Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 15. Dezember 1992 entschieden worden ist, mit Recht als unzulässig angesehen, weil ihr die Rechtshängigkeit der von dem Beklagten zu 3 in Florida erhobenen Leistungskiage entgegensteht (§ 261 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Von den verschiedenen Alternativen dieser Vorschrift kommt, da im Inland ein Urteil noch nicht erlassen ist, nur die letzte in Betracht: Da die Klage gegen den Beklagten zu 3 erst nach Anhängigkeit von dessen Leistungsklage in Florida erhoben worden ist, kommt als kollidierendes Verfahren nur das gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 in Betracht. StJ/Schumann aaO § 261 Rn. 13), und es ist auch nicht erkennbar, daß die in einem der beiden Verfahren ergehende Entscheidung zwischen den Parteien des anderen Verfahrens Rechtskraftwirkungen auslöst (vgl. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Begriff der "Unvereinbarkeit" in Art. 22 des EWG-Über-einkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968 möglicherweise anders auszulegen ist und nicht die Identität des Streitgegenstandes und der Parteien, sondern nur eine sachliche Konnexität voraussetzt (vgl. Daraus ergibt sich aber nicht, daß für die Auslegung der in ihm verwendeten Begriffe Art. 22 dieses Abkommens maßgeblilch sein muß. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob eine in der Bundesrepublik Deutschland erhobene negative Feststellungsklage schon wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) unzulässig wird, wenn der beklagte Gläubiger im Ausland Leistungsklage erhebt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 2/94 vom 15. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit 587 Yflp Street, F Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch ihren Präsidenten Spiro - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. von — Klägerin und Revisionsklägerin, und gegen Albert C^l, Am 2, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 15. Dezember 1994 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 1993 - 8 U 37/93 - wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 480.000 DM. SW Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit über sie durch das Teilurteil des Landgerichts vom 30. Dezember 1992 entschieden worden ist, mit Recht als unzulässig angesehen, weil ihr die Rechtshängigkeit der von dem Beklagten zu 3 in Florida erhobenen Leistungskiage entgegensteht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht steht nach ständiger Rechtsprechung der Rechtshängigkeit vor einem deutschen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil im Inland anzuerkennen sein wird (BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83 - WM 1986, 115; Geimer, EWiR 1987, 623 [§ 328 ZPO 1/87]; StJ/Schumann, ZPO 20. Aufl., 5 261 Rn. 11, S 328 Rn. 321). Von Bedeutung ist insofern im vorliegenden Fall nur § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts dann ausgeschlossen ist, wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrundeliegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Von den verschiedenen Alternativen dieser Vorschrift kommt, da im Inland ein Urteil noch nicht erlassen ist, nur die letzte in Betracht: 4 es kommt daher darauf an, ob das in Florida anhängig gemachte Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Diese Frage ist zu verneinen . Da die Klage gegen den Beklagten zu 3 erst nach Anhängigkeit von dessen Leistungsklage in Florida erhoben worden ist, kommt als kollidierendes Verfahren nur das gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 in Betracht. Mit diesem Verfahren ist das in Florida anhängige Verfahren aber nicht unvereinbar. Es handelt sich um Verfahren mit verschiedenen Parteien (vgl. StJ/Schumann aaO § 261 Rn. 13), und es ist auch nicht erkennbar, daß die in einem der beiden Verfahren ergehende Entscheidung zwischen den Parteien des anderen Verfahrens Rechtskraftwirkungen auslöst (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 19. Auf1., S 328 Rn. 149). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Begriff der "Unvereinbarkeit" in Art. 22 des EWG-Über-einkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968 möglicherweise anders auszulegen ist und nicht die Identität des Streitgegenstandes und der Parteien, sondern nur eine sachliche Konnexität voraussetzt (vgl. Schütze, RIW/AWD 1975, 543 [544]). Es mag zutreffen, daß die geltende Fassung des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Lichte dieses Übereinkommens zu sehen ist. Daraus ergibt sich aber nicht, daß für die Auslegung der in ihm verwendeten Begriffe Art. 22 dieses Abkommens maßgeblilch sein muß. Art. 22 GVÜ betrifft weder die Anerkennung ausländischer Entscheidungen noch die Wirkungen der Rechtshängigkeit, sondern die Aussetzung und Verbindung sachlich zusammenhängender, aber vor verschiedenen Gerichten anhängiger Verfahren. Die - § 328 ZPO entsprechenden - Bestimmungen über die Anerkennung sind in Art. 27, 28 GVÜ enthalten; Art. 27 Nr. 3 GVÜ setzt aber ausdrücklich die Identität von Streitgegenstand und Parteien voraus. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob eine in der Bundesrepublik Deutschland erhobene negative Feststellungsklage schon wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) unzulässig wird, wenn der beklagte Gläubiger im Ausland Leistungsklage erhebt (vgl. lg Hamburg IPRspr 1980 Nr. 23). Rinne Engelhardt Werp Wurm Deppert