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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Schlüssel zu der mit einem Sicherheitsschloss versehenen Tür hatte die Beklagte nach dem Aushau des Transformators an sich genommen. seinen Leuten nicht betreten zu werden, da von der Beklagten nach der Umstellung auf Niederspannung aussen an der V/and zu dem Lagerraum eine Schalttafel angebracht worden war und somit eine Bedienung vom Lagerraum aus erfolgen konnte. Die Beklagte hat seit dem Ausbau des Transformators keine weiteren Massnahmen zur Sicherung der Hochspannungsanlage getroffen. Etwa Ende April oder Anfang Mai 1948 hat JfliHH die Tür durch ein neues Schloss wieder versperren lassen und den Schlüssel dazu an sich genommen. Als er bei den Arbeiten schwankte, suchte er einen Halt und griff an die etwa 2 1/2 Meter über dem Erdboden befindliche unter Strom stehende Hochspannungsleitung. Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen, da ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageanträge auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Verpflichtung bestehe, allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. 1.) Zu Unrecht wendet die Revision sich allerdings gegen den vom Berufungsgericht angenommenen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln bezw Unterlassen der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden. Die Revision ist der Auffassung, bei den Sicherungsuassnatmen sei der Eintritt eines Schadens durch Berührung des unter Strom befindlichen Kabels so entfernt gewesen, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Diese Rechts aus führungen der Revisionsklägerin entsprechen der in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, jedoch gibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine Veranlassung, einen adäquaten Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden des klägers zu verneinen. mal das Schutzgitter sich nur bis in Mannshöhe erstreckt, darüber aber die Hochspannungsleitung ungeschützt in den Raum ragt* Ihre unbeabsichtigte Berührung kann durch einen längeren Gegenstand erfolgen oder bei irgendwelchen Verrichtungen, die sich nicht auf den Boden beschränken* Nun sei zwar durch die Höhe der Kabelenden* die sich 2 1/2 Ueter über dem Erdboden befunden hätten und nicht ohne weiteres erreichbar gewesen seien, und das etwa mannshohe Gitter eine Sicherung vorhanden gewesen, die eine Erschwerung für eine Berührung bedeutet habe. Zu den Vorschriften selbst führt es aus, dass es sich zwar nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB handle, sie aber die in der Hegel im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht zu dem Ausdruck brächten. Hach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei nicht mehr geschehen als eine Unterstellung der Stadtwerke unter die Verwaltung des Betriebsleiters. Handelt es sich, wie im vorliegenden Pall vom Berufungsgericht .ausgeführt, um eine so kleine Gemeinde, dass nur der Bürgermeister als verfassungsmässig berufener Vertreter in Betracht kommt, die Bestellung eines Vertreters also nicht erforder- ' lieh war (vgl RG DR 1944, 287 Nr 9) und somit eine fehlerhafte Organisation nicht anzunehmen ist, so muss Auch in den Fällen, in denen der Bürgermeister mangels der erforderlichen Pachkenntnisse sich nicht selbst über jede technische Einzelheit des Elektrizitätswerks vergewissern kann, muss er seine Betriebsleiter entweder durch ein Unterorgan überwachen lassen oder sich je nach den Verhältnissen durch die Betriebsleiter über alle Maßnahmen unterrichten lassen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Verstoss gegen diese Bestimmungen, wie bei jedem Schutzgesetz, nur ein Verschulden hinsichtlich des Verstosces selbst verlangt, nicht hinsichtlich der Eolgen, die sich aus diesem Verstoss ergeben. Zwar sagt das Berufungsgericht: ”Die Beklagte hat selbst nichts dafür Vorbringen können, dass zur Überwachung des Hochspannungsraumes mit der Starkstromanlage mehr veranlasst worden wäre, als dessen Unterstellung unter die Verwaltung des Betriebsleiters der Stadtwerke. Sollten sich diese Ausführungen auf den gesamten Dienst der Betriebsleiter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung der Stadt beziehen, so wäre dies unbedenklich mit dem Berufungsgericht als fehlerhaft zu bezeichnen« Die verschiedenen Hin-weise des Berufungsgerichts gerade auf diese Anlage lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass es der Bürgermeister•zwar nicht im allgemeinen, sondern nur hinsichtlich dieser einen speziellen Anlage an einer besonderen Unterweisung und Anordnung hat fehlen lassen« Dies muss nicht in jedem Pall schuldhaft sein. 3-) Ein mitwirkendes verschulden des Klägers, das zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Schadensersatzes führen könnte, wird vom Berufungsgericht mit Hecht verneint. Es führt aus, insoweit fehle jeder Beweis zu Lasten des Klägers# Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Tür zu dem Hochspannungsraum sei so geöffnet- gewesen, dass der Kläger das an ihr befindliche TTarnschild nicht sehen konnte und dass er vorher lediglich als Beifahrer fast ständig im Aussendienst beschäftigt war und die räumlichen Verhältnisse nur oberflächlich kannte. Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, dass im Innern des Raumes ein weiteres Y/arnschild angebracht gewesen sei, das den Kläger zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen können. 3s ist ausserdem festgestellt, dass Jessen als Arbeitgeber dem Kläger erklärt hat, die noch verbliebene Anlage sei stromlos und völlig ungefährlich. Vor allem hätte die Tatsache, dass der Raum auch zu dem Abstellen von Benzinkanistern und anderen Geräten benutzt wurde und Jessen mitarbeitete, in ihm nicht den Verdacht erwecken müssen, das Arbeiten sei mit Gefahr verbunden. Die Ausführung der Revision, JflD habe sich gewaltsam und widerrechtlich unter Zerstörung des Schlosses Zutritt zu dem Hochspannungsraum verschafft, widerspricht den Feststellungen des Berufungsurteils, .vcnach die Tür von unbekannten Tätern geöffnet worden ist. Zudem ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, wer die Tür gewaltsam eröffnet hat, soweit nicht den Kläger ein Verschulden trifft. Das Urteil des Berufungsgerichts musste daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

Zitierte Normen: § 823 BGB
BürgermeisterBetriebsleiterBerufungsgerichtTürBrRaumKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2360 065
i TTT ZR W 51
Verkündet am 12. Juli 1951
Vieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Preetz , vertreten durch den Rat der
 Stadt Preetz, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br^HIHi-
gegen
 den früheren Landwirt, jetzigen Invaliden Otto
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12^^0111951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Beibrück, Prof. Br. Keiss, Br.Pagendarm, Br.Stein und Br.Kleinewefers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1950 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der Kläger stand als Beifahrer bei der KlMI |in ,	Inhaber	Erich JfllH? in Arbeit.
hat die Kühle von dem Adeligen Kloster Preetz
 gepachtet. Der Mühlenbetrieb wurde von den Stadtwer-i:en in Kiel mit elektrischem Strom versorgt. Das stromführende Hochspannungskabel war in der Mühle an einen Transformator angeschlossen. Dieser war mit der Kiederspannungsschalttafel in einem besonderen Haume aufgestellt. Der "Hochspannungsraum" befindet sich in einer Ecke eines grösseren Lagerraumes und ist durch eine massive Decke und Steinwände von der Umgebung abgeteilt. Vom Lager aus kann der abgeteilte Kaum
 durch eine Holztür betreten werden. Diese hat aussen
/
ein Warnschild mit der Aufschrift: w ^ Hochspannung ! Vorsicht! Lebensgefahr!” Bei geöffneter Tür kann das Warnschild nicht wahrgenommen werden. Der in dem Baum befindliche Transformator ist durch ein etwa mannshohes Schutzgitter aus Maschendraht vor dem Berühren gesichert.
Der Lühlenbetrieb wurde 1939 an.das Hiederspan-nungsnetz der Beklagten angeschlossen, die auch Verwaltung und Besitz erhielt. Der Transformator wurde stillgelegt und ausgebaut. Der Hochspannungsanschluss als solcher blieb jedoch bestehen. Das Zuleitungskabel führte durch die Decke in den Baum zu einem sogenannten Endverschluss mit drei Ausführungen. Dieser befindet sich et:/a 2 1/2 Meter oberhalb des Fuss-bodens. Trotz des Ausbaus des Transformators blieb das Kabel ständig unter Hochspannung. Den Schlüssel
 zu der mit einem Sicherheitsschloss versehenen Tür hatte die Beklagte nach dem Aushau des Transformators an sich genommen. Der Raum brauchte von	und.
seinen Leuten nicht betreten zu werden, da von der Beklagten nach der Umstellung auf Niederspannung aussen an der V/and zu dem Lagerraum eine Schalttafel angebracht worden war und somit eine Bedienung vom Lagerraum aus erfolgen konnte.
Die Beklagte hat seit dem Ausbau des Transformators keine weiteren Massnahmen zur Sicherung der Hochspannungsanlage getroffen. Die Tür zu dem Raum hat in der Zeit zwischen dem 11. August 1947 und dem 1. Juni 1948 mehrere Monate offen gestanden. Etwa Ende April oder Anfang Mai 1948 hat JfliHH die Tür durch ein neues Schloss wieder versperren lassen und den Schlüssel dazu an sich genommen. Er hat in dem Raum verschiedene Sachen, u.a. Benzinkanister, abgestellt.
Am 1. Juni 1948 stapelte J^HB mit dem Kläger in dem ,fHochspannungsruum,, Leinensäcke auf. Der Kläger stieg auf den etwa schulterhohen Stapel. Als er bei den Arbeiten schwankte, suchte er einen Halt und griff an die etwa 2 1/2 Meter über dem Erdboden befindliche unter Strom stehende Hochspannungsleitung. Hierdurch erlitt er erhebliche Verletzungen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 2257*69 DM sowie eine monatliche Rente von 176,20 Bl ab 1. Oktober 1949 und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, weiter hat er Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen
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weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen, da ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen sei.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageanträge auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Verpflichtung bestehe, allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten felge aus § 823 Abs 1, 89, 31 BGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte
 mit der Revision. Sie beantragt die Wiederherstellung’
des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt,
 die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
♦
Entscheidungsgründe s
Die Revision musste Erfolg haben.
1.) Zu Unrecht wendet die Revision sich allerdings gegen den vom Berufungsgericht angenommenen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln bezw Unterlassen der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden. Die Revision ist der Auffassung, bei den Sicherungsuassnatmen sei der Eintritt eines Schadens durch Berührung des unter Strom befindlichen Kabels so entfernt gewesen, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Hier habe der Eintritt
 eines Schadens !!ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit” gelegen* Der Schaden sei nur unter besonders eigenartigen ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Lauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen eingetreten*
Diese Rechts aus führungen der Revisionsklägerin entsprechen der in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, jedoch gibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine Veranlassung, einen adäquaten Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden des klägers zu verneinen.
Es ist zwar richtig, dass normalerweise ein solcher Raum, der auch mit einem Sicherheitsschloss versehen ist, nicht betreten wird. Aber immerhin liegt sein öffnen und Betreten durch unbefugte Personen nicht so ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass es nicht in Betracht zu ziehen wäre. Damit ist auch eine Schädigung durch den Strom adäquat. Wird ein Raum, in dem sich eine solche Leitung befindet, von Unbefugten betreten, so liegt auch dann eine Schädigung nicht ausserhalb jeder Erfahrung, wenn die Leitung selbst
 sich in 2 1/2 Iieter Höhe über dem Boden befindet, zu-
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mal das Schutzgitter sich nur bis in Mannshöhe erstreckt, darüber aber die Hochspannungsleitung ungeschützt in den Raum ragt* Ihre unbeabsichtigte Berührung kann durch einen längeren Gegenstand erfolgen oder bei irgendwelchen Verrichtungen, die sich nicht auf den Boden beschränken*
2.) Das Berufungsgericht stellt fest, dass weder Jessen noch seine Betriebsangehörigen Kenntnis davon
 
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hatten, dass das Sahel unter Strom stand. Es bejaht ein Verschulden der Beklagten aus folgenden Gründen:
Es komme auf das Verschulden des verfassungsmässig berufenen Vertreters an. Dieser sei bei einer Kleinstadt von der Grösse der Beklagten der Bürgermeister, nicht aber der Betriebsleiter der Stadtwerke. Letzterer habe keine auf der Satzung beruhende Vertreterstellung, seine Stellung beruhe lediglich auf einem Beschluss der Stadtvertretung. Der Bürgermeister aber habe schuldhaft gehandelt. Die Errichtung dieser Anlage schaffe eine Gefahrenquelle, die verpflichte, alle hieraus herrührenden Gefahren tunlichst abzuwenden.
Die Beklagte, die seit 1939 die Hochspannungsanlage unter ihrer Verwaltung und in Besitz habe, sei daher zur Sicherung Dritter verpflichtet.
Die Hochspannungsanlage bilde mit ihren blanken Leitungen nach dem im September 1939 erfolgten Ausbau des Transformators eine Gefahrenquelle grossen Ausnasses. Diese verlange besondere Sicherungsmassnahmen, die der Bürgermeister hätte treffen müssen. Nun sei zwar durch die Höhe der Kabelenden* die sich 2 1/2 Ueter über dem Erdboden befunden hätten und nicht ohne weiteres erreichbar gewesen seien, und das etwa mannshohe Gitter eine Sicherung vorhanden gewesen, die eine Erschwerung für eine Berührung bedeutet habe. Ein Ausschluss jeder Berührungsmöglichkeit sei damit aber nicht gegeben, wie auch der Unfall zeige. Ohne Überspannung der Sorgfaltspflicht seien diese Sicherungen nicht als ausreichend anzusehen. Das Oberlandesgerieht prüft an Hand der vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) für den Betrieb von Starkstromanlagen
(VDE 0105) 1956 herausgegebenen Vorschriften, welche Sicherungsmassregeln erforderlich gewesen seien. Zu den Vorschriften selbst führt es aus, dass es sich zwar nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB handle, sie aber die in der Hegel im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht zu dem Ausdruck brächten.
Das Berufungsgericht sieht einen Verstoss des Bürgermeisters hinsichtlich der allgemeinen Überwachung spfliclit derart gefährlicher Anlagen darin, dass dieser die Pflicht gehabt hätte, "den Erlass, die Angemessenheit und das Zureichen sowie den Vollzug der dem Betriebsleiter und seinen Bediensteten zur Sicherung der Hochspannungsanlage zu erlassenden und auszuführenden Anordnungen laufend zu überwachen und gegebenenfalls mit den notwendigen Maßnahmen einzugreifen." Auch empfehle § 2 d 2 der Vorschriften des VDE für gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Betriebsstätten in angemessenen Zeiträumen eine Prüfung durch einen Sachverständigen. Im vorliegenden Pall - so erklärt das Oberlandesgericht -sei diese Empfehlung eine Pflicht, da die besonderen Umstände im Hinblick auf die grosse Gefahr im Palle einer Berührung der Leitung eine ständige Überprüfung erfordere. Dies habe auch der Sachverständige Dr.Berber bestätigt. Es hätte mit Rücksicht auf die allgemeine Umstellung des Betriebes vom Starkstrom zu dem niedergespannten Strom mindestens allmonatlich eine Überprüfung stattfinden müssen. Das Verschulden der Beklagten liege darin, dass der Bürgermeister als ihr
 
verfassungsmässig berufener Vertreter verabsäumt habe, die Hochspannungsleitung und auch den sicheren Verschluss der Tür zu überprüfen. Er hätte den Betriebsleiter und sein Personal dahingehend beaufsichtigen müssen, dass sie ihre Pflichten erfüllten. Hach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei nicht mehr geschehen als eine Unterstellung der Stadtwerke unter die Verwaltung des Betriebsleiters. Bei einer ordnungsgemässen Ausübung der Aufsichtspflicht hätte dem Bürgeimeister nicht verborgen bleiben können, dass seit 1939 keinerlei Maßnahmen zur Sicherung der Starkstromanlage ergriffen worden seien. Der Betriebsleiter Schütz und sein Nachfolger, der Betriebsleiter Bem, ebenso wie der Elektromonteur Xn^BP und der Hausmeister Stflp der Stadtwerke hätten unrichtigerweise jede Aufsicht für überflüssig gehalten. Die Anlage sei sogar von ScHB&ls "tot" bezeichnet worden«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die an den verfassungsmässig berufenen Vertreter zu stel-
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lenden Anforderungen hinsichtlich seiner Verkehrssicherungspflicht bei derart gefährlichen Anlagen enthalten keine Überspannung der erforderlichen Sorgfaltspflicht. Handelt es sich, wie im vorliegenden Pall vom Berufungsgericht .ausgeführt, um eine so kleine Gemeinde, dass nur der Bürgermeister als verfassungsmässig berufener Vertreter in Betracht kommt, die Bestellung eines Vertreters also nicht erforder- ' lieh war (vgl RG DR 1944, 287 Nr 9) und somit eine fehlerhafte Organisation nicht anzunehmen ist, so muss
k
der Bürgermeister als der für*die Überwachung Verantwortliche für die Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen Sorge tragen. Der Bürgermeister darf in einem solchen Falle, wo seine Betriebsleiter nicht selbst verfassungsmässig berufene Vertreter sind? für die die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen hat. es nicht dabei bewenden lassen, diese Personen bei der Einstellung zu überprüfen. Er muss vielmehr als der Verantwortliche auch für deren Überwachung Sorge tragen. Auch in den Fällen, in denen der Bürgermeister mangels der erforderlichen Pachkenntnisse sich nicht selbst über jede technische Einzelheit des Elektrizitätswerks vergewissern kann, muss er seine Betriebsleiter entweder durch ein Unterorgan überwachen lassen oder sich je nach den Verhältnissen durch die Betriebsleiter über alle Maßnahmen unterrichten lassen. Er hätte sich-•daher, um seiner Pflicht zu genügen, mindestens vergewissern müssen, ob die Betriebsleiter die für den Betrieb derartiger Anlagen erlassenen Vorschriften kannten und sich auch danach richteten. Biese Pflicht hatte der Bürgermeister vor allem hinsichtlich der Vorschriften des Verbandes Beutscher Elektrotechniker (VBE). Es handelt sich bei diesen nicht nur um Richtlinien, deren Beachtung im allgemeinen notwendig ist, sondern, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Urteil vom 9. Januar 1950 (II ZS 39/49, VersR 1950, 69) bereits ausgesprochen hat, um ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs 2 BGB. Bies ergibt sich eindeutig aus § 1 der 2. Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 31»August 1937 (RGBl 1,918).
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Elektrische Energieanlagen sind nach diesen Bestimmungen nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu unterhalten. Als solche Regeln gelten kraft Gesetzes die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Bin Verstoss gegen diese .Bestimmungen führt somit, v/enn er schuldhaft geschieht, zu einer Ersatzpflicht gemäss § 823 Abs 2 BGB. Hierbei ist zu beachten, dass ein Verstoss gegen diese Bestimmungen, wie bei jedem Schutzgesetz, nur ein Verschulden hinsichtlich des Verstosces selbst verlangt, nicht hinsichtlich der Eolgen, die sich aus diesem Verstoss ergeben.
Das Urteil stellt fest, dass die Bestimmungen des VDE nicht eingehalten worden sind. Ist dies dem Bürgermeister zur Bast zu legen, so ist die Verurteilung zu Recht erfolgt. Insoweit lässt aber das Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob der Bürgermeister seine überwachungspflichten verletzt hat. Zwar sagt das Berufungsgericht: ”Die Beklagte hat selbst nichts dafür Vorbringen können, dass zur Überwachung des Hochspannungsraumes mit der Starkstromanlage mehr veranlasst worden wäre, als dessen Unterstellung unter die Verwaltung des Betriebsleiters der Stadtwerke. Sie hat insbesondere in keiner Weise dargetan, dass und in welcher Weise der Bürgermeister etwa angemessene Aufsichtsanordnungen getroffen hätte.” Sollten sich diese Ausführungen auf den gesamten Dienst der Betriebsleiter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung der Stadt beziehen, so wäre dies unbedenklich mit dem Berufungsgericht
 als fehlerhaft zu bezeichnen« Die verschiedenen Hin-weise des Berufungsgerichts gerade auf diese Anlage lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass es der Bürgermeister•zwar nicht im allgemeinen, sondern nur hinsichtlich dieser einen speziellen Anlage an einer besonderen Unterweisung und Anordnung hat fehlen lassen« Dies muss nicht in jedem Pall schuldhaft sein.
Es ist z«B. denkbar, - was aufzuklären wäre -, dass bei einer Unterweisung der Betriebsleiter über ihre Pflichten und ihren Aufgabenbereich diese eine Anlage zu der Mühle nicht besonders in den Bereich der Anordnungen aufgenommen wurde, ohne dass diese Unterlassung in Einzelfall fahrlässig unterblieben war.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine monatliche Kontrolle des Hochspannungsraumes erforderlich gewesen, bedarf einer näheren Begründung.
3-) Ein mitwirkendes verschulden des Klägers, das zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Schadensersatzes führen könnte, wird vom Berufungsgericht mit Hecht verneint. Es führt aus, insoweit fehle jeder Beweis zu Lasten des Klägers# Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Tür zu dem Hochspannungsraum sei so geöffnet- gewesen, dass der Kläger das an ihr befindliche TTarnschild nicht sehen konnte und dass er vorher lediglich als Beifahrer fast ständig im Aussendienst beschäftigt war und die räumlichen Verhältnisse nur oberflächlich kannte. Es sei nicht erwiesen, dass
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er das Schild gekannt habe. Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, dass im Innern des Raumes ein weiteres Y/arnschild angebracht gewesen sei, das den Kläger zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen können. 3s ist ausserdem festgestellt, dass Jessen als Arbeitgeber dem Kläger erklärt hat, die noch verbliebene Anlage sei stromlos und völlig ungefährlich. Uenn der Kläger sich hierauf verlassen habe, so könnte ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden. Vor allem hätte die Tatsache, dass der Raum auch zu dem Abstellen von Benzinkanistern und anderen Geräten benutzt wurde und Jessen mitarbeitete, in ihm nicht den Verdacht erwecken müssen, das Arbeiten sei mit Gefahr verbunden.
Die Ausführung der Revision, JflD habe sich gewaltsam und widerrechtlich unter Zerstörung des Schlosses Zutritt zu dem Hochspannungsraum verschafft, widerspricht den Feststellungen des Berufungsurteils, .vcnach die Tür von unbekannten Tätern geöffnet worden ist. Sie kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Zudem ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, wer die Tür gewaltsam eröffnet hat, soweit nicht den Kläger ein Verschulden trifft.
Das Urteil des Berufungsgerichts musste daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die kosten der Üevi3ion zu entscheiden haben wird.
Br.Beibrück Meiss Br.Eleinewefers.
Bie Bundesrichter Br.Pagendarm und Br.Stein sind durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Br. Beibrück.
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