- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig, obwohl der Kläger, der im Wege der Teilklage im Vorprozeß ein Urteil über 100.000 DM erstritten hatte, im übrigen ein Rechtsmittel gegen die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt HÜBIHi vom 27. Eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bundesrepublik leitet das Berufungsgericht aus §§ 33, 53 LuftVG her und bejaht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sl^B, auch den im Rechtsstreit behaupteten Schaden in Höhe von insgesamt 1,2 Mio DM. April 1988 (Art. 11 NTS-AG) dahingehend ausgelegt, daß das Amt für Verteidigungslasten den in Höhe von 1 Mio US-Dollar nebst 3.031,45 DM geltend gemachten Anspruch insgesamt nicht anerkannt hat. Das Amt für Verteidigungslasten hat in der Entschließung ausdrücklich erklärt, es lehne den Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach ab. Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Zeugen Dr. Kl||, wurde demnach die Klagefrist für die Geltendmachung des gesamten Anspruchs nach Grund und Höhe in Lauf gesetzt (Senatsurteil vom 8. Der Kläger hat zwar die zweimonatige Frist zur Klage gegen die Entschließung vom 27. b) Unter Zugrundelegung der überzeugenden Auslegung durch das Berufungsgericht stellt die Vereinbarung der Parteien die Absprache dar, im Wege der Teilklage kostengünstig eine verbindliche Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen und dann bei einem dem Kläger gün- Das Eingehen einer vertraglichen Bindung an die Entscheidung über die Teilklage für den Grund des gesamten Anspruchs ist auch sinnvoll, da das Urteil über einen der Qualität nach einheitlichen Anspruch ergeht (Kempf ZZP 73, 342, 375; vgl. zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach aus Art. VIII Abs. 5 NTS in Verbindung mit §§ 33, 53 LuftVG gegeben ist, ist dies aber unschädlich. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seinen weiteren Ausführungen folgerichtig zugrunde gelegt, daß die Beklagte aufgrund der Absprache der Parteien verpflichtet war, eine erneute Entschließung über die Höhe des Anspruchs zu erlassen. Außerdem hätten die Parteien nicht über die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 NTS-AG verfügen können, die in bezug auf die Entschließung vom 27. Allerdings stellt die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 NTS-AG eine vorprozessuale Ausschlußfrist dar, deren Ablauf den Rechtsweg vollständig und endgültig verschließt. Die Parteien haben nicht über die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 NTS-AG gegen die Entschließung vom 27. Vielmehr sind sie übereingekommen, daß nach einer dem Kläger günstigen Entscheidung über seine Teilklage erneut eine Entschließung der Beklagten, jetzt zur Höhe des Anspruchs, getroffen werden sollte. Dies war auch deshalb sinnvoll, weil sich die Beklagte, da sie den Anspruch bereits dem Grunde nach verneint hatte, naturgemäß mit der Schadenshöhe nicht befaßt hatte. Ein Verbot, von der eigenen negativen Entschließung Abstand zu nehmen, bestand aber für die Beklagte nicht. Es ist anerkannt, daß die Behörde ihre Entschließung vor Ablauf der Klagefrist zugunsten des Antragstellers ändern kann. Wenn die Rechtsverhältnisse in der Entschließung zu Lasten des Geschädigten unrichtig beurteilt worden sind und ein Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, ist ihre Änderung geboten (Senatsurteile vom 18. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den gegebenen Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß sich die Behörde dem Antragsteller gegenüber verpflichtet hat, ihre negative Entschließung im Falle eines von ihm zu erstreitenden positiven Urteils über einen Teilbetrag abzuändern, bestehen keine Bedenken, die Beklagte nach Treu und Glauben an der Vereinbarung festzu- b) Der Zeuge Dr. KeHM war berechtigt, mit Wirkung für die Beklagte eine derartige Vereinbarung im Hinblick auf den von dem Kläger zu führenden Prozeß zu treffen. Hinzu kommt folgendes: Das Amt für Verteidigungslasten hat den Kläger in seiner Entschließung vom 27. 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht daran scheitern lassen, daß die zwischen den Parteien abgesprochene neue Entschließung der Beklagten bis zur Klageerhebung nicht ergangen und daß bis dahin die Fünf-Monats-Frist des . Das Berufungsgericht hat eine neue Entschließung zutreffend darin gesehen, daß das Amt für Verteidigungslasten, das jetzt auch die Vertretungsbefugnis für die Beklagte im Prozeß innehat, einen weitergehenden Anspruch rundweg verneint hat.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 2/95 vom 19. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister dieser vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten Istraße V, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frank F RH Bi Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 19. Oktober 1995 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1994 - 10 U 241/93 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 1.100.000 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig, obwohl der Kläger, der im Wege der Teilklage im Vorprozeß ein Urteil über 100.000 DM erstritten hatte, im übrigen ein Rechtsmittel gegen die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt HÜBIHi vom 27. April 1988 nicht eingelegt und den Erlaß einer neuen Entschließung nicht abgewartet hat. Eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bundesrepublik leitet das Berufungsgericht aus §§ 33, 53 LuftVG her und bejaht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sl^B, auch den im Rechtsstreit behaupteten Schaden in Höhe von insgesamt 1,2 Mio DM. Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Entschließung vom 27. April 1988 (Art. 11 NTS-AG) dahingehend ausgelegt, daß das Amt für Verteidigungslasten den in Höhe von 1 Mio US-Dollar nebst 3.031,45 DM geltend gemachten Anspruch insgesamt nicht anerkannt hat. Das ist zutreffend. Das Amt für Verteidigungslasten hat in der Entschließung ausdrücklich erklärt, es lehne den Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach ab. Hiervon geht die Revision aus, die Revisionserwiderung erhebt hiergegen keine Gegenrüge. Mit der Zustellung dieser Entschließung im Mai 1988 an den späteren 4 Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Zeugen Dr. Kl||, wurde demnach die Klagefrist für die Geltendmachung des gesamten Anspruchs nach Grund und Höhe in Lauf gesetzt (Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 138/83 - VersR 1985, 88) . 2. Der Kläger hat zwar die zweimonatige Frist zur Klage gegen die Entschließung vom 27. April 1988 (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) versäumt. Dies steht aber der Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nicht entgegen. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund der Bekundungen der Zeugen Dr. KeflBI und Dr. KlflH im ersten Rechtszuge zu der Überzeugung gelangt, die Zeugen hätten im Juni 1988 abgesprochen, daß das wegen der Höhe des geltend gemachten Schadens bestehende Prozeßrisiko zunächst durch eine Teilklage beschränkt werden solle und daß nach einem obsiegenden Urteil die Frage der Höhe noch zu klären sein werde. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision greift selbst dann nicht durch, wenn - was hier offenbleiben kann - die Vereinbarung einer uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterläge. Von einer Begründung wird abgesehen. b) Unter Zugrundelegung der überzeugenden Auslegung durch das Berufungsgericht stellt die Vereinbarung der Parteien die Absprache dar, im Wege der Teilklage kostengünstig eine verbindliche Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen und dann bei einem dem Kläger gün- 5 stigen Urteil durch eine neue Entschließung über die Höhe des Anspruchs zu befinden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Parteien sich durch einen Vertrag zu jedem verfahrensrechtlichen Handeln verpflichten können, das möglich ist und weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 109, 19, 28/29; BGH, Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 135/70 - DB 1973, 1451; BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 - NJW 1984, 805; BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 - NJW-RR 1987, 307; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 128 Rn. 237), etwa zur Zurücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels, zur Wahl einer bestimmten Verfahrensart und im Hinblick auf bestimmte Beweisanträge oder Beweismittel. Auch eine Vereinbarung, einen Musterprozeß über einen Teil des Anspruchs zu führen, ist grundsätzlich zulässig (Stein/Jonas/Leipold aaO; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 86/57 -NJW 1958, 1727). Das Eingehen einer vertraglichen Bindung an die Entscheidung über die Teilklage für den Grund des gesamten Anspruchs ist auch sinnvoll, da das Urteil über einen der Qualität nach einheitlichen Anspruch ergeht (Kempf ZZP 73, 342, 375; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - VII ZR 38/83 - BB 1984, 1575 = NJW 1984, 2408 zur formularmäßigen Musterprozeßvereinbarung eines Baubetreuers). Nach der Vereinbarung der Parteien ist demnach die Frage, ob eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, der erneuten Entscheidung entzogen. Gleichwohl hat sich das Berufungsgericht erneut mit dem Haftungsgrund befaßt. Da es - von der Revision unbeanstandet - (erneut) 6 zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach aus Art. VIII Abs. 5 NTS in Verbindung mit §§ 33, 53 LuftVG gegeben ist, ist dies aber unschädlich. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seinen weiteren Ausführungen folgerichtig zugrunde gelegt, daß die Beklagte aufgrund der Absprache der Parteien verpflichtet war, eine erneute Entschließung über die Höhe des Anspruchs zu erlassen. 3. Die Revision hält die Vereinbarung für unwirksam. Sie ist der Auffassung, die Erklärungen des Zeugen Dr. Keller seien der Beklagten nicht zurechenbar. Außerdem hätten die Parteien nicht über die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG verfügen können, die in bezug auf die Entschließung vom 27. April 1988 mit deren Zustellung in Lauf gesetzt worden sei. a) Der Hinweis der Revision auf den Ablauf der Klagefrist bezüglich der Entschließung vom 27. April 1988 vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern. Allerdings stellt die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG eine vorprozessuale Ausschlußfrist dar, deren Ablauf den Rechtsweg vollständig und endgültig verschließt. Ihre Einhaltung ist als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Da sie nicht zur Disposition der Parteien steht, kann ihre Versäumung nicht durch Verzicht oder rügelose Verhandlung nach § 295 ZPO geheilt werden (Senatsurteil BGHZ 111, 339, 341 m.w.N.). Insofern wäre der von der Revision angestellte Vergleich mit einer - unzulässigen - 7 Absprache über die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist nicht von der Hand zu weisen. In einem derartigen Falle hätten die Parteien mit ihrer Abrede gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen (vgl. BGHZ 109, 19, 28). Hierum geht es aber nicht. Die Parteien haben nicht über die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG gegen die Entschließung vom 27. April 1988 disponiert. Vielmehr sind sie übereingekommen, daß nach einer dem Kläger günstigen Entscheidung über seine Teilklage erneut eine Entschließung der Beklagten, jetzt zur Höhe des Anspruchs, getroffen werden sollte. Dies war auch deshalb sinnvoll, weil sich die Beklagte, da sie den Anspruch bereits dem Grunde nach verneint hatte, naturgemäß mit der Schadenshöhe nicht befaßt hatte. Ein Verbot, von der eigenen negativen Entschließung Abstand zu nehmen, bestand aber für die Beklagte nicht. Es ist anerkannt, daß die Behörde ihre Entschließung vor Ablauf der Klagefrist zugunsten des Antragstellers ändern kann. Nach Fristablauf können bindende Entschließungen ausnahmsweise, und zwar zugunsten des Antragstellers, geändert werden (Entschädigungsrecht der Truppenschäden, Bundesministerium der Finanzen, 1991, Erläuterungen Rn. 83). Wenn die Rechtsverhältnisse in der Entschließung zu Lasten des Geschädigten unrichtig beurteilt worden sind und ein Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, ist ihre Änderung geboten (Senatsurteile vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 - NJW 1980, 883 und vom 6. November 1986 - III ZR 193/85 - NJW-RR 1987, 604, 605). In besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa bei einem Vorliegen der 8 Voraussetzungen des § 826 BGB, kann die Entschließung sogar zu dem Nachteil des Antragstellers abgeändert werden (Senatsurteil vom 20. November 1969 - III ZR 93/69 - NJW 1970, 1418; vgl. auch Senatsurteile vom 8. Juli 1976 - Ill ZR 109/74 - VersR 1976, 1156 und vom 18. Januar 1979 - III ZR 72/77 - VersR 1979, 423). Nach der Rechtsprechung des Senats ist aufgrund der Eigenart des Festsetzungsbescheides, mehr zu sein als ein Schuldanerkenntnis oder ein Vergleich, aber weniger als ein rechtskräftiges Urteil, zu bestimmen, inwieweit die Bindung an ihn unter Berücksichtigung des auf alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgänge anzuwendenden § 242 BGB geht. Der Senat hat die Abänderung eines von dem Berechtigten hingenommenen Bescheides unter anderem - mit Rücksicht auf den Zweck des Verwaltungsverfahrens, Rechtsfrieden zu schaffen - davon abhängig gemacht, ob der Schadensfall schon endgültig abgewickelt und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde bereits abschließend geregelt waren. War der Schadensfall durch gezahlte Rentenbeträge für die vergangene Zeit erledigt, konnte es dennoch gerechtfertigt sein, die bindende Wirkung des Bescheides für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung zu durchbrechen (Senatsurteile vom 18. Januar 1979 und vom 18. Oktober 1979, jeweils aaO). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den gegebenen Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß sich die Behörde dem Antragsteller gegenüber verpflichtet hat, ihre negative Entschließung im Falle eines von ihm zu erstreitenden positiven Urteils über einen Teilbetrag abzuändern, bestehen keine Bedenken, die Beklagte nach Treu und Glauben an der Vereinbarung festzu- 9 halten (vgl. OLG Hamm MDR 1974, 943 für eine entsprechende Absichtserklärung der Behörde; Palandt/Danckelmann, BGB 35. Auf 1. NTS-AG Art. 12 Anm. 3). b) Der Zeuge Dr. KeHM war berechtigt, mit Wirkung für die Beklagte eine derartige Vereinbarung im Hinblick auf den von dem Kläger zu führenden Prozeß zu treffen. Allerdings ist es richtig, daß den Regierungspräsidien kraft einer ministeriellen Delegation (vgl. Art. 8 Abs. 3 NTS-AG) nur die Vertretungsbefugnis zur Führung eines Passivprozesses gegen die beklagte Bundesrepublik eingeräumt worden ist. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht die Vollmacht weit gefaßt und sie - unter Bezugnahme auf die Reichweite einer anwaltlichen Vollmacht nach § 81 ZPO - auf alle vor- und außerprozessualen Erklärungen erstreckt, die darauf zielten, den unmittelbar bevorstehenden Prozeß über das Schadensersatzbegehren möglichst kostengünstig für die Beklagte zu gestalten. Es handelte sich um eine Absprache der Parteien im Vorfeld des Prozesses über das weitere verfahrensmäßige Vorgehen. Die Vollmacht schloß jedenfalls die Berechtigung ein, das Amt für Verteidigungslasten für den Fall eines ihm ungünstigen Abschlusses der Teilklage in seinem eigenen Interesse zu einer nochmaligen Entschließung zu verpflichten. Hinzu kommt folgendes: Das Amt für Verteidigungslasten hat den Kläger in seiner Entschließung vom 27. April 1988 für das Klageverfahren an das Regierungspräsidium verwiesen. Hieraus folgte für den Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten, daß alle Regelungen im Zusammenhang mit der un~ 10 mittelbar bevorstehenden Klage, insbesondere über die Modalitäten des weiteren prozessualen Vorgehens, mit dem Regierungspräsidium zu treffen sein sollten. Daran muß sich die Beklagte nach Treu und Glauben festhalten lassen. 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht daran scheitern lassen, daß die zwischen den Parteien abgesprochene neue Entschließung der Beklagten bis zur Klageerhebung nicht ergangen und daß bis dahin die Fünf-Monats-Frist des . Art. 12 Abs. 4 Satz 1 NTS-AG nicht abgelaufen war. Das Berufungsgericht hat eine neue Entschließung zutreffend darin gesehen, daß das Amt für Verteidigungslasten, das jetzt auch die Vertretungsbefugnis für die Beklagte im Prozeß innehat, einen weitergehenden Anspruch rundweg verneint hat. Im übrigen war jedenfalls am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem 25. November 1994, die zu einer Bearbeitung angemessene Frist verstrichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1968 - Ill ZR 109/68 - NJW 1969, 982, 984; Palandt/Danckelmann aaO Anm. 6 b). 5. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp