* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungsbeschluß vom 4. Hinzu kommt die Wertminderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flurstück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist. Wieso nach seiner Auffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil" der von dem Sachverständigen M.errechneten 60.000 'usmchenysollvy wenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder eine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Über eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist -wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden. 989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, durch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter nicht in Frage gestellt werden kann.

BeteiligtebeteiligtFlurstücksGrunddienstbarkeitGutachtenFlurstückBeschwer

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
 Der Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks 944/2 als rechtswidrig, stellt aber nicht in Abrede, daß er diese Fläche dauerhaft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung stellen muß. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM). Hinzu kommt die Wertminderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flurstück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist. Daß unter letzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1 - insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das beigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend vom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten
 
Grundstücks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 9iesenv vertverlust nimmt M. jedoch in gleicher Weise für den Fall eines öffentlichen Straßenbaus wie auch für den Fall der Begründung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insoweit der Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner Auffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil" der von dem Sachverständigen M. errechneten 60.000 'usmchenysollvy wenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder eine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Beteiligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloßen Belastung des Flurstücks 944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er "den gesamten Durchfahrtverkehr" mit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird nicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlichkeiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz begrenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jedenfalls für Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6. Über eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist -wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden.
Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten M. zusätzlich von einem "befahrbaren Weg ... am Bahnkörper ... direkt zu dem Flurstück 944/2 ... über die angrenzendenen Flurstücke
989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, durch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter nicht in Frage gestellt werden kann.
Wurm
 Kapsa
Streck
 Dörr
Schlick