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BGH · III ZR 3/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 3/54

- Prozeßbevollmächtigter für die Beklagte und die Streitgehilfen: Rechtsanwalt Br hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.BrcGeiger söwie der Bundesrichter Uro Xreft, Br» Wolany, Br«, Beyer und Br» Hußla Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1v Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26„ November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Beim Begehen des Weges wurde der den Markt besuchende Kläger von einem der dort aufgestellten, dem Pferdehändler Fachmann gehörenden Pferde mit den Hinterhufen geschlagen und verletzt. Für die Folgen des Unfalls macht der Kläger die Beklagte verantwortlich, weil sie die sie als Veranstalterin des Marktes treffende Pflicht zur Sicherung des Verkehrs nicht gehörig erfüllt habe. Das Landgericht hat unter Verneinung eines Mitverschuldens auf Seiten des Klägers die Leistungsansprüche des Klägers, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherung^: träger übergegangen sind, für gerechtfertigt erklärt und hat mit derselben Einschränkung dem Feststellungsantrag stattgegeben o Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Der Beklagten sind bereits im ersten Rechtszug die Erben des verstorbenen Flurschützeh Wilhelm BflHBlV, der am Unfallstag mit der Einweisung und Aufstellung der Pferde auf dem Markt beauftragt gewesen sein soll, als Streitgehilfen beigetreten, Sie haben sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Beide Vordergerichte halten zu Ungunsten der Beklagten für erwiesen, dass am Unfalltag die Pferde auf dem Pflanzenländerweg unsachgemäss auf beiden Seiten aufgestellt gewesen sind, und führen auf diesen Mangel den Unfall des Klägers zurücko .Nach den vom Erstgericht hierzu des näheren getroffenen Feststellungen war an der Unfallstelle zwischen den an beiden Seiten des Weges stehenden Pferden nur ein schmaler, von einem Zeugen auf 2 - 3 m geschätzter Zwischenraum, der noch dazu angesichts des lebhaften Marktverkehrs ein Ausweichen nicht ermöglichte und dem Kläger zu dem Verhängnis wurde, als er vor zwei ihm entgegengeführten Pferden zur Seite treten musste. Wörtlichkeit der Beklagten aus § 823 BGB herleitet, sieht: das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage in § 839 BGB und gelangt im Hinblick auf eine vom Kläger angeblich nicht ausgeräumte anderweite Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Pferdehändlers Fachmann zur Abweisung der Klage. Bas Berufungsgericht9 das die Veranstaltung des Marktes anders als das Landgericht für eine hoheitliche Betätigung der Beklagten hält, verkennt dabei nicht, dass die Beklagte auch für die Sicherheit des Verkehrs auf dem Markte nach § 823 BGB halten könnte. Bie nach § 823 BGB zu bemessende Pflicht desjenigen, der einen Öffentlichen Verkehr auf einem Weg eröffnet hat, zur Sicherung dieses' Verkehrs ist nur ein Unterfall der Verkehrspflichten. Kraftfahrzeuge abzuleiten, deren Verletzung nach § 823 BGB für Schaden haftbar macht, die aus dem Mißbrauch des ungenügend verwahrten Fahrzeugs erwachsen (so der erkennende Senat in KJW 1952, 1091), Alle diese Bflichten beruhen auf dem Tatbestand, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage für Dritte besteht, für die»derjenige einzustehen hat, der die Gefahrenlage Hschafft”, indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder andauern lassto Liesen Gedankengang hat der Senat für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges oder einer Wasserstrasse in BGHZ 9, 373 (387), 14, 83 (85) näher entwickelt. Lie Gefahrenlage hat die Beklagte durch die Veranstaltung des Markts geschaffen, Ihre sich daraus ergehende Verantwortung im Sinne des § 823 BGB für die Sicherheit der Marktbesucher richtet sich nicht auf einen einwandfreien Zustand der dem Marktverkehr dienenden Wege und Plätze aus. Las schließt für sie ebensowenig wie das Bestehen einer dffentlichrechtiichen Wegebaulast für den Wegeunterhaltspflichtigen eine Verantwortlichkeit gemäss § 823 BGB aus dem Gesichtspunkt der Ge-fahreiilage. Zu diesem Zweck hätte die Beklagte namentlich entweder Sorge tragen sollen, dass ein Ausschlagen der Tiere etwa durch Ziehen von Seilen verhindert wird, oder zu demindest unterbinden müssen, dass durch die enge, für den Personenverkehr noch freie Gasse Pferde geführt und dadurch Unfälle heraufbeschworen wurden» Hichts dergleichen ist jedoch geschehen. Für ein Verschulden, das sich einer ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter nach dieser Richtung zuschulden kommen lässt, hat die Beklagte nach §§ 31, 89 BGB, falls ein solches anderer Hilfspersonen in Betracht kommt, nach §831 BGB einzutreten. Dieselbe schadenstiftende Handlung oder Unterlassung eines Beamten kann eine in Ausübung öffentlicher Gewalt schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung und zugleich eine unerlaubte Handlung im Bereich des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises einer öffentlich-r rechtlichen Körperschaft sein, für die letztere nach §§ 823, 31, 89 bzw.: 831 BGB einzustehen hat (vgl RG in DR 1944, 79)° Das Berufungsgericht hat, von seinem abweichenden Standpunkt aus mit Recht, über den Unfallshergang, namentlich auch,, was die zwischen der Eröffnung des Marktes und dem Unfair verflossene Zeitspanne und ein - gegenwärtig allerdings nipht naheliegendes - Mitverschulden des Klägers anlangt, keine näheren Feststellungen getroffen» Ohne sie kann aber der Streitfall nicht abschliessend beurteilt werden»

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBWegBerufungsgerichtMarktPferdKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2410093
Pur das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche'Sammlung!
Gesetz; BGB § 823 '	;
Rechtssatz: Eine Gemeinde, die einen Pferdemarkt veranstaltet kann wegen Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflfcht für den Schaden haften, den ein Markt» Besucher du^Ji das Ausschlagen eines zu dem Verkauf gestellteneras erleidet«
Aktenzeichens III ZR 3/54	Iß	ßiessen
 Urteil des BßH vom 18. April 1955 Olß Frankfurt (Main)
Ill ZR "3/54
Verkündet am 180 April 1955 Justizahgest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Heinrich XrflIHi in .QHHi, Kreis Bl Klägers, Berufungsbeklagten und Reyisionsklägers ■- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
g egen
>), vertreten durch den Bürger-
die Stadt meister,
 Beklagte,. Be.rufungsklägerin und Revisionsbeklagte Streitgehilfen der Beklagten;
die Erben des verstorbenen KlurschUtzen Wilhelm. HÄMB IV,
gÄv;:;Wj
a)	Frau Anna
b)	Hermann
c)	August H
d)	Heinrich
e)	Hildegard Wi^ü® gab» H|
sämtlich in Ortenberg,
- Prozeßbevollmächtigter für die Beklagte und die Streitgehilfen: Rechtsanwalt Br
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.BrcGeiger söwie der Bundesrichter Uro Xreft,
 Br» Wolany, Br«, Beyer und Br» Hußla
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1v Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26„ November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 31« Oktober 1949 wurde wie alljährlich durch die beklagte Gemeinde in ihrem Ortsbereich der sog. “Kalte Äaik.tX	wurden	auch	Pferde	zu dem	Verkauf
 gestellt. Zur Aufstellung der Tiere war u.a. der Pflanzenländerweg bestimmt. Beim Begehen des Weges wurde der den Markt besuchende Kläger von einem der dort aufgestellten, dem Pferdehändler Fachmann gehörenden Pferde mit den Hinterhufen geschlagen und verletzt. Für die Folgen des Unfalls macht der Kläger die Beklagte verantwortlich, weil sie die sie als Veranstalterin des Marktes treffende Pflicht zur
 Sicherung des Verkehrs nicht gehörig erfüllt habe. Er hat beantragt:
1.	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.135 DM
(Ersatz für Arztkosten, eine Brille sowie Aufwendungen für Arbeitskräfte auf dem landwirt-	;
schaftliehen Betrieb des Klägers) sowie ein .	,
in das',Ermessen des Gerichts gestelltes Schmer-	j
zensgeld zu zahlen,	,	'	£
2.	die Verpflichtung der Beklagten festzustellen,	;
sämtlichen Zukunftsschaden aus dem Unfall zu
 tragen.	>	.-.	;J
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Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe	-V
bestritten. Sie hat sich namentlich damit verteidigt, sie	;j
hafte, höchstens als Ortspolizeibehörde im Rahmen des § 839 BGB und damit erst nach dem ursprünglich zahlungsfähig ge- '!} wesenen Pferdehändler Nachmann, sie träfe im übrigen kein	-
von ihr zu vertretendes Verschulden an dem Unfall, den	\
Kläger dagegen auf jeden Fall ein‘ganz überwiegendes Mit-	.*
verschulden.	'
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Das Landgericht hat unter Verneinung eines Mitverschuldens auf Seiten des Klägers die Leistungsansprüche des Klägers, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherung^: träger übergegangen sind, für gerechtfertigt erklärt und hat mit derselben Einschränkung dem Feststellungsantrag stattgegeben o Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Der Beklagten sind bereits im ersten Rechtszug die Erben des verstorbenen Flurschützeh Wilhelm BflHBlV, der am Unfallstag mit der Einweisung und Aufstellung der Pferde auf dem Markt beauftragt gewesen sein soll, als Streitgehilfen beigetreten, Sie haben sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.
Entsehe!dungsgründe:
Beide Vordergerichte halten zu Ungunsten der Beklagten für erwiesen, dass am Unfalltag die Pferde auf dem Pflanzenländerweg unsachgemäss auf beiden Seiten aufgestellt gewesen sind, und führen auf diesen Mangel den Unfall des Klägers zurücko .Nach den vom Erstgericht hierzu des näheren getroffenen Feststellungen war an der Unfallstelle zwischen den an beiden Seiten des Weges stehenden Pferden nur ein schmaler, von einem Zeugen auf 2 - 3 m geschätzter Zwischenraum, der noch dazu angesichts des lebhaften Marktverkehrs ein Ausweichen nicht ermöglichte und dem Kläger zu dem Verhängnis wurde, als er vor zwei ihm entgegengeführten Pferden zur Seite treten musste. Während das Landgericht aus diesem Sachverhalt in Übereinstimmung mit dem Kläger eine Verant-

4 -
Wörtlichkeit der Beklagten aus § 823 BGB herleitet, sieht: das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage in § 839 BGB und gelangt im Hinblick auf eine vom Kläger angeblich nicht ausgeräumte anderweite Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Pferdehändlers Fachmann zur Abweisung der Klage. Bas Berufungsgericht9 das die Veranstaltung des Marktes anders als das Landgericht für eine hoheitliche Betätigung der Beklagten hält, verkennt dabei nicht, dass die Beklagte auch für die Sicherheit des Verkehrs auf dem Markte nach § 823 BGB halten könnte. Es meint aber, diese Haftung erstrecke sich nicht auf eine Gefahr, die sich allein aus der unsach- :T;y, gemässen Anweisung der Plätze für die Aufstellung der-Pferde,. nicht aus dem - einwandfrei gewesenen - Zustand des Pflanzenländerwegs ergeben habe. Bie ordnungsgemässe Anweisung der Plätze sei eine öffentlichrechtliche Pflicht der Beklagten; sie wurzele in ihrem Marktrecht und gehöre zu der Ordnung des Marktverkehrs, dessen Gestaltung in §§64 ff GewO geregelt sei.
Biese Betrachtungsweise ist jedoch, wie die von der Revision erbetene Überprüfung zeigt, zu eng. Bie nach § 823 BGB zu bemessende Pflicht desjenigen, der einen Öffentlichen Verkehr auf einem Weg eröffnet hat, zur Sicherung dieses' Verkehrs ist nur ein Unterfall der Verkehrspflichten. So ist eine in gleicher Weise nach § 823 BGB zu beurteilende Verantwortung gegenüber anderen Personen für einen geordneten Ablauf der Binge etwa demjenigen auferlegt, der einen gefährlichen Beruf oder ein gefährliches Gewerbe ausübt (vgl BGH in BB 1954, 273)* So hat derjenige, der eine Maschine in Gang setzt, mit deren Betrieb Gefahren verbunden sind, für die Sicherung anderer Personen vor körperlicher Beschädigung zu sorgen (XM Nr 1 zu § 276	BGB).	Ebenso ist aus der all-
gemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Obhutspflicht für
 
Kraftfahrzeuge abzuleiten, deren Verletzung nach § 823 BGB für Schaden haftbar macht, die aus dem Mißbrauch des ungenügend verwahrten Fahrzeugs erwachsen (so der erkennende Senat in KJW 1952, 1091), Alle diese Bflichten beruhen auf dem Tatbestand, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage für Dritte besteht, für die»derjenige einzustehen hat, der die Gefahrenlage Hschafft”, indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder andauern lassto Liesen Gedankengang hat der Senat für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges oder einer Wasserstrasse in BGHZ 9, 373 (387), 14, 83 (85) näher entwickelt.
Vorliegend gehen von dem Betrieb des Bferdemarktes besondere Gefahren für das ihn besuchende Publikum aus.
Lie Gefahrenlage hat die Beklagte durch die Veranstaltung des Markts geschaffen, Ihre sich daraus ergehende Verantwortung im Sinne des § 823 BGB für die Sicherheit der Marktbesucher richtet sich nicht auf einen einwandfreien Zustand der dem Marktverkehr dienenden Wege und Plätze aus. Sie be-misst sich vielmehr nach den Gefahren, wie sie der Marktbetrieb und ein Pferdemarkt insbesondere mit sich bringt. Lie Beklagte mag zwar bei der Veranstaltung des Marktes sich hoheitlich betätigen und mag marktpolizeiliche Pflichten zur Gefahrenabwehr haben., Las schließt für sie ebensowenig wie das Bestehen einer dffentlichrechtiichen Wegebaulast für den Wegeunterhaltspflichtigen eine Verantwortlichkeit gemäss § 823 BGB aus dem Gesichtspunkt der Ge-fahreiilage. aus; wie sie sich dort aus der Eröffnung des Verkehrsweges, hier aus der Eröffnung des Marktbetriebs ergibt.
 
Diese Verantwortlichkeit verlangte von der Beklagten Vorkehrungen dahingehend, dass ein Marktbesueher nicht bei einer wie hier erfolgten zu engen Aufstellung zweier Pferdereihen zu Schaden käme. Zu diesem Zweck hätte die Beklagte namentlich entweder Sorge tragen sollen, dass ein Ausschlagen der Tiere etwa durch Ziehen von Seilen verhindert wird, oder zu demindest unterbinden müssen, dass durch die enge, für den Personenverkehr noch freie Gasse Pferde geführt und dadurch Unfälle heraufbeschworen wurden» Hichts dergleichen ist jedoch geschehen.
Für ein Verschulden, das sich einer ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter nach dieser Richtung zuschulden kommen lässt, hat die Beklagte nach §§ 31, 89 BGB, falls ein solches anderer Hilfspersonen in Betracht kommt, nach §831 BGB einzutreten. Alle diese Vorschriften sehen eine Einschränkung der Haftung, wie sie der vom Berufungsgericht angewendete § 839 Abs 1 Satz 2 BGB enthält, nicht vor. Die - uneingeschränkte - Haftung besteht auch,wenn ein Beamter der Beklagten mit seiner Säumnis zugleich einer Amtspflicht zuwider gehandelt hätte, die sich für ihn aus der hoheitlichen Marktordnung ergab. Dieselbe schadenstiftende Handlung oder Unterlassung eines Beamten kann eine in Ausübung öffentlicher Gewalt schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung und zugleich eine unerlaubte Handlung im Bereich des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises einer öffentlich-r rechtlichen Körperschaft sein, für die letztere nach §§ 823, 31, 89 bzw.: 831 BGB einzustehen hat (vgl RG in DR 1944, 79)°
Die Beklagte kann sich sonach ihrer Inanspruchnahme entgegen dem Berufungsurteil nicht im Hinblick auf eine dem Kläger erpffnete anderweite Ersatzmöglichkeit entziehen.
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Das Berufungsgericht hat, von seinem abweichenden Standpunkt aus mit Recht, über den Unfallshergang, namentlich auch,, was die zwischen der Eröffnung des Marktes und dem Unfair verflossene Zeitspanne und ein - gegenwärtig allerdings nipht naheliegendes - Mitverschulden des Klägers anlangt, keine näheren Feststellungen getroffen» Ohne sie kann aber der Streitfall nicht abschliessend beurteilt werden»
Die Sache muss daher in Anwendung der §§564, 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Diesem wird auch die Entscheidung über die in der Revisionsinstanz, auch hinsichtlich der Streithilfe, entstandenen Kosten überlassen»
Dr» Geiger	Dr»	Kreft	Wolany
BR ]	st	erkrankt
 und Kann aesnalb nicht unter schreiben.
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Dr» Geiger
 Dr» Hußla