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt!
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Eietschel, Br. Weber, Br. ffolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt;
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. Oktober 1954 wird zurück-gewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger war mit Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 8. April 1948 als Assessor (K) in den Justizdienst des beklagten Landes übernommen worden. Nachdem er am 20. Juli 1951 die große juristische Staatsprüfung zu dem zweiten Male nicht bestanden hatte, wurde er mit Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 9. August 1951? zugestellt am 11. August 1951, unter gleichzeitigem Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Seine Dienstbezüge wurden noch bis 31. August 1951 bezahlt. Gegen die Sntlassungsverfugung hat der Kläger Einspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die nochmalige Wiederholung der Prüfung zu gestatten. Der Antrag, ihm die nochmalige Wiederholung der Prüfung zu gestatten, wurde durch Bescheid des Leiters des Niedersächsischen Prüfungsamtes Hannover vom 11. September 1951 abgelehnt. Darauf wurde sein Einspruch durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. September 1951, zugestellt am 2. Oktober 1951 mit Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den Erlaß vom 27. September 1951* durch den sein Einspruch zurückgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit der Klage beansprucht der Kläger Öbergangsgeld in Höhe von 4 Monatsbezügen, insgesamt 2008 DM nebst Zinsen. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt.
Es ist der Auffassung, daß dem Kläger kein ubergangsgeld zustehe, weil das Beamtenverhältnis aus einem Grunde, den der Kläger zu vertreten habe, widerrufen worden sei (§ 62 Abs 3 Ziff 1 DBG'.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Landes wurde der Zinsanspruch des Klägers abgewiesen, xm übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter» Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1. a) Das Berufungsgericht legt die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG, wonach dem ¥/iderruCsbeamfcen ein Übergangsgeld dann nicht zusteht? wenn er aus einem Grunde entlassen worden ist, den er zu vertreten hat, dahin aus, daß darunter nur die Gründe fallen, die dem 3eamten zu dem Verschulden gereichen. Mangelnde fachliche Eignung sei aber, wenn dem Beamten nicht der Vorwurf des Unfleißes gemacht werden könne, kein Verschulden. Das müsse dazu führen, daß der Kläger, der trotz Fleißes die große juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, und des-halb entlassen worden sei, seinen Anspruch auf Übergangsgeld nicht verloren habe. Dafür spreche auch die Erwägung, daß die Zubilligung des Übergangsgeldes dazu diene, dem entlassenen Beamten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern und daß es gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn versboße, wenn er dem Beamten, der ohne sein Verschulden gehindert sei, die von ihm beabsichtigte Laufbahn fortzusetzen, diese Wohltat versage. Auch das neue Bundesbeamtengesetz sehe bei einem Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen unverschuldeter mangelnder fachlicher Eignung eine Versagung des Übergangsgeldes nicht vor.
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Nach § -62 Abs 3 Ziff 1 DBG soll das Übergangsgeld nicht gewährt werden, “wenn der Beamte aus einem von ihm zu verbretenden Grunde entlassen worden ist“» Die Revision glaubt, daß darunter ohne Rücksicht auf ein etwaiges Ver-
schulden jeder Grund zu verstehen sei. der in der Person und Sphäre des Beamten liege; dies ergebe sich schon aus der Gese tzessprache
 Dem kann nicht beigetreten werden. Aus dem ./ortlaut des Gesetzes kann entgegen der Auffassung der Revision hierfür nichts entnommen werden. Im bürgerlichen Rectru (z.B. in § 276 BGB) wird im Gegenteil hinsichtlich des Vertretenmüssens grundsätzlich auf das Verschulden abgestellt, Auf der anderen Seite wird der Ausdruck "zu vertreten" allerdings auch - so teilweise im öffentlichen Recht und im Arbeitsrecht - in dem Sinn gebraucht, daß darunter jeder in der Person und Sphäre der betreffenden Person liegende Grund ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verschulden zu verstehen ist. Aus dieser verschiedenen Anwendung des Ausdruckes "zu vertreten" folgt, daß ihm ein fester Sinn nicht beigeiegt werden kann, sondern daß in jedem Fall auf den Sinn und Zweck der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschriften abgestellt werden muß.
Aus Sinn und Zweck des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG ist aber, zu entnehmen, daß der Beamte von der Wohltat des Übergangsgeldes nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn er den Grund seiner Entlassung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Es entspricht den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates, daß der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer gegen die Folgen einer kurzfristigen Kündigung und die dadurch verursachte Bedrohving seiner wirtschaftlichen Existenz geschützt wird. Dieser Gedanke hat sich bereits nach dem ersten Weltkrieg weitgehend durchgesetzt und auf dem Gebiet der privaten arbeitsrechtlichen Beziehungen u.a. in den Bestimmungen über den Kündigungsschutz seinen Niederschlag gefunden. Einen solchen Kündigungsschutz kennt das Beamtenrecht für den Widerrufsheamten nicht. Der Widerrufsbeamte kann, wenn
 
es der Dienstherr für erforderlich hält, von heute auf morgen entlassen werden«. Es würde nun den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit und der m § 36 DBG ausdrücklich ausgesprochenen FUrsorgepflicht des Dienstherrn widersprechen, wenn hierfür nicht ein Äquivalent bestünde»
Dieses Äquivalent ist in der Gewährung des Übergangsgeldes nach § 62 DBG zu sehen, durch das dem Beamten der Übergang in eine andere Tätigkeit wirtschaftlich erleichtert werden soll» So gesehen kann die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs 3 Ziff 1 DBG aber nur in dem Sinne ausgelegt
 werden, daß dem Widerrufsbeamten das Übergangsgeld ledig-
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lieh dann zu versagen ist, wenn er' den Grund seiner Entlassung selbst schuldhaft herbeigeführt hat, wie auch der private Arbeitnehmer nur dann des Kündigungsschutzes verlustig gehen kann, wenn er durch eigenes schuldhaftes Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben hat«
-Auch für den Sonderfall des Assessors (K) kann nichts anderes gelten» Er muß zwar damit rechnen, daß bei wiederholtem Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung sein Beamtenverhält nis gelöst wird. Das tritt aber nicht automatisch ein, bedarf vielmehr nach § 56 Abs 4 Justizausbildungsordnung vom 15. Januar 1949 (V0B1 BrZ S 22)einer besonderen Entlassungsverfügung. Der Zeitpunkt der Entlassung steht also anders als bei einem Zeitbeamten nicht von Anfang an fest. Der Assessor (K) braucht mit üer Entlassung auch nicht auf jeden Fall schon vorher zu rechnen; denn er kann sich bei genügendem Fleiß ohne Verschulden der Hoffnung hingeben, daß er die Prüfung mindestens bei der ersten Wiederholung bestehen werde. Deshalb besteht für ihn auch kein zwingender Anlaß, sich schon vor ße-kanntwerden des Prüfungsergebnisses auf eine andere Tätigkeit vorzubereixen und umzustellen. Auch für ihn läuft daher die Übergangszeit für diese Umstellung, deren über-
 
brückung das Übergangsgeld dienen soll, erst von dem Zeitpunkt an, an dem er von dem Hichtbestehen der wiederholten Prüfung Kenntnis erhalten hat und sein Beamtenverhälfcnis deshalb widerrufen worden ist „
Der Kläger hat es, wie ihm von dem Oberlandesgericht ausdrücklich bestätigt worden ist, an dem erforderlichen Fleiß und Interesse in der Vorbereitungszeit nicht fehlen lassen. Wenn er die Große Staatsprüfung dennoch nicht bestanden hat, so kann ihm das nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Das von ihm eingeklagte - der Höhe nach unbestrittene - ubergangsgeld kann ihm daher auch nicht verweigert werden.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr, Geiger	Rietschel	Dr, Weber
 Wolany	Dr.	3eyer